OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 355/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0322.4O355.22.00
1mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines angeblich von sogenannten Abgasskandal betroffenen Neufahrzeugs in Anspruch. Der Kläger bestellte bei der Fa. B unter dem Annahmetag 12.02.2015 ein Neufahrzeug des Typs B1, Fahrzeug-Identifizierungsnummer #, zu einem Kaufpreis von 72.700,00 €. Ausweislich der als Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 496 d.A.) vorgelegten Rechnung erfolgte die Leistungserbringung am 29.09.2015. Welcher konkreter Motortyp im Fahrzeug verbaut ist, ist zwischen den Parteien im Streit. Für das Fahrzeug liegt ein verbindlicher Rückruf durch das KBA vor, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Über den KBA-Bescheid vom 19.01.2018 betreffend die Modellreihen X mit der Abgasnorm EU 6 berichteten noch im Januar 2018 zahlreiche Medien, etwa T, C, I und T1. Das KBA hat noch im Dezember 2018 die Verfügbarkeit des am 26.11.2018 diesbezüglich freigegebenen Software-Updates veröffentlicht. Am 21.12.2018 suchte der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Werkstatt U auf. In dem schriftlichen Reparaturauftrag sind u.a. folgende Positionen beschrieben: Braek gard ohne funktion - Kundenbeanstandung vorhanden Tempomat o.f# start stop o.f. parkbremse o.f. div. beanstandungen 23X6 - A-Diesel Emissionsminderung NOx-Sensor vorn ersetzen (4G0 907 807 S ). Der Kläger erhielt im Anschluss - jedenfalls noch im Jahr 2018 - eine unter dem 24.12.2018 datierte Werkstattbescheinigung, u.a. mit folgendem Inhalt: " Hiermit bescheinigen wir, dass die Rückrufaktion 23X6 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. [...] Der B wurden durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung Ihres Fahrzeuges auferlegt, die im Rahmen eines Rückrufes umzusetzen sind. Mit der soeben bei Ihrem Fahrzeug durchgeführten Maßnahme gelten diese Nebenbestimmungen als erfüllt. " Der Kläger rügt unzulässige Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug und macht gegenüber der Beklagten den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend, wobei er die Höhe des Minderwerts bei den streitgegenständlichen Fahrzeug auf mindestens 20 % des gezahlten Kaufpreises schätzt. Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug sei der Motor mit der internen Bezeichnung "F" verbaut. Er rügt insbesondere den Einsatz folgender Abschalteinrichtungen: Abgasrückführung: Im Prüfstand sei die Abgasaufbereitung so programmiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) ausgestoßen würden. Zu diesem Zwecke würden die Abgase wieder der Verbrennung zugeführt. Hierdurch würden die Stickoxidemissionen verringert, die Bildung von Rußpartikeln werde jedoch durch die zusätzliche Verbrennung gefördert. Zusätzlich finde eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die CO2-Werte deutlich zu senken. Erkenne das Fahrzeug, dass es länger im normalen Betrieb auf der Straße fahre, würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt. So würde die Abgasrückführungsrate heruntergefahren, wodurch weniger Abgase erneut der Verbrennung zurückgeführt und in der Folge mehr Stickoxide ausgestoßen würden. Zum einen würden über eine höhere Abgasrückführungsquote nur für den Rollenprüfstand die Stickstoffdioxidwerte gemindert und zum anderen finde eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die CO2-Werte deutlich zu senken. Aufheizstrategie und alternatives Aufheizen: Liege eine Vielzahl von Initialisierungsparametern vor, schalte das Fahrzeug in die Aufheizstrategie. Die Parameter seien über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft, sodass alle Bedingungen gleichzeitig vorliegen müssten. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) seien so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirke. Unterschiedliche Dosierung von Reagens: Beim Betrieb des SCR-Katalysators würden zwei unterschiedliche Betriebsarten zur Eindüsung von Reagens (Ad-Blue) verwendet. Unterschieden würden der Speicher- und der Onlinebetrieb. Das Fahrzeug erkenne den Prüfstand, sodass dem Fahrzeug im Prüfstand mehr Harnstoff zugeführt werde, um die Abgase zu reinigen. Da der Ad-Blue-Tank des Fahrzeugs allerdings bewusst zu klein konzipiert worden sei, führe dieser Umstand im Ergebnis dazu, dass dem Fahrzeug im realen Fahrbetrieb weniger Harnstoff zugeführt werde, sodass das Fahrzeug mehr NOx emittiere. Es erfolge eine Drosselung der AdBlue-Einspritzung bei zunehmend leerem AdBlue-Tank. Durch die Nichteinspritzung