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Entscheidung

5 StR 496/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR496.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 496/22 vom 3. Januar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten I. und M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2022 aufgehoben, soweit von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt abgesehen worden ist; hinsichtlich des Angeklag- ten M. werden die zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die Revision des Angeklagten T. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die Angeklagten M. und I. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung je- weils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. I. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten T. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Die auf sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Beanstandungen ge- stützten Revisionen der Angeklagten M. und I. bleiben zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge- nannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch erweist sich das Ab- sehen von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt jeweils als rechtsfehlerhaft, so dass das Urteil insoweit keinen Be- stand hat. 1. Die Strafkammer ist bei der Prüfung der Voraussetzungen betreffend den Angeklagten I. von einem unzutreffenden Maßstab bei der Prüfung ei- nes symptomatischen Zusammenhangs ausgegangen. Darauf beruht das Urteil insoweit auch. 1 2 3 4 - 4 - a) Sachverständig beraten hat sie bei dem Angeklagten aufgrund seiner Polytoxikomanie einen Hang im Sinne des § 64 StGB angenommen. Zugleich hat sie festgestellt, dass er sich „bei der Tatbegehung aufgrund seiner akuten Mischintoxikation mit Alkohol und Drogen in einem Zustand der erheblichen Ver- minderung seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit“ befand. Die Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt hat sie gleichwohl abgelehnt, weil ein ursächli- cher Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat nicht habe festge- stellt werden können. Denn der Angeklagte habe seine Tatbeteiligung gegenüber dem Sachverständigen in Abrede gestellt und sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, sodass Feststellungen zu seiner Motivation für die Tatbeteiligung nicht hätten getroffen werden können. Zudem sei die Annahme, dass der nur einmal geringfügig vorbestrafte Angeklagte aufgrund des Hanges künftig erheb- liche rechtswidrige Taten begehen werde, nicht begründet. b) Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB verkannt. Denn danach ist erforderlich, dass die rechts- widrige Tat im Rausch begangen worden ist oder auf den Hang zurückgeht, wo- bei die erste Alternative sich als Unterfall der zweiten darstellt (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20). Die konkrete Tat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder ande- ren berauschenden Mitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefähr- lichkeit äußert. Im Rausch begangen ist die Tat, wenn sich der Täter während- dessen in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen Intoxikationszustand be- findet und der Rausch Einfluss auf die Begehung der Tat gehabt hat (BGH, Be- schluss vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 mwN). Der Feststellung einer besonde- ren Motivation für die Tatbegehung – wie bei nicht im Rausch begangenen Taten, 5 6 - 5 - die auf den Hang zurückgehen – bedarf es entgegen der Auffassung des Land- gerichts darüber hinaus nicht. Die Alternative einer im Rausch begangenen und damit auf den Hang zurückgehenden Tat hat das Landgericht aufgrund seines rechtsfehlerhaften Maßstabs ersichtlich nicht im Blick gehabt und sich deswegen nicht damit auseinandergesetzt. c) Auf diesem Fehler beruht das Urteil auch, weil nach den Feststellungen eine Symptomtat im Sinne von § 64 StGB in Betracht kommt. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits im Hinblick auf die vom Land- gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB angenommene er- heblich verminderte Steuerungsfähigkeit. Zwar wäre bei Vorliegen der Voraus- setzungen des § 21 StGB infolge der Mischintoxikation eine sich auf die Tat aus- wirkende Enthemmung und damit bei einem von verschiedenen Substanzen Ab- hängigen die Symptomatizität der Tat für den Hang belegt. Aus dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass es sich entgegen dem Wortlaut um einen an dieser Stelle verfehlten Schluss aufgrund des Zweifels- grundsatzes zugunsten des Angeklagten handelt. Dem Sachverständigen ohne weitere eigene Erörterungen folgend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung des festgestellten Alkoholkonsums mit „maxi- mal 2,52 Promille“ alkoholisiert gewesen sei. Erst durch den nicht auszuschlie- ßenden Konsum weiterer Drogen sei die Schwelle des § 21 StGB erreicht. Da es des sicheren Feststehens der Voraussetzungen der belastenden Maßregel des § 64 StGB bedarf, kann auf diese Wertung in Anwendung des Zweifelsgrundsat- zes die Begründung des symptomatischen Zusammenhangs nicht gestützt wer- den. bb) Jedoch hat sich das Landgericht eine sichere Überzeugung bilden