Urteil
27 KLs-71 Js 25/22-1/22 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0523.27KLS71JS25.22.1.00
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Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 01.07.2020 (Az. 15 Js 805/15 46 Ds 437/19) verhängten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Von der Strafe gilt ein Monat als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 I Nr. 2, 4, 25 II, 52, 53 StGB, 465 I StPO
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 01.07.2020 (Az. 15 Js 805/15 46 Ds 437/19) verhängten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Strafe gilt ein Monat als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 I Nr. 2, 4, 25 II, 52, 53 StGB, 465 I StPO Gründe I. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte wurde am …. als eines von insgesamt acht Kindern in F geboren. Er hat drei Brüder sowie vier Schwestern. Der Vater des Angeklagten kam aus dem M nach Deutschland, wo er die Mutter des Angeklagten kennenlernte. Beruflich war der Vater des Angeklagten bis zu seinem Renteneintritt unter anderem als Tierpräparator tätig und machte Geschäfte mit Autos. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten und wurde sodann im Alter von sechs Jahren in die Grundschule eingeschult. Nach Abschluss der Grundschule innerhalb von vier Jahren besuchte er eine Hauptschule. Trotz zunächst problemlosen Verlaufs erlangte der Angeklagte hier keinen Schulabschluss. Ein anschließender Versuch, seinen Schulabschluss auf der Berufsschule nachzuholen, scheiterte. Er hatte Schwierigkeiten zu lernen und sich zu motivieren. Sodann befand sich der Angeklagte fortwährend auf Jobsuche, war beruflich lediglich einmal als Bauhelfer bei Renovierungen tätig und lebte hauptsächlich von Sozialhilfe. Seit 2016 ist er nach islamischem Recht mit seiner aus T stammenden Frau verheiratet. Er hat drei Söhne, geboren 2017, 2019 und 2021. Seine Frau ist Hausfrau. Erstmals circa 10 Wochen vor dem ersten Hauptverhandlungstermin in dieser Sache erlangte der Angeklagte eine Anstellung als Autologist bei dem Unternehmen M1 in N. Der Kontakt wurde durch einen Freund hergestellt und er verdient circa 2.500,00 Euro netto monatlich. Er beabsichtigt, nach N umzuziehen. Auch Frau und Kinder sind zu diesem Umzug bereit und er möchte hierfür in Kauf nehmen, von der in großem Umfang in F1 ansässigen Familie getrennt zu leben. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 14.02.2005 verhängte das Amtsgericht Essen (Az. 65 Ds 55 Js 1890/04-508/04) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung in drei Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zwei Freizeiten Jugendarrest und erteilte eine richterliche Weisung und eine Verwarnung. 2. Mit Urteil vom 18.05.2005 verhängte das Amtsgericht Essen (Az. 67 Ls 55 Js 174/05-69/05) gegen den Angeklagten eine Woche Jugendarrest und verurteilte ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Unter dem 05.12.2005 verurteilte das Amtsgericht Essen (Az. 65 Ds 55 Js 1138/05-256/05) den Angeklagten unter Einbeziehung zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen wegen Körperverletzung, Diebstahls und Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu acht Monaten Jugendstrafe und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Am 04.04.2007 erfolgte eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Essen (Az. 65 Ls 52 Js 76/07-44/07) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Diebstahls und Bedrohung in Tateinheit und Beförderungserschleichung. Dies erfolgte unter Einbeziehung zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen sowie der Entscheidung vom 05.12.2005 (Az. 65 Ds 55 Js 1138/05-256/05). Mit Urteil vom 19.12.2007 verurteilte das AG Essen (Az. 65 Ls 64 Js 244/07-85/07) den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidung vom 04.04.2007 (Az. 65 Ls 52 Js 76/07-44/07), zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen sowie der Entscheidung vom 05.12.2005 (Az. 65 Ds 55 Js 1138/05-256/05) wegen Diebstahls in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Unter dem 14.07.2010 verurteilte das AG Mülheim den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 19.12.2007 (Az. 65 Ls 64 Js 244/07-85/07), vom 04.04.2007 (Az. 65 Ls 52 Js 76/07-44/07), zweier nicht zentralregisterpflichtiger Entscheidungen sowie der Entscheidung vom 05.12.2005 (Az. 65 Ds 55 Js 1138/05-256/05) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (im besonders schweren Fall) sowie eines Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Am 25.01.2012 verurteilte das Amtsgericht Siegburg (Az. 600 Js 90/11 209 Ds 252/11) den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung in der Folge widerrufen. Mit Urteil vom 19.02.2003 verurteilte das Amtsgericht Essen (Az. 42 Js 310/13 39 Cs 81/13) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Unter dem 02.10.2013 verurteilte das Amtsgericht Essen (Az. 43 Js 2050/13 39 Cs 438/13) den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Am 11.03.2014 verurteilte das Amtsgericht Essen (Az. 57 Js 20/14 40 Ds 852/13) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Urteil vom 03.05.2018 verurteilte das Amtsgericht Essen-Steele (Az. 56 Js 340/18 18 Cs 181/18) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und erteilte einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 23.05.2019 und ein Fahrverbot von drei Monaten. Unter dem 07.01.2019 verurteilte das AG Lörrach (Az. 39 Cs 92 Js 