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Entscheidung

4 StR 89/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR89.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts ‒ zu 2. auf dessen Antrag ‒ am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 11. Oktober 2019 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und vorsätzli- chen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bestimmt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagten am Tattag zwi- schen 23:52 und 0:00 Uhr beim Ausführen eines Hundes zufällig dem mit ihm seit Jahren verfeindeten Geschädigten. Dieser beschimpfte den Angeklagten, packte ihn an der Jacke und versetzte ihm einen Kopfstoß. Im Verlauf der fol- genden Auseinandersetzung mit wechselseitigen Faustschlägen ergriff der An- geklagte ein Messer und stach damit unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen mehrfach mit erheblicher Wucht gezielt auf den Körper des un- bewaffneten Geschädigten ein. Er fügte diesem sieben Stich- und Schnittverlet- zungen zu; zwei Stiche verletzten den Geschädigten derart, dass dieser binnen weniger Minuten am Ort des Geschehens verstarb (Fall II.1. der Urteilsgründe). Anschließend begab sich der Angeklagte zurück nach Hause und versteckte zwei bis dahin in seinem Zimmer gelagerte Schlagringe im Gartenhaus auf dem elterlichen Grundstück, wo sie wenige Tage später bei einer Durchsuchung aufgefunden wurden (Fall II.2. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat im Fall II.1. der Urteilsgründe einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB angenommen, da der Angeklagte durch die Provokation und Misshandlung durch den Getöteten zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Im Fall II.2. der Ur- teilsgründe hat es auf einen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG erkannt. 3. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafausspruch ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. 4. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Landgericht hat insoweit ‒ sachverständig beraten ‒ beim Ange- klagten zur Tatzeit eine Abhängigkeit von Alkohol mit episodischem Substanz- gebrauch und einer Abhängigkeit von Cannabinoiden mit ständigem Substanz- gebrauch angenommen und darin einen Hang im Sinne des § 64 StGB gese- hen. Am Tattag rauchte er bis etwa drei Stunden vor der Tat mehrere Joints mit insgesamt 1,2 bis 1,5 Gramm Cannabis. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte am Tattag unter dem Einfluss von Cannabis stand, sei auch von dem Bestehen eines symptomatischen Zusammenhanges zwischen der Tat und dem Hang auszugehen, denn nach den Ausführungen des Sachverständi- gen „könne auch der unbegrenzte Konsum von Cannabis zu einer Enthemmung führen und sich in einer Neigung zu aggressivem Verhalten zeigen.“ b) Die Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts nicht, die abgeurteilte Tat zu II.1. der Urteilsgründe habe Symptomwert für den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Cannabis. aa) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 Satz 1 StGB voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder zumindest mitursächlich auf den Hang zurückgeht, wobei die erste auf die Intoxikations- wirkung des Rauschmittels abstellende Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Erforderlich ist, dass die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 ‒ 4 StR 572/13, Rn. 4 mwN). Im Rausch begangen bedeutet dabei, dass die Tat während des für das jeweilige Rauschmittel typischen, die geistig- psychischen Fähigkeiten beeinträchtigenden Intoxikationszustands begangen sein muss. Handelt es sich bei der Anlasstat um eine Konflikttat oder um eine 6 7 8 - 5 - Tat nach einer vorausgegangenen Provokation durch das Tatopfer, liegt ein symptomatischer Zusammenhang wenig nahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 ‒ 1 StR 120/11, Rn. 26 mwN). Da die Unterbringung nach § 64 StGB eine den Angeklagten beschwerende Maßregel darstellt, muss der Zusammenhang bei einer Anordnung sicher feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 ‒ 4 StR 572/13, Rn. 4 mwN). bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So- weit die Strafkammer darauf abhebt, dass der unbegrenzte Konsum von Can- nabis zu einer Enthemmung führen und sich in einer Neigung zu aggressivem Verhalten zeigen „könne“, handelt es sich nicht um die sichere Feststellung ei- ner in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich gegebenen Mitursächlichkeit des bereits mehreren Stunden zurückliegenden Cannabiskonsums. Die an an- derer Stelle, nämlich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB, ge- troffene Feststellung, wonach bei dem Angeklagten keine schwere Intoxikation und keine Auffälligkeiten in der Motorik, dem Auffassungsvermögen und dem „affektiven Bereich“ zu beobachten gewesen seien, spricht eher gegen die An- nahme einer Tatbegehung „im Rausch“. Auch im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht lediglich konzediert, dass der Angeklagte infolge seines Cannabiskonsums „enthemmt gewesen sein mag.“ Schließlich hätte es ange- sichts der Provokation des Tatopfers, die den Angeklagten zum Zorn reizte und die spontane Gewalttat auslöste, näherer Darlegung bedurft, welche besonde- ren Anhaltspunkte die Annahme begründen, der Hang des Angeklagten und seine darauf beruhende Gefährlichkeit seien gleichwohl in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen, zumal der Angeklagte auch schon früher mit Gewaltdelik- ten in Erscheinung getreten ist. Damit ist der erforderliche Symptomcharakter der Tat nicht hinreichend belegt. 9 - 6 - 5. Da weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ausgeschlossen sind, bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Fest- stellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt ‒ unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) ‒ eine neue Überprüfung der Maßregelvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage. Quentin Bender Hoch Sturm Rommel Vorinstanz: Paderborn, LG, 11.10.2019 ‒ 10 Js 346/18 1 Ks 19/19 10