Entscheidung
3 StR 449/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR449.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449/20 vom 9. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 31. März 2020 wird a) von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 1.000 € abgesehen und die Verfol- gung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die den Angeklagten betreffende Einziehungsent- scheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten" Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Beschränkung des Verfahrens sowie zu einer Neu- fassung des Schuldspruchs und einer Änderung des Ausspruchs über die Ein- ziehung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechts- folgen nicht ins Gewicht fällt. Dies hat das Entfallen der den Angeklagten betref- fenden Einziehungsentscheidung zur Folge. 2. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäu- bungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. Novem- ber 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2). 1 2 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei- zustellen. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 31.03.2020 - 2090 Js 25408/17 14 KLs 4