15868/18) den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und erteilte ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. Am 05.11.2019 verurteilte das Amtsgericht Essen-Steele (Az. 90 Js 1556/19 18 Ds 419/19) den Angeklagten wegen Beleidigung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Mit Urteil vom 14.11.2019 verurteilte das Amtsgericht Essen-Steele (Az. 46 Js 1270/19 18 Ds 419/19) den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Unter dem 17.02.2020 bildete das Amtsgericht Essen-Steele (Az. 90 Js 1556/19 18 Ds 419/19) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 05.11.2019 (Az. 90 Js 1556/19 18 Ds 419/19) und vom 14.11.2019 (Az. 46 Js 1270/19 18 Ds 419/19) in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Am 01.07.2020 verurteilte das Amtsgericht Essen (Az. 15 Js 805/15 46 Ds 437/19) den Angeklagten wegen eines am 26.10.2015 erfolgten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit läuft bis zum 20.07.2023. Der ergangene Strafbefehl nimmt Bezug auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.09.2019 (Az. 15 Js 805/15). Dort heißt es zum Tatvorwurf: „Der Angeschuldigte begab sich gegen 1.00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert verfolgten F2 und einer unbekannten Person zu dem Lotto-Geschäft des Geschädigten V auf der L-straße ... Gemäß dem gemeinsamen Tatplan verschafften der Angeklagte und seine Mittäter sich durch Aufhebeln der durch eine Spanplatte gesicherten Eingangstür Zutritt zu dem Geschäftsraum. Von dort entwendeten sie Zigaretten im Gesamtwert von 1.000,00 Euro sowie circa 800,00 Euro Münzgeld. Die Tatbeute verwendeten der Angeklagte und seine Mittäter für sich.“ 17. Mit Urteil vom 18.08.2020 verurteilte das Amtsgericht Essen-Steele den Angeklagten wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, welche der Angeklagte am 20.05.2022 beglich. Die Tat wurde am 05.03.2020 begangen. Der Angeklagte befand sich im hiesigen Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 19.08.2020 (71 Gs 1160/20) vom 02.09.2020 bis zum 15.09.2020 Sache in Untersuchungshaft in der JVA Dortmund. Er wurde aufgrund des Beschlusses des AG Essen vom 15.09.2020 (71 Gs 1227/20) von der weiteren Vollziehung der Haft verschont. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 19.08.2020 (71 Gs 1160/20) wurde am 23.05.2022 im Rahmen der Hauptverhandlung aufgehoben. II. Feststellungen zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Tatgeschehen am ….. a) Zum Tatvorgeschehen Am Abend des ….. feierte der Angeklagte mit einer Gruppe aus Freunden und Verwandten den erfolgreichen Start eines Cousins und dessen Geschäftspartners in die Selbstständigkeit. Als Familienvater wollte der Angeklagte nicht in einer öffentlichen Diskothek oder einer ähnlichen Einrichtung gesehen werden, sodass man sich an der S traf. Dort konsumierte der Angeklagte zusammen mit einem Cousin und einem weiteren Freund im Verlauf von 2 bis 3 Stunden eine Flasche V1, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Mengen der Angeklagte hiervon konkret konsumierte. b) Zum Tatgeschehen Gegen kurz vor 20:30 Uhr begaben sich der Angeklagte, ein Verwandter des Angeklagten mit Namen F3, der Bruder des Angeklagten I, sowie sieben weitere Personen, mit denen sie vorher Alkohol getrunken hatten, zum H-platz in F1, wobei der Angeklagte und fünf weitere Personen dieser Gruppierung als zweite Gruppe etwas verzögert hinzustießen. Der Angeklagte war aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums enthemmt. Allerdings war der Angeklagte nicht derart beeinträchtigt, dass dessen Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Auf dem H-platz gingen zwei der vier Personen der ersten Gruppe auf einen dort gelegenen Kiosk zu, während sich der Angeklagte zunächst noch etwas entfernt aufhielt. Am Kiosk hielten sich zu dieser Zeit mehrere Personen, unter anderem die Zeugen E und N1 auf, welche ein Bier tranken und sich mit einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person unterhielten. Eine der Personen aus der Gruppierung um den Angeklagten, welche sich bereits zum Kiosk begeben hatte, war hierbei stark alkoholisiert. Die stark alkoholisierte Person begab sich zu den vor dem Kiosk stehenden Zeugen E und N1 und näherte sich dem Zeugen N1 in provokativer Art derart, dass er mit dem Zeugen N1 Stirn an Stirn stand. Als der gesondert verurteilte F3 dies bemerkte, begaben sich dieser und ein weiterer Begleiter ebenfalls zum Kiosk. Nachdem der Zeuge N1 nicht reagierte, begab sich die stark alkoholisierte Person in den Kiosk hinein. Mittlerweile waren auch die fünf weiteren Personen aus der Gruppierung nebst dem Angeklagten am Kiosk eingetroffen. Ohne die Gruppierung um den Angeklagten zu beachten, unterhielten sich die Zeugen E, N1 und die weitere Person weiter miteinander. Als der Kioskbesitzer anfing, die Außenbestuhlung zusammenzutragen, griff der Zeuge E nach seiner auf einem Tisch abgestellten Bierflasche. Kurz bevor er diese ergreifen konnte, schnappte eine unbekannte Person die Bierflasche dem Zeugen E in provozierender Art und Weise weg. Als der Zeuge E gegenüber der Person fragend gestikulierte, näherte sich ihm in seinem Rücken der Angeklagte, welcher die Situation beobachtet hatte, und gab dem Zeugen E von hinten bewusst und gewollt eine Ohrfeige auf die rechte Wange. Der Zeuge E drehte sich daraufhin zu dem Angeklagten um und schubste ihn mit einer Hand leicht von sich weg. Der Angeklagte baute sich sofort aggressiv vor dem Zeugen E auf, welcher in Richtung der