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Entscheidung

4 StR 337/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111023B4STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111023B4STR337.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 337/23 vom 11. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 15. Mai 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in neun Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass zum Aus- gleich für die Zahlung des Geldbetrags von 1.200 €, den der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Feb- ruar 2022 bezahlt hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen sind; c) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend klarge- stellt, dass statt des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.980 € angeord- net ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen“ unter Einbezie- hung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Feb- ruar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatzverfall“ in Höhe von 166.980 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Be- währungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Frei- heitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 2022 in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbe- zogen. Auf die in dem früheren Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen 1.200 € gezahlt. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand ausschließlich in der Strafzumessung in allgemeiner Form zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 216/11; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02, juris Rn. 2). Der Senat hat den Strafausspruch in entsprechender 1 2 3 - 4 - Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter – zusätzlich zur allgemein strafmildernden Berücksichtigung – für die geleistete Zahlung auf die Bewäh- rungsauflage mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte. Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. Allerdings war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Zusatz „unerlaubt“ zu entfallen hatte, da Straftaten nach dem Betäubungsmittel- gesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 mwN). Da das Landgericht seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat, war zudem gemäß der aktuellen Geset- zesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht ‒ in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fas- 4 5 6 - 5 - sungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ‒ der Wertersatzverfall ange- ordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 ‒ 6 StR 148/20, juris). Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 15.05.2023 ‒ 34 KLs-500 Js 108/22-31/22