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Endurteil

1 C 987/20

AG Schwandorf, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.571,67 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber vollumfänglich unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG und örtlich gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in 9... N.. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienänderungen ist zulässig (BGH, Urteil vom 16.12.2020, VI ZR 294/19). Auch der Antrag auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Herausgabe von Nutzungen ist zulässig (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17). Auch im Übrigen sind Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klage ist vollumfänglich unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag hinsichtlich Ziffer 1. der Klage ist unbegründet, da die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2019 und 01.01.2020 wirksam sind. a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Beitragserhöhung im Sinne des § 203 Abs. 2 VVG handelt. Eine Beitragserhöhung/Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 VVG setzt eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage voraus. Danach sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um den „Basistarif“, welcher der Höhe nach gem. § 152 Abs. 3 VAG auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist. Eine Erhöhung – wie sich auch aus den jeweiligen Informationsblättern zu den Beitragsanpassungen (Anlagenkonvolut BLD2) ergibt – aufgrund einer nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage liegt nicht vor. Die Beitragsanpassung erfolgte aufgrund des Anstiegs des Höchstbeitrages für die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 152 Abs. 3 VAG. Demnach ist auch nicht das Begründungserfordernis gem. § 203 Abs. 5 VVG einzuhalten. Selbst wenn das Begründungserfordernis auch bei einer Beitragsanpassung des Basistarifes vom Versicherer einzuhalten wäre, wäre der Versicherer diesem Begründungserfordernis auch nachgekommen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19). Von Seiten des Versicherers muss nicht mitgeteilt werden, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel den Rechnungszins, anzugeben. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Die Angaben müssen sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/29, Rn. 27). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und Anwendung auf die Beitragsanpassung des Basistarifs erfüllen die Nachträge zum Versicherungsschein (Anlagenkonvolut KGR 1) und Informationsblätter zu den Beitragsanpassungen (Anlagenkonvolut BLD2) des streitgegenständlichen Tarifs die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Die besonderen Bedingungen (Anlage BLD1), welche Vertragsbestandteil geworden sind, weisen bereits darauf hin, dass es sich um einen Basistarif handelt, welcher den tariflichen Vorgaben auf die Höhe des derzeit gültigen durchschnittlichen Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Änderungen dieses durchschnittlichen gesetzlichen Höchstbeitrages auch die Kappung bzw. der Beitrag im Basistarif (BTN) entsprechend angepasst wird. Dies wurde im Rahmen der Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 (Schreiben vom 14.12.2016), zum 01.01.2018 (Schreiben vom 13.12.2017), zum 01.01.2019 (Schreiben vom 13.12.2018) und zum 01.01.2020 (Schreiben vom 12.12.2019) auch mitgeteilt und erläutert. Eine weiterreichende Erläuterung war nach Meinung des Gerichts nicht erforderlich. Nach alledem ist die Beklagte ihrer Begründungspflicht zur Beitragsanpassung im erforderlichen Maße nachgekommen, auch wenn nach Auffassung des Gerichts die Begründungspflicht gem. § 203 Abs. 5 VVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da es sich nicht um eine Beitragserhöhung im Sinne des § 203 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VVG handelt. b) Auch im Übrigen sind die Beitragsanpassungen der Beklagten wirksam. Die Klausel des § 8b Abs. 2 AVB BTN stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Bei der Beitragsanpassung aufgrund eines Anstiegs des Höchstbeitrages für die gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 152 Abs. 3 VAG handelt es sich nicht um eine Prämienänderung im Sinne des § 155 VAG. Dieses Verfahren ist bei der streitgegenständlichen Prämienanpassung nicht erforderlich. Zur Begründung ist folgendes auszuführen: Für den Basistarif (§ 152 VAG, § 192 Abs. 7 VVG), dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach den §§ 11 bis 68 SGB V, auf die ein Rechtsanspruch besteht, entsprechen und der branchenweit einheitlich ausgestaltet ist, besteht für die Versicherer nach Maßgabe von § 152 Abs. 2 VAG, § 193 Abs. 5 VVG ein Kontrahierungszwang (vgl. Prölss/Dreher/Präve, VAG, 13. Aufl. 2018, § 152 Rn. 12 ff.; Gagel/Rolfs, 82. EL Juni 2021, SGB II § 26 Rn. 24). Gem. § 152 Abs. 3 S. 1 VAG ist der Beitrag für diesen Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Dieser Höchstbeitrag wird durch den Gesetzgeber stetig angepasst und nicht durch die Versicherer. Aufgrund des Kontrahierungszwangs und die Deckelung des Beitrages im Basistarif auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen wäre es nach Auffassung des Gerichts nicht Sinn und Zweck, dass der Versicherer bei einer Erhöhung des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherungen das Verfahren nach § 155 VAG durchlaufen müsste, um die Beiträge des Basistarifs entsprechend anzupassen. Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen wird durch den Gesetzgeber angepasst und es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, wenn sich der Beitrag des Basistarifs sodann ebenfalls erhöht. 2. Weitere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht einschlägig oder ersichtlich, da eine wirksame Beitragsanpassung vorliegt. 3. Aufgrund der unter II. 1. festgestellten wirksamen Beitragsanpassungen hat der Kläger auch kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Versicherungsbeiträge (Klageantrag Ziffer 2.). 4. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich Ziffer 3. der Klage (Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen und entsprechender Zinsen) ist aufgrund der unter II. 1. festgestellten Wirksamkeit der Beitragsanpassungen unbegründet. Mangels Begründetheit eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen). Insbesondere ist hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch kein verzugsbegründendes Ereignis ersichtlich, welches den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden rechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.