Entscheidung
6 StR 202/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR202.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 202/25 vom 26. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 8. Januar 2025 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit ge- werbsmäßiger Abgabe von Cannabis an eine Person unter 18 Jahren jeweils als Person über 21 Jahre in sieben Fällen, der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre in Tateinheit mit Körperver- letzung in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, der Erpressung, der versuchten Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der versuchten Er- pressung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „des Bestimmens einer Per- son unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit gewerbs- mäßiger Abgabe von Cannabis an eine Person unter 18 Jahren jeweils als Per- son über 21 Jahren in sieben Fällen, der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahren in Tateinheit mit Körperver- letzung in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - Menge, der Erpressung, der versuchten Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der versuchten Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Kompensations- und Einziehungsent- scheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchän- derung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als der Angeklagte sich nach den Fest- stellungen in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe wegen Verabreichung statt wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Per- son über 21 Jahre gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Abgeben im Sinne der Vorschrift ist die unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäft- liche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. Unter Überlassen zum un- mittelbaren Verbrauch ist dagegen die Übergabe von Betäubungs- mitteln an einen anderen zum sofortigen Verbrauch zu verstehen. Ein Verabreichen im Sinne § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt die un- mittelbare Anwendung von Betäubungsmitteln am Körper oder das Einführen von Betäubungsmitteln in den Körper des Empfängers ohne dessen aktive Mitwirkung voraus. Die Tatbestandsalternative Abgabe und die Tatbestandsvarianten Überlassen zum unmittelba- ren Verbrauch und Verabreichen, bei denen der Empfänger jeweils keine eigene Sachherrschaft erlangt, schließen sich gegenseitig aus (vgl. etwa Senat, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, BeckRS 2021, 10454 Rn. 8; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1198 ff., 1205 ff., § 29a Rn. 13 ff.). Vorliegend erlangte der Zeuge an dem Stoff jeweils keine eigene Verfügungsgewalt, so dass keine Abgabe vorliegt. Da der Angeklagte den Geschädigten jeweils zwang, das Kokain einzunehmen, ist die Tatbestandsvari- ante des Verabreichens einschlägig und der Schuldspruch entspre- chend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 1 StR 286/21, juris Rn. 7).“ 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch bleibt von der Schuld- spruchänderung unberührt. 2. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 08.01.2025 - 305 KLs 133 Js 48009/23) 3 4 RinBGH Dr. Dietsch ist urlaubs- abwesend und daher Unter- schriftsleistung gehindert. Bartel