Urteil
4 U 178/23
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.02.2023, Az. 8 O 306/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.02.2023, Az. 8 O 306/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 517, § 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger war auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 04.12.2024 kein Schriftsatznachlass einzuräumen. Der Schriftsatz enthält lediglich Rechtsausführungen, jedoch keinen neuen und entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Feststellungs- noch Zahlungsansprüche (Berufungsanträge zu 1. und 2.). a) Eine etwaige formelle Unwirksamkeit der hier alleine unter diesem Gesichtspunkt gerügten Beitragserhöhung in dem Tarif XXX zum 01.01.2018 ist zu verneinen. aa) Zur formellen Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung gelten zunächst folgende Grundsätze: Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, juris Rn. 17; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris Rn. 18). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 109/20 –, juris Rn. 18; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris Rn. 19). Aus den Mitteilungen muss sich ergeben, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 13). Ein Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die Beitragserhöhungen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20 –, juris Rn. 17 und – IV ZR 318/21 –, juris Rn. 16; BGH, Urteile vom 30. November 2022 – IV ZR 329/20 –, juris Rn. 17, – IV ZR 302/20 –, juris Rn. 16 und – IV ZR 294/20 –, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 09. Februar 2022 – IV ZR 337/20 –, juris Rn. 28; vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, juris Rn. 24). bb) Die Beitragsanpassung in dem Tarif XXX zum 01.01.2018 erfolgte formell wirksam. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Aus dem Mitteilungsschreiben vom November 2017 ergibt sich hinreichend die Existenz eines vorab festgelegten Schwellenwertes und dass eine aktuelle Überprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert eingetreten und für die Beitragserhöhung verantwortlich ist. In dem Mitteilungsschreiben vom November 2017 steht zunächst eingangs geschrieben: „Ein Nachtrag zum Versicherungsschein liegt bei: Jeweils hinter den betroffenen Tarifen steht rechts in der Spalte „Änderungsgründe“ eine Zahl, die wir Ihnen im Informationsblatt zu den Änderungsgründen erläutern.“. Dem Nachtrag zum Versicherungsschein kann der Versicherungsnehmer zu dem Tarif XXX unter der Rubrik „Änderungsgründe“ die Zahl 1 entnehmen. In der Übersicht „Änderungsgründe“ wird zur Zahl 1 unter der Überschrift „Beitragsanpassung“ ausführt: „In den beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung“ finden Sie die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechend den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (VVG).“. In der mit „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ überschriebenen Übersicht auf Seite 1 ist zu Ziffer 1. dargelegt: „(…) Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wird danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (Bisex) und 7 % bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen (Unisex). In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5 %, wenn er in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart ist. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz stets 5 %. Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versicherten Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe in Betracht.“. Hierdurch wird auf das Bestehen eines vorab festgelegten Schwellenwertes hingewiesen. Zudem kann der Versicherungsnehmer und damit der Kläger den Ausführungen entnehmen, dass eine aktuelle Überprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ über dem geltenden Schwellenwert eingetreten und für die Beitragserhöhung verantwortlich ist. Welche Rechnungsgrundlage sich konkret für den hier maßgeblichen Tarif XXX geändert hat, ergibt sich sodann aus den nachfolgenden Angaben in der Übersicht „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“. Es schließen sich mit „Steigende Leistungsausgaben“, „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ drei Kategorien an. Zu der ersten Kategorie steht geschrieben: „Bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife – sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen.“. Der Tarif XXX ist unter den nachfolgenden Kategorien „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ nicht genannt, so dass der Kläger als Versicherungsnehmer den Rückschluss ziehen kann, dass sein Tarif XXX unter die erste Kategorie fällt und mithin eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ erfolgt ist und damit die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Die Aufteilung in die genannten drei Kategorien ist, anders als der Kläger meint, weder irreführend noch unklar. Die dargestellte Systematik nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip ist ohne Weiteres verständlich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2023 – 12 U 43/22 m.w.N.). Die Angabe von Daten des Statistischen Bundesamtes mit Kostensteigerungen von 4,3 % bzw. 4,51 % unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist offenkundig, dass diese Zahlen – die