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Entscheidung

6 StR 405/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024B6STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024B6STR405.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 405/24 vom 15. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Land- gerichts Bamberg vom 25. März 2024 – auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten A. – im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass beide in Höhe von 390.169,81 Euro als Ge- samtschuldner haften. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwach- senen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gewerbs- und ban- denmäßigen Computerbetrugs in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 390.169,81 Euro angeordnet. Den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen dieser Taten und weiterer 161 Fälle zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 1.215.048,28 Euro angeordnet. Die Revision des An- geklagten D. hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen ge- ringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Einziehungsausspruch ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten D. zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19; vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23). Nach den Feststellungen besteht eine Ge- samtschuld des Angeklagten D. (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitange- klagten A. , weil beide in Höhe des beim Angeklagten D. eingezogenen Betrages Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betrugstaten hatten. 2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 390.169,81 Euro ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstre- cken, denn die Einziehungsentscheidung leidet bei ihm an demselben Rechts- fehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2021 – 3 StR 128/21; vom 18. Mai 2022 – 1 StR 510/21). Demgegenüber kommt eine weitergehende An- ordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bezüglich des Mitangeklagten A. nicht in Betracht. Soweit er gemeinsam mit einem dritten Mitangeklagten Mitverfügungsgewalt über weitere Taterlöse erlangte, ist er nicht wegen dersel- ben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Feb- ruar 2024 – 2 StR 525/23). Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 25.03.2024 - 42 KLs 630 Js 655/23 2 3