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Entscheidung

2 StR 402/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223B2STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223B2STR402.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 402/23 vom 19. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2023 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange- klagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des durch die Sitzungs- niederschrift bewiesenen Urteilstenors „wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in geringer Menge“ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung. Bei der Bezeichnung der Tat als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in geringer Menge“ handelt es sich um ein klar zu Tage liegendes, offensichtliches Schreib- versehen. Im Übrigen ist die Bezeichnung der abgeurteilten Delikte als „uner- laubt“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 449/20 Rn. 3 mwN). 2. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand und bedarf neuer Verhand- lung und Entscheidung. a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden. Danach darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die Anlasstat überwiegend auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge de- rer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, 1 2 3 4 - 4 - der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fort- dauert. b) Hierzu hat das Landgericht bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht dadurch, dass sich der Cannabiskonsum des Angeklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die kognitive Leistungsfä- higkeit des Angeklagten ausgewirkt hat“, bereits belegt, dass dessen Lebensge- staltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwie- gend beeinträchtigt ist. Für die Anordnung der – den Angeklagten beschweren- den – Maßregel gemäß § 64 StGB müssen die tatbestandlichen Voraussetzun- gen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, S. 70; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 Rn. 8; vom 23. Novem- ber 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41; vom 23. Februar 2022 – 6 StR 650/21 Rn. 6; jew. mwN). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18, NStZ-RR 2019, 308 mwN). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft ge- tretenen Fassung getroffen werden können. Er hebt auch die den Maßregelaus- spruch betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tat- gericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass infolge der Änderung von § 64 Satz 2 StGB das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhalts- punkte zu erwarten“ sein muss, die Anforderungen an eine günstige Behand- 5 6 - 5 - lungsprognose also „moderat angehoben“ worden sind, indem jetzt „eine Wahr- scheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Appl Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 01.06.2023 - 5/17 KLs 5180 Js 203070/21 (27/21)