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Entscheidung

I ZB 123/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:201120BIZB123
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:201120BIZB123.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 123/19 vom 20. November 2020 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Wort-Bild-Marke Nr. 30 2013 019 118 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2020 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- degegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechts- beschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtspre- chung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2019 - 29 W (pat) 503/16 - 4