OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 55/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110423BIZB55
15mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110423BIZB55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/22 vom 11. April 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2023 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.000 € festge- setzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwer- deverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Marken- inhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Se- nats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechts- beschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [ju- ris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren betraf. Den hierauf entfal- lenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die Marke Schutz für Waren der Klassen 10, 18 und 25 beansprucht hat und der Löschungsantrag vor dem Bun- despatentgericht nur hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 10 erfolglos geblie- ben ist, auf neun Zehntel von 50.000 €. 1 2 - 3 - II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstat- tet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19 - 3 4