Entscheidung
3 StR 33/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323B3STR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323B3STR33.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 33/23 vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Schuldspruch da- hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör- perverletzung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. Februar 2022 verhängten Geldstrafe zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 1 - 3 - 1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Revision es versäumt hat, den Inhalt des in Rede stehenden Beschlusses der Strafkammer vorzutra- gen. 2. Der Schuldspruch bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Änderung; der Verfolgung des tateinheitlich verwirklichten Delikts der Kör- perverletzung steht die insoweit eingetretene Verjährung entgegen. Der Straf- ausspruch ist davon nicht berührt. Zum einen hat das Landgericht die tateinheit- liche Begehung der Körperverletzung nicht strafschärfend berücksichtigt, zum anderen können auch verjährte Taten als schulderhöhend in die Strafzumessung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 1989 - 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vor- leben 11). Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Über- prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen dem Antrag des Generalbun- desanwalts nicht die Tagessatzhöhe der einbezogenen Geldstrafe aus dem ge- samtstrafenfähigen Strafbefehl auf einen Euro festzusetzen. Die rechtskräftig auf 20 Euro festgesetzte Tagessatzhöhe wird in den Gründen des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt (UA S. 3), sodass bereits deshalb für eine Nachholung der Be- stimmung kein Anlass besteht. 2 3 4 - 4 - 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 08.11.2022 - 5 KLs 5/22 - 71 Js 15/21 5