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Entscheidung

3 StR 501/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR501.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 501/22 vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 1. September 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstif- tung zum Totschlag, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in einer Vielzahl von Fällen sowie des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten frei- gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge- mäß § 63 StGB angeordnet. Zudem hat es ein Smartphone, ein Tablet, eine Schreckschusspistole und ein Küchenmesser des Angeklagten als Tatmittel ein- gezogen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während die Anordnung der Unterbringung des wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält die Einziehungs- entscheidung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Das Landgericht hat die Einziehung der im Eigentum des Angeklagten ste- henden Gegenstände auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Die Einziehung von Tatmit- teln bei - wie hier - schuldlos Handelnden kann jedoch nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 3 mwN; vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Die Strafkammer hat weder die erforderlichen Feststel- lungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, sie könnten der Begehung zukünftiger rechtswidriger Taten dienen, noch das ihr zu- stehende Ermessen ausgeübt. In Bezug auf die Schreckschusspistole und das Messer lassen die Urteilsgründe zudem nicht erkennen, dass diese Gegenstände Tatmittel gerade der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27 f. mwN; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5 f.; vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74b Rn. 3). Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Ausspruch über die Einziehung (§ 337 Abs. 1 StPO). 2 3 - 4 - Dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mitsamt den zu- gehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung in diesem Umfang (§ 354 Abs. 2 StPO). Schäfer Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 01.09.2022 - 5 Ks 801 Js 35051/21 (8/22) 4