Endurteil
8 O 3893/22
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer im Tarif GZ1B für … zum 01.05.2018 in Höhe von 0,62 € unwirksam ist und der Gesamtbeitrag dementsprechend zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 26,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter Ziffer 1 aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat, b) die nach Ziffer 3a herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu verzinsen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.594,16 € für die Zeit bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 17.10.2022 an diesem Tag und auf 11.580,89 € für die Zeit danach. Der neu gefasste Klageantrag zu 2 ist unzulässig. Im Übrigen ist die geänderte Klage ist in der zuletzt gestellten Form zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. I. Im neugefassten Klageantrag zu 2 fehlt es offensichtlich an der bestimmten Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Klagepartei hat lediglich Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 1 b bb und 3 beantragten Feststellungen sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 26,66 € nebst Zinsen. 1. Ansprüche wegen einer Beitragsanpassung zum 01.01.2015 im Tarif EKN2500 oder einer Beitragsanpassung zum 01.01.2017 im Tarif GZ1B stehen der Klagepartei nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass es zu diesen Zeitpunkten eine Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG gegeben hätte. Die Klagepartei ist dem substantiierten Vortrag der Beklagten hierzu, der zudem eine Stütze in den Angaben in den im Anlagenkonvolut KGR1 vorgelegten Nachträgen zum 01.01.2013, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 findet, nicht in relevanter Weise entgegengetreten. Relevanten Vortrag dazu, warum eine stattdessen stattgefundene Reduzierung von Gutschriften rechtswidrig und unwirksam gewesen sein sollte, hat die Klagepartei nicht geleistet. 2. Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 im Tarif EKN2500 sowie die Beitragsanpassung zum 01.05.2018 im Tarif GZ1B sind hingegen bereits aus formellen Gründen unwirksam. a) Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderliche Begründung der Beitragserhöhung muss eine Angabe der Rechnungsgrundlage enthalten, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Zudem muss die Mitteilung dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelung veranlasst hat, hingegen muss weder die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes, noch die genaue Höhe der Veränderung der Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – BGHZ 228, 56, juris Tz. 35). Auch die Angabe der Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben (wie zum Beispiel des Rechnungszinses), ist nicht erforderlich. Zweck der Begründung ist es insbesondere nicht, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Beitragsanpassung zu ermöglichen (vgl. BGH a.a.O. juris Tz. 36; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20 – juris). Dabei reicht es aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der Mitteilungsschreiben mit zusätzlich übersandtem Informationsmaterial ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20 – NJW-RR 2022, 606, juris Tz. 31). b) Diesen Anforderungen werden die insofern maßgeblichen Nachträge zum Versicherungsschein (im Anlagenkonvolut KGR1) sowie die beigefügten Informationsblätter (Anlage zu Bl. 34 ff. d.A.) nicht gerecht. aa) Aus den Nachträgen selbst ergibt sich jeweils allenfalls, welche Tarife von der Beitragsanpassung betroffen sein sollen. In dem Informationsblatt wird zwar jeweils dargestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten jährlich prüfen müsse, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde gelegen hätten, wobei auch abgeglichen werde, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert hätten. Im Falle einer deutlichen Abweichung müsse die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beiträge anpassen. Dies sei gesetzlich so geregelt. bb) Hingegen enthalten die Informationsblätter für die Jahre 2017 und 2018 keinen Hinweis darauf, die Änderung welcher Berechnungsgrundlage, nämlich Versicherungsleistungen oder Lebenserwartung, für die jeweilige Beitragsanpassung maßgeblich gewesen sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter der Überschrift „Gründe für steigende Kosten“, wozu sich Ausführungen zu beiden Berechnungsgrundlagen finden. 3. Ansprüche wegen infolge der Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif EKN2500 ab diesem Zeitpunkt geleisteter Beitragszahlungen bestehen hingegen nicht, da diese Beitragserhöhung nicht zu beanstanden und damit rechtswirksam ist. a) Die insofern maßgeblichen Nachträge zum Versicherungsschein (im Anlagenkonvolut KGR1) sowie die beigefügten Informationsblätter (Anlage zu Bl. 34 ff. d.A.) werden den oben (unter 2 a) beschriebenen Anforderungen gerecht. aa) In dem Nachtrag sind die betroffenen Tarife gemäß Legende durch Sternchen (*) gekennzeichnet. In dem beigefügten Informationsblatt wird sodann insbesondere erläutert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu prüfen habe, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Dabei werde auch abgeglichen, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert hätten. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abwichen und diese Änderung nicht vorübergehend sei, müsse die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen könne zu einer Beitragsänderung führen. Dies sei gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr sei der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. bb) Hieraus ergibt sich auch für einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hinreichend deutlich, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein konkret gekennzeichneten Beitragsanpassung auf eine Veränderung der Relation der Leistungsausgaben zu den Beiträgen, mithin beim auslösenden Faktor „Schaden“, zurückzuführen sind, weil sich das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben entsprechend verändert habe. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hinreichend deutlich und verständlich. cc) Die Angabe, dass ein konkreter Schwellenwert überschritten wurde, war nach aktueller Auffassung des Gerichts (entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise vertretenen Ansicht, vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. September 2023 – 20 U 126/22 – juris Tz. 29; OLG Brandenburg, Urteil vom 8. November 2023 – 11 U 9/22 – juris Tz. 28; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 28. August 2023 – 4 U 1107/23 – VersR 2023, 1427) nicht erforderlich. Ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 a.a.O. juris Tz. 35), dass weder sein individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelung veranlasst hat. Diese kann durch den Hinweis auf einen bestehenden Schwellenwert erfolgen, jedoch auch auf andere Weise. Nach Auffassung des Gerichts wird dem Versicherungsnehmer hinreichend vor Augen geführt, dass wieder sein Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers, sondern eine Veränderung der betreffenden Berechnungsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst hat. b) Ob eine vorangegangene Beitragserhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung, da die nachfolgende Beitragsanpassung eine vollständige Neufestsetzung für den betreffenden Zeitraum darstellt und dementsprechend die Rechtsgrundlage für den Beitragsanspruch in seiner gesamten Höhe bildet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – BGHZ 228, 56 Tz. 55). c) Die Beitragserhöhung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa) Die Klagepartei beruft sich insoweit nur darauf, „dass die ausreichende Limitierung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen streitig und nicht lediglich die „Vollständigkeit/Unvollständigkeit der dem Treuhänder im Anpassungsverfahren vorgelegten Unterlagen“ in Abrede gestellt worden“ sei. Eine möglicherweise nicht ausreichende Limitierung würde jedoch die Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher nicht berühren, sondern könnte allenfalls einen Anspruch der Klagepartei auf eine nachträgliche Reduzierung des Beitrags im Wege der Limitierung begründen (vgl. insoweit die Pressemitteilungen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 in der Sache Az. IV ZR 68/22). Einen solchen Anspruch hat die Klagepartei jedoch nicht geltend gemacht. bb) Nachdem die Klägervertreter – anders als in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren – für die hiesige Klagepartei nicht mitgeteilt haben, im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiteren Vortrag leisten oder ihre Anträge umstellen zu wollen, war auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. 4. Ansprüche wegen infolge der Beitragserhöhung zum 01.01.2021 im Tarif EKN2500 ab diesem Zeitpunkt geleisteter Beitragszahlungen bestehen nicht, da diese Beitragserhöhung nicht zu beanstanden und damit rechtswirksam ist. a) Auch die insofern maßgeblichen Nachträge zum Versicherungsschein (im Anlagenkonvolut KGR1) sowie die beigefügten Informationsblätter (Anlage zu Bl. 34 ff. d.A.) werden den oben (unter 1 a) beschriebenen Anforderungen gerecht. aa) In dem Nachtrag sind die betroffenen Tarife gemäß Legende durch Sternchen (*) gekennzeichnet. In einem beigefügten Beiblatt wird sodann insbesondere erläutert, dass die Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorgabe jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen zu vergleichen habe, die im Beitrag einkalkuliert sind. Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierte Einnahmen liegen, müsse die Beklagte die Beitragskalkulation nach einem genau geregelten Verfahren überprüfen. Sie sei gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung der Beiträge zum 01.01.2021 seien höhere Ausgaben für Leistungen. bb) Hieraus ergibt sich auch für einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hinreichend deutlich, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein konkret gekennzeichneten Beitragsanpassung auf eine Veränderung der Relation der Leistungsausgaben zu den Beiträgen, mithin beim auslösenden Faktor „Schaden“, zurückzuführen sind, weil sich das Verhältnis von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben entsprechend verändert habe und ein geltender Schwellenwert überschritten worden sei. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse hinreichend deutlich und verständlich. b) Hinsichtlich der Wirksamkeit unter materiellen Gesichtspunkten gilt das oben (unter 3 c) ausgeführte. 5. Nachdem die Klagepartei ausdrücklich Rückzahlungsansprüche nur für ab dem 01.01.2019 bezahlter Prämien geltend gemacht hat, kann sie von der Beklagten mithin die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhung zum 01.05.2018 im Tarif GZ1B ab dem 01.01.2019 bis einschließlich Juli 2022 (Seite 21 der Klageschrift, Bl. 21 d.A., Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 17.10.2022, Bl. 49 f. d.A.) bezahlten Beiträge, mithin eines Betrags von (43 Monaten × 0,62 € =) 26,66 € nebst hierauf entfallenden Zinsen verlangen. a) Der Erhöhungsbetrag von 0,62 € zum 01.05.2018 ist als solcher unstreitig. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. 6. Nachdem im Tarif GZ1B nach dem 01.05.2018 eine weitere Beitragsanpassung nach dem übereinstimmenden Vortrag nicht stattgefunden hat, steht der Klagepartei hinsichtlich der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung zudem ein Anspruch auf die in Ziffer 1 tenorierte Feststellung zu. Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1 beantragte weitergehende Feststellung besteht nicht, da die betroffenen Beitragsanpassungen entweder nicht stattgefunden haben, rechtmäßig erfolgt oder durch nachfolgende rechtmäßige Beitragsanpassungen überholt sind und damit für die Zukunft keine Relevanz mehr entfalten (siehe oben unter 1 bis 4). 7. Im entsprechenden Umfang ist die Beklagte auch zur verzinslichen Auszahlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen (Ziffer 3 des Tenors) verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 – IV ZR 51/22 – juris Tz. 23; OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 9 U 63/20 – juris Tz. 83 ff.). 8. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klagepartei nicht zu. Insbesondere ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht, dass sich die Beklagte vor der Beauftragung der Klägervertreter in Verzug befunden hätte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Obsiegensquote der Klagepartei liegt unter 0,5 %, weshalb die Festsetzung einer Quote unterbleibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. IV. Für den Streitwert waren der ursprüngliche Klageantrag zu 1 und die ab der Neufassung der Klageanträge gestellten Klageanträge zu 1 und 2 nach § 9 ZPO mit einem Feststellungsabschlag von 20 % zu bewerten, wobei das Gericht jeweils aufgeführten Erhöhungsbeträge summiert hat. Der Abschlag begründet sich insbesondere damit, dass die streitgegenständliche Erhöhung jederzeit durch eine neue Beitragsanpassung nach § 203 VVG ihre Bedeutung für die Zukunft verlieren kann und daher alles andere als feststeht, dass die beantragte Feststellung über einen Zeitraum von mindestens 3,5 Jahren eine Relevanz entfaltet. Dem ursprünglichen Klageantrag zu 3 sowie dem späteren Klageantrag zu 4 (Nutzungen) war neben dem Klageantrag zu 1 kein zusätzlicher Wert beizumessen.