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Entscheidung

3 StR 19/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321B3STR19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aurich vom 15. Oktober 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln in neun sowie der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 27 Fällen jeweils als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der "gewerbsmäßigen uner- laubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren" in neun Fällen, der "unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren" in 27 Fällen und des "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln" unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine 1 - 3 - Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte in den Fällen III. 4.-5., 11.-20., 22.-36. der Urteilsgründe von März 2019 bis Novem- ber 2019 in seiner Wohnung mehreren Jugendlichen Marihuana zum unmittel- baren gemeinsamen Konsum vor Ort. Zudem verkaufte er den Minderjährigen Marihuana zu jeweils 10 € pro Gramm (Fälle III. 1.-3., 6.-10. der Urteilsgründe) sowie zwei Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 80 mg MDMA pro Tablette zu einem Preis von 13 € (Fall III. 21. der Urteilsgründe), um sich hierdurch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und seines eigenen Drogenkonsums eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Ihm war die Minderjährigkeit in sämtlichen Fällen bekannt. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte am 16. April 2020 in seiner Woh- nung über eine ganze und eine dreiviertel Tablette Buprenaddict 8 mg mit dem Wirkstoff Buprenorphin sowie eine geringfügige Menge Kokain (Fall III. 37. der Urteilsgründe). 2. Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. a) Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleibt die Verfahrensbeanstandung ohne Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - b) Die Sachrüge führt indes zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge- richts hat sich der Angeklagte in den Fällen III. 4.-5., 11.-20. und 22.-36. der Urteilsgründe nicht der Abgabe, sondern der Verbrauchsüberlassung von Betäu- bungsmitteln an Jugendliche strafbar gemacht. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Ver- fügung. An einer solchen fehlt es, wenn das Betäubungsmittel - wie in den Fäl- len III. 4.-5., 11.-20. und 22.-36. - zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation liegt vielmehr die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, juris Rn. 23; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 3 StR 241/98, NStZ-RR 1998, 347; BeckOK BtMG/Schmidt, 10. Ed., § 29a Rn. 5.2; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., § 29a BtMG Rn. 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unver- änderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Strafen festgesetzt hätte. bb) Hinsichtlich sämtlicher abgeurteilten Delikte ist zudem die ausdrück- liche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäu- 6 7 8 9 10 - 5 - bungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmit- teln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN). RinBGH Dr. Spaniol ist mit Ab- lauf des 31. März 2021 in Ru- hestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Wimmer Wimmer RiBGH Prof. Dr. Paul ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Wimmer Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Aurich, 15.10.2020 - 19 KLs 10/20 510 Js 2112/20