von Harnstoff funktioniere der SCR-Katalysator nicht oder nur sehr eingeschränkt, wodurch das Abgas Stickstoffdioxid ungehindert in hohen Konzentrationen austrete. Der Kläger behauptet, er habe erst im Jahr 2019 positive Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einem KBA-Rückruf erhalten. Er behauptet, der verpflichtende KBA-Rückruf sei nicht der Anlass für den Werkstatttermin am 21.12.2018 gewesen, sondern andere technische Probleme am Fahrzeug. Im Zuge des Werkstatttermins sei ihm mitgeteilt worden, dass der NOx-Sensor ausgetauscht werden müsse. Es sei nicht erwähnt worden, dass die Sensoren aufgrund eines verpflichtenden Rückruf ausgetauscht werden müssten. Die Werkstattbescheinigung über das Update sei falsch datiert. Erst im Jahr 2019 habe er von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einem KBA-Rückruf erfahren, indem er am 23.01.2019 - dem Geburtstag seiner Tochter - das Schreiben über das verpflichtende Update erhalten habe. Er habe sodann bei der Partner-Werkstatt angerufen und gefragt, ob und wann ein Update aufgespielt werden müsse. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass dies sich mit dem Werkstatttermin am 21.12.2018 erledige. Die Veröffentlichung des KBA im Januar 2018 beziehe sich nicht auf die Veröffentlichung des Software-Updates an sich. Mit diesen Informationen im Rahmen der Pressemitteilung sei es nicht möglich gewesen, nachzuvollziehen, ob das eigene Fahrzeug tatsächlich betroffen sei. Auf der Rückrufdatenbank des KBA sei es erst im November 2018 möglich gewesen, herauszufinden, welche Modelle betroffen seien. Ferner sei die Rückrufdatenbank des KBA auch sehr ungenau. Der Kläger meint, ihm könne vor diesem Hintergrund auch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf den Verjährungsbeginn vorgeworfen werden. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzes in Höhe von mindestens 20 % des Kaufpreises (72.700,-EUR) des Fahrzeuges mit der #, mindestens somit 14.540,-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2022 zu zahlen. 2. Hilfsweise, für den Fall, dass die Klage abgewiesen werden sollte, das Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung BGH, Az.: VI a ZR 335/21, auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, der Kläger habe bereits im Jahr 2018 nicht nur Kenntnis von der V-TDI-Thematik allgemein, sondern auch von der konkreten Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einem verpflichtenden Rückruf gehabt. Jedenfalls habe ihn eine Obliegenheit getroffen, sich aufgrund der umfangreichen öffentlichen Berichterstattung seit dem Jahr 2017 konkret zur V-TDI Thematik weiter über die mögliche Betroffenheit seines Fahrzeugs zu informieren. Die Beklagte verweist hierzu u.a. auf die Medienberichterstattung in den Jahren 2017 und 2018 (G, T1, T, I, X1, C1, C2, X2, T2, C, G1), auf die öffentlichkeitswirksame Verhängung eines Bußgelds gegen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Jahr 2018 sowie auf die mögliche Betroffenheitsabfrage über die Homepage und den Kundenservice der Beklagten noch vor Ablauf des Jahres 2018. Der Kläger habe positive Kenntnis von dem amtlichen Rückruf für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp vom 19.01.2018 gehabt. Insbesondere habe er im Rahmen des Werkstattbesuchs am 21.12.2018, bei dem er das vom KBA am 26.11.2018 freigegebene Software-Update habe aufspielen lassen, positive Kenntnis erlangt. Im Rahmen der Softwareaktualisierung sei er über den Hintergrund des Updates und damit die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs informiert worden. Jedenfalls hätte der Kläger nach Erhalt der Werkstattbescheinigung im Dezember 2018 erneut Anlass gehabt, sich mit der Frage der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auseinanderzusetzen. Im Übrigen stellt die Beklagte in Abrede, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motor um einen Motor des Typs „F“ handele. Das Fahrzeug unterfalle zwar einem verbindlich angeordneten Rückruf des KBA, wonach die Bedatung der beanstandeten Softwarebestandteile zu ändern bzw. aufzuweiten gewesen sei, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Dies werde indes durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungssoftware sichergestellt. Darüber hinaus seien jedoch keine weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden. Es sei unzutreffend, dass es während des Durchfahrens des NEFZ zu einer Erhöhung der AdBlue-Einspritzung gegenüber den Fahrsituationen außerhalb des Zeit-Strecke Korridors des NEFZ komme. Bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007, da es zum Bauteileschutz verwendet werde und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a) der VO zulässig sei. Ferner seien keine unzulässige Lenkwinkelerkennung, keine Getriebemanipulation und keine Manipulation des OBD-Systems gegeben. Es sei kein AECD-Steuergerät verbaut. Auch verfüge das Fahrzeug nicht über einen NOx-Speicherkatalysator. Die Beklagte stellt schließlich einen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Abrede. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe eines Minderwertes von mindestens 14.540,00 € aus §§ 826, 31, 831, 823 Abs. 2 BGB zu. 1. Etwaige deliktische Ansprüche, die dem Kläger aufgrund des verbindlichen Rückrufes durch das KBA vom 19.01.2018 zustehen könnten, sind jedenfalls verjährt. Die geltende dreijährige Verjährungsfrist war mit Ablauf des Jahres 2021 und damit vor Klageerhebung erst Ende 2022 bereits abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sog. Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21.12.2021, VI ZR 212/20 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 294/20 Rn. 6). Es ist gerichtsbekannt, dass es seit September 2015 zu einer umfassenden und nachhaltigen Berichterstattung im Hinblick auf den sog. Dieselskandal gekommen ist, und zwar nicht nur in Bezug auf VW-Motoren und- Fahrzeuge, sondern auch solche anderer Konzernmarken, wie Audi. Darüber hinaus hat die Beklagte eingehend dargelegt, dass es in den Jahren 2017 und 2018 zu einer umfassenden Medienberichterstattung im Hinblick auf Probleme mit den V-TDI Motoren gekommen sei; insbesondere habe nach der Pressemitteilung der Beklagten vom 21.07.2017 auch das KBA in einer Pressemitteilung vom 23.01.2018 über den Rückruf für u.a. den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp dahin informiert, dass bei der Überprüfung der C - Modelle X unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen worden seien und das KBA deshalb verpflichtende Rückrufe dieser Fahrzeuge angeordnet habe. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Nach eigenem Klagevortrag ist das streitgegenständliche verpflichtende Software-Update am 12.12.2018 und damit jedenfalls noch im Dezember 2018 durch das KBA veröffentlicht worden. Unter diesen Umständen konnte dem Kläger der sog. Dieselskandal auch in Bezug auf Fahrzeuge und Motoren der Marke C bis Ende 2018 nicht verborgen geblieben sein, selbst wenn er nicht laufend die Pressemitteilungen verfolgt hätte. Maßgeblich ist darüber hinaus insbesondere, dass das Software-Update im Hinblick auf den verbindlichen Rückruf im Streitfall anlässlich des Werkstattaufenthaltes noch im Dezember 2018 aufgespielt und hierüber eine entsprechende Werkstattbescheinigung erteilt wurde. Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger nicht mit der Behauptung durchdringen, der Werkstattbesuch sei durch andere Umstände veranlasst gewesen und er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass ein Update aufgrund eines verpflichtenden Rückrufes durchgeführt worden sei. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, die Werkstattbescheinigung im Anschluss an den Werkstattermin und damit jedenfalls noch im Dezember 2018 erhalten zu haben. Daran ändert der Einwand des Klägers, die Bescheinigung sei falsch datiert, nichts. Der Kläger hat anlässlich seiner mündlichen Anhörung im Termin am 22.03.2023 lediglich erklärt, er habe aus der Bescheinigung nicht ersehen können, dass dort eine Software aufgespielt worden wäre und dies vielmehr in Verbindung gebracht mit dem Tausch des NOx-Sensors. Diese Erklärung ist für die Kammer schlicht nicht glaubhaft und erscheint als bloße Schutzbehauptung. Anders als noch im schriftlichen Reparatur-Auftrag (Anlage K 16, Bl. 783 d.A.), in welchem der Eintrag " 23X6 A-Diesel Emissionsminderung " aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich ist, ist der Inhalt der Werkstattbescheinigung eindeutig. In der Werkstattbescheinigung (Anlage K 17, Bl. 784 d.A.), datiert auf den 24.12.2018, ist klar und unmissverständlich bescheinigt worden, dass " die Rückrufaktion 23X6 ordnungsgemäß durchgeführt wurde ". Darüber hinaus enthält die Bescheinigung einen klar verständlichen und deutlichen Hinweis auf den verpflichtenden Rückruf durch das KBA sowie darauf, dass " Mit der soeben bei Ihrem Fahrzeug durchgeführten Maßnahme " die vom KBA auferlegten Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung als erfüllt gelten. Hat der Kläger die Bescheinigung tatsächlich gelesen, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie man den Zusammenhang der Maßnahme mit einem verpflichtenden KBA-Rückruf hätte übersehen können. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund der akademischen Ausbildung des Klägers, der als Ingenieur wohl als eher technikaffin angesehen werden dürfte. Hat der Kläger die Bescheinigung ggf. nur oberflächlich gelesen, nur drüber geschaut oder sogar gar nicht gelesen, wäre sein Verhalten jedenfalls als grob fahrlässig zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der breiten Medienberichterstattung über Beanstandungen unterschiedlicher V6-TDI-Motoren durch das KBA musste für den Kläger spätestens im Dezember 2018 auf der Hand liegen, dass sein Fahrzeug von solchen Beanstandungen ebenfalls betroffen sein kann. Wenn der Kläger sodann von der grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen und bekannt gemachten Möglichkeit, die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs über die Homepage oder den Kundenservice der Beklagten abzufragen, keinen Gebrauch macht, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Soweit der Kläger darauf abstellen will, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein Sondermodell mit einem eigenständigen Motortyp gehandelt haben soll und er deshalb nicht auf die Idee gekommen sei, dass auch sein Fahrzeug davon hätte betroffen sein können, vermag ihn auch dies nicht zu entlasten. Es erschließt sich nicht, warum ein solches Sondermodell von etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen unberührt geblieben sein sollte. Ausweislich der vorgelegten Rechnung sowie des Reparaturauftrages war jedenfalls ein 3.0 TDI-Motor verbaut; also die Art von Motor, die bei den Beanstandungen durch das KBA in Rede stand. Abgesehen davon hat der darlegungspflichtige Kläger nicht einmal substantiiert auf das Bestreiten der Beklagten entgegnet, wonach kein Motor des Typs "F" verbaut gewesen sein soll. Nach allem ist spätestens bis Ende Dezember 2018 jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis und damit von einem Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Schluss des Jahres 2018 auszugehen. 2. Soweit der Kläger über den verbindlichen Rückruf hinaus weitere unzulässige Abschalteinrichtungen rügt, vermag er auch hierauf keine Schadensersatzansprüche zu stützen. a) Soweit sich der Kläger auf das sog. Thermofenster und seine Wirkungsweise beruft, vermag dies einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei dem sog. Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt. Denn selbst bei Unterstellung einer solchen Qualifizierung stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem sog. Thermofenster nicht als sittenwidrige Handlung dar. Mit der Verwendung einer Abschaltlogik lässt sich der Einsatz des sog. Thermofensters nicht vergleichen. Bereits in objektiver Hinsicht erscheint es zweifelhaft, ob bei Einsatz eines sog. Thermofensters überhaupt von einer Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Verbraucher auszugehen ist. Denn anders als bei der verwendeten Umschaltlogik in dem Motor F verhält sich das klägerische Fahrzeug - identische Bedingungen vorausgesetzt - auf dem Prüfstand ebenso wie im Realbetrieb. Dass der NEFZ die Abgaswerte im Realbetrieb nur unzureichend abbildet, mag zwar dieses Prüfverfahren als unzureichend erscheinen lassen; begründet jedoch als solches nicht den Vorwurf einer Täuschung. Jedenfalls hat der Kläger aber nicht ausreichend und damit nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Beklagten vorhanden war, sittenwidrig zu handeln. Über die Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus müssen nämlich zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen; fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038). Anders als bei Einsatz einer Prüfstandserkennung, die bewusst das Abgasverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand vom Realbetrieb entkoppelt und deren Einsatz offensichtlich gesetzeswidrig ist, ist dieser Rückschluss allein aus der Funktionsweise eines sog. Thermofensters auf eine als sittenwidrig zu wertende Täuschungsabsicht nicht möglich (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 - 12 U 123/18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01 .2020 - 5 U 395/19). Denn im Unterschied zur Prüfstanderkennung kann der Einsatz eines als Abschaltautomatik zu qualifizierenden „Thermofensters" nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 ausnahmsweise zulässig sein, soweit - wie vorliegend von der Beklagten vorgetragen - Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung angeführt werden können. Nur ausnahmsweise kann die objektive Verwendung eines gesetzeswidrigen „Thermofensters" den Rückschluss auf einen entsprechenden Vorsatz rechtfertigen - nämlich dann, wenn durch die gewählte technische Lösung der Gesetzeszweck des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in evident unzulässiger Weise ausgehebelt würde (vgl. auch MüKo, BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 51). Ein solch evidenter Verstoß wird vom Kläger nicht behauptet. Bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 06.07.2020-17 U 168/19 – m. w. N.; OLG Stuttgart , Urteil vom30.7.