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Urteil

31 Ks 400 Js 57/23 - 4/23

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2023:0811.31KS400JS57.23.4.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Gesetzesbestimmungen: § 211 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Gesetzesbestimmungen : § 211 StGB Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Gesetzesbestimmungen : § 211 StGB Gründe : I. Feststellungen zur Person Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Ihre Eltern trennten sich, während ihre Mutter mit ihr schwanger war. Die Angeklagte wuchs zunächst im Haushalt ihrer alleinerziehenden Mutter auf. Zu dem Vater, einem Engländer, bestand bis zum neunten Geburtstag der Angeklagten sporadischer Kontakt. Danach brach der Kontakt ab und die Angeklagte begegnete ihrem Vater nur im Alter von 18 Jahren im Rahmen eines Unterhaltsprozesses noch einmal. Die Angeklagte lebte zunächst alleine mit ihrer Mutter in P.. Die Mutter trank viel Alkohol und ließ die Angeklagte häufig alleine, unter anderem um in Gastwirtschaften zu putzen oder dort Alkohol zu konsumieren. Kurz vor der Einschulung der Angeklagten zog sie gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem Bruder ihrer Mutter und dessen Sohn, der etwa im gleichen Alter war wie die Angeklagte. Auch dort fühlte sich die Angeklagte häufig alleine gelassen, weil die Mutter und der Onkel häufig abwesend waren und Alkohol konsumierten. Als die Angeklagte etwa neun Jahre alt war, lernte ihre Mutter einen neuen Partner kennen, der lediglich zwölf Jahre älter war als die Angeklagte. Gemeinsam mit ihrer Mutter verließ sie den Haushalt des Onkels und zog mit der Mutter und ihrem neuen Lebensgefährten, welchen die Angeklagte bis heute als ihren Stiefvater bezeichnet, in P. zusammen. Während dieser Beziehung trank die Mutter der Angeklagten – jetzt gemeinsam mit dem neuen Lebensgefährten - weiterhin häufig Alkohol. Nach Alkoholkonsum kam es in dem Haushalt häufig zu Streit und verbalen Auseinandersetzungen. Bis die Angeklagte 13 Jahre alt war, fand sie Zuflucht bei ihrem Großvater mütterlicherseits, der zwar ebenfalls viel Alkohol trank und mit ihrer Erziehung überfordert war, bei dem die Angeklagte sich jedoch wohlfühlte und regelmäßig die Wochenenden verbrachte. Ihr Großvater verstarb, als sie 13 Jahre alt war. Etwa zwei bis drei Jahre später trennte sich ihr Stiefvater von der Mutter, weil er eine Beziehung mit der damals besten Freundin der Angeklagten aufgenommen hatte. Dies führte auch zu Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter, die der Angeklagten die Schuld für die Trennung gab, weil diese ihre Freundin in den Haushalt mitgebracht hatte. Nach der Trennung zogen die Angeklagte und ihre Mutter in eine Wohnung in O., wo die Angeklagte zu dieser Zeit die Gesamtschule besuchte. Angesichts fortwährender Auseinandersetzungen mit der Mutter, die u. a. deren Alkoholkonsum zum Gegenstand hatten, verließ die Angeklagte den mütterlichen Haushalt und zog in eine eigene Wohnung in P.. Zunächst sicherte sie ihren Unterhalt durch die vom leiblichen Vater erfolgten Unterhaltsleistungen, welche dieser mit dem 18. Lebensjahr der Angeklagten einstellte. Seither finanzierte sich die Angeklagte selbst, da sie von ihrer Mutter, die das Kindergeld einbehielt, keine Zuwendungen erhielt. Trotz ihres Auszuges hielt die Angeklagte zunächst weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter. Das Verhältnis verbesserte sich zunächst, nachdem die Mutter einen neuen Partner kennengelernt hatte, der seinerseits keinen Alkohol konsumierte, was dazu führte, dass auch ihre Mutter weniger trank. Nachdem die Mutter auch von diesem Mann verlassen worden war, begann sie erneut, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Die Angeklagte schrieb ihrer Mutter daraufhin einen Brief, in welchem sie sie aufforderte, einen Entzug zu machen; anderenfalls werde sie – die Angeklagte – den Kontakt zur Mutter endgültig abbrechen. Die Mutter machte keinen Entzug, sodass die Angeklagte im Alter von etwa 22-24 Jahren den Kontakt zur Mutter endgültig abbrach. Hiernach begann die Angeklagte mit selbstverletzendem Verhalten, indem sie sich an den Unterarmen ritzte, und sich erstmalig in psychologische Behandlung begab, um die Beziehung zu ihrer Mutter zu verarbeiten. Im Fokus standen die Ablösung von ihrem Elternhaus und der Umgang mit Depressionen. Medikamente wurden ihr nicht verordnet. Das selbstverletzende Verhalten nahm in der Folge ab und die Angeklagte gab es mit Beginn der Beziehung zu dem Nebenkläger ganz auf. Der schulische Werdegang der Angeklagten verlief unauffällig. Sie wurde altersgerecht mit sechs Jahren eingeschult und schloss die Grundschule mit guten Leistungen und einer Gymnasialempfehlung ab. Anschließend wechselte sie auf die Gesamtschule in O., in welcher sie das Abitur ablegte. Während der Schulzeit knüpfte die Angeklagte Freundschaften. Ihre Freundinnen sah sie überwiegend nur in der Schule, da diese von ihrem Wohnort weit entfernt wohnten, sodass sie sich an den Nachmittagen nicht mit ihren Schulfreundinnen verabreden konnte. Nachdem die Angeklagte das Abitur abgelegt hatte, arbeitete sie zunächst als Tagesmutter und absolvierte anschließend ein freiwilliges soziales Jahr in der Altenpflege. Nach einer etwa ein halbes Jahr andauernden Arbeitslosigkeit nahm die Angeklagte ein Studium der sozialen Arbeit auf. Nach zwei Semestern brach sie das Studium ab, weil sie die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen konnte. Danach arbeitete die Angeklagte für etwa ein Jahr im Telefondienst bei der Firma Walbusch und begann anschließend eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, die sie erfolgreich abschloss. Für diese Ausbildung entschied sie sich, weil sie es als ihre Berufung ansah, anderen zu helfen. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete die Angeklagte in Vollzeit als Heilerziehungspflegerin in der evangelischen Stiftung O.. Ihre erste Beziehung führte die Angeklagte, als sie 17 Jahre alt war. Mit ihrem damaligen Freund J. war sie etwa zweieinhalb Jahre zusammen, ehe dieser sie wegen einer anderen Frau verließ. Zwar fanden sie danach wieder zusammen, die Beziehung scheiterte jedoch nach weiteren zwei Jahren, als die Angeklagte 23 Jahre alt war, endgültig, weil beide sich auseinandergelebt hatten. Seither war die Angeklagte in keiner festen Beziehung, wobei sie mehrere männliche Bekanntschaften pflegte und viel feierte, bis sie im Alter von 33 Jahren den Nebenkläger kennenlernte. Im Jahr 2011 lernte die Angeklagte den Nebenkläger kennen und zog 2012 mit diesem zusammen. Aus dieser Beziehung ging der am 00.00.0000 geborene Sohn U. D. – das spätere Tatopfer – hervor. In der Schwangerschaft befand sich die Angeklagte im Mutterschutz und nahm anschließend zur Versorgung des Kindes für etwa 2 ½ Jahre Elternzeit, ehe sie im Jahr 2016 ihre Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin bei der evangelischen Stiftung O. in Teilzeit mit 20 Stunden Wochenarbeitszeit wieder aufnahm. Hier fühlte sich die Angeklagten gemobbt und sie bekam eine Abmahnung, da man ihr vorwarf gegen Datenschutzrichtlinien verstoßen zu haben. Nachdem die Angeklagte im Sommer 2018 erneut schwanger war, erhielt sie ein Beschäftigungsverbot durch ihren Gynäkologen, es kam indes zu einem Frühabort und die Angeklagte kündigte ihre Stelle aus der nachfolgenden Krankschreibung heraus. Im Februar 2019 trat sie eine Stelle an der Christopherus Schule in K. an, wo sie insgesamt 33 Stunden die Woche als Integrationshelferin arbeitete. Aufgrund der coronabedingten Pandemie erhielt die Angeklagte an der Christopherus Schule keine Weiteranstellung, da sie wegen der Betreuung von U. zu viele Fehlzeiten angesammelt hatte, sodass sie im Sommer 2021 die dortige Anstellung verlor. Gleichwohl gelang es der Angeklagten, bereits im August 2021 eine neue Arbeit zu finden. Sie war seither bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache in einem Frauenheim in H. angestellt. Dort arbeitete sie 30 Stunden die Woche; täglich jeweils von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld gefielen der Angeklagten, ebenso wie der Umstand, dass sich die Arbeitsstelle nah an ihrer Wohnanschrift befand, sodass sie ihren Sohn morgens zur Schule bringen konnte und bereits zu Hause war, wenn dieser von der Schule nach Hause kam. Im Alter von 16 Jahren trank die Angeklagte erstmals Alkohol. Seit der Abiturzeit konsumierte sie zunächst an Wochenenden und sodann täglich