als Beispiele aus dem Jahr 2015 ausgewiesen sind – nur die allgemeine Kostensteigerung im Gesundheitswesen verdeutlichen sollen und nicht mit den eingangs aufgeführten Schwellenwerten zu verwechseln sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2023 – 12 U 43/22 m.w.N.). Auch der Einwand des Klägers, es werde nicht deutlich, dass die festgestellte Veränderung nicht nur vorübergehend sei, greift nicht durch. Eine solche Mitteilung gehört nicht zu den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2023 – 12 U 43/22 m.w.N). Ungeachtet dessen kommt in der Mitteilung aber auch zum Ausdruck, dass die Abweichung nicht nur vorübergehender Natur ist. b) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in dem Tarif XXX zum 01.01.2018, 01.01.2020 und 01.01.2021 in der ersten Instanz nicht hinreichend angegriffen hat. Sein erstinstanzlicher, allein auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen bezogener Vortrag kann den Berufungsanträgen aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen (aa)). Sein zweitinstanzlicher Vortrag, die Beklagte habe die Limitierungsmittel nicht gesetzmäßig verwendet, ist bereits nicht zulassungsfähig (bb)), wobei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 zudem entschieden hat, dass eine etwaige ermessenfehlerhafte Limitierung nicht zur materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 42 ff.) (cc)). aa) Die Frage der Vollständigkeit der den Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen ist in der vorliegenden Konstellation durch das Gericht nicht isoliert zu überprüfen (siehe Senatsurteile vom 23.05.2024 - 4 U 248/23, vom 01.08.2024 - 4 U 996/22 und vom 19.09.2024 - 4 U 1319/22). (1) Im Ausgangspunkt ist der klägerischen Rechtsansicht zu folgen, wonach die Prämienanpassungen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris Rn. 51). Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 –, juris Rn. 51). Allerdings bestimmt die klagende Partei durch den Umfang ihres Bestreitens, ob und gegebenenfalls inwieweit eine gerichtliche Sachaufklärung zu erfolgen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. November 2023 – 9 U 23/23 –, juris Rn. 41). (2) Der klägerische Angriff zielte nur auf das Verfahren der Zustimmung des Treuhänders, nämlich darauf, dass dem Treuhänder nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten. Der Kläger hat das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Anpassungen auf das Prüfverfahren des Treuhänders konkretisiert. Nicht in Zweifel gezogen hat der Kläger mithin, dass die Beklagte bei der - dem Prüfverfahren des Treuhänders zeitlich und sachlich vorgelagerten - Verwendung der Limitierungsmittel die ihr insoweit eingeräumten Beurteilungsspielräume gewahrt hat. Das auf die Rüge der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen begrenzte Bestreiten stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung insgesamt - oder eines abgrenzbaren Teils des Anpassungsverfahrens wie vorliegend die Limitierung - nicht in Frage (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. November 2023 – 9 U 23/23 –, juris Rn. 41). Eine gerichtliche Klärung ist erst dann angezeigt, wenn über den formalen Aspekt der Vollständigkeit der Unterlagen, die dem Treuhänder vorgelegen haben, auch bestritten wird, dass die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften im Einklang steht, denn das alleine ist der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2023 – 9 U 23/23 –, juris Rn. 41). Wenn ein Kläger sich - wie vorliegend - ausdrücklich darauf beschränkt, die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zu rügen, ist ein in dieser Weise eingeschränkter Angriff auf die materielle Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen rechtlich unbeachtlich und gibt keine Veranlassung, in eine Sachaufklärung einzutreten (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28. November 2023 – 9 U 23/23 –, juris Rn. 40). Ist - wie hier - ausdrücklich nicht gleichzeitig die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulationen bestritten, ist die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren nicht isoliert zu überprüfen (Senatsurteile vom 23.05.2024 - 4 U 248/23, vom 01.08.2024 - 4 U 996/22 und vom 19.09.2024 - 4 U 1319/22; so im Ergebnis auch OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 1 U 218/22 -, juris Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 28. Juni 2023 - 1 U 167/23 -, juris Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2023 - 11 U 24/23 -, juris 14 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 18 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 44 ff.). (aa) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, ist der Versicherer zur Anpassung der Beiträge verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft dann nicht die Frage der formellen oder materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 17). Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten (OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 17). (bb) Weiterhin wäre die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung ebenso bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit mithin gar nicht ausgewirkt hätte (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juli 2023 - 11 U 24/23 -, juris Rn. 19). (cc) Die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, ist bei einer solchen Sichtweise auch im zivilgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne Relevanz (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 19). Die Einbindung des Treuhänders beschränkt insbesondere die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 54; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 -, juris Rn. 16). Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende - und somit richtige - versicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu erfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind (OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22 -, juris Rn. 19). Die Richtigkeit der Berechnung hat der Kläger in der ersten Instanz jedoch gerade nicht angegriffen. (dd) Auch eine Auslegung des § 203 VVG ergibt, dass allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche dem Versicherungsnehmer keine Befugnis vermittelt, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 18 ff. und OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 46 ff.). Der Wortlaut des § 203 VVG gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 19 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 46). § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen, die Prämienanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung - hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit - vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte von § 203 VVG sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn.20 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 46 f.). Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt. Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Deren Aufhebung hätte als Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers verlangt werden können, wenn hierdurch die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst wurde (§ 46 VwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüberhinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer, hier nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag gerade fehlenden, Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 -, juris Rn. 23). Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 24 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 47 ff.). Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 49). Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, der sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. die insoweit übertragbaren Erwägungen zur Treuhänderunabhängigkeit bei BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 49). Dies gilt nicht nur für die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen oder - im Rahmen der Überprüfung des Anpassungsumfangs - die Überprüfung der Ermittlung des Anpassungsfaktors, sondern auch für die hier in Rede stehende Überprüfung der Limitierungsmittelverwendung (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 26). Die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 51, 57). Die Besonderheiten der Prüfung der Limitierungsmaßnahmen haben nicht etwa zur Folge, dass dem Treuhänderverfahren eine derart stärkere Bedeutung zukäme, dass bereits ein Verfahrensfehler einen Rückforderungsanspruch begründen würde. Vielmehr sprechen diese Besonderheiten sogar gegen eine solche Annahme. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die mit Ausnahme der nach § 150 Abs. 4 VAG vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte und die der Treuhänder - anders als die Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen und die Ermittlung des Anpassungsfaktors - nur insoweit kontrolliert, ob sich der Versicherer im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 - juris Rn. 52). Dieser Beurteilungsspielraum ist insbesondere dadurch eingehegt, dass der Versicherer, wie aus § 150 Abs. 2 Satz 3 VAG hervorgeht, „bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag nach § 149 VAG“ sowie darauf zu achten hat, dass „dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung“ getragen wird. Der Versicherer hat deshalb bei der Vergabe der Limitierungsmittel die Belange der Versichertengemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der älteren Versicherten insgesamt und tarifübergreifend in den Blick zu nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 28). Wahrt nun der Versicherer bei der Limitierungsmittelvergabe die ihm gezogenen äußeren Grenzen seines unternehmerischen Ermessens, könnten aber einzelne Versicherte allein aufgrund eines nicht ergebnisrelevanten Fehlers im Treuhänderverfahren ihre Prämien anteilig zurückfordern, durchbräche dies gerade den vom Versicherer ermessensfehlerfrei getroffenen Ausgleich zwischen den Versichertengruppen, den zu beachten dem Versicherer gesetzlich aufgetragen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 29). (ee) Auch verfassungsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, dem isoliert erhobenen Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen nachzugehen (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 30 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 8 U 3284/22 -, juris Rn. 51 f.). Die Rechtsordnung muss zwar dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Neben den