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Entscheidung

2 StR 83/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR83.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 83/24 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2 auf dessen Antrag – am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 20. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit der Überlassung von Cannabis zum unmittel- baren Verbrauch, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „uner- laubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine rechtsstaats- 1 - 3 - widrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Die auf die Sach- und eine Verfah- rensrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Ur- teils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch war an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der An- geklagte in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe allerdings jeweils nicht der Abgabe, sondern der Überlassung von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch schuldig gemacht. Nicht anders als nach dem zur Tatzeit anwendbaren § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Abgabe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG die Gewahr- samsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Wird das Canna- bis, wie hier an die Nebenklägerin, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben, liegt stattdessen die Tatbestandsvariante des Überlassens zum un- mittelbaren Verbrauch nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG vor (vgl. zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 mwN). Die Überlassung an ein Kind stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass die Jugendschutzkam- mer, die in ihrer Zumessung an keiner Stelle auf die Überlassung des Rauschgifts an die Nebenklägerin abgestellt hat, bei dieser rechtlichen Würdigung in den Fäl- len II.1. bis 4. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte, schließt der Senat aus. 2 3 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Zu- schrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 20.11.2023 - 2 KLs 200 Js 23598/21 4 5