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18). Dies gilt umso mehr, als Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 Auslegungsspielräume eröffnet. Technisch eindeutige Vorgaben, an denen sich die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des klägerischen Fahrzeugs hätte orientieren können, werden auch nicht dargelegt. b) Soweit der Kläger weitere unzulässige Abschalteinrichtungen behauptet, kann er auch hiermit keinen Erfolg haben. Der Vortrag erweist sich schon als unsubstantiiert. Jedenfalls hat der Kläger auch mit dem weiteren Vorbringen zu verschiedenen als unzulässige Abschalteinrichtungen gerügten Funktionen noch keine der Beklagten vorzuwerfende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung schlüssig dargelegt. Der Kläger hat insbesondere nicht schlüssig dargelegt, dass eine Steuerungssoftware verbaut sei, die vollständig zwischen dem normalen Fahrbetrieb und dem Prüfzyklus im Sinne einer Umschaltlogik - wie beim F - unterscheide. Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass die gerügten Funktionen allein auf dem Prüfstand aktiv würden und nicht auch vom Grundsatz her - ggf. in Abhängigkeit von äußeren Umständen - auch im realen Straßenbetrieb. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist nach dem Klagevorbringen nicht schlüssig dargelegt. Auf die obigen Ausführungen zu II.1.a) kann insoweit vollumfänglich verwiesen werden. 3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB scheitert am fehlenden stoffgleichen Vermögensschaden des Klägers, unabhängig von der Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Es besteht keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten gem. § 31 BGB für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 – juris). 4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Selbst mit der Maßgabe, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nach der EuGH-Rechtsprechung Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien, wäre weitere Voraussetzung für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 GG-FGV, dass die Beklagte dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine ungültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, was allenfalls dann in Betracht käme, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aufwiese. Darüber hinaus müsste das gemäß § 823 Abs. 2 S. 2 BGB notwendige Verschulden der Beklagten festgestellt werden können. Jedenfalls letzteres ist jedoch nicht der Fall. Steht fest, dass die zuständige Behörde bei Nachfrage durch den Motorenhersteller die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bejaht hätte, liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum vor, der die Annahme eines fahrlässigen Handels im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 276 Abs. 2 BGB ausschließt. Ist das Vorhandensein eines sog. Thermofensters dem KBA im Typgenehmigungsverfahren angezeigt und von diesem nicht beanstandet worden, kommt eine Haftung des Motorenherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 somit mangels Verschuldens selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte (OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022, Az.: 30 U 90/21, BeckRS 2022, 18539). Nichts anderes gilt hinsichtlich anderer, gegebenenfalls unzulässiger Abschalteinrichtungen, wenn das streitbefangene Fahrzeug von einem Rückruf nicht betroffen ist, obwohl auch diese Abschalteinrichtung dem KBA mittlerweile längst bekannt ist. Denn dies rechtfertigt den Schluss, dass das KBA bei entsprechender Nachfrage des Motorenherstellers die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bejaht hätte (OLG Hamm, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger das erforderliche Verschulden der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des BGH, Az.: VI a ZR 335/21. II. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zinsen noch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.540,00 EUR festgesetzt.