Entscheidung
3 StR 46/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR46.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46/22 vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 23. September 2021, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, im Hin- blick auf den PKW BMW mit Ausnahme der zugehörigen Feststellungen; diese werden aufrechterhalten. Die Einzie- hung von 4.390 € Bargeld und zehn Betäubungsmittelein- zelmengen entfällt. Im Umfang der Aufhebung betreffend die Einziehung des PKW BMW wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum "unerlaubten" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und sie im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung eines PKW BMW, eines Bargeldbetrages in Höhe von 4.390 € und von zehn Betäubungsmitteleinzelmengen angeordnet. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unterstützte die Angeklagte eine Drogenbeschaffungsfahrt ihres gesondert verfolgten Lebensge- fährten nach W. , indem sie diese als Fahrerin des Begleitfahrzeugs BMW absicherte. Der Lebensgefährte wurde gleichwohl kontrolliert, und die er- worbenen Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Anlässlich einer noch am Tat- tag durchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden 4.390 € Bargeld sowie zehn Betäubungsmitteleinzelmengen sichergestellt. Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass das Geld aus anderen Straftaten des Lebensgefährten stammte. 2. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hin- sichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäu- bungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 1 2 3 - 4 - 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. Novem- ber 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3). 3. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch im Übrigen und zum Strafausspruch keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, unterliegt der Ausspruch über die Einziehung der Aufhebung. Soweit es das Bargeld und die Betäubungsmittel betrifft, hat die Anordnung der Einziehung zu entfallen. a) Die Einziehung der in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Betäubungsmitteleinzelmengen kann keinen Bestand haben. Zwar kommt hin- sichtlich des Rauschgifts als Beziehungsgegenstand grundsätzlich eine Einzie- hung nach § 33 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 26 mwN). Das ist hin- sichtlich der zehn in der Wohnung der Angeklagten aufgefundenen Betäubungs- mitteleinzelmengen nicht der Fall. b) Auch die Einziehung des Bargeldbetrages von 4.390 € ist rechtsfehler- haft. Voraussetzung einer erweiterten Einziehung, entweder von Taterträgen ge- mäß § 73a Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB, ist, dass es sich bei dem Gegenstand um einen solchen handelt, den der Täter oder Teilnehmer durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat und der oder dessen Surrogat bei Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war (BGH, Be- schlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 21. September 4 5 6 - 5 - 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338). Hieran fehlt es, weil das Geld nach der Über- zeugung des Landgerichts nicht aus anderen rechtswidrigen Taten der Angeklag- ten, sondern aus solchen des Lebensgefährten herrührte. Dass die Angeklagte sich an dessen weiteren rechtswidrigen Taten beteiligte oder selbst andere rechtswidrige Taten beging, ist nicht festgestellt. Da der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel und des Bar- gelds nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Se- nat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anord- nung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang ent- fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 5; vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, StV 2018, 487, 488). c) Schließlich unterliegt die Anordnung der Einziehung des PKW BMW ebenfalls der Aufhebung. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheidung voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18, juris Rn. 2; vom 19. De- zember 2019 - 4 StR 187/19, juris Rn. 4; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Heine, StGB, 5. Aufl., § 74 Rn. 16). Eine solche kann angesichts des Wertes des PKW BMW von mindestens 7.000 € und der untergeordneten Art des Einsatzes als bloßes Begleitfahrzeug hier auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe entnommen werden. Einer Aufhebung der zu der Einziehung des PKW BMW rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von der im Sinne des § 353 7 8 9 - 6 - Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils führenden Gesetzesverletzung nicht be- troffen sind. Die bisherigen Feststellungen können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Schäfer Paul Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Aurich, 23.09.2021 - 13 KLs 110 Js 22409/21 10/21