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Entscheidung

2 StR 222/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR222.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/23 vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern V. , S. und J. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts. 2. Der Schuldspruch bedarf zu Fall 6 der Anklage der Korrektur. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Hinsichtlich der im Fall 6 der Anklageschrift von dem Angeklagten tatein- heitlich zu dem schweren sexuellen Missbrauch begangenen Körperver- letzung zum Nachteil des Nebenklägers J. […] liegt das Ver- fahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Nach den Feststellungen wurde die Tat zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 begangen, als der am 9. April 1996 geborene Geschädigte J. „zehn oder elf Jahre alt“ war […]. Zu Gunsten des Angeklagten ist für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB) vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt auszugehen (BGHSt 18, 274), mithin dem zehnten Geburtstag des Geschädigten am 9. April 2006. Damit war Verjährung der tateinheitlich begangenen Körper- verletzung am 8. April 2011, 24.00 Uhr eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung hat vor deren Eintritt nicht stattgefunden. Auch hat die Ver- jährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht, da § 223 StGB nicht von den opferbezogenen Ruhensgründen des Abs. 1 Nr. 1 erfasst wird.“ 3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. a) Soweit der Senat den Teilfreispruch des Angeklagten mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben hat, weil das Landgericht zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung mit Blick auf die Tatkonkretisierung gestellt hat, ist dies ohne Einfluss auf die auch im Übrigen rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung in den zur Aburteilung gelangten Fällen. 2 3 4 5 6 - 4 - b) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Zwar hat das Landgericht zu Fall 6 der Anklage die tateinheitliche Verwirklichung der Körperverletzung straf- schärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass die Strafkammer von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist und dass sie in Kenntnis des teil- weisen Verfahrenshindernisses den Angeklagten milder bestraft hätte, zumal sie trotz teilweise eingetretener Verjährung nicht gehindert war, das schuldhaft von dem Angeklagten verwirklichte und prozessordnungsgemäß festgestellte Un- recht bei der Strafzumessung – wenn auch mit eingeschränktem Gewicht ‒ zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2022 – 2 StR 430/21 Rn. 6). 7 - 5 - 4. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu be- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.09.2022 - 110 KLs 4/22 - 261 Js 169/21 8