Bier. Als die Angeklagte etwa 31 oder 32 Jahre alt war, stellte sie den Alkoholkonsum ein, ohne dass sie einen Entzug machte. Seither spielt Alkohol im Leben der Angeklagten keine Rolle mehr. Ebenfalls mit 16 Jahren konsumierte die Angeklagte erstmals Cannabis, welches ihr durch Vermittlung von Mitschülern angeboten wurde. Anfänglich konsumierte sie zwei bis drei Mal in der Woche, indem sie an einem Joint mitzog. Im Alter von 19 Jahren begann die Angeklagte erstmals, Cannabinoide selbst zu erwerben. Hierbei handelte es sich um etwa ein Gramm, welches sie auf zwei bis drei Konsumeinheiten pro Woche verteilte. Als die Angeklagte mit ihrem damaligen Lebensgefährten J. zusammen war, konsumierte sie teils täglich bis zu ein Gramm Cannabis. In der Schwangerschaft nahm sie keine Drogen. Von 2013 bis November 2022 konsumierte sie gelegentlich, zunächst etwa ein halbes Gramm am Tag und später ein Gramm auf ein Vierteljahr verteilt. Nach der Trennung von dem Nebenkläger steigerte die Angeklagte ihren Cannabiskonsum auf etwa einen Joint täglich, welchen sie überwiegend vor dem Einschlafen rauchte. Die Wirkung des THC nahm die Angeklagte dabei stets als dämpfend wahr, ohne dass dies zu einer Aggressionssteigerung bei ihr führte. Darüber hinaus raucht die Angeklagte Zigaretten. Andere Drogen spielten in ihrem Leben keine Rolle. Ein gemeinsam mit dem Nebenkläger dreimal stattgehabter Konsum von Amphetamin führte nicht zu weiteren Einnahmen dieser Droge, da der Angeklagten deren Wirkung nicht gefiel. Die Angeklagte ist strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 weist eine Eintragung auf. Das Amtsgericht P. verurteilte sie mit Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, in dem Verfahren zu Az. 11 Cs-680 Js 1422/20-29/21 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mittlerweile erledigten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 €. Dieser Verurteilung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, im Rahmen dessen die Angeklagte mit einem Pkw der Marke VW Caddy die Ender Talstraße in Herdecke befuhr. In Höhe einer Fahrbahnverengung hielt sie ihr Fahrzeug an, um einen Radfahrer passieren zu lassen. Beim Anfahren touchierte sie einen an ihr vorbeifahrenden Kradfahrer, der hierdurch zu Fall kam. Durch den Verkehrsunfall erlitt der Kradfahrer unter anderem eine Fraktur und eine Rissquetschwunde an der rechten Hand. Der Unfall wäre bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. In dieser Sache wurde die Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 00.00.0000 seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F., die in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Justizvollzugskrankenhaus B. und seit dem 00.00.0000 erneut in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogen wird. II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen a) Die Angeklagte und der Nebenkläger lernten sich im September 2011 in einer Diskothek kennen. U. a. schätzte die Angeklagte an ihm besonders, dass er sich rührend um seinen damals 8-jährigen und bei der Mutter lebenden Sohn aus einer früheren Beziehung kümmerte und auch Unterhalt zahlte, was sie als verantwortungsbewusst ansah. Nachdem der Nebenkläger im Sommer 2012 zunächst zu der Angeklagten gezogen war, bezogen sie im April 2013 die gemeinsame Wohnung in der A.-straße 155 in P.. Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. Als die Angeklagte im Jahr 2013 schwanger wurde, nahm der Nebenkläger, der bisher selbstständig in der Veranstaltungsbranche tätig war, eine Arbeit bei einem Garten- und Landschaftsbetrieb an, um öfter zu Hause sein zu können. Am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn der Angeklagten und des Nebenklägers, U., geboren. In den ersten Lebensjahren von U. verblieb die Angeklagte in Elternzeit bei ihrem Sohn, während der Nebenkläger weiterhin berufstätig war. U. kam mit etwa 2 ½ Jahren in den Kindergarten und die Angeklagte nahm – wie unter I. dargestellt - ihre Beschäftigung als Heilerziehungspflegerin in O. in Teilzeit wieder auf. Nach der Geburt von U. verschlechterte sich die Beziehung zu dem Nebenkläger, weil die Angeklagte sich von ihm alleingelassen fühlte. Sie warf dem Nebenkläger vor, sich nicht ausreichend um sie und U. zu kümmern und nicht in ausreichendem Maße Verantwortung zu übernehmen. Ihrer Ansicht nach kümmerte sie sich um alles und organisierte das Familienleben alleine. Angesichts der von ihr empfundenen Doppelbelastung von Kind und Beruf meldete sie sich häufig, etwa ein Mal je Quartal, arbeitsunfähig krank, um eine „Auszeit“ zu nehmen. In diesen Zeiten schaute sie Serien oder ging spazieren, wobei sie weiterhin die Wohnung ordentlich hielt und sich um U. kümmerte. Bis 2016 machte die Angeklagte eine weitere, etwa zwei Jahre dauernde Therapie bei einem Psychologen an ihrer Arbeitsstelle in O., bei dem sie alle zwei bis vier Wochen einen Termin wahrnahm. Gegenstand der Therapie waren eine depressive Symptomatik sowie die Beziehung zu dem Nebenkläger. Die Angeklagte klagte über Erschöpfung, Gereiztheit, Traurigkeit und Einsamkeit. Am Ende der Therapie verbesserte sich ihr Zustand, wobei sie parallel zur Therapie einmal täglich eine Tablette eines Antidepressivums einnahm. Nach Ende der Therapie durchlief die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter anderem aufgrund einer attestierten endogenen reaktiven Depression ohne psychotische Symptome eine Mutter-Kind-Kur bei der Caritasstiftung. Im Rahmen der Aufnahme wies die Angeklagte einen sich aus einer Selbstauskunft ergebenen Depressionswert in einer Höhe auf, welcher einer schweren Depression entspricht. Nach Beendigung der dreiwöchigen Kur verbesserte sich die Selbstwahrnehmung der Angeklagten erheblich; von Symptomen einer Depression berichtete sie nicht mehr, der Depressionswert war normalisiert. Die Angeklagte zeigte sich am Ende des Kuraufenthalts zufrieden und wurde arbeitsfähig entlassen. Im Jahr 2017 verlor der Nebenkläger seine Arbeit und machte in der Zeit von 2018 bis Februar 2021 eine innerbetriebliche Umschulung. In dieser Zeit warf die Angeklagte dem Nebenkläger zusätzlich vor, er verdiene zu wenig Geld, sodass nunmehr auch die Finanzierung der Familie an ihr hängen bliebe. Häufig führten die Vorwürfe der Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger zu lautstarken Auseinandersetzungen, wobei die Angeklagte oft verbal ausfällig und aggressiv wurde. Die Beziehung der Angeklagten zu U. hingegen war ungetrübt. Wenn sie mit dem Kind zusammen war, kümmerte sie sich liebevoll. U. wurde im Alter von sechs Jahren regelrecht eingeschult und besuchte die Gemeinschaftsgrundschule Alt-P. in P.. Im Zeitpunkt seines Todes ging er in die 3. Klasse. U. war ein freundlicher, höflicher, lebensfroher, selbstständiger und sportlich aktiver Junge mit guten Schulnoten. Er hatte viele Freunde und machte auch in der Erziehung weiterhin keinerlei Probleme. Die Angeklagte war stolz auf die Leistungen und die angenehme Art des Kindes, was sie ausschließlich sich und ihrer Erziehung zuschrieb und womit sie gegenüber Dritten häufig prahlte, was insbesondere U. oft unangenehm war. Dabei betrachtete sie sich und U. als eine untrennbare Einheit. Den einzigen Streitpunkt stellte der Umgang mit Medien dar, welchen die Angeklagte versuchte, weitestgehend zu beschränken und wogegen sich U. teilweise auflehnte. Dabei wurde er auch wütend und knallte Türen. Die Angeklagte blieb dabei stets gelassen und gestattete U., seine Emotionen auszuleben. Bereits nach kurzer Zeit beruhigte er sich und kehrte zu der Angeklagten und dem Nebenkläger zurück. Das häusliche Leben der Familie gestaltete sich in den letzten Jahren wie folgt: Morgens machte der Nebenkläger Frühstück und ging dann zur Arbeit. Die Angeklagte weckte U., welcher sich selbstständig kleidete. Anschließend brachte die Angeklagte ihn zur Schule und fuhr dann zur Arbeit. Seit der 1. Klasse besuchte U. nach der Schule die OGS bis 16:00 Uhr. In den ersten beiden Schuljahren holte die Angeklagte U. von der OGS ab. Seit der 3. Klasse ging U. selbstständig nach Hause. Der Nebenkläger kam regelmäßig nachmittags, selten erst zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr nach Hause. Nach der Schule fuhren entweder die Angeklagte oder der Nebenkläger U. zum Fußball- und Basketballtraining, wo er unter der Woche jeweils im Verein spielte. Der Nebenkläger bereitete anschließend das Abendessen für die Familie zu. Abends brachten die Angeklagte und der Nebenkläger U. im Wechsel ins Bett. Die Angeklagte war ansonsten viel mit sich selbst beschäftigt und schaute vor allem gerne Serien, hielt aber bis zuletzt die Wohnung in guter Ordnung. An den Wochenenden machte der Nebenkläger zusammen mit U. den Wocheneinkauf für die Familie, ging mit ihm in den Skaterpark, Fahrradfahren oder nahm ihn mit zu Bandproben. Teils machte der Nebenkläger mit U. und seinem Sohn aus früherer Beziehung auch gemeinsame Unternehmungen. Während der aufgrund der Corona-Pandemie herrschenden Schulschließungen übernahmen zunächst der Nebenkläger und anschließend die Angeklagte die Betreuung von U. und unterstützen ihn während des Homeschoolings. b) Im Laufe der Beziehung erwog die Angeklagte immer wieder die Trennung von dem Nebenkläger und teilte dies dem Nebenkläger auch immer wieder mit. Im August 2022 lernte der Nebenkläger eine andere Frau kennen, mit der er jedoch zunächst lediglich über Messenger Dienste schrieb. Als die Angeklagte im November 2022 eine Wohnung für sich und U. besichtigte und dem Nebenkläger mitteilte, dass ihr diese für sie beide gefalle, nahm er dies zum Anlass, der Angeklagten die Trennung vorzuschlagen und eine Beziehung zu der neuen Frau einzugehen, von der er der Angeklagten jetzt auch erzählte. Die Angeklagte war mit der Trennung einverstanden. Gemeinsam vereinbarten sie, die Trennung erst nach U. 9. Geburtstag, Weihnachten und Silvester zu vollziehen. Der Nebenkläger suchte sich anschließend eine neue Wohnung, welche sich auf U. Schulweg befand und zog zum 00.00.0000 aus. U. verblieb bei der Angeklagten. Der Nebenkläger entschied sich, in P. zu bleiben, damit U. jederzeit zu ihm kommen konnte, ohne dass er darauf angewiesen wäre, von einem Elternteil zu dem Nebenkläger gefahren zu werden. Die Angeklagte und der Nebenkläger vereinbarten, dass U. jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende bei dem Nebenkläger verbringt. Im Übrigen war er bei der Angeklagten. Nachdem U. von der Trennung seiner Eltern erfahren hatte, war er hierüber traurig; ein Mal weinte er deswegen. Im Übrigen nahm er die Trennung gut auf und war glücklich darüber, dass sich seine Eltern nunmehr nicht mehr stritten. Insgesamt kam er mit der Situation gut zurecht und veränderte sich nicht aufgrund der Trennung seiner Eltern. Die Angeklagte war nach der Trennung zunächst in Sorge, der Nebenkläger werde sich nunmehr nicht mehr um U. kümmern, sodass dieser – wie zuvor sie selbst – ohne seinen Vater aufwachsen müsse. Allerdings hielt sich der Nebenkläger nach seinem Auszug an die vereinbarten Termine und nahm U. entsprechend der Vereinbarung zu sich. An insgesamt zwei Wochenenden im Januar übernachtete U. bei dem Nebenkläger. Die Angeklagte zeigte sich darüber erleichtert, dass der Nebenkläger sich weiterhin um U. kümmerte, wenn sie auch bemängelte, dass er für ihren Geschmack zu viel Medienkonsum des Kindes erlaubte. Dabei fiel es ihr andererseits schwer, U. abzugeben, weil sie Angst davor hatte, zu vereinsamen. Zwischen ihr und dem Nebenkläger bestand auch nach der Trennung weiterhin Kontakt. Auch ihre anfänglich Dritten gegenüber geäußerte Sorge hinsichtlich des Unterhalts erfüllte sich nicht; Unterhaltszahlungen wurden durch den Nebenkläger spätestens am 00.00.0000 in Höhe von 502,- Euro zugesagt und zuvor waren bereits einmal 350,- Euro geleistet. Nach der Trennung kam es am 00.00.0000 und 00.00.0000 zudem noch zu sexuellen Intimitäten sowie Geschlechtsverkehr zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten, die sie genoss. c) Andererseits nahm die Angeklagte nach der Trennung wieder vermehrt soziale Kontakte auf, zeigte sich gegenüber neuen Bekanntschaften offen und freute sich über eine für April 2023 bewilligte weitere Mutter-Kind-Kur Obwohl sich der Nebenkläger weiterhin um U. kümmerte, der Unterhalt geregelt war und auch Kontakt zwischen ihr und dem Nebenkläger bestand, war die Angeklagte, die nunmehr die Versorgung des unproblematischen Neunjährigen an den verbleibenden Tagen alleine sicherstellen musste, mit der Situation, die sie zunächst selbst befürwortete, unzufrieden, da ihr klar wurde, welche Anteile an der Versorgung von U. und im Haushalt durch den Nebenkläger in der Vergangenheit geleistet worden waren. Sie fühlte sich überfordert, da sie befürchtete, nicht mehr genug Zeit für sich und U. zu haben und sah ihre nach außen getragene perfekte Mutterrolle in Gefahr. Sie ließ sich – wie auch zuvor häufig – am 00.00.0000 unter der Diagnose Neurasthenie arbeitsunfähig krankschreiben, wobei sie angab, sich aufgrund der Trennung von dem Nebenkläger in einer Lebenskrise zu befinden. Darüber hinaus erhielt sie für den 00.00.0000 eine Vermittlung zu dem in der Praxis ansässigen Psychiater. Aufgrund ihres Überforderungsempfindens kontaktierte die Angeklagte am 00.00.0000 einen Freund, den Zeugen Q.. Dieser besuchte die Angeklagte in ihrer Wohnung, wobei es ihr nach einem Gespräch besser ging. Am 00.00.0000 suchte die Angeklagte erneut ihre Hausarztpraxis auf, um eine Folgekrankmeldung zu erhalten, welche ihr bis zum 00.00.0000 ausgestellt wurde. Am 00.00.0000 suchte die Angeklagte den Psychiater Dr. V. im Rahmen der offenen Sprechstunde zum Erstgespräch auf. Während des Gesprächs klagte die Angeklagte unter anderem über Einschlafprobleme, Antriebslosigkeit und eine verminderte Tagesstruktur. Darüber hinaus äußerte sie ihre Enttäuschung über den Nebenkläger, da er an den Wochenenden PC-Spiele mit U. gespielt habe. Nach Auffassung der Angeklagten mache der Nebenkläger dies absichtlich, um sie damit zu ärgern. Dr. V. diagnostizierte bei der Angeklagten eine schwere Depression und verordnete ihr das Antidepressivum „Sertalin“. Anhaltspunkte für Suizidalität stellte der Psychiater nicht fest. 2. Tatgeschehen Nachdem sich die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durch Internetrecherche sowohl mit der Selbst- als auch mit der Kindstötung befasst hatte, beschloss sie angesichts ihrer Überforderung mit der Versorgung des Kindes sowie ihrer Angst, diese nach der Trennung von dem Nebenkläger zu größeren Anteilen als zuvor alleine sichern zu müssen und dabei ihren Anforderungen an die Mutterrolle nicht gerecht zu werden und das nach außen präsentierte Bild der perfekten Mutter nicht aufrechterhalten zu können, spätestens am Morgen des 00.00.0000 gegen 5:30 Uhr, aus dem Leben zu scheiden. Ferner beabsichtigte sie zuvor, U. zu töten, weil sie ihn als Teil ihrer selbst ansah. Sie entschied, dass er ebenfalls nicht mehr leben sollte, wenn sie nicht mehr lebe und er ihrem Einfluss entzogen sei. Dabei war ihr bewusst und sie verkannte nicht, dass es sich bei U. um einen gut entwickelten 9-jährigen handelte, der sich selbständig ankleidete, bis 16.00 h in der Schule versorgt war und sich der Nebenkläger weiterhin um U. kümmerte. Mittwoch, den 00.00.0000 um 13.57 h beschwerte sich die Angeklagte gleichwohl per Whats-App bei der Zeugin G. N. darüber, dass sie nun 3 Wochen allein mit ihrem Sohn verbringen müsse, und der Nebenkläger am 00.00.0000 aufgrund einer Verletzung seiner neuen Freundin eine Stunde weniger Zeit habe. Zudem tanze U. ihr auf der Nase herum und halte sich an keine Regeln, weil er beim Nebenkläger unkontrolliert Computerspiele konsumiert habe. U. verbrachte den Nachmittag nach der OGS ab ca. 16.00 h beim Nebenkläger. Der Nebenkläger brachte den Jungen an diesem Abend gegen 18.00 h zu der Angeklagten zurück. U. verblieb in der Wohnung der Angeklagten, wo er sich erneut im Schlafzimmer in ihrem Bett schlafen legte. Die Angeklagte rauchte am Abend des 00.00.0000 – wie in den Wochen zuvor – einen Joint. Am 00.00.0000 gegen 5:30 tötete sie in der von ihr und U. bewohnten Wohnung ihr 9-jähriges Kind. Die damals von der Angeklagten und U. bewohnte Wohnung liegt im Dachgeschoss eines vierstöckigen Gebäudes in der A.-straße 155 in P.. Von der Wohnungseingangstür aus nach rechts verläuft der Wohnungsflur. Gegenüber der Wohnungstür geht hiervon das mit einem Hochbett ausgestattete Kinderzimmer von U. mit angrenzendem Abstellraum ab. Rechtsseitig der Wohnungstür befindet sich das Badezimmer. In diesem befinden sich gegenüber der Badezimmertür eine Dusche, eine Toilette und rechts in der Ecke eine Badewanne. Am Ende des Flurs rechts befindet sich ein Vorraum zum Wohnzimmer, von welchem man nach links – lediglich durch Balken in Fachwerkbauweise optisch getrennt – ins Wohnzimmer gelangt. Vom Flur aus gesehen vor Kopf des Vorraums gelangt man durch eine Schiebetür in die Küche mit Zugang zu einem Gästezimmer und einer Abstellkammer. Das Schlafzimmer der Angeklagten liegt auf der anderen Seite des Flures, dem Vorraum/Wohnzimmer gegenüber. Hier befinden sich rechts neben der Tür eine Kommode und dahinter ein Wäschetrockner. An der von der Tür aus gesehen linken Wand befinden sich ein Kleiderschrank und dahinter eine Kommode. An der der Tür gegenüberliegenden Wand befindet sich das Kopfende des Bettes, welches an der von der Tür aus gesehen rechten Wand, entlang der Dachschräge verlaufend in den Raum hinein ragt. Zwischen dem Kleiderschrank und dem Bett ist ein begehbarer Bereich von etwa 50 cm. Zur Tatzeit befand sich U. mit einem Oberteil und einer Schlafhose bekleidet auf dem Bauch liegend im Bett der Angeklagten im Schlafzimmer. Ob das Kind zu dieser Zeit noch schlief oder sich bereits wach, in Bauchlage mit dem Gesicht zur Matratze gerichtet im Bett befand, konnte nicht festgestellt werden. Feststellen ließ sich jedoch, dass U. sich in dem Bewusstsein niedergelegt hatte, dass ihm von Anwesenden oder Personen, die Zutritt zum Schlafzimmer hatten – insbesondere von der Angeklagten – kein Angriff drohte. Er hatte sich beim Einschlafen keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versehen und die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen. Diese Arglosigkeit bestand im Zeitpunkt der Tat, als U. mit dem Gesicht zur Matratze gerichtet auf dem Bauch in dem Bett lag, weiterhin fort, weshalb er sich nicht gegen die Angeklagte zur Wehr setzen konnte. Die Angeklagte, die diese Umstände sicher erkannte und bewusst für die Begehung der Tat ausnutzte, ergriff eine schwarze viereckige Bratpfanne der Marke „Tefal“ mit schwarzem Kunststoffgriff, begab sich in das Schlafzimmer und versetzte dem nichtsahnenden Kind hiermit in Tötungsabsicht einen wuchtigen Hieb linksseitig auf den Hinterkopf, wobei Teilstücke von dem Pfannengriff abbrachen und in das Bett fielen. Durch den Schlag erlitt U. ein schweres, stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Eindrücken mehrerer Knochenbruchstücke ins Schädelinnere, was zu flächenhaften Blutungen unter der harten Hirnhaut sowie Einblutungen und Zerreißungen des Rindenbands des Großhirns und akuter Sauerstoffnot des Gehirns mit Beeinträchtigung der Bewusstseinslage mit Eintritt einer Ohnmacht führte. Ohne Weiteres hätte der Schlag in kurzer Zeit auch zum Tod des Kindes geführt. Nach dem Schlag ließ die Angeklagte die Pfanne auf dem Boden vor dem Bett liegen. Sodann zog sie das Kind aus dem Bett und verbrachte es aus dem Schlafzimmer über den Flur in das Badezimmer. Dort legte sie U. mit dem Gesicht nach unten in die mit Wasser gefüllte Badewanne. Ob die Angeklagte bei Verbringen des Jungens in die Badewanne wusste, dass das Kind noch lebte, konnte die Kammer nicht klären. Fest steht jedoch, dass sie handelte, um den Tod des Kindes sicherzustellen. U. verstarb schließlich infolge Ertrinkens. Ob die Angeklagte das Wasser bereits vor der Begehung der Tat oder erst eingelassen hat, nachdem sie U. den Hieb auf den Kopf versetzt und ihn in die Badewanne gelegt hat, konnte die Kammer ebenfalls nicht klären. 3. Nachtatgeschehen Nachdem die Angeklagte ihren Sohn getötet hatte, versuchte sie nunmehr, sich selbst mit einem Messer sowie einem Beil zu töten. Unter anderem fügte sie sich tiefe und stark blutende Schnittverletzungen am linken Handgelenk zu, welche zur Eröffnung einer Arterie und Weichteilschäden wie der Beschädigung von Nerven sowie sämtlicher Beugersehnen führten und eine operative Behandlung erforderten. Darüber hinaus fügte sich die Angeklagte diverse oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Handgelenk, der Innenseite des linken Oberschenkels und am Hals zu, die teilweise mittels Klammern fixiert werden mussten. Darüber hinaus stach sich die Angeklagte in den Oberbauch rechts und durchtrennte sich beide Achillessehnen, welche operativ zusammengenäht werden mussten. Die Verletzungen der Angeklagten waren potentiell lebensgefährlich, ohne dass eine konkrete Lebensgefahr bestand. Zum Teil fügte sich die Angeklagte diese Verletzungen im Badezimmer zu, sodass Blut über die Badezimmerwände in die Badewanne und auf das tote Kind rann. Insgesamt hielt sich die Angeklagte nach der Tötung ihres Kindes etwa 24 Stunden in der Wohnung auf und bewegte sich in der Zeit durch die verschiedenen Räume. Darüber hinaus nahm die Angeklagte etwa 10 MCP-Tabletten gegen Magenbeschwerden ein. Was sie im Übrigen in der Zeit vom 00.00.0000 nach der Tat bis zum 00.00.0000 um 5:45 Uhr tat, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht nur, dass sie am 00.00.0000 um 5:37 Uhr den Rettungsdienst alarmierte. Dabei setzte die Angeklagte den folgenden Notruf ab: Leiststelle: Notruf Feuerwehr und Rettungsdienst in C. in welcher Stadt ist der Notfallort? Angeklagte: In P. Leiststelle: In P.? Angeklagte: Ja Leiststelle: Welche Strase? Angeklagte: M.-straße 155. Leiststelle: 155? Angeklagte: Ja. Leiststelle: Bei welchem Namen? Angeklagte: D.. Leiststelle: Was ist das Problem? Angeklagte: Ah.....mein Sohn und ich sind verunfallt……. Mein Sohn ist.......schon seit gestern Morgen tot und liegt in der Badewanne. Leiststelle: Ähm wie bitte? Angeklagte: Mein Sohn ist seit gestern Morgen tot. Leiststelle: Was ist denn passiert? KURZE PAUSE Leiststelle: Was ist denn passiert gute Frau? Angeklagte: Ich hab große Angst bekommen. Leiststelle: Warum ist der denn.......was ist denn passiert?........ Hallo? Angeklagte: Ich hab.........ich war schuld. Leiststelle: Was ist denn passiert gute Frau? Warum, wie sind Sie denn verunfallt? Mit dem Auto oder was ist passiert? Angeklagte: Nein, hier zu Hause. Leiststelle: Und was ist passiert? Angeklagte: Ich hab meinem Sohn das angetan, was aufn Kopf gehauen und ihn in die Badewanne gelegt. Leiststelle: Und er ist jetzt nicht mehr am atmen und nicht mehr ansprechbar? Angeklagte: Nein schon seit 24 Stunden nicht mehr. Leiststelle: Ja ok. Angeklagte: Und ich hab versucht mich selbst umzubringen aber erfolglos. Und bin jetzt überall an den Gliedern offen und kann nicht laufen. Leiststelle: Ok, ich schicke Ihnen auf jeden Fall die Kollegen vorbei. Ahm, sie rufen hier gerade in C. an. Ich werde sie weiterleiten an die Leitstelle in ahm... P. ist das ja... ähm und die Kollegen kommen dann vorbei ja?! Angeklagte: hmmh Leiststelle: Alles klar. Dann bleiben Sie mal in der Leitung ich werde Sie weiterleiten an die Kollegen ja?! Angeklagte: Ja. Ich möchte das nicht nochmal erzählen. Leiststelle: Sie möchten das nicht nochmal erzählen? Angeklagte: Nein Leiststelle: Ok, ich werde den Kollegen das so weitergeben und die werden dann die Kollegen vorbeischicken ja. Angeklagte: Ok Leiststelle: Alles klar. Falls irgendwas sich verändert bitte nochmal anrufen. Angeklagte: Danke Leiststelle: Bitte, Tschüss Die Wohnung der Angeklagten wurde daraufhin von Kräften der Polizei aufgesucht, die U. tot und mit dem Gesicht nach unten in der Badewanne auffanden. Die Verletzungen der Angeklagten wurden von den eingesetzten Polizeibeamten sowie vom Rettungsdienst notfallmäßig versorgt. Im Rahmen der Erstversorgung verabreichte die eingesetzte Notärztin der Angeklagten 1000 ml Sterfundin, 2 mg Midazolam und 20 mg Ketanest. Die Angeklagte wurde schließlich ins Krankenhaus verbracht, wo sie noch am 00.00.0000 operativ behandelt wurde und bis zum 00.00.0000 verblieb. Nachdem die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zunächst im Krankenhaus Bergmannsheil in T. behandelt wurde, verbüßte sie seither Untersuchungshaft, zunächst im Justizvollzugskrankenhaus B. und seit dem 00.00.0000 in der Justizvollzugsanstalt F.. Zur Tatzeit war die Angeklagte in der Lage, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Ihre Steuerungsfähigkeit war ebenfalls weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. Eine der Angeklagten am 00.00.0000 um 10:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen positiven Befund von Tetrahydrocannabinol in Höhe von 2,8 ng/ml und dessen erstem Abbauprodukt Hydroxy-THC in Höhe von 1,7 ng/ml sowie Midazolam, Ketamin und Piritramid und darüber hinaus Metoclopramid. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person und zum Werdegang Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang der Angeklagten, einschließlich der Festnahme- und Haftdaten, beruhen auf der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 abgegebenen Einlassung der Angeklagten zu ihrem Lebenslauf. Übereinstimmende Angaben hatte die Angeklagte zudem nach den insoweit zeugenschaftlichen Angaben des psychiatrischen Sachverständen Dr. E. L. bereits im Rahmen der Explorationsgespräche vom 00.00.0000 und 00.00.0000 getätigt. Soweit die Mutter der Angeklagten, die Zeugin W. S. Y. D., die Kindheit der Angeklagten als behütet und harmonisch bezeichnet und einen Alkoholkonsum ihrerseits verneint hat, glaubt die Kammer dieser Aussage nicht. Insoweit haben die Zeuginnen X., R. PY., N. und I. übereinstimmend bekundet, die Angeklagte bereits seit ihrer Kindheit bzw. Jugend zu kennen. Dabei habe sie häufig über ihre schwierige Kindheit und den Alkoholkonsum ihrer Mutter geklagt. Darüber hinaus sei den Zeuginnen die Mutter der Angeklagten auch schon von früher bekannt, damals hätten sie sie sie mehrfach alkoholisiert auf den Straßen in P. gesehen. Der Sachverständige Prof. Dr. VH. hat zudem die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungsmittelkonsum bestätigt. Insoweit hat er in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Untersuchungsbefunde des Blutes und der Haare der Angeklagten mit dem von ihr geschilderten Betäubungsmittelkonsum in Einklang zu bringen seien. Danach habe er eine der Angeklagten am 00.00.0000 entnommene Haarprobe auf Betäubungsmittel und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe, die häufig als berauschende Mittel oder Drogenersatz eingenommen würden, untersucht. In der Haarprobe sei Tetrahydrocannabinol nachgewiesen worden. Die festgestellten Befunde stimmten danach mit einem Konsum in mittlerem Bereich, etwa mehrmals die Woche überein, wobei die Werte weit entfernt von einem kritischen täglichen Konsum lägen. Die Untersuchung habe Tetrahydrocannabinol nachgewiesen, hinsichtlich einer ca. 5 cm unterhalb der Kopfhaut abgeschnittenen Haarprobe, die der Sachverständige in zwei Teilen untersucht hat. Die obere Probe (a) hat einen Wert in Höhe von 0,24 ng/ml und die untere Probe (b) hat einen Wert von 0,29 ng/ml THC ergeben. Diese Konzentration liege im Vergleich zu anderen positiven Fällen im mittleren Bereich. Hieran zeige sich auch, dass die Angeklagte den Konsum in den letzten Wochen vor der Tat etwas angehoben hat. Ihre Angaben seien damit auch aus toxikolgischer Sicht stimmig. Die Feststellungen zu der Vorstrafe der Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie dem Inhalt des Strafbefehls vom 00.00.0000, den die Kammer ebenfalls verlesen hat. Den Vollstreckungsstand hat die Angeklagte auf Nachfrage als erledigt angegeben. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zu dem Vortat- und Tatgeschehen im engeren Sinne basieren auf der teilgeständigen Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Kammer. a) Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: aa) Gegenüber der Rettungsleitstelle in C. hat sich die Angeklagte im Rahmen des am 00.00.0000 um 5:37 Uhr abgesetzten Notrufs entsprechend der Feststellungen geäußert und – nachdem sie zunächst von einem Unfallgeschehen gesprochen hatte, infolgedessen der Sohn seit 24 Stunden tot in der Badewanne liege - angegeben, sie habe ihm das angetan, sie habe ihm was auf den Kopf gehauen und in die Badewanne gelegt. Die Kammer hat die von der Rettungsleitstelle gesicherte Aufnahme in der Hauptverhandlung abgespielt. Der Zeuge KHK IW. hat hierzu angegeben, dass dieser Notruf zur festgestellten Zeit von der Nummer Tel01 bei der Rettungsleitstelle in C. eingegangen sei, die dem bei der Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon der Angeklagten zuzuordnen sei. bb) Gegenüber den als erstes Einsatzmittel am Tatort eingetroffenen Zeugen PK’in DO. und PK TE. hat die Angeklagte, nachdem diese die Wohnung betreten hatten, sofort und ungefragt – wie der Zeuge PK TE. glaubhaft bekundet hat – angegeben, ihr Kind getötet zu haben und sich ebenfalls umbringen zu wollen. Voranzustellen ist zunächst, dass diese Angaben der Angeklagten prozessual verwertbar sind. Sie unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO vor. Die Verteidigung hat insoweit in der Hauptverhandlung der Verwertung der vorgehend dargestellten Angaben der Angeklagten widersprochen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Angeklagte sei nicht als Beschuldigte belehrt worden; es läge daher ein zur Unverwertbarkeit der Angaben der Zeugen PK TE. und PK’in DO. führender Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO sowie gegen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, Art. 20 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil die Zeugen PK TE. und PK’in DO. in Kenntnis der fehlenden Belehrung die Angeklagte als Beschuldigte vernommen hätten. Die fehlende Beschuldigtenbelehrung führt indes nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben des Zeugen PK TE., da die Angeklagte die vorstehenden Angaben nicht im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung getätigt hat. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sogenannte Spontanäußerung. Insoweit haben die Zeugen PK TE. und PK’in DO. glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte bei Betreten der Wohnung ihnen gegenüber sofort und ungefragt Angaben getätigt habe. Insoweit haben die Zeugen zwar eingeräumt, ihnen sei von der Leitstelle bei Einsatzvergabe eröffnet worden, die Angeklagte habe bei der Rettungswache angerufen und gemeint, ihr Kind getötet und anschließend versucht, sich selbst umzubringen. Weiter haben die Zeugen jedoch bekundet, dass sie im Zeitpunkt der oben genannten Angaben der Angeklagten erst im Begriff waren, die Wohnung zu betreten, als die Angeklagte mit diesen Angaben auf sich aufmerksam gemacht habe. Zu dieser Zeit hätten sich die Zeugen noch gar keinen Eindruck von der Sachlage und der Tatörtlichkeit verschaffen können. Soweit der Zeuge PK TE. die Angeklagte sodann – wie er glaubhaft bekundet hat – danach gefragt habe, warum die Angeklagte ihr Kind getötet habe, ohne dass in diesem Zeitpunkt eine Belehrung erfolgt sei, hat die Kammer diese weiteren Angaben der Angeklagten hingegen nicht verwertet, da nach der zunächst durch die Angeklagte getätigte Äußerung nunmehr der Tatverdacht eines Tötungsdelikts gegen die Angeklagte bestand, sodass jede weitere Befragung eine förmliche Vernehmungssituation dargestellt hat. cc) Während ihres Aufenthalts im Krankenhaus Bergmannsheil in T. am 00.00.0000 gegen 9:00 Uhr hat die Angeklagte sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK RC. nach erfolgter Belehrung – und im Übrigen unwidersprochen - dahingehend eingelassen, ihr Partner habe ihr im Dezember eröffnet, dass er die Beziehung beende. Im Januar sei er ausgezogen. Sie selbst sei ein verwahrlostes Kind. Ihre Eltern hätten sich getrennt und sie sei bei Alkoholikern groß geworden. Das habe sie ihrem Sohn nicht antun wollen. Sie liebe ihn über alles. Sie habe eine Panikattacke gehabt. Da sei es zu dem Unfall gekommen. Die Angst davor, ihren Sohn nicht glücklich machen zu können, habe die Panikattacke verursacht. Sie habe versucht, ihm alles zu geben, was sie konnte. Sie liebe ihn. Weitere Angaben gegenüber der Polizei oder dem Haftrichter hat die Angeklagte nicht gemacht. dd) Gegenüber dem fachpsychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. hat die Angeklagte im Rahmen der Explorationsgespräche vom 00.00.0000 und 00.00.0000 – so Dr. L. insoweit als Zeuge – angegeben, sie habe ihrem Sohn gegenüber erhebliche Schuldgefühle gehabt, weil sie die Beziehung zu dem Nebenkläger nicht habe aufrecht erhalten können. Sie habe die Sorge bewegt, ihrem Sohn genauso wenig bieten zu können, wie es ihr selbst in ihrer Kindheit geboten worden sei, was heiße, die Fehler ihrer Mutter zu wiederholen. Sie habe sich immer als Hauptbezugsperson für ihren Sohn erlebt und versucht, diesem alles möglich zu machen und in einer sehr innigen Beziehung zu ihm gelebt. Sie habe sich immer alleine gefühlt, weil sich der Nebenkläger aus allem herausgehalten habe. Es sei ihr schwer gefallen, ihren Sohn bei dem Nebenkläger zu lassen. Dieser habe weder einen erzieherischen Auftrag verspürt, noch ihrem gemeinsamen Sohn kindgerechte Angebote gemacht. ee) In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte zu dem Tatvorwurf geschwiegen und über ihren Verteidiger erklären lassen, keine Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben. In der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 hat die Angeklagte im Rahmen der Schilderung ihres Werdegangs indes Angaben zu dem Beziehungsverlauf mit dem Nebenkläger sowie ihrem Verhältnis zu U. gemacht. Insofern hat auch sie gesagt, sie habe sich beim Kennenlernen beeindruckt gezeigt, dass sich der Nebenkläger um seinen Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung kümmerte und Unterhalt zahlte. In der Beziehung habe der Nebenkläger zu wenig Verantwortung übernommen. Um den Sohn habe sie sich fast ausschließlich alleine gekümmert. Die Fragen, was sie denn vermisst habe und woran sie die fehlende Verantwortungsübernahme festgemacht habe, hat die Angeklagte indes nicht beantworten können. Letztlich hat sie angegeben, Partnerschaftlichkeit und Liebe vermisst zu haben. Nach der Trennung habe sie Sorge gehabt, dass der Nebenkläger sich nicht mehr um U. kümmern würde, da er sie diesbezüglich unter Druck gesetzt habe, als sie in der Vergangenheit die Beziehung habe beenden wollen. Insoweit habe der Nebenkläger ihr gegenüber geäußert, dass U. im Falle einer Trennung keinen Vater mehr habe. Auf Nachfrage hat die Angeklagte eingeräumt, dass sich der Nebenkläger aber – anders als sie befürchtet habe – nach der Trennung an die Vereinbarungen gehalten habe. U. sei jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende bei dem Nebenkläger gewesen, was gut funktioniert habe. Außerhalb der vereinbarten Termine habe sich der Nebenkläger aber nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern Zeit mit seiner neuen Lebensgefährtin und seinen Freunden verbracht. Ihre Beziehung zu U. hingegen sei durchweg sehr innig gewesen. Er sei ein liebes und unproblematisches Kind gewesen. Auf Nachfrage zu den Beschreibungen der Zeugen, wonach U. ein höfliches, freundliches und lebensfrohes Kind gewesen sei, welches keine Probleme gemacht habe und mit dem es keinen Streit gegeben habe, hat sie angegeben, dass dem nichts hinzuzufügen sei. Auf weitere Nachfrage hat sie bestätigt, dass es bis zum Schluss so gewesen sei, dass es keine Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen zwischen U. und ihr gegeben habe. Im Rahmen des letzten Wortes hat die Angeklagte angegeben, dass es ihr leid tue, sie sich bei allen Personen entschuldige, die sie verletzt habe und dass sie sich selbst nicht erklären könne, wie es „dazu“ habe kommen können. b) Die Einlassung der Angeklagten war – soweit sie den getroffenen Feststellungen entspricht – glaubhaft. Im Übrigen ist sie unglaubhaft und widerlegt. aa) Die Feststellungen der Kammer unter Ziffer II. 1. a) – b) zu dem Beziehungsverlauf der Angeklagten und dem Nebenkläger einerseits sowie der Versorgung von U. andererseits vor und nach dem Auszug des Nebenklägers beruhen auf dessen Angaben. Der Nebenkläger, der Zeuge TA., hat wie festgestellt berichtet, wie er die Angeklagte im Jahr 2011 kennen gelernt hatte und wie die Beziehung beider bis zur Geburt von Pete am 00.00.0000 verlaufen ist. Auch seine Arbeitstätigkeiten und –zeiten sowie die Zeiten der Elternzeit der Angeklagten, nebst deren Arbeitsstellen und –zeiten nachdem U. in den Kindergarten kam hat der Zeuge wie festgestellt beschrieben. Dabei hat er auch feststellungsgemäß berichtet, wie sich die Beziehung beider nach der Geburt von U. verschlechterte und die Angeklagte ihm mangelnde Anteile an der Versorgung der Familie vorwarf. Auch hat der Zeuge TA. ausgeführt, dass sich die Angeklagte wie festgestellt krank meldete; krank gewesen sei sie da zu seiner Kenntnis aber nicht, er habe von den Krankmeldungen immer erst im Nachhinein erfahren, wenn die Angeklagte im Gespräch darauf Bezug nahm und auch von dem Schauen von Serien und Spaziergängen zur Entspannung und als „Auszeit“ von der von ihr empfundenen Doppelbelastung berichtete. Wie festgestellt habe sie auch zu dieser Zeit immer wieder die Trennung thematisiert. Dabei – so der Zeuge weiter – habe sie aber die Wohnung und das Kind wie festgestellt immer gut versorgt. Auch die Therapie bei einem Psychologen an ihrer Arbeitsstelle und von der Mutter-Kind-Kur im Jahr 2016 hat der Zeuge berichtet. Wie festgestellt hat der Zeuge weiter berichtet, wie er 2017 seine Arbeit verloren und von 2018 bis 2021eine innerbetriebliche Umschulung gemacht hat, mit der Folge der festgestellten weiteren aggressiven Vorwürfe der Angeklagten, nun auch in finanzieller Hinsicht. Dabei sei es wie festgestellt zu lautstarken Auseinandersetzungen gekommen, während die Beziehung der Angeklagten zu U. – bis auf die festgestellten Misstimmungen wegen des Medienkonsums – ungetrübt war. Weiter hat der Nebenkläger auch die schulische Laufbahn von U. bis zur 3. Klasse dargestellt und – insoweit gestützt durch das verlesene Zeugnis des Jungen vom 00.00.0000 - berichtet, dass es sich nicht nur um einen freundlichen, höflichen, lebensfrohen, selbständigen und sportlichen Jungen mit vielen Freunden gehandelt habe, sondern U. auch gut in der Schule war. Hierauf sei die Angeklagte sehr stolz gewesen, habe damit wie festgestellt geprahlt und dies als ihr „Werk“ dargestellt. Aus Sicht des Zeugen seien die Angeklagte und U. eine untrennbare Einheit gewesen. Sie habe sich mit U. identifiziert und ihn als Teil ihrer selbst betrachtet und immer wieder betont, U. und sie seien ein Team und dass zwischen sie und U. kein Blatt passe. Weiter hat der Zeuge auch das häusliche Leben in den letzten Jahren den Feststellungen gemäß geschildert und berichtet, wie die Versorgung des Jungen, das Familienleben und die damit verbundene Aufgabenverteilung geregelt war und dabei berichtet, dass U. bis um 16.00 h in der OGS war und die Angeklagte ihn in den ersten beiden Schuljahren hier abholte, während er seit dem 3. Schuljahr den Heimweg allein meisterte. Feststellungsgemäß hätten er oder die Angeklagte dann das Kind zu sportlichen Aktivitäten gefahren, er habe in der Regel das Abendessen gerichtet und man habe das Kind im Wechsel zu Bett gebracht. Die Angeklagte habe das Kind und die Wohnung zwar gut versorgt, aber auch viel Zeit für sich beansprucht und vor allem gerne Serien geschaut, während er die Einkäufe und die sonstigen festgestellten Aktivitäten gemeinsam mit dem Kind ausgeführt habe. In der verbleibenden Zeit habe sich die Angeklagte jedoch nur um das Kind gedreht. Man habe kein anderes Thema mit ihr ansprechen können, als die Versorgung und Förderung des Kindes. Auch die Abwicklung der Beschulung während der Corona-Pandemie und seine Trennung von der Angeklagten hat der Zeuge wie festgestellt berichtet. Dabei hat er angegeben, eine neue Frau kennen gelernt zu haben, mit der er sich zunächst nur über Whats-App geschrieben habe. Erst als die Angeklagte – wie festgestellt – berichtet habe, eine von ihr für U. und sich besichtigte Wohnung gefalle ihr, habe er sich der neuen Frau zugewandt und dies auch der Angeklagten mitgeteilt. Die Trennung sei dann wie festgestellt einvernehmlich verlaufen. Dabei habe er sich – wie festgestellt - eine Wohnung in der Nähe von U. Schule gesucht, damit das Kind so oft wie möglich zu ihm kommen konnte. Auch von der Vereinbarung der Besuchskontakte und deren Abwicklung sowie den Umstand, dass U. zwar über die Trennung traurig gewesen sei, aber insgesamt mit der getroffenen Regelung gut zurecht gekommen ist, hat der Zeuge TA. feststellungsgemäß berichtet. Dabei hat der Zeuge auch angegeben, dass der Kontakt zur Angeklagten über die Trennung hinaus bestanden habe und es – wie festgestellt – auch zweimal zu sexuellen Intimitäten mit Geschlechtsverkehr gekommen sei, den die Angeklagte genossen habe. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass die Angeklagte zwar – wie festgestellt befürchtet habe, er kümmere sich nicht mehr um U.. Das sei aber nicht richtig gewesen, da er wie festgestellt die vereinbarten Termine stets eingehalten habe. Dabei habe die Angeklagten aber wie festgestellt seinen Umgang mit U. bemängelt und ihm vorgeworfen, U. spiele zu viel an der Konsole. Auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes habe man sich verständigt, er habe auch schon einen Teilbetrag von 350,- Euro gezahlt. Die Angaben des Nebenklägers sind insgesamt glaubhaft und geeignet, die Feststellungen der Kammer zu tragen. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Nebenkläger als Vater des getöteten Kindes eine Motivation hat, die Angeklagte zu belasten und sich insoweit auch in negativer Weise über sie zu äußern. Gleichwohl hat der Nebenkläger im Rahmen seiner Vernehmung die Beziehung mit der Angeklagten nicht ausschließlich negativ dargestellt und so etwa von sich aus berichtet, dass es Zeiten gegeben habe, in denen nicht gestritten worden sei. Dabei hat der Nebenkläger insbesondere zwischen der Angeklagten und ihm einerseits und der Angeklagten und U. andererseits differenziert. Soweit er die Beziehung zur Angeklagten als negativ mit Abwärtstrend beschrieben hat, hat er andererseits bekundet, dass das Verhältnis zwischen der Angeklagten und U. stets ungetrübt gut gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat er betont, dass die Angeklagte U. gegenüber weder verbal noch körperlich aggressiv aufgefallen sei und sie gelassen reagiert habe, wenn U. wütend gewesen sei. Sie habe sich in das Kind hineinversetzen können, etwa indem sie gesagt habe, U. müsse seine Emotionen herauslassen. Auf Nachfrage hat der Nebenkläger angegeben, U. sei eher ein „Mama-Kind“ gewesen, was er daran festgemacht habe, dass U. zum Kuscheln eher zu der Angeklagten gegangen sei als zu ihm. Die Angaben des Nebenklägers stehen zudem mit dem weiteren Beweisergebnis in Einklang und sind geeignet, die Angaben der Angeklagten – soweit erfolgt – zu entkräften. (1) Zum Kennenlernen des Nebenklägers hat die Angeklagte übereinstimmende Angaben gemacht und angegeben, u. a. habe ihr an dem Nebenkläger gefallen, dass er sich um seinen Sohn aus erster Beziehung kümmere und auch Unterhalt zahle. Auch die Geburt von U., den Zeitpunkt des Kindergartenbesuchs sowie ihre nachfolgenden Arbeitszeiten und -stellen hat die Angeklagte bereits im Lebenslauf beschrieben. (2) Dass sich die Beziehung der Angeklagten zum Nebenkläger nach der Geburt wie festgestellt verschlechterte und sie ihm mangelnde Verantwortungsübernahme und Mithilfe bei der Versorgung des Kindes vorwarf, haben zudem die Zeugen Q., X. und R. PY. berichtet und dabei auch bestätigt, dass die Angeklagte in der Folge auch immer wieder die Trennung von dem Nebenkläger erwog und in den Raum stellte. Insofern haben die Zeugen berichtet, die Angeklagte habe sich oft beschwert, dass die Versorgung des Kindes an ihr hängen geblieben sei und der Nebenkläger zu geringen Anteil hieran habe, was die Zeugen damals bereits nicht recht nachvollziehen konnten, wie unten noch näher dargelegt. Dabei haben die Beschwerden den Angaben dieser Zeugen zufolge – wie festgestellt - auch wirtschaftliche und Karriereaspekte bekommen, nachdem der Nebenkläger seine Arbeit verloren habe. (3) Auch die Angaben des Nebenklägers zur Mutter-Kind Kur haben sich bestätigen und im Sinne der getroffenen Feststellungen ergänzen lassen durch die Zeugin YZ., die die Angeklagte in der Kurmaßnahme betreut habe. Dabei sei auch aus ihrer Sicht die Diagnose der „schweren Depression“ im Nachhinein zweifelhaft erschienen. Bei Aufnahme der Patientin nämlich seien die Depressionswerte – wie festgestellt – sehr hoch gewesen. Diese seien nach drei Wochen bereits derart gefallen und die Angeklagte habe wie festgestellt zufrieden und arbeitsfähig entlassen werden können, was bei einer schweren Depression nicht zu erwarten gewesen wäre, zumal die Mutter-Kind-Kur hierauf gar nicht ausgerichtet gewesen sei. Damit hat die Zeugin zudem auch den Verdacht des Nebenklägers, die Angeklagte habe sich ohne wirklichen medizinischen Grund krankschreiben lassen, in gewisser Weise bestätigt. (4) Dass sich die Angeklagte im Übrigen gut um U. gekümmert hat und das Verhältnis – bis auf die festgestellten Unstimmigkeiten im Umgang mit Medien - zu ihrem Sohn ungetrübt war, hat neben dem Zeugen TA. auch die Angeklagte in der Hauptverhandlung berichtet. Dabei haben auch die Zeugen X., DP., R. PY. – soweit für die ersichtlich – berichtet, dass der Umgang der Angeklagten mit U. liebevoll gewesen sei. Auch der Zeuge Q. hat bestätigt, dass es zwischen der Angeklagten und U. keinerlei Streitigkeiten gegeben habe, von denen er entweder mitbekommen oder die Angeklagte erzählt habe. Hierzu passen auch die Angaben der Zeugen QR., I. und OB., die die Angeklagte übereinstimmend als „überbehütend“ und engagiert im Schulalltag erlebt haben. Danach sei die Angeklagte stets um das Wohl von U. besorgt gewesen und habe sich im Schulalltag in der Elternvertretung engagiert. Insoweit hätten sie die Angeklagte jeweils als liebevoll im Umgang mit U. erlebt und auch bei dem Kind keine Auffälligkeiten beobachtet. (5) Die Feststellungen der Kammer zum häuslichen Leben der Familie in den letzten Jahren stützt die Kammer ebenfalls auf die oben dargestellten Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung. Die entgegenstehenden Angaben der Angeklagten, der Nebenkläger habe zu wenig Verantwortung und Anteile bei der Versorgung des Kindes übernommen, sind widerlegt. So konnte die Angeklagte ihre im Rahmen der Hauptverhandlung gemachte Angabe, der Nebenkläger habe nicht ausreichend Verantwortung übernommen und sich nicht genug um sie und U. gekümmert und sie mit dem Kind und den Versorgungsaufgaben viel allein gelassen – auch auf mehrfache Nachfrage – nicht konkretisieren oder näher beschreiben, was ihr konkret im Verhalten des Nebenklägers missfallen oder gefehlt hat. Schließlich hat sie angegeben, Partnerschaft und Liebe vermisst zu haben. Darüber hinaus haben die Zeugen DP., X. und R. PY. den Nebenkläger – seine Angaben zu seinen Anteilen an der Versorgung und Betreuung des Jungen bestätigend - jeweils als fürsorglichen und treusorgenden Vater beschrieben. Bei den Zeugen UI. und PM. JF. HV. DP. handelt es sich um Nachbarn der Angeklagten und des Nebenklägers, die ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge die Wohnung in der A.-straße 155 unterhalb der Angeklagten bewohnen. Diese haben übereinstimmend angegeben, den Nebenkläger häufig draußen mit U. gesehen zu haben. Beide hätten gemeinsam Unternehmungen gemacht, wie etwa Fahrradfahren oder Einkaufen. Die Zeugin R. PY., die ihren zeugenschaftlichen Angaben nach ebenfalls in der Nachbarschaft wohnt und die Angeklagte seit ihrer Jugend kennt, hat bekundet, U. sehr oft mit dem Nebenkläger gesehen zu haben. So sei er regelmäßig mit U. zum Skaterpark oder auf den Spielplatz gegangen; auch hätten er und U. zusammen Einkäufe getätigt. Die Zeugin X. hat bekundet, sie sei ebenfalls Nachbarin und Bekannte der Angeklagten. Dabei habe sie auch Einblicke in das Familienleben genommen, da die Angeklagte den Kontakt häufig gesucht habe. Dabei habe sie mitbekommen, dass der Nebenkläger ein fürsorglicher und treusorgender Vater gewesen sei, der sich eingebracht und stets „alles“ gemacht habe. Sie wisse unter anderem von gemeinsamen Unternehmungen mit U. und den regelmäßigen Einkäufen, bei denen sie ihn häufig gesehen habe. Auch der Zeuge Q., bei dem es sich um einen Bekannten und früheren Arbeitskollegen der Angeklagten handelt, hat bestätigt, dass der Nebenkläger aus seiner Sicht ein treusorgender Vater gewesen sei. Gleichsam haben die Zeugen R. PY., X. und Q. übereinstimmend angegeben, der Nebenkläger habe es der Angeklagten jedoch nie recht machen können. Obgleich der Nebenkläger sich aus ihrer – der Zeugen – Sicht erheblich in die Familie eingebracht habe, sei er nicht der Partner gewesen, den sich die Angeklagte gewünscht habe. Diese Angaben, die die jeweils unbeteiligten Zeugen unabhängig voneinander und ohne dass eine enge Verbindung zwischen ihnen untereinander oder zum Nebenkläger festgestellt werden konnte, getroffen haben, sind glaubhaft. Dabei ist zu sehen, dass keiner der Zeugen eine überschießende Belastungstendenz in Richtung der Angeklagten hat erkennen lassen. Sämtliche der Zeugen nämlich haben andererseits von der Angeklagten als guter Mutter gesprochen, die es wohl auch in ihrer Jugend nicht leicht gehabt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin N. – ebenfalls eine Bekannte aus der Jugendzeit der Angeklagten. Diese hat berichtet, es sei die Angeklagte gewesen, die bei der Kindererziehung und im Haushalt den Großteil gestemmt habe. Jedoch hat die Zeugin auch angegeben, seit 2015 – und damit ca. 2 Jahre nach U. Geburt und vor dessen Kindergartenbesuch - keinen Kontakt mehr mit der Angeklagten gehabt zu haben. Erst im November 2022 habe sie die Angeklagte auf der Arbeit wiedergetroffen und seither Kontakt zu ihr gehabt. Hieraus folgt, dass die Zeugin – anders als sämtliche anderen Zeugen – keine Angaben zu dem Familienleben aus der fraglichen Zeit aus eigener Anschauung heraus treffen kann, sondern lediglich das wiedergegeben hat, was die Angeklagte ihr über den Nebenkläger berichtet hat, was die Zeugin auf Vorhalt auch eingeräumt hat. Dass sich der Nebenkläger im festgestellten Umfang um U. gekümmert hat, folgert die Kammer schließlich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin HD.. Die Zeugin - die ihren eigenen Bekundungen zufolge die psychische Betreuung der Angeklagten während deren Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus B. inne hatte - hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, dass sie erst nach der Trennung von dem Nebenkläger und seinem Auszug gemerkt habe, wie groß sein Anteil an der Kindererziehung und -betreuung gewesen sei. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Umfang an der Beteiligung des Nebenklägers an der Versorgung des Kindes wie von ihm berichtet dargestellt hat. (6) Auch die Angaben des Nebenklägers, die Angeklagte habe sich häufig überlastet gefühlt, sich arbeitsunfähig krank gemeldet und sodann viel Zeit im Bett verbracht, stehen im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis. Passend hierzu hat die Zeugin Dr. EK., welche die Angeklagte in der Zeit von 2014 bis Ende 2022 als Hausärztin behandelt hat, angegeben, die Angeklagte regelmäßig in der Sprechstunde gesehen zu haben. Bis zur Schließung der Praxis Ende 2022 sei die Angeklagte etwa einmal im Quartal vorstellig geworden. Die gestellten Diagnosen seien dabei bis auf Rückenschmerzen und Erkältungen Überlastungssymptome psychischer Art gewesen. Die Angeklagte habe diesbezüglich häufig um Krankmeldungen gebeten, weil sie in der Situation der Doppelbelastung von Familie und Beruf um eine „Auszeit“ gebeten habe. Dabei habe die Angeklagte über Schlafstörungen, Unausgeglichenheit und Gemütsschwankungen geklagt. Zuletzt sei die Angeklagte mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wegen Neurasthenie krankgeschrieben worden. Dabei – so die Zeugin – habe sie sich immer auf die Angaben der Angeklagten verlassen und diese nicht überprüfen können. (7) Zu Einschulung von U. und den Betreuungszeiten in der OGS haben – in Übereinstimmung mit den Angaben des Nebenklägers – die Klassenlehrerin von U., die Zeugin QR., sowie die Erzieherinnen in der OGS, die Zeuginnen I., AI. und OB., die Angaben des Nebenklägers bestätigt. Weiter haben sie bekundet, dass U. nach der Schule bis ca. 16:00 Uhr in der OGS, wo er auch zu Mittag gegessen habe und seine Hausaufgaben erledigt habe, verblieben und anschließend – in der 1. und 2. Klasse – von der Angeklagten abgeholt worden und seit der 3. Klasse selbstständig nach Hause gegangen sei. Zudem haben die Zeuginnen auch insoweit die Angaben des Zeugen TA. bestätigend berichtet, dass U. in seiner nachmittäglichen Freizeit zudem Fußball- oder Basketballtraining hatte. Auch haben die Zeuginnen bestätigt, dass U. ein freundlicher, höflicher, lebensfroher, selbständiger und sportlich aktiver Junge mit guten Noten und vielen Freunden gewesen sei. (8) Die Angaben des Nebenklägers, dass die Angeklagte sich wie festgestellt mit U. identifiziert, seine Leitungen als ihr Werk angesehen und ihn als Teil ihrer selbst und mit ihr verbundene untrennbare Einheit betrachtet hat, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls bestätigt. Hierzu hat die Zeugin QR. zunächst angegeben, sie habe die Angeklagte dahingehend wahrgenommen, sich über das Kind und ihre Rolle als Mutter definiert zu haben. Dies hat die Zeugin daran festgemacht, dass die Angeklagte – wie festgestellt – die schulischen Leistungen und die angenehme Art des Kindes immer wieder hervorgehoben und sich im Vergleich zu anderen Eltern überdurchschnittlich in der Schule eingebracht habe und allein ihrer Erziehung – quasi als „ihr Werk“ – bezeichnet und angesehen habe. Dabei habe die Angeklagte – so auch die Zeugen I., AI. und OB. bezogen auf die OGS – wie festgestellt immer wieder mit den Leistungen von U. geprahlt. Dies sei dem Kind derart peinlich gewesen, dass es immer dann, wenn die Angeklagte davon angefangen habe, weggelaufen sei. Als Folge davon habe U. nie etwas von seinen guten Leistungen erzählt und damit sogar auf die hierfür ausgelobten Belohnungen in der OGS verzichtet. Die Angeklagte sei zudem dauerhaft und übertrieben um sein seelisches Wohl bemüht gewesen und habe viele Beschwerden an verschiedene Empfänger innerhalb und außerhalb der Schule geschrieben, wenn sie mit der Art und Weise der Betreuung von U. in der Schule nicht zufrieden gewesen sei. Zusätzlich habe sich die Angeklagte über die Betreuung in der OGS immer wieder beschwert und dabei mehrfach überreagiert, wobei sie auch verbal ausfallend geworden sei, etwa wenn U. mit offener Jacke nach Hause gekommen oder vor der OGS auf sie gewartet habe. Auch habe sie unter anderem darauf bestanden, dass U. in den Zeiten, in denen die Kinder pandemiebedingt einen Mund-Nasen-Schutz tragen mussten, Auszeiten erhalte, in denen er den Mund-Nasen-Schutz nicht tragen musste. Die Zeugin AI. hat zudem angegeben, dass die Angeklagte U. im Verhältnis zu anderen Kindern hervorgehoben und immer betont habe, dass er ein ganz tolles Kind sei. Dabei habe sie den Eindruck gehabt, die Angeklagte habe sich über das Kind profilieren wollen. So habe die Angeklagte etwa bei dem Erstaufnahmegespräch in der OGS betont, dass sie nunmehr ein ganz tolles Kind bekämen, was sie sowohl an diesem Tag, als auch zu späteren Gelegenheiten immer wieder wiederholt habe. Auch der Zeuge Q. hat angegeben, die Angeklagte sei auf U. und seine Leistungen immer sehr stolz gewesen, was sie häufig betont habe. Nach Auffassung des Zeugen habe sich die Angeklagte für ihren Sohn eingesetzt und dabei „wie eine Löwin“ gekämpft. Beide seien eine Einheit gewesen. Hierzu passend hat die Zeugin X. berichtet, die Angeklagte habe U. unter anderem als ihre „Bestimmung, Rettung und Aufgabe“ betrachtet. Sie habe immer wieder geäußert, U. sei ihre „Sonne“. Auch nach den Angaben der Zeugin VK., die ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge als Kollegin der Angeklagten viel Zeit mit ihr verbracht hat, ist es in den Gesprächen der Angeklagten auf der Arbeit immer nur um die Versorgung von U. gegangen. Andere Interessen oder Themen habe sie bei der Angeklagten nicht wahrgenommen. Vielmehr habe die Zeugin den Eindruck gehabt, die Angeklagte habe sich mit dem Kind im Sinne einer Einheit identifiziert, was U. widerfuhr, widerfuhr gleichzeitig der Angeklagten und umgekehrt, so der Eindruck der Zeugin. Auch die Zeugen Dr. EK. und Dr. WE. – ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge behandelnde Ärzte der Angeklagten – haben übereinstimmend angegeben, zwischen der Person der Angeklagten und U. habe keinerlei Abgrenzung stattgefunden. Die Zeugen haben zunächst angegeben, dass sie die Angeklagte seit 2014 regelmäßig, etwa ein Mal im Quartal in ihrer Praxis gesehen hätten. Dabei habe die Angeklagte häufig über ihre Rolle als Mutter gesprochen und insbesondere – so Dr. EK. - mehrfach betont, zwischen sie und U. passe nichts, beide stellten eine Einheit dar, bzw. – so Dr. WE. - „sie und U. gegen den Rest der Welt“. Hieraus und aus den zuvor dargestellten Angaben, dass die Angeklagte die Leistungen des Kindes hervorgehoben habe, schlussfolgert die Kammer, dass es der Angeklagten wichtig gewesen ist, die Leistungen und das Verhalten von U. ihrer guten Erziehung zuzuschreiben, wobei sie das Kind, mit dem sie sich identifiziert hat, als ihr „Werk“ angesehen hat. Dass die Angeklagte dabei die guten schulischen Leistungen von U. und seine angenehme Art als Erfolg ihrer eigenen Erziehung dargestellt hat, beruht auf den Angaben des Nebenklägers und der Zeugen Q., VK., X., R. PY., N., Dr. EK., Dr. JU., I., QR. und YZ.. Der Nebenkläger sowie sämtliche Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte immer wieder betont habe, dass sie die Versorgung des Kindes alleine habe sicherstellen müssen, wobei sie keinerlei Unterstützung erfahren habe und dies explizit in den Zusammenhang mit dessen Listungen und Stärken gesetzt. Insbesondere die Zeugen QR. und I. haben aus der Schule berichtet, die Angeklagten habe immer wieder, wenn es um die Leistungen des Jungen gegangen sei, ihre Alleinverantwortlichkeit an dessen Erziehung hervorgehoben. (9) Auch die Angaben des Nebenklägers, dass die Angeklagte nach der Trennung von dem Nebenkläger zunächst Sorge hatte, der Nebenkläger werde sich nicht um U. kümmern, diese Sorge sich im Sinne der Feststellungen aber nicht bewahrheitet hat und die Angeklagte sich schließlich nur noch über den Medienkonsum des Kindes beim Vater beschwert hat, werden bestätigt durch die Angaben der Zeugen Q., R. PY. und X., die berichtet haben, die Angeklagte habe diese zunächst gehegte Befürchtung, der Nebenkläger werde sich nicht mehr um den Jungen kümmern, ihnen gegenüber geäußert, das habe sich aber wohl nicht als richtig herausgestellt, worüber die Angeklagte sich wie festgestellt erleichtert geäußert habe. Im Sinne der getroffenen Feststellungen haben diese Zeugen weiter angegeben, dass die Angeklagte sich dann über Medienkonsum