Justizgewährleistungsanspruch tritt aber im Zivilprozess die Dispositionsmaxime als Ausfluss der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie hinzu. Wird - wie hier in der ersten Instanz - nicht geltend gemacht, dass die Prämie - etwa wegen ermessensfehlerhafter Limitierungsmittelvergabe - im Ergebnis falsch festgesetzt worden sei, muss das Zivilgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen nicht von Amts wegen aufklären. Wird demgegenüber nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet, erfolgt gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe eine entsprechende gerichtliche Prüfung. Auf diese Weise bleibt die wirkungsvolle richterliche Kontrolle der Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht, auch betreffend der Limitierungsmittelverwendung, garantiert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 57). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei. Denn zur Stützung dieser Aussage hat sich der Bundesgerichtshof auf einen Aufsatz von Rixecker (ZfS 2018, 641/645) bezogen, wo es unmissverständlich heißt, dass es dem Versicherungsnehmer in der Sache nur darauf ankommen könne und dürfe, „ob die Prämienanpassung in der Sache gerechtfertigt“ sei (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23). bb) Soweit der Kläger den gerichtlichen Prüfungsumfang erst in der Berufungsinstanz erweitern will, steht dem die grundsätzliche Beschränkung des Berufungsgerichts auf den erstinstanzlichen Prozessstoff entgegen (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Bestreitet der Kläger mit der Berufungsbegründung erstmals ganz grundsätzlich die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen und rügt in Form einer ermessensüberschreitenden Vergabe von Limitierungsmitteln ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten, handelt es sich um neues, von der Beklagten bestrittenes Vorbringen, das nicht zuzulassen ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; siehe ebenso OLG Dresden, Urteil vom 28. Juni 2023 - 1 U 167/23 -, juris Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 28. November 2023 - 9 U 23/23 -, juris Rn. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 15 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 1 U 218/22 -, juris Rn. 19). (1) Die Behauptung des Klägers, dieses Bestreiten sei bereits in erster Instanz „inzident“ erfolgt, er habe „an unzähligen - und deshalb der Auflistung entbehrlichen - Stellen des klägerseitigen erstinstanzlichen Schriftverkehrs die materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen behauptet“, wird von dem Kläger weder konkretisiert noch trifft sie zu. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers belegt das Gegenteil. Erstinstanzlich hat der Kläger unter der Überschrift „Unzureichende Unterlagen bei der Treuhänderprüfung führen zu materieller Unwirksamkeit der Prämienanpassungen“ ausgeführt: „Die Klägerseite beanstandet sämtliche im Antrag zu 1) genannten Prämienanpassungen in materieller Hinsicht, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft war“ (Klageschrift S. 6). Die anschließende Überschrift lautete: „Unwirksamkeitsgrund: Unvollständigkeit der Prüfunterlagen“. Gegen die Behauptung, es sei eine vollständige materielle Überprüfung der Beitragsanpassung angestrebt gewesen, spricht ferner eindeutig der Vortrag auf Seite 4 f. der Replik. Dort hat der Kläger folgendes dargelegt: „Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht möglich sei, so ist allein zutreffend, dass sowohl das OLG Stuttgart als auch das Kammergericht aaO jeweils versicherungsmathematische Sachverständigengutachten eingeholt hatten. Hierbei muss jedoch ein wesentlicher Unterschied dieser Verfahren beachtet werden: In den entsprechenden Verfahren wurden nämlich ebenfalls die versicherungsmathematisch ordnungsgemäße Berechnung der auslösenden Faktoren sowie der letztendlich errechneten Versicherungsprämien bestritten. Daher war die Einholung von versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten in den dortigen Verfahren unabdinglich. Die Klägerseite bestreitet jedoch die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen vorliegend nicht. Insofern wäre also auch ein Versicherungsmathematiker nicht nötig. Die Klägerseite bestreitet ausschließlich, dass dem Treuhänder die Überprüfung der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung überhaupt ermöglicht gewesen ist.“. Der Kläger hat damit sein erstinstanzliches Bestreiten ausdrücklich auf die Nichtvollständigkeit der Treuhänderunterlagen beschränkt und die versicherungsmathematische Kalkulation gerade nicht in Abrede gestellt. Wird die Neukalkulation hingegen nicht angegriffen, ist auch die Limitierungsmittelverwendung nicht wirksam angegriffen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Überprüfung der (Nicht-)Ergreifung von Limitierungsmitteln integraler Bestandteil der Überprüfung der Prämienkalkulation, wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 51). (2) Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe die Limitierungsmittel ermessensfehlerhaft vergeben, ist dieser Vortrag nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 35). (aa) Dieser neue Vortrag ist streitig. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die materielle Ordnungsgemäßheit der Prämienanpassung und damit auch der Limitierungsmittelvergabe behauptet und hält hieran in der Berufungsinstanz fest. (bb) Der Vortrag der fehlerhaften Limitierungsmittelvergabe ist nicht deswegen zuzulassen, weil dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar könnte das Landgericht mit der Annahme, das Bestreiten durch den Kläger sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, die Substantiierungserfordernisse überspannt haben. Im Ergebnis scheidet aber eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aus, weil allein das Bestreiten der Unterlagenvollständigkeit aus Rechtsgründen ohne Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 39). Das Landgericht hat – entgegen der Ansicht der Klägerseite – auch nicht seine Hinweispflicht verletzt. Der enge Zuschnitt des klägerischen Vortrags erfolgte bewusst. Er war nicht in aufklärungsbedürftiger Weise zweideutig und beruhte auch nicht auf einem klägerischen Versehen, sondern auf der Vorstellung, mit dem gehaltenen Vortrag könne die Einholung eines - erstinstanzlich offensichtlich nicht gewünschten - Sachverständigengutachtens vermieden werden. Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er nur mit einem Ausweiten seines Bestreitens - um den Preis der (möglichen) Einholung eines Sachverständigengutachtens - seiner Klage zur Schlüssigkeit verhelfen könnte (Senatsurteil vom 23.05.2024 - 4 U 248/23; vgl. ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - I-20 U 7/23 -, juris Rn. 40 f.). cc) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22 -, juris) in der er sich umfassend mit Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung auseinandersetzt, hat keine Auswirkungen auf die vorstehende Sichtweise des Gerichts. Die genannte Entscheidung ist für die vorliegende Konstellation, bei der der Kläger ausdrücklich sein Bestreiten auf die Nichtvollständigkeit der Treuhänderunterlagen in erster Instanz beschränkte und in zweiter Instanz ein Bestreiten der ermessensüberschreitenden Limitierungsmittelvergabe aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr zuzulassen ist, ohne Relevanz. Zudem hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil entschieden, dass eine fehlerhafte Limitierung nicht zu einer materiellen Unwirksamkeit der erfolgten Beitragserhöhung führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22 -, juris Rn. 42 ff.), so dass der durch den Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgte Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der individuelle Anspruch auf tarifspezifische Limitierung sei bereits von dem Berufungsantrag zu 1. umfasst, da der Feststellungsantrag mit dem Antrag auf Herabsetzung des Gesamtbeitrages zugleich einen Leistungsteil enthalte, folgt das Gericht dieser Sichtweise nicht. Die vom Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1. ursprünglich begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ist von einer nunmehr begehrten Limitierung zu unterscheiden. Ungeachtet dessen aber ist das neue Vorbringen des Klägers im Hinblick auf das erst in der zweiten Instanz erfolgte Bestreiten der ermessenswahrenden Limitierungsmittelvergabe aus den oben genannten Gründen nicht mehr zuzulassen, so dass von vornherein ein Anspruch auf Limitierung nicht in Betracht kommt. c) Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keine Ansprüche auf die Erstattung von Nebenforderungen. 2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Hilfsantrag überhaupt zulässig in der Berufungsinstanz erhoben wurde, da er jedenfalls unbegründet ist. Das Gericht muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei der mit dem Hilfsantrag verfolgten Limitierung der Neufestsetzungen um einen neuen Streitgegenstand handelt, der eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO darstellt. Eine zulässige Klageänderung nach § 533 ZPO läge nämlich nicht vor, da diese nicht auf Tatsachen gestützt werden würde, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Wie oben ausgeführt, stellt der Angriff bezüglich der behaupteten ermessenfehlerhaften Limitierungsmittelverwendung ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar, das vorliegend nicht mehr zuzulassen ist. Es wird insofern vollumfänglich auf die Darlegungen unter Ziffer 1. b) bb) verwiesen. Wenn das Begehren des Klägers nicht als neuer Streitgegenstand und damit nicht als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zu werten wäre, ist der Hilfsantrag in jedem Fall unbegründet. Das entsprechende Vorbringen des Klägers zu der Frage der ermessenswahrenden Limitierungsmittelvergabe durch die Beklagte ist aus den unter Ziffer 1. b) bb) aufgeführten Gründen in der Berufungsinstanz nicht mehr zulassungsfähig und ein klägerischer Anspruch auf Limitierung damit von vornherein zu verneinen. 3. Wendet der Kläger sich vorliegend nicht mit Erfolg gegen die hier streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, besteht ebenfalls keine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen sowie Verzinsung der Nutzungen (Berufungsantrag zu 3.). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, die § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision aufstellt, sind nicht erfüllt. Das Urteil ergeht auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision.