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VII ZR 679/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100222UVIIZR679
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100222UVIIZR679.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 679/21 Verkündet am: 10. Februar 2022 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Koblenz vom 22. Juni 2021 in der Fassung des Berichti- gungsbeschlusses vom 14. Juli 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im April 2014 bei einem Autohändler ein Fahrzeug Audi A1 Ambition 1,6 l TDI als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motortyp enthält eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gerin- gere Stickoxidwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des VW-Konzerns, die Herstellerin des Pkws eine Tochtergesellschaft. 1 2 - 3 - Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal be- treffend Motoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen des VW-Konzerns in den nati- onalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc- Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Ein- gabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Presse- mitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Ab- stimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Mög- lichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kunden- service zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Die Tochtergesellschaften der Beklagten verfuhren in entsprechender Weise betref- fend die von ihnen hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189. Im Jahr 2016 wurde in den Medien über Klagen gegen die Beklagte berichtet. Mit ihrer im Juli 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Frei- stellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. 3 4 - 4 - Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungs- instanz hat sie die Einrede erneut erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teil- weise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse - ausgeführt, mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien ver- jährt. Die von der Beklagten in zweiter Instanz erneut erhobene Verjährungsein- rede sei zu beachten. Im bloßen Fallenlassen der Verjährungseinrede sei kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede zu sehen. Die nochmalige Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht präkludiert, weil die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 ZPO erfüllt seien. 5 6 7 8 9 - 5 - Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Angesichts des Bestreitens der Klägerin, bereits im Jahr 2016 ein Informationsschreiben über die Betroffenheit ihres Pkws vom Dieselskandal erhalten zu haben, und ihres Vortrags, erst durch Schreiben der AUDI AG und des KBA im März 2017 hiervon erfahren zu haben, stehe zwar eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen spätestens im Jahr 2016 nicht fest. Das Berufungsgericht sei indes- sen überzeugt, dass ihr die anspruchsbegründenden Umstände grob fahrlässig unbekannt geblieben seien. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2016 die Ver- anlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch ge- gen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. Bereits in der Zeit bis Ende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden und unter anderem von "Betrugssoftware", "Software- Trickserei" und Ähnlichem die Rede gewesen. Die Berichterstattung habe sich auf den VW-Konzern und auch auf die Fahrzeuge von Tochtergesellschaften der Beklagten, darunter hinsichtlich der AUDI AG das von der Klägerin erworbene Modell A1 bezogen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr die Medienbericht- erstattung über die Beklagte zum Motortyp EA 189 nicht entgangen sei. Dann aber könne ihr auch die Betroffenheit von vor September 2015 hergestellten und noch auf dem deutschen Markt gehandelten Pkws der VW-Konzernmarken wie etwa solcher der AUDI AG schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt habe. Im Jahr 2016 sei zudem in den Medien von einer Klagewelle gegen die Beklagte berichtet worden. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Medien habe verlauten lassen, die Halter zu informieren, sei nicht darauf zu schließen gewesen, dass ein Fahrzeug nicht betroffen sei, weil man kein Anschreiben von der Beklagten oder einer Konzerntochter erhalten habe. Es habe auf der Hand gelegen, dass 10 11 - 6 - die angekündigte Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten und die aktive Informa- tion der Halter angesichts der Masse der betroffenen Fahrzeuge lange Zeit in Anspruch nehmen würde und die Beklagte habe sich keine Frist gesetzt gehabt. Eines offensiven Hinweises der Beklagten auf die Notwendigkeit einer Recher- che auf der Webseite habe es nicht bedurft. Maßgebend sei, dass die Klägerin bereits aufgrund der ihr aus den Medien zur Verfügung stehenden Informationen Veranlassung gehabt habe, sich letzte Gewissheit über die Betroffenheit auch ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme der öffentlich kommunizierten, leicht zugänglichen Informationsquellen zu verschaffen. Soweit sie sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Auch habe die Klägerin spätestens im Jahr 2016 Klage erheben können. Eine unsichere Rechts- lage habe der Klageerhebung nicht entgegengestanden. Die Verjährungsfrist habe mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet und durch Einreichung der Klage im Juli 2020 nicht mehr gehemmt werden können. Der Vortrag der Klägerin stütze keinen - seinerseits nicht verjährten - An- spruch auf Restschadensersatz aus §§ 852, 818 BGB. Zu der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte, die nicht Fahrzeugverkäuferin gewesen sei, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, habe die Klägerin nicht ausreichend vor- getragen. Die Beklagte habe vorliegend - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungs- weise - aus dem Gebrauchtwagengeschäft weder einen unmittelbaren noch mit- telbaren Vorteil erlangt, der eine Entsprechung in einem Vermögensnachteil bei der Klägerin finde. Ihren wirtschaftlichen Vorteil habe sie im Rahmen der Motor- herstellung gezogen. Weder sei eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Beklagten und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens ersichtlich noch genüge al- lein der Umstand, dass die Beklagte Muttergesellschaft der Fahrzeugherstellerin 12 - 7 - sei, um ihr einen etwaigen Gewinn ihrer Tochtergesellschaft aus dem Gebraucht- wagengeschäft zuzurechnen. Die Beklagte treffe mangels schlüssigen Vortrags insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also vor Klageerhe- bung im Jahr 2020, geendet hat. Einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB hat es ebenfalls zutreffend für nicht gegeben erachtet. 