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Entscheidung

I ZB 39/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010922BIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010922BIZB39.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/21 vom 1. September 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2015 005 583 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2022 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Löschungsantrag- stellers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechts- beschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Recht- sprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hier- von im Streitfall auszugehen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20 - 4