können, dass der Angeklagte auf der Fahrt zum Tatort zusammen mit den beiden 7 8 9 - 6 - Mitangeklagten jedenfalls eine Flasche Wodka gemischt mit Energy-Drink trank. Da für die Wertung, dass eine Tat im Rausch begangen ist, eine enthemmende Wirkung der Rauschmittel genügt, ohne dass die Schwelle des § 21 StGB erreicht sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2008 – 3 StR 51/08; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 67/14; vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18), kommt eine die Tat begünstigende Enthemmung in Betracht und hätte erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 1 StR 196/20; vom 19. Mai 2009 – 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83 f.). cc) Mit Blick auf die erhebliche Straftat, welche der Angeklagte unter den festgestellten Umständen beging, kann eine hangbedingte Gefährlichkeit nicht allein mit Hinweis auf die nur geringfügige Vorstrafe verneint werden. Der Senat kann auch das Vorliegen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht aus- schließen. 2. Das Urteil kann ebenfalls keinen Bestand haben, soweit von einer Un- terbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen worden ist. Die Strafkammer hat eine Prüfung, ob die Voraussetzun- gen des § 64 StGB bei dem Angeklagten M. vorliegen, unterlassen. Dies er- weist sich auf die sachlich-rechtliche Prüfung als Rechtsfehler, da sich eine Er- örterung der Unterbringung nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. a) Danach betrieb der 28-jährige Angeklagte seit Jahren einen Alkohol-, Cannabis-, Kokain- und Amphetaminmissbrauch. Erstmals konsumierte er im Alter von 13 oder 14 Jahren Weinbrand und seit dem 16. Lebensjahr gewöhnlich an den Wochenenden zunächst größere Mengen Bier und später auch hochpro- zentigen Alkohol. Im Alter von 16 Jahren begann er zudem, regelmäßig und in steigenden Mengen Cannabis zu rauchen, nach einigen Jahren täglich etwa 10 11 12 - 7 - 2 Gramm, zeitweise bis zu 4 Gramm. Zudem konsumierte er seit dem 22. Le- bensjahr in unregelmäßigen Abständen Kokain, seit dem 24. Lebensjahr auch zunehmend häufiger ersatzweise billigeres Speed sowie gelegentlich Ecstasy. Bei übermäßigem Drogenkonsum kam es unter anderem schon zu akustischen Halluzinationen und paranoidem Erleben. Diese Feststellungen legen das Bestehen eines Hanges nahe, wofür eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Drogen, die der Sachverständige aus- geschlossen hat, keine Voraussetzung ist. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Zwar hat das Landgericht bei der Wiedergabe der Angaben des Sachver- ständigen, denen es auch insoweit ohne weitere eigene Erörterungen gefolgt ist, Zweifel an den Angaben des Angeklagten zum Konsumverhalten von Kokain, Speed und MDMA/Esctasy geäußert. Dies steht aber in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu den Feststellungen, die auf den Angaben des Angeklag- ten gründen. b) Auch ein symptomatischer Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB ist nicht auszuschließen, da der Angeklagte bei der Tatausführung unter dem Ein- fluss von Alkohol und Drogen stand. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er vor der Tat zusammen mit dem Mitangeklagten T. Speed konsumiert, und auf der Fahrt zum Tatort teilten sich die Angeklagten zu dritt eine 0,7 Liter fassende Flasche Wodka. Unter Hinweis auf die Angaben von Polizeibeamten, die etwa zweieinhalb Stunden nach der Tat keine Anzeichen für eine alkoholische Beeinflussung oder 13 14 15 16 - 8 - eine Drogen- oder Medikamenteneinwirkung beim Angeklagten wahrgenommen haben, und einen zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Atemalkoholtest mit dem Wert von 0,00 Promille ist das Landgericht den hiermit nicht zu vereinbarenden Angaben des Angeklagten zum Konsum weiterer Substanzen nicht gefolgt. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend hat es auf dieser Grundlage rechts- fehlerfrei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlos- sen. Jedoch wäre auch für diesen Angeklagten zu prüfen gewesen, ob er die Tat im Rausch begangen hat. Wie bereits aufgezeigt, ist hierfür eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht Voraussetzung. c) Der Senat kann auch für den Angeklagten M. das Vorliegen der üb- rigen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ausschließen. 3. Das Urteil unterliegt hinsichtlich der unterbliebenen Maßregelanordnung für die Angeklagten I. und M. der Aufhebung. Dem steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat- gericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat hebt allein betreffend den Angeklagten M. auch die zugehö- rigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zum Ausmaß der Konsumgewohnheiten zu ermöglichen. Da die Feststellungen zum Konsum in der Tatnacht von dem Rechtsfehler nicht betrof- fen sind, konnten diese und der darauf beruhende Strafausspruch bestehen blei- ben. 17 18 19 20 - 9 - Die Voraussetzungen der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt wird es unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu prüfen haben. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 17.05.2022 - (532 Ks) 278 Js 154/21 (6/21) 21