Entscheidung
2 StR 430/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR430.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/21 vom 16. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 29. Juni 2021 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass er wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin- des in Tateinheit mit Vergewaltigung in zehn Fällen, wegen se- xuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen verurteilt ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewalti- gung in zehn Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt 1 - 3 - und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord- net. Außerdem hat es eine Anrechnungsentscheidung wegen im Ausland erlitte- nem Freiheitsentzug getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. C. 16. der Urteils- gründe entkleidete der Angeklagte an einem Tag zwischen dem 8. Januar 2009 und Anfang 2012 seine höchstens zwölfjährige Tochter und küsste sie an ver- schieden Körperstellen. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, schlug er ihr mit einem Ledergürtel auf das Gesäß. Sodann riss er ihre Beine auseinander und vollzog den ungeschützten und für die Geschädigte schmerzhaften vaginalen Geschlechtsverkehr. Dies hat das Landgericht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet. II. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung muss entfallen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt ist. 1. Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Ver- jährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris Rn. 10 mwN). Die Verjährungsfrist des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt ge- 2 3 4 5 - 4 - mäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie begann im genannten Fall, ausge- hend vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9. Oktober 2007, 4 StR 444/07, NStZ- RR 2008, 42, 43), am 8. Januar 2009 (§ 78a StGB). Bereits im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB war spätestens mit Ablauf des 7. Januar 2019 vor Erlass des Urteils die Verjährung der Strafverfol- gung eingetreten. Auf die Frage einer zwischenzeitlichen Unterbrechung kommt es nicht an. 2. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körper- verletzung im Fall C. II. 16. der Urteilsgründe lässt die Einzelstrafe in diesem Fall unberührt. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die tatein- heitliche Begehung der Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Der Se- nat kann jedoch ausschließen, dass es auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Eintritt der Verfolgungsverjährung berücksichtigt hätte. Auch ver- jährte Taten können strafschärfend berücksichtigt werden, wenngleich mit min- derem Gewicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris 6 - 5 - Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1989 – 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 278 ff. mwN). Franke Appl Eschelbach Zeng Lutz Vorinstanz: Landgericht Marburg, 29.06.2021 - 3 KLs - 1 Js 13473/15