Entscheidung
3 StR 128/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR128.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/21 vom 7. September 2021 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 4.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. zu 2.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu 3. und 5.: Beihilfe zum Betrug hier: Revisionen der Angeklagten C. , A. und S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b), c), d) und 2. auf dessen Antrag - am 7. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten C. , A. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020 a) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Angeklagten und die Mitangeklagten F. und G. jeweils für den gesamten gegen sie erkannten Einziehungsbetrag als Ge- samtschuldner haften; b) auch die Mitangeklagten betreffend im Ausspruch über die Einziehung der Umhängetasche Nike, der Banderole "4000 €", der Tankquittung, des bläulichen Handtuchs, des schwarzen Turnbeutels mit gelbem Aufdruck und des wei- ßen Stoffbeutels mit schwarzer Aufschrift aufgehoben; diese Entscheidung entfällt; c) im den Angeklagten A. betreffenden Ausspruch über die Einziehung des Handys iPhone weiß/gold, IMEI , aufgehoben; diese Entscheidung ent- fällt; - 3 - d) im den Angeklagten S. betreffenden Ausspruch über "die Einziehung eines Betrags von 3.260 €" dahin geän- dert, dass die Einziehung des sichergestellten Bargelds in dieser Höhe angeordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschieden gelagerter Be- trugstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlich Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu folgenden Änderungen der Einziehungs- entscheidungen: a) Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen an- geordnet hat, macht der Tenor nicht kenntlich, dass die Angeklagten jeweils in der gesamten Höhe des gegen sie erkannten Einziehungsbetrags als Gesamt- schuldner haften. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte jeder von ihnen 1 2 3 - 4 - über die ertrogene Tatbeute in allen Fällen - wenn auch in wechselnden Beteili- gungen - jeweils mit wenigstens einem weiteren Mittäter. Hinzu kommt, dass die Gruppe den Großteil der Taterträge an die Hintermänner in der Türkei weiterlei- tete, so dass auch jene nachfolgend die faktische Verfügungsgewalt über die Beute hatten. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die Höhe der ge- samtschuldnerischen Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Be- schluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11 mwN). Der Rechtsfehler betrifft auch die Mitangeklagten. Deshalb ist die Ände- rung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken. b) Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die Voraussetzungen für die Ein- ziehung der unter 1. b) der Beschlussformel genannten Gegenstände nach § 74 StGB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Soweit die … weiteren Gegenstände eingezogen wurden, ist den Urteilsgründen weder zu entnehmen, in wessen Eigentum diese standen (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 4 StR 43/11, BeckRS 2011, 7096) noch inwiefern diese - insbesondere das Handtuch - als Tatmittel zum Einsatz kamen oder zumindest kommen sollten. Diese Entscheidung ist daher auf- zuheben." Dem verschließt sich der Senat nicht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat die Entscheidung zu entfallen. Auch diese Änderung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken. 4 5 6 7 - 5 - c) Ebenfalls keinen Bestand hat die Einziehung des in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten iPhones. Dieses hat die Strafkammer eingezo- gen, weil sie davon ausgegangen ist, dass es für die Kommunikation bei künfti- gen Straftaten hätte Verwendung finden sollen. Damit sind weder die Vorausset- zungen des § 74 Abs. 1 und 2 StGB noch diejenigen des § 74b Abs. 1 StGB belegt. Denn auch die Sicherungseinziehung setzt voraus, dass es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um solche im Sinne des § 74 Abs. 1 oder 2 StGB handelt, mithin um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NZV 2021, 471 Rn. 15 ff.; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris), eine Einziehung mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB indes nicht in Betracht kommt, weil der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld ge- handelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dass das Telefon zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Taten ge- braucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB), hat die Strafkam- mer aber nicht festgestellt. Da auch insoweit weitere Feststellungen nicht zu er- warten sind, hat diese Entscheidung ebenfalls zu entfallen. d) Den Ausspruch, vom Angeklagten S. den "Betrag" von 3.260 € ein- zuziehen, hat die Strafkammer auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Bei ihm war Bar- geld in entsprechender Höhe sichergestellt worden. Nach Überzeugung des Landgerichts stammte das Geld aus illegalen Quellen, es hat sich jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen (zum Vorrang der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9 mwN). Gegen diese Wertung ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hätte allerdings den konkreten Gegenstand, mithin das sichergestellte Bargeld, und nicht einen entsprechenden Wertersatz einziehen müssen (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn. 3 mwN). 8 9 - 6 - 2. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 04.11.2020 - 7 KLs 8/20 - 50 Js 37/20 10 11