1. Der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungs- instanz steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte diese Einrede in ers- ter Instanz fallen gelassen hat. a) Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Novem- ber 1956 - III ZR 121/55, BGHZ 22, 267, juris Rn. 12 ff.), der ihrer erneuten Er- hebung dauerhaft entgegenstünde. aa) Die Prozesserklärung des Fallenlassens der zuvor erhobenen Verjäh- rungseinrede hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln- den Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidi- gungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der 13 14 15 16 17 - 8 - Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegen- recht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 Rn. 17, BGHZ 185, 185; Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 121/55, BGHZ 22, 267, juris Rn. 12 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 - 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 - 14 U 225/20, juris Rn. 37; Urteil vom 2. März 2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326 Rn. 25). Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen deshalb grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wieder- herstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat. bb) Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt - anders als die Revision meint - der Um- stand, dass die Beklagte das Fallenlassen der Verjährungseinrede im Zusam- menhang mit dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf die Anspruchsgrund- lage des § 852 BGB erklärt hat, keine abweichende Bewertung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 - 7 U 1602/20, BB 2021, 1234, juris Rn. 31; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. April 2021 - 13 U 161/20, MDR 2021, 933, juris Rn. 25 ff.). Selbst wenn die Erklärung der Beklagten vor- liegend ausschließlich dem Zweck gedient haben sollte, eine Entscheidung des Landgerichts über einen - an den Eintritt der Verjährung anknüpfenden - An- spruch der Klägerin aus § 852 BGB zu verhindern, gestattete ein solches, pro- zesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten. 18 - 9 - b) Es kann offenbleiben, ob der Zulassung der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestan- den hätte. Denn eine etwaige Nichtbeachtung dieser Präklusionsvorschrift kann die Klägerin mit der Revision nicht geltend machen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09 Rn. 20, NJW 2011, 2578). Das gilt auch für die erstinstanzlich fallen gelassene und in der Berufungsinstanz erneut erhobene Verjährungseinrede. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begon- nen und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also noch vor Klageerhebung im Jahr 2020, geendet hat. a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die danach für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hätte die Klägerin nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB) spätestens im Jahr 2016 erlangen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahr- zeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, 19 20 21 22 - 10 - wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern natur- gemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 Rn. 6, juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., NJW 2021, 918). aa) Dass die Klägerin im Jahre 2015 aufgrund der diesbezüglichen Medi- enberichterstattung allgemeine Kenntnis vom sogenannten Diesel- oder Ab- gasskandal hatte, hat das Berufungsgericht - für das Revisionsverfahren bindend - in tatrichterlicher Würdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt und wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. bb) Das Berufungsgericht hat auch hinreichende Feststellungen jedenfalls zu einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleich- stehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von der konkreten Betrof- fenheit ihres Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2016 getroffen. (1) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahr- lässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisi- onsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 13, WM 2021, 1665; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, NJW 2021, 918; Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18 Rn. 15, WM 2019, 1441; Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15 Rn. 11, NJW 2017, 248; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 Rn. 32, BGHZ 196, 233). Unter Berücksichtigung dieses einge- schränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin der den Verjährungsbeginn spätestens mit dem Schluss des Jahres 23 24 25 - 11 - 2016 auslösende Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft, frei von Rechtsfehlern. (a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 14, WM 2021, 1665; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 Rn. 39, BGHZ 201, 129; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 Rn. 17, BauR 2010, 618 = NZBau 2010, 236). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kennt- nis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Ver- schuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grund- sätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtli- chen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; Urteil vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20 Rn. 11, NJW 2021, 2647; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 9, NJW 2021, 918; Urteil vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 Rn. 12, BauR 2008, 1303 = NZBau 2008, 501). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbe- kannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchset- zung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erhe- ben (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665; 26 27 - 12 - Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 20, NJW 2020, 2534; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 Rn. 40, MDR 2017, 1200). Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informations- pflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädi- gers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwie- weit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unter- lassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verstän- digen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erschei- nen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 16, WM 2021, 1665; Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 Rn. 21 f., NJW 2020, 2534; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 Rn. 34, WM 2016, 780; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 Rn. 16, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783). (b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen sei- ner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsfehler auf eine grob fahrlässige Un- kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Per- son des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB jedenfalls im Zeitraum bis Ende 2016 geschlossen. Ausgehend von ihrer schon 2015 gegebenen allgemeinen Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte die Klägerin - unter Berücksichtigung des er- heblichen Zeitablaufs - jedenfalls bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs zu ermitteln. 28 29 30 - 13 - Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bezog sich die von ihm herangezogene Medienberichterstattung zum Motortyp EA 189 schon im Jahre 2015 auf den VW-Konzern einschließlich der Fahrzeuge von Tochtergesellschaften, sogar auf das von der Klägerin erworbene Modell Audi A1. Im Jahr 2016 wurde von den Medien ferner über eine Klagewelle gegen die Beklagte berichtet. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung zu bringen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice zu infor- mieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Weitergehender Feststellungen des Berufungsgerichts - etwa zu der Frage, ob die Klägerin von der Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte - bedurfte es nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts waren die Informationsquellen "öffentlich kommuniziert" und "leicht zugänglich". Die Klägerin wäre bei den vom Berufungsgericht für geboten gehal- tenen Nachforschungen ohne Weiteres auf die Internetseite gestoßen. Sie hätte sich dadurch Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Inan- spruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder be- sondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20 Rn. 38, NJW 2022, 238). Der Umstand, dass die Klägerin entgegen einer allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Halter zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekom- men haben will, begründete kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass ihr Fahr- zeug nicht betroffen sei. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des so- 31 32 - 14 - genannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin An- lass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig. (2) Der Klägerin, die Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allge- meinen hatte und der hinsichtlich der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist, war es - entgegen der Annahme der Revision - jedenfalls im Jahre 2016 auch zumutbar, Klage zu erheben und ihren Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdi- gung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 11 m.w.N., NJW 2021, 918). Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, NJW 2021, 918). Die Rechtslage für die Haftung wegen manipulierter Dieselfahrzeuge war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Jahre 2016 nicht mehr in einem die Unzumutbarkeit der Klageerhebung begründenden Maße zweifelhaft. Namentlich bedurfte es keiner näheren Kenntnis darüber, wel- che im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen Personen im Einzelnen für den Ab- gasskandal verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 23, NJW 2021, 918). Darauf, ob die Klägerin bereits im Jahr 2016 aus den ihr bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 33 34 35 - 15 - - VI ZR 739/20 Rn. 26 ff., NJW 2021, 918). Dass noch nicht alle Fragen aus dem sogenannten Dieselskandal durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, kann die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei gesicherter Tatsachen- grundlage ebenfalls nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 11 ff., NJW 2021, 918). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war einem Kläger, der noch im Jahr 2015 sowohl Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allge- meinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt hat, die Klageerhebung noch im Jahr 2015 zumutbar (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 Rn. 6 ff., 12, juris; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 20 ff., NJW 2021, 918). Für den hier - bezogen auf den Zeitraum bis einschließlich 2016 - gegebenen Fall grob fahr- lässiger Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleich steht, gilt Entspre- chendes. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Anspruch der Klägerin nach § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine uner- laubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung ent- standenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus- gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadens- ersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 19 f., 22, BGHZ 221, 342; 36 37 38 - 16 - Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04 Rn. 20, BGHZ 169, 308 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrrad- gepäckträger II, juris Rn. 62 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, juris Rn. 66 (zu § 852 Abs. 3 a. F.); Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 852 Rn. 2; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 270). Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung - wie bei der Eingriffskondiktion - unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverwei- sung auf das Bereicherungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 15, BGHZ 221, 342). Deshalb kann die Vermögensverschie- bung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in ei- nem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 Rn. 21, BGHZ 221, 342; Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 62). Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschie- bung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 63). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugver- kauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918; Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 19). 39 40 - 17 - b) Nach diesen Maßstäben folgt aus dem Abschluss des Kaufvertrags über den Gebrauchtwagen zwischen der Klägerin und einem Dritten kein Zah- lungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 852 Satz 1 BGB. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vor- getragen, Voreigentümer ihres Fahrzeugs sei die AUDI AG gewesen. Da diese das Fahrzeug dem Verkäufer zum Verkauf überlassen habe, sei der Fall nicht anders zu behandeln als hätte die AUDI AG den Kaufpreis aus dem Weiterver- kauf eines Neuwagens - vermittelt durch einen Händler - erlangt. Die Beklagte als Konzernmutter der AUDI AG müsse sich deren Gewinne zurechnen lassen. Es obliege der Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, in welcher Höhe sie aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin etwas auf deren Kosten erlangt habe. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Weiterverkauf des Gebrauchtwagens habe außerhalb ihrer Wert- schöpfungskette stattgefunden und sie habe weder einen unmittelbaren noch mittelbaren Vermögensvorteil aus dem Verkauf erzielt. Soweit die Revision ge- gen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge erhoben hat, hat der Senat diese geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgese- hen (§ 564 Satz 1 ZPO). bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten der Beklagten zu verneinen. Sie hat allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt. Durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickel- ten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde, hat die Be- klagte hingegen nichts erlangt. Dass sie Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch gegen die Fahrzeugherstel- lerin bestünde bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten - wie hier - kein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB (vgl. Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21). 41 42 43 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 30.12.2020 - 5 O 148/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2021 - 4 U 146/21 - 44