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Leitsatz

VI ZR 212/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211221UVIZR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211221UVIZR212.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 212/20 Verkündet am: 21. Dezember 2021 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 293, § 849 Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Annahmeverzug, Verjährung). BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 26. November 2021 eingegan- gener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2020 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. September 2019 wird zurückgewie- sen, soweit die Klage auf Zahlung von Deliktszinsen durch dieses Urteil abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. September 2019 dahingehend abgeändert, dass die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen wird. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Motorenhersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadens- ersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im November 2012 von einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten PKW Audi A4 Avant. Das Fahrzeug ist mit einem von der Be- klagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser Motor verfügte über eine sog. "Umschaltlogik", die den Prüfstandsbetrieb bei der Typzu- lassung erkannte und dann die Grenzwerte der Abgasnorm EU 5 einhielt. Außer- halb des Prüfstandsbetriebs befand sich die Motorsteuerung in einem anderen Modus mit NOx-Werten jenseits der Abgasnorm EU 5. Mit seiner im Jahr 2019 erhobenen Klage verlangt der Kläger Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug ge- gen Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat Klageabweisung bean- tragt und u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzüglich ei- ner Nutzungsentschädigung, hinsichtlich der Rechtshängigkeitszinsen sowie hin- sichtlich des Annahmeverzugs stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abge- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Vorteils- ausgleich zu Gunsten des Klägers abgeändert und dem Kläger zusätzlich De- liktszinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageab- weisung weiter. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe den Kläger durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, der mit einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig ge- schädigt. Der Schaden des Klägers liege im Erwerb des Fahrzeugs, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen bis zur Zustellung der Klage und da- nach einen Anspruch auf Prozesszinsen. Die Beklagte befinde sich hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Der Kläger habe mit Schrei- ben vom 6. Dezember 2018 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei erfolglos. Die Beklagte habe zwar in der im September 2015 veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung erklärt, dass beim Motor EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstands- werten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, und damit die Mangelhaf- tigkeit der Fahrzeuge - wenngleich nur vage und verklausuliert - eingeräumt. Sie habe aber bestritten, dass ihr Vorstand oder der für die Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis davon gewusst habe. Erst im Jahr 2016 seien durch Nachforschungen und Ermittlungen Umfang und Größe des Prob- lems deutlich geworden und hätten sich belastbare Hinweise auf eine Kenntnis 5 6 7 8 - 5 - der Organe der Beklagten verdichtet. In den rund drei Monaten zwischen der Ad- hoc-Mitteilung und dem Jahresende 2015 hätten allenfalls vage Hinweise bestan- den. Damit sei den Geschädigten im Jahr 2015 zwar die Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge bekannt geworden, nicht aber die ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten begründenden Umstände. Eine Klageerhebung sei den Geschädigten bis Ende 2015 nicht zumutbar gewesen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass mit dem Erwerb des PKW am 19. November 2012 ein auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 2. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Kläger Deliktszinsen gemäß § 849 BGB auf einen Betrag von 12.784,18 € vom 19. November 2011 bis 25. Juni 2019 zugesprochen hat. Ein solcher An- spruch scheidet aus Rechtsgründen aus, da der Kläger als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.). 9 10 11 - 6 - 3. Die Revision der Beklagten ist auch hinsichtlich des Ausspruchs des Berufungsgerichts begründet, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Der Kläger hat sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs durchgängig an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kauf- preises ohne Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft. Er hat damit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündli- chen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 85; vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 4). 4. Schließlich kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstel- lenden Sachverhalts die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht zurückgewiesen werden. a) Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Prüfung der Sachvortrag der Beklagten zu unterstellen, wonach der Kläger noch im Jahr 2015 sowohl Kenntnis vom sogenannten Die- selskandal im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahr- zeuges erlangt hat. Auf dieser Grundlage wäre es dem Kläger entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts noch im Jahr 2015 zumutbar gewesen, Klage zu erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es hierzu keiner näheren Kenntnis des Klägers von den Verantwortlichkeiten inner- halb der Organisation der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff. mwN). Damit wäre die dreijährige Ver- 12 13 14 - 7 - jährungsfrist zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2019 erfolgten Klageerhebung be- reits abgelaufen gewesen. b) Die Sache ist insoweit allerdings nicht zur Entscheidung reif. Das Beru- fungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger tatsächlich noch im Jahr 2015 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB vom Dieselskandal allge- mein und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hiervon erlangt hatte. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine solche Feststellung auch nicht der Aussage des Berufungsgerichts "Damit ist den Geschädigten im Jahr 2015 zwar die Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge bekannt geworden, nicht aber die ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten begründenden Umstände" entnehmen. Hierbei handelt es sich um eine im Rahmen der - recht- lichen - Prüfung gezogene Schlussfolgerung darüber, ob die Klageerhebung "den Geschädigten" schon im Jahr 2015 zumutbar war, nicht aber um eine tatbestand- liche Feststellung über den konkreten Kenntnisstand des Klägers. Soweit die Be- klagte geltend macht, es sei im Hinblick auf ihren unwidersprochen gebliebenen Instanzvortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Kläger insoweit Kenntnis gehabt habe, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, ent- sprechende Feststellungen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, NJW 2021, 3250 Rn. 20 mwN). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzu- heben und, soweit es nicht zur Entscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und 15 16 17 - 8 - Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2019 - 8 O 1151/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.01.2020 - 1 U 137/19 -