Entscheidung
I ZB 101/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920BIZB101
13mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920BIZB101.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/19 vom 1. September 2020 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 304 06 107 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer- degegners ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Recht- sprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, AGS 2020, 395 Rn. 8 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. 1 2 - 3 - II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die zuständige Einzelrichterin des Senats (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8). III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2019 - 26 W(pat) 25/14 - 3 4