Entscheidung
4 StR 53/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230425B4STR53.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/25 vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 12. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung be- darf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb ins- gesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender An- wendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Ge- samtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 8 mwN). Quentin Sturm Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 12.08.2024 ‒ 52 KLs-600 Js 936/23-1/24 2