Entscheidung
2 StR 119/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B2STR119.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 ge- mäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos- sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Ok- tober 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit er verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit se- xuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 34 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Ver- gewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung in einem Fall sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 34 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Verge- waltigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, und zudem in 14 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmit- tel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging der Angeklagte zwi- schen Anfang Januar 2005 und dem 30. September 2005 insgesamt 35 Taten zum Nachteil seiner damals 12 bzw. 13 Jahre alten leiblichen Tochter, der Ne- benklägerin. Die Übergriffe fanden stets während der Abwesenheit der inzwi- schen geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin statt. Die Nebenklägerin ließ den Angeklagten in sämtlichen Fällen aus Angst vor Schlägen oder sonstigen körperlichen Misshandlungen, die sie im Falle von Ge- genwehr befürchten musste und die der Angeklagte auch regelmäßig als Mittel der Bestrafung einsetzte, gewähren. Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt: a) Im Januar 2005 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich zu ihm auf das Sofa zu legen. Als sie dieser Aufforderung nachkam, streichelte der 1 2 3 4 5 - 4 - Angeklagte die bekleidete Brust und Scheide der Nebenklägerin. Zudem führte er ihre Hand an sein bekleidetes Genital (Fall II.1 der Urteilsgründe). b) In der Folgezeit forderte der Angeklagte die Nebenklägerin in elf Fällen auf, sich zumindest „untenrum“ zu entkleiden und zu ihm in das Ehebett zu legen. Er küsste die Nebenklägerin und manipulierte an ihrer entkleideten Scheide, wo- bei er auch mit seinen Fingern in diese eindrang. Zudem berührte er die Scheide der Nebenklägerin mit seinem Penis und drang, ohne ein Verhütungsmittel zu nutzen, mit der Spitze in diese ein (Fälle II.2 bis II.12 der Urteilsgründe). c) Im weiteren Verlauf vollzog der Angeklagte einmal wöchentlich mit der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er jeweils sein Glied vor der Ejakulation aus ihrer Scheide herauszog. Darüber hinaus forderte er sie auf, den Oralverkehr an ihm durchzuführen (Fälle II.13 bis II.21 der Urteilsgründe). d) Ab Ende Mai 2005 spielte der Angeklagte zusätzlich Pornofilme ab, wel- che die Nebenklägerin mit ihm ansehen musste. Auf Aufforderung des Angeklag- ten hatte sie im Anschluss die aus den Filmen ersichtlichen Sexualstellungen mit ihm einzunehmen (Fälle II.22 bis II.35 der Urteilsgründe). II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Für eine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 1 StPO ist kein Raum, da die Revisionsbegründung formgerecht binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einge- reicht wurde. Diese Art der Übersendung wahrt die Anforderungen des § 32d Satz 2 iVm § 32a Abs. 3 [jetzt:] Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 6 7 8 9 10 - 5 - Rn. 8; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom 24. Juli 2024 – 1 StR 238/24, Rn. 3). Der Antrag ist damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2, und vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 342/23, Rn. 2, jew. mwN). 2. Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt. a) Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. b) Soweit die Revision beanstandet, dem Angeklagten sei entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK in Verbindung mit § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 187 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG keine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift über- mittelt worden, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Aufgrund der unwiderspro- chen gebliebenen Gegenerklärungen der Staatsanwaltschaft und der Neben- klage, die konkrete Ausführungen zu den bestehenden Deutschkenntnissen des Angeklagten enthalten, ist belegt, dass dieser die deutsche Sprache in hinrei- chendem Maße beherrscht. Eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift war demnach entbehrlich. 3. Die auf seine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB in den Fällen II.2 bis II.35 der Urteilsgründe hält recht- licher Überprüfung nicht stand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten des Beischlafs zwischen Verwandten nach fünf Jahren. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB 11 12 13 14 15 16 - 6 - findet auf diesen Tatbestand keine Anwendung, so dass die Taten mangels Un- terbrechungshandlungen im Sinne des § 78c StGB bereits im Jahr 2010 verjährt sind. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Ver- jährung (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 2 StR 498/07, Rn. 3). b) In den Fällen II.22 bis II.35 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch we- gen tateinheitlicher Verwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (künftig a.F.) keinen Bestand. Der Tatbestand des Ein- wirkens auf Kinder mit pornographischen Schriften stellte Vorbereitungshandlun- gen selbständig unter Strafe und sah dafür einen geringeren Strafrahmen als § 176 Abs. 1 StGB a.F. vor; er ist deshalb subsidiär und nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 1 StR 707/95, BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 489/18, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Konkurrenzen 1, Rn. 2). 4. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen lässt den Straf- ausspruch insgesamt unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung in den Fällen II.2 bis II.35 der Urteilsgründe geringere Ein- zelstrafen verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Tat- gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auch die tat- einheitliche Verwirklichung des Beischlafs zwischen Verwandten berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, ver- jährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21, Rn. 14; Beschluss vom 16. März 2022 – 2 StR 430/21, Rn. 6 jew. mwN). Gleiches gilt für die in den Fällen II.22 bis II.35 der Urteilsgründe ange- nommene tateinheitliche Verwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB a.F., da 17 18 19 - 7 - Schuldumfang und Unrechtsgehalt dieser Taten von der Änderung des Schuld- spruchs unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 1 StR 707/95, Rn. 29; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 489/18, Rn. 2, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Konkurrenzen, jew. mwN). 5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 31.10.2023 - 65 KLs-201 Js 1010/21-7/23 20