Wand des Kiosks defensiv zurückwich. Der Angeklagte holte aus und trat dem Zeugen E bewusst und gewollt mit voller Wucht gegen dessen Brustkorb, so dass dieser rückwärts gegen die Kioskwand geschleudert wurde. Nach kurzem Blickkontakt zwischen dem Angeklagten und dem F3 trat letzterer aufgrund des durch den Blickkontakt spontan gefassten gemeinsamen Tatplans auf den sich wieder aufrichtenden Zeugen E zu, hob seine Fäuste und ging in Boxstellung. Er schlug dem Zeugen E zweimal mit seiner Faust gegen dessen Kopf und rammte ihm sein Knie in den Bauch, während der Zeuge versuchte, sich selbst zu schützen und den F3 von sich wegzuhalten. Gleichzeitig versuchte der Zeuge N1 schlichtend einzugreifen, wurde allerdings von hinten durch einen gezielten Faustschlag gegen seinen Kopf von einem Mitglied der Gruppe um den Angeklagten getroffen. Der Angeklagte handelte nunmehr mit den anderen auf die Zeugen einschlagenden Personen aufgrund eines spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses. Als der Zeuge N1 noch benommen dort stand, wandte sich der Angeklagte diesem zu und verpasste ihm eine heftige Ohrfeige. Als sich der Zeuge N1 abwandte und wegzutorkeln versuchte, gab der Angeklagte ihm von hinten eine weitere Ohrfeige und schlug noch mehrfach mit seinen Fäusten gegen den Rücken und in die Seite des abgewandten Zeugen N1, während eine weitere Person aus der Gruppierung diesen zu Boden warf. Als der Zeuge E drohte, aufgrund der Schläge und des Kniestoßes des F3, zu Boden zu fallen, zog dieser den Zeugen wieder zu sich hoch und stülpte dessen Jacke über seinen Kopf, so dass der Zeuge nichts mehr sehen konnte. Er nahm den gebückt stehenden Zeugen E in den „Schwitzkasten“. Während eine Person aus der Gruppierung um den Angeklagten versuchte, zu schlichten und diesen von dem Zeugen E zu trennen, verpasste der Angeklagte dem sich noch in gebeugter Haltung befindlichen Zeugen E einen heftigen Tritt oder Kniestoß gegen seinen Kopf und ein weiteres Mitglied der Gruppierung schlug gleichzeitig in Richtung des Kopfes des Zeugen E, welcher durch diese Attacken zu Boden ging und benommen liegen blieb. Obwohl der Zeuge E bewusstlos auf dem Boden lag und keine Anstalten mehr machte, sich zu bewegen, begab sich der gesondert verurteilte F3 noch einmal an den Oberkörper des Zeugen und trat ihm zweimal mit beschuhtem Fuß heftig gegen dessen Kopf. Ein weiteres Mitglied der Gruppierung versetzte dem Zeugen E einen weiteren Tritt in dessen Magengegend. Sodann begaben sich die Mitglieder der Gruppierung um den Angeklagten zu dem Zeugen N1, der sich inzwischen wieder aufgerichtet hatte und umringt von mindestens drei Personen traktiert, getreten und geschlagen wurde. Der Angeklagte verpasste dem Zeugen N1 einen weiteren Tritt. Die stark alkoholisierte Person zog auch dem Zeugen N1 dessen Jacke über den Kopf und nahm ihn in den „Schwitzkasten“. Dann gelang es einem Mitglied dieser Gruppierung, die stark alkoholisierte Person von dem Zeugen N1 zu trennen und die insgesamt zehn Personen um den Angeklagten entfernten sich von dem Kiosk. Während des ganzen Geschehens lag der Zeuge E bewegungslos am Boden und wurde schließlich von anderen unbeteiligten Personen weggezogen. Der Angeklagte begab sich hiernach noch einmal zum Kiosk zurück und ging mit drohend erhobenem Zeigefinger auf den Kioskbesitzer zu, welcher in Richtung des Angeklagten offensichtlich missbilligend gestikulierte. Nachdem andere Mitglieder der Gruppierung den Angeklagten zurückhielten, entfernten sie sich vom Tatort. Der Zeuge E erlitt durch das Tatgeschehen Schmerzen am Kopf und in seinem Gesicht. Da der Zeuge E nicht zur Hauptverhandlung erschien, konnte die Kammer keine genaueren Feststellungen zu der Art und dem Umfang seiner Verletzungen machen. Der Zeuge N1 erlitt keine bleibenden Verletzungen. 2. Tatgeschehen am …. a) Zum Tatvorgeschehen In der Großwohnsiedlung „I1“ an der Straße W lebten in 2020 sowohl einige Mitglieder der Familie des Angeklagten als auch die Familie der Brüder B1 und B. Während die Mitglieder der Familie I2/D libanesischer Herkunft sind, handelt es sich bei den Brüdern B1 und B um Flüchtlinge aus Syrien. Aus Gründen, welche im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden konnten, entstand im Jahr 2020 Streit zwischen Mitgliedern der Familie I2/D und den Brüdern B2. Im Rahmen dieser Streitigkeiten gab es mehrere Situationen, in welchen das Verhalten des gesondert Verfolgten B1 als provozierend gegenüber der Familie I2/D aufgefasst wurde. Zudem hatten die Mitglieder der Familie I2 den Eindruck, dass der B1 auch andere, aus Syrien stammende Bewohner der Wohnsiedlung „I1“ und der näheren Umgebung gegen die aus dem Libanon stammenden Mitglieder der Familie I2/D aufhetzte. Es kam auch zu aktiven Provokationen des gesondert verfolgten B1 gegenüber der Familie I2/D. So suchte der B1 den auch von der Familie des Angeklagten viel besuchten H auf, zeigte dem dort anwesenden Bruder des Angeklagten eine Schusswaffe und sagte zu diesem, F1 gehöre jetzt den Syrern und nicht mehr den Libanesen. Ferner ist es am …. zu einem mit dem Geschehen am …. vergleichbaren Zusammentreffen der Brüder B2 und der Familie des Angeklagten gekommen. b) Zum Tatgeschehen Am … kam es dann zu einem erneuten Zusammentreffen der verfeindeten Familien B2 und I2/D. Die gesondert Verfolgten B1 und sein Bruder B trafen auf der Straße W auf mehrere Mitglieder der Familie I2/D. Das Treffen der beiden Familien schlug schnell in eine körperliche Auseinandersetzung um. Der Angeklagte, der zu Beginn nicht anwesend war, erhielt einen Anruf, dass sein namensgleicher Cousin, I3, gerade von den Brüdern B2 zusammengeschlagen werde und auch sein Vater in Gefahr sei. Der in der Nähe befindliche Angeklagte begab sich daraufhin auf den W. Auch die P, eine Schwester des Angeklagten, war zusammen mit ihrem Vater und ihrem Sohn mit einem Pkw am Tatort eingetroffen. Während die auf dem Beifahrersitz sitzende P das Fahrzeug verließ und anfing, das Geschehen mit ihrem Mobiltelefon zu filmen, verblieben ihr Vater und ihr Sohn zunächst im Fahrzeug. Tatsächlich wirkten zwischenzeitlich, zeitlich vor Eintreffen des Angeklagten, die Brüder B2 am Rand der Straße W am Parkstreifen auf den Cousin des Angeklagten, I3, ein. Der gesondert verfolgte B1 hatte I3 in den “Schwitzkasten” genommen und schlug ihn mit der Faust gegen den Kopf. Plötzlich kam der Vater des Angeklagten, der I4 mit dem Pkw …… zügig angefahren und brachte sein Fahrzeug unmittelbar bei dem Geschehen um den gesondert Verfolgten B1 mittels einer starken Bremsung zum Stillstand. Das Fahrzeug …. touchierte den gesondert verfolgten B1 hierbei an dessen Knie derart, dass dieser zu Boden ging. Am Boden liegend wurde der I3 sodann von dem B, der mit schwarzen Kampfhandschuhen und Tarnkleidung ausgerüstet war, mit einer Holzlatte sechsmal im Bereich des Rückens geschlagen. Im Anschluss daran flohen die Brüder B2 und die anderen Mitglieder ihrer Gruppierung aufgrund der sich immer weiter erhöhenden Anzahl an eintreffenden Personen aus dem Kreis der Familie I2/ D , wobei manche auch Schlagwerkzeuge bei sich führten, in unterschiedliche Richtungen. Der Angeklagte kam hinzu, als die Brüder B2, nach Beendigung des Angriffs gegen seinen Cousin nunmehr umringt von mehreren Mitgliedern der Familie I2/D, mit diesen in verbaler Diskussion standen. Auch der Vater des Angeklagten, sowie der namensgleiche Cousin I3 waren hierbei zugegeben. Der Angeklagte lief sodann laut schreiend an seiner mit dem Mobiltelefon filmenden Schwester P vorbei auf die zuvor beschriebene Gruppierung zu. Die Brüder B2 ergriffen sodann die Flucht. Mit einem zuvor zufällig aufgefundenen Nunchaku/Würgeholz schlug er zunächst auf den B1 ein. Dann nahm er die Verfolgung des über den Fußgängerweg flüchtenden B auf, schlug diesen mit dem Würgeholz bewusst und gewollt auf den Kopf und warf ihm dieses, als sich der Geschädigte weiter entfernte, in den Rücken. Der Zeuge B floh hiernach die Straße W entlang und wurde von mehreren Mitgliedern der Gruppierung um die Familie I2/D, die sich spontan der Verfolgung des Angeklagten angeschlossen hatten, verfolgt. Auch der Angeklagte befand sich in der Gruppe. Ein Mitglied der Gruppierung sprang B in vollem Lauf in seine Beine, so dass der flüchtende B ins Straucheln geriet und auf dem neben dem Bürgersteig an der Straße W gelegenen Grünstreifen vor einem Zaun und einer Absperrung zu Boden stürzte. Mehrere Mitglieder der Familie I2/D umringten den wehrlos am Boden liegenden B und schlugen und traten insgesamt zu siebt mehrfach auf ihn ein. Der Angeklagte selbst, der zunächst an der Verfolgung teilgenommen hatte, trat von dem am Boden liegenden B zurück und beobachtete das Geschehen. Er wandte sich sodann dem B1 zu, schrie mehrfach laut und winkte diesen gestikulierend heran, dass er seinen Bruder holen solle. Nach Ausführung der Schläge und Tritte gegen B entfernten sich einige Mitglieder der Gruppierung um die Familie I2/D von dem B und begaben sich zu dem gesondert verfolgten B1. Als B aufstehen wollte, bewegte sich der Angeklagte in bedrohlichem Gebaren auf diesen zu, sodass er sich wieder hinsetzte. Als ein weiteres Mitglied der Gruppe I2/D erneut an den B herantrat, um ihn körperlich zu attackieren, hielt der Angeklagte ihn zurück und drückte ihn von dem am Boden Sitzenden weg. Als sodann mehrere Mitglieder der Familie des Angeklagten, namentlich insbesondere I5 und I, letzterer mit einer Machete, auf den B einschlugen, trat der Angeklagte wieder von dem Geschehen zurück. Der Angeklagte rannte sodann zusammen mit weiteren Mitgliedern der Familie I2/D hinter dem gesondert verfolgten B1 her. Aufgrund der körperlichen Auseinandersetzungen erlitt der B eine rechtsseitige Kopfplatzwunde von circa 4 cm, ein Galeahämatom occipital links, multiple Abschürfungen am Schädel sowohl frontal, als auch mittig im Gesicht sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur. Die Platzwunde musste genäht werden. Die Verletzungen des B lassen sich hierbei jedoch nicht konkret einer Verletzungshandlung durch den Angeklagten oder einer ihm mittäterschaftlich zurechenbaren Verletzungshandlung zuordnen. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf die eigenen, glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.05.2022 und die teilweise verlesene Anklageschrift 15 Js 805/16. 2. Zum Tatgeschehen: a) Tatgeschehen des ….. Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten. Dabei konnte der Angeklagte jedoch keine konkreten Angaben machen, wieviel er aus der Flasche V1 mitkonsumierte. Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen des Tatgeschehens der Überwachungskamera „…….“ sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung im Einverständnis aller Beteiligten nach § 251 I Nr. 1 StPO verlesenen Angaben des Zeugen E zum Tatgeschehen im Rahmen der Strafanzeige (Bl. 8 d.FA H), den glaubhaften Angaben des Zeugen N1, dem verlesenen Durchsuchungsbericht vom ….. und den in Augenschein genommene Lichtbildmappe zu der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und der sichergestellten Tatbekleidung. Der Angeklagte erklärte zum unmittelbaren Tatgeschehen lediglich, sich an das Geschehen am Kiosk nicht mehr erinnern zu können. Er erkenne sich aber auf dem Video wieder. Er habe beobachtet, dass sein Bruder I5 sich mit dem Zeugen E gestritten habe und habe – da er wisse, dass der Zeuge E stets bewaffnet sei – aus Angst um seinen Bruder gehandelt. Insoweit war seine Einlassung nicht glaubhaft und mit dem in Augenschein genommenen Video nicht zu vereinbaren und daher widerlegt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Videos, welches den gesamten Tathergang mit den jeweiligen Tathandlungen der Beteiligten wiedergibt. Auf diesem zeigt sich keinerlei aggressives oder provozierendes Verhalten des Zeugen E oder eine etwaige Bewaffnung desselben. Zudem steht die Einlassung im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte angab, sich an das Geschehen am Kiosk nicht erinnern zu können. Auf dem in Augenschein genommenen Video, auf welchem sich der Angeklagte selbst erkannt und auf dem die Kammer den Angeklagten ebenfalls wiedererkennen konnte, zeigt sich insbesondere in den ersten zwei Minuten des Videos, dass von den Geschädigten N1 und E keinerlei Aggressivität ausgeht. Vielmehr zeigt E in (mangels Tonspur lediglich optisch beurteilt) entspanntem Gespräch mit N1 und einer weiteren Person Dinge auf seinem Mobiltelefon. Mit nachvollziehbarer Verwunderung reagiert er erstmals auf die Situation, dass ein Dritter seine zuvor auf einem Tisch abgestellte Bierflasche ergreift und wird sodann, so zu sehen in Sekunde 02:27 des Videos, von dem Angeklagten von hinten geohrfeigt. Als er sich umdreht, stößt er den Angeklagten, der hierdurch kaum einen Ausfallschritt nach hinten machen muss, leicht von sich weg. Hierauf reagiert dieser unmittelbar und physisch erkennbar gereizt und holt lediglich zwei Sekunden später bereits zu einem heftigen Tritt gegen den E aus (Zeitstempel 02:33). In der sodann eskalierenden und von dem Angeklagten in Gang gesetzten Situation distanziert sich dieser nicht, sondern beobachtet zunächst das brutale und dem spontan gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechende Vorgehen des F3 – so wie festgestellt – nach vorherigem Blickkontakt billigend und wendet sich dann dem zu schlichten versuchenden N1 zu. Dieser taumelt bereits aufgrund eines zuvor erfolgten Faustschlags gegen den Kopf und wird nunmehr von dem Angeklagten zunächst geohrfeigt (Zeitstempel 02:38) und dann noch einmal geohrfeigt und mehrfach auf den Körper geschlagen (ab 02:42). Während N1 von einem Mitglied der Gruppe um den Angeklagten zu Boden gedrückt wird, zeigt sich auf dem in Augenschein genommenen Video, wie sich der Angeklagte wieder dem Zeugen E zuwendet und gemeinschaftlich mit mehreren weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung, unter anderem dem F3, auf diesen eintritt bzw. ihm einen Kniestoß versetzt (02:46). Während aus der Gruppe um den Angeklagten heraus weitere Tritte gegen den nunmehr regungslos am Boden liegenden E erfolgen, beobachtet der Angeklagte diese dem spontan gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechenden Handlungen. Er geht sodann zügig auf den wieder auf den Beinen befindlichen und gerade in direkter körperlicher Auseinandersetzung mit einem weiteren Mitglied der Gruppe um den Angeklagten stehenden N1 zu, um diesen auch noch einmal in den Rücken zu treten (02:56). Dass es sich bei der beschriebenen Person um den Angeklagten handelt, steht im Hinblick auf dessen dahingehende Einlassung und das Wiedererkennen seiner Person in der Hauptverhandlung fest. Auch wurde die vom Angeklagten sowohl bei dem Tatgeschehen vom ….., als auch vom ….. getragene Jacke bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefunden. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf dem äußeren Geschehensablauf. Dass der Angeklagte mit den anderen auf die Zeugen N1 und E körperlich einwirkenden Personen aufgrund eines jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplans handelte, ergibt sich aus dem geschilderten Tathergang, bei dem andere einzelne Personen aus der Gruppe des Angeklagten nach seinem ersten Schlag und Tritt, ebenfalls die Zeugen attackieren und der Angeklagte dabei weiter mitmacht. So sieht man auch einen Blickkontakt zwischen dem gesondert Verurteilten F3 und dem Angeklagten, bevor dieser auf den Zeugen E einschlägt. Es war der Angeklagte, der die körperliche Auseinandersetzung startete und auch während der Tathandlungen der anderen Personen immer wieder an diesen mitwirkte durch weitere Tritte/Schläge. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte zwar durch den Alkoholkonsum enthemmt, aber nicht erheblich in der Fähigkeit das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht handeln zu können, eingeschränkt gewesen ist, beruht auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen des Tatgeschehens der Überwachungskamera unter Berücksichtigung der Einlassung des Anklagten. Aufgrund seiner ungenauen Angaben zur Menge des konsumierten Alkohols und des Zeitraums des Konsums war eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht möglich. Auf dem Video ist zudem deutlich erkennbar, dass sich der Angeklagte, anders als andere Mitglieder der Gruppierung um den Angeklagten, sehr sicher und zielgerichtet bewegt. Motorische Einschränkungen oder Unsicherheiten, wie sie bei einem nach eigenen Angaben nicht trinkgeübten Angeklagten nach dem Konsum größerer Mengen an Alkohol zu erwarten gewesen wären, sind demgegenüber in der Person des Angeklagten nicht zu beobachten. b) Tatgeschehen des …. Die Feststellungen zum Tatgeschehen am ….. stützt die Kammer ebenfalls auf die dahingehende geständige Einlassung des Angeklagten, die Verlesung des durch den Zeugen B eingereichten Ambulanzberichtes, sowie die Inaugenscheinnahme der Videos „Blick vom Balkon auf Transporter_D1“, „D2 Schlägerei vom Balkon.mp4“, „IMG_2953_x264.mp4“, „IMG_2955_x264.mp4“, „IMG_3307.MOV“ und „Tumult F I1.mp4“ und den verlesenen Durchsuchungsbericht vom …. und die in Augenschein genommene Lichtbildmappe zu der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass von Seiten der Brüder B2 erhebliche Provokationen seiner Familie gegenüber vorangegangen seien und es insbesondere am ….. bereits einen Angriff der Brüder auf seine Familie gegeben habe. Er sei telefonisch informiert worden, dass sein namensgleicher Cousin von den B2 geschlagen werde und sei schnell herbeigeeilt. Er habe das Würgeholz einem Kind abgenommen, welches es auf der Straße gefunden habe. Denn die B2 wären mit Leuten ihrer Seite bewaffnet am W erschienen. Ihre Helfer hätten sich aber wegen des Eintreffens von Mitgliedern der Familie I2/D dann entfernt und die mitgebrachten Waffen/Werkzeuge fallen gelassen. Er erkenne sich auf dem Video wieder. Die Szene, in der er den Bruder B1 herbeirufe, zeige, dass er zu diesem Zeitpunkt von B abgelassen habe, man sehe auch, wie er etwas später andere Personen, die auf den am Boden Liegenden weiter einschlagen wollten, weggeschoben habe. Auf den in Augenschein genommenen Videos zeigt sich insbesondere, dass die Situation bei Aktivwerden des Angeklagten - entgegen seiner Einlassung - im Verhältnis zu den sowohl vorher als auch im Anschluss festgestellten Gewalttaten beruhigt war und der Konflikt im Wesentlichen auf verbaler Ebene geführt wurde. Dies in Anwesenheit sowohl des Vaters des Angeklagten, als auch dessen Cousin I3 (Video „IMG_3307.MOV“, Zeitstempel 02:22). Es ist sodann der Angeklagte, der - mit einem Nunchaku in der Hand - in das Geschehen hineinrennt, mehrfach aufschreit und auf die sodann flüchtenden Brüder B2 einschlägt. Die Schläge und der Wurf mit dem Nunchaku gegen den B lassen die Videos unzweifelhaft erkennen und werden von dem Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt („IMG_3307.MOV“, 02:34 bis 02:40; „Blick vom Balkon auf Transporter_D1mp4“, 00:41 bis 00:48; „Tumult F I1_01052020.mp4“, 14:59 bis 16:02). Der schreiend hinter dem flüchtenden B hinterher rennende Angeklagte sieht diesen sodann zu Boden gehen, läuft mit jedenfalls sechs weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung auf diesen zu und beobachtet deren massive Gewalteinwirkung durch Schläge und Tritte auf den am Boden Liegenden, bevor er sich laut und aggressiv schreiend und in Richtung des B1 gestikulierend abwendet und diesen herbeiruft, wie der Angeklagte selbst angegeben hat. („IMG_3307.MOV“, 02:43 bis 03:03). Dieses Verhalten stellt dabei keine Distanzierung von dem Tun der anderen Mitglieder seiner Familie dar, sondern eine Provokation gegenüber B1. Erst als die einschlagenden Personen aufhören und dann nach kurzer Pause sodann ein weiteres Mitglied seiner Gruppierung erneut gewaltsam gegen den am Boden liegenden B vorgehen möchte, greift der Angeklagte ein, hält dieses zurück und nimmt von weiteren Angriffen gegen B Abstand („IMG_3307.MOV“, 03:17). Dass es sich bei der beschriebenen Person um den Angeklagten handelt, steht im Hinblick auf dessen dahingehende Einlassung und das unproblematische Wiedererkennen seiner Person in der Hauptverhandlung fest. Auch wurde die vom Angeklagten sowohl bei dem Tatgeschehen vom …., als auch vom ….. getragene Jacke bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefunden. Der Zeuge B2 traf abseits der Übergabe eines – sodann verlesenen – Ambulanzberichtes des B3 Krankenhauses bezüglich seiner Person vom …. keine Aussage, sondern berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht wegen des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gegen seinen Bruder wegen dieses Vorfalls. Die Feststellungen zu den an dem Tag erlittenen Verletzungen beruhen auf der Verlesung des Berichtes. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, nämlich einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten, beruhen auf dem äußeren Geschehensablauf, den gezielt gegen den Körper des B gerichteten Handlungen des Angeklagten. IV. Rechtliche Würdigung 1. Tatgeschehen des …. Durch die Tathandlungen vom …. zulasten der Geschädigten E und N1 hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 I Nr. 2, 4 StGB in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht. Ferner muss sich der Angeklagte aufgrund des zumindest konkludent getroffenen gemeinsamen Tatplans zurechnen lassen, dass der F3 den Zeugen E mehrfach auf den Kopf schlug und weitere, namentlich unbekannt gebliebene Mitglieder seiner Gruppierung auf die Zeugen E und N1 einschlugen und eintraten, dies hinsichtlich des Zeugen E insbesondere auch noch nachdem dieser bereits regungslos am Boden lag. Hierin lag eine Handlungseinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB. Unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit liegt eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne vor, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt. Sie ist gekennzeichnet durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt. Dies gilt auch im Falle von Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wenn ein einheitlicher Tatentschluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 – 3 StR 422/11 –, Rn. 8, juris). So liegt der Fall auch hier. Die Angriffe gegen die beiden Geschädigten E und N1 erfolgten innerhalb kürzester Zeit und engstem räumlichen Zusammenhang. Der Angeklagte wechselte, was sich insbesondere in dem Schlagablauf zwischen dem Tritt gegen den Geschädigten E, die Ohrfeige gegen den Geschädigten N1 und den sich unmittelbar anschließenden erneuten Tritt/Kniestoß gegen den Geschädigten E zeigt, in kurzer Abfolge sein Handlungsziel und übte Gewalt auf seine unmittelbare Umgebung aus. Der Angeklagte handelte gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB mit mehreren Personen, wobei das Zusammenwirken dieser Personen geeignet war, die Lage und Verteidigungsmöglichkeiten der Geschädigten E und N1 erheblich zu verschlechtern. 2. Tatgeschehen des …. Durch die Tathandlungen vom …. zulasten des B hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 I Nr. 2, 4 StGB strafbar gemacht, indem er, mit dem Würgeholz gegen dessen Kopf schlug und ihm dieses sodann in den Rücken warf. Weiter muss sich der Angeklagte aufgrund des zumindest konkludent getroffenen gemeinsamen Tatplans zurechnen lassen, dass mehrere Mitglieder der Familie I2/D nach der auch seitens des Angeklagten nicht nur begleiteten, sondern vorherrschend betriebenen Verfolgung des B und dessen Sturz auf diesen eintraten und einschlugen. Erst als sich mehrere Beteiligte von dem am Boden liegenden B abwandten und sodann wiederum weitere, andere Familienmitglieder an diesen herantraten, nahm der Angeklagte von diesem Tatplan Abstand und hielt einen Herannahenden zurück. Der Angeklagte handelte gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB mit mehreren Personen, wobei das Zusammenwirken dieser Personen geeignet war, die Lage und Verteidigungsmöglichkeiten des B erheblich zu verschlechtern. Bei dem mitgeführten Nunchaku bzw. Würgeholz handelte es sich zudem um eine Waffe i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB, da dieses nach Art seiner Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB § 224 Rn. 4). V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Tatgeschehen des …. Ausgangspunkt der Strafzumessung war für die festgestellte Tat vom …. die Regelung des § 224 I 1 StGB. § 224 I 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat bei der Tat vom ….. den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles und damit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 224 I 2 StGB geboten erschiene. Ausschlaggebend waren insoweit, insbesondere das Gepräge des Tatgeschehens sowie der Umstand, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft war. Das objektive Tatgeschehen offenbart insoweit die massive Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt gegenüber den Zeugen E und N1. Selbst als der Zeuge E schon wehrlos, benommen und gebeugt zu Boden zu gehen droht, ließ der Angeklagte nicht von dem Zeugen ab. Der Umstand, dass sich der Angeklagte (teil-)geständig eingelassen und sich bedauernd geäußert hat sowie alkoholbedingt enthemmt war, vermochte die zuvor ausgeführten Umstände nicht derart zu relativieren, dass die Annahme eines minder schweren Falles geboten war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die nachfolgend dargestellten Umstände berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten dessen teilgeständige Einlassung innerhalb der Hauptverhandlung sowie das geäußerte Bedauern hinsichtlich der Tat berücksichtigt. Hierbei kommt dem Geständnis allerdings ein eher geringer Wert bei, da der Angeklagte zum unmittelbaren Tatgeschehen lediglich angab, dass es sich bei der auf dem Video zu sehenden Person um ihn gehandelt habe. Im Übrigen behauptete der Angeklagte – wenig glaubhaft – sich nicht mehr erinnern zu können, jedoch aus Sorge um seinen Bruder gehandelt zu haben. Der Angeklagte hat allerdings schlussendlich die Verantwortung für seine Tat übernommen und sein Bedauern ausgedrückt. Ferner hat die Kammer die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zu dessen Gunsten berücksichtigt, ebenso wie den Zeitablauf. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend hat die Kammer das Vorgehen des Angeklagten durch mehrere Schläge und Tritte gegen den Zeugen E, welcher sich nicht aktiv zur Wehr setzte, sondern sich lediglich darum bemühte, die ihn angreifenden Personen von sich wegzuhalten und seinen Kopf zu schützen, berücksichtigt. Darüber hinaus ist aufgrund der hier anzunehmenden Tateinheit zu berücksichtigen, dass der Angeklagten auch den Zeugen N1 in erheblichem Maße körperlich misshandelte. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen: zwei Jahre und sechs Monate 2. Tatgeschehen des … Ausgangspunkt der Strafzumessung war auch für die festgestellte Tat vom …. die Regelung des § 224 I 1 StGB. § 224 I 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat auch hier den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 224 I 2 StGB geboten erschiene. Ausschlaggebend war insoweit, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft war. Der Umstand, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat, vermochte dies nicht derart zu relativieren, dass die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht zu ziehen war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die nachfolgend dargestellten Umstände berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten dessen geständige Einlassung innerhalb der Hauptverhandlung berücksichtigt. Der Angeklagte hat sich insoweit zu seinen Taten und dem von ihm begangenen Unrecht bekannt, die Verantwortung hierfür übernommen und sein Bedauern ausgedrückt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die frühzeitige geständige Einlassung des Angeklagten der Sachaufklärung gedient. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass auch die auf der anderen Seite der Auseinandersetzung vom … beteiligten B1 und B die Mitglieder der Familie I2/D durch das im Vorhinein an den Tag gelegte Verhalten in erheblicher Weise provoziert haben. Auch erfolgte die Tatbegehung in der nachvollziehbaren Sorge um die körperliche Unversehrtheit naher Familienangehöriger und in Ansehung bereits eingetretener Verletzungen bei dem Cousin des Angeklagten, I3. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass dieser bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und hier zu einem Wiederaufleben der Eskalation der zum Zeitpunkt des Eintreffens des Angeklagten zeitweise beruhigten Situation beitrug. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen: ein Jahr und drei Monate 3. Aus den so gebildeten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 01.07.2020 (Az. 15 Js 805/15 46 Ds 437/19) verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß §§ 53, 54 I 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Kammer hat dabei einen Härteausgleich zugunsten des Angeklagten vorgenommen, da die einbeziehungsfähige Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele vom 18.08.2020 nicht mehr einbezogen werden konnte, da der Angeklagte sie vor Urteilsverkündung vollständig bezahlt hat. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, II, 465 I 1 StPO. VII. Anrechnung aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung Das Strafverfahren wurde teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt. So wurde der Angeklagte am 02.09.2020 in Untersuchungshaft genommen, die Anklage erfolgte unter dem 02.11.2020, die Eröffnung der Hauptverhandlung gegenüber dem hiesigen Angeklagten erfolgte nach Abtrennung von den ursprünglich Mitangeklagten wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen erst unter dem 02.02.2022. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine staatlich zu vertretende, unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorliegt. Während einer nicht unerheblichen, den Ermittlungsbehörden und der Justiz zuzurechnenden Zeit war der Angeklagte dem psychischen Druck des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Für den Angeklagten war dies insoweit belastend, als er über einen entsprechenden Zeitraum von mehreren Jahren mit der Möglichkeit der rechtkräftigen Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen musste und vor diesem Hintergrund seine weitere Lebensplanung auch nach Beendigung der Untersuchungshaft erheblich beeinträchtigt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass sich der Angeklagte „nur“ vom 02.09.2020 bis zum 15.09.2020 in Untersuchungshaft befand, da ein – wenn auch außer Vollzug gesetzter – Haftbefehl bis zum Abschluss der Hauptverhandlung am 23.05.2022 vorlag. Dem Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen und ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen waren. Dies reicht vorliegend als Entschädigung aus. VIII. Der in der Hauptverhandlung verkündete Urteilstenor war entsprechend des nunmehr abgefassten Tenors zu korrigieren. Am Schluss der Hauptverhandlung vom 23.05.2022 verkündete die Kammer folgenden Urteilstenor: „Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Strafe gilt ein Monat als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Dieser war aufgrund der stattgehabten Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgericht Essen vom 01.07.2020 (Az. 15 Js 805/15 46 Ds 437/19), welche offensichtlich – wie sich auch aus der mündlichen Begründung des Urteils ergab – erfolgte und lediglich versehentlich keinen Einzug in den schriftlich abgefassten Urteilstenor gefunden hat, wie folgt zu korrigieren: „Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 01.07.2020 (Az 15 Js 805/15 46 Ds 437/19) verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall davon in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Strafe gilt ein Monat als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Eine entsprechende Korrektur aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit ist vorliegend sowohl zulässig, als auch geboten. Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen. (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20 –, Rn. 4, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl die dem Tenor hinzugefügte Entscheidung selbst, als auch der Umstand der nachträglichen Gesamtstrafenbildung waren zuvor mehrfach Gegenstand der Hauptverhandlung und haben sodann auch - worauf es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ebenfalls ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2013 – III-5 RVs 71/13 –, Rn. 14, juris) - im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung Berücksichtigung gefunden. Die lediglich nicht verschriftlichte, jedoch tatsächlich stattgehabte Einbeziehung der Entscheidung im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung war sämtlichen Verfahrensbeteiligten auch ohne Berichtigung offenbar. Eine nachträgliche inhaltliche Änderung liegt nicht vor.