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Urteil

25 O 43/24

LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:1105.25O43.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. Denn zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bereits abgelaufen. Die Frist wurde in Gang gesetzt, da die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. 1. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen Fassung gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – IV ZR 201/16 –, juris Rn. 9). 2. Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht. a) Die Widerspruchsbelehrung enthält alle erforderlichen Informationen. Insbesondere erweist sich die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung nicht wegen ungenügender Bezeichnung der fristauslösenden Unterlagen als fehlerhaft. Die Belehrung verweist für den Fristbeginn auf den Erhalt „dieser Unterlagen“. In dem unmittelbar darüber liegenden Absatz des einseitigen Schreibens werden die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren, dem Versicherungsschein beigefügten und für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen im Einzelnen aufgeführt. Darüber hinaus wird im ersten Absatz des Schreibens auch der Versicherungsschein genannt. Für den Kläger war damit aber hinreichend erkennbar, welche Unterlagen mit der Formulierung „Erhalt dieser Unterlagen“ in der Widerspruchsbelehrung gemeint waren (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2019, 7 U 301719, Anlage B20). b) Auch in formeller Hinsicht entspricht die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. 3. Selbst, wenn der Kläger – entgegen der Auffassung des Gerichts – nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein sollte, kann sich der Kläger vorliegend jedenfalls nicht mehr auf ein Widerspruchsrecht berufen. Denn der Geltendmachung eines Widerrufsrechts knapp 30 Jahre nach Vertragsschluss wäre im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzustufen. a) Auch wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts grundsätzlich ausscheidet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte, kann der Widerruf und das damit verbundene Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages im Hinblick auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben auch bei fehlender oder unzureichender Belehrung unzulässig sein, was einer tatrichterlichen Beurteilung in jedem Einzelfall vorbehalten bleibt (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1368 Rn. 23). b) Der Verwirkung unterliegen alle subjektiven Rechte, also auch ein Widerspruchs-bzw. Rücktrittsrecht. Sie begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der erforderliche Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB liegt hierbei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Ein Recht ist damit verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Neben einem so genannten Zeitmoment ist damit auch ein so genanntes Umstandsmoment erforderlich. c) Unter Zugrundelegung dieser im Grundsatz hohen Maßstäbe ist hier ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass besondere Umstände vorliegen, die bei der Beklagten bis zur Erklärung des Widerspruchs des Klägers im Jahr 2023 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet haben. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls: aa) Das erforderliche Zeitmoment ist vorliegend mit einer Zeitspanne von 28 Jahren zwischen Versicherungsbeginn im Jahr 1995 und dem Widerspruch im Jahr 2023 unproblematisch anzunehmen. bb) Auch die Voraussetzungen für die Bejahung des erforderlichen Umstandsmoments sind vorliegend gegeben. Zwar sind nach längerem Zeitablauf keine geringeren Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen, sondern in jedem Fall gravierende Umstände bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 272/19, juris). Dennoch ist bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen müssen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehre, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Je länger aber der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde sie nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, juris Rn. 43). Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall angesichts eines Zeitablaufs von knapp 30 Jahren bis zum Widerspruch von einer nicht unerheblichen Schutzbedürftigkeit der Beklagten auszugehen. Für die Annahme des Umstandsmoments sind die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich gesehen noch nicht ausreichend. Der Kläger hat den Vertrag vorliegend aber nicht nur jahrelang bestimmungsgemäß durchgeführt und Versicherungsschutz genossen, sondern mehrfach durch eigene Anträge auf den Vertrag eingewirkt. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2004 (Anlage B8, Bl. 97 f. d.A.) eine Verlängerung der Vertragslaufzeit auf das Endalter 100 beantragt hat, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.11.2004 den entsprechenden Versicherungsnachtrag übersandte. Dies konnte die Beklagte dahingehend verstehen, dass der Kläger den Vertrag als wirksam ansah und daran festhalten wollte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt in seinem Beschluss vom 30.05.2023, Az. 12 U 38/23 (Anlage B 21, Bl. 202 ff. d.A) hierzu aus: „Mit den Vertragsverlängerungen bekräftigt der Versicherungsnehmer in besonderem Maß sein Festhalten an den Verträgen und macht – für den Versicherer erkennbar – deutlich, dass er an einer Rückabwicklung des Vertrages kein Interesse hat, sondern ihn im Gegenteil erheblich erweitern will (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2021, 12 U 78/21, Anlage B 25, Anlagenband).“ Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Das Verhalten des Klägers begründete damit bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages. 4. Vor der Hintergrund der obigen Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob solche im Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen. Denn dem Kläger ist es aufgrund der ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und der jahrelangen Durchführung des Versicherungsvertrags nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die angebliche Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, VersR 2014,1065; BGH, VersR 2015, 876; BGH, Urteil vom 16.09.2015 - IV ZR 142/13 -, BeckRS 2015, 16559). B. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der begehrten Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erfolgtem Widerspruch geltend. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Policenmodell eine Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer … ab. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.02.1995. Der Versicherungsschein wurde dem Kläger mit Policenbegleitschreiben vom 19.01.1995 zusammen mit weiteren Vertragsunterlagen übersandt. Das dem Kläger übersandte Policenbegleitschreiben vom 19.01.1995, welches nur eine Seite umfasste, enthielt in dessen letzten und dritten Absatz folgende Widerspruchsbelehrung: „Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ In den unmittelbar darüber liegenden Absätzen heißt es: „Sehr geehrter Herr A, […] Die Vertragsdaten sind im beiliegenden Versicherungsschein dokumentiert. Bitte bewahren Sie diesen sorgfältig bei Ihren Unterlagen auf. Die Details der Zusammenarbeit regeln die Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, das Merkblatt zur MLP-Fondspolice, das Datenschutzmerkblatt und ggf. Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung und Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die dem Versicherungsschein beigefügt sind.“ Zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt im Jahr 2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen den Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der auf die Lebensversicherung eingezahlten Beiträge nebst Nutzungsersatz. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, so dass die Widerspruchsfrist nicht habe zu laufen begonnen und er noch im Jahr 2023 wirksam habe widersprechen können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 30.926,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten i.H.v. 2.119,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Beklagte hält das Widerspruchsrecht des Klägers überdies für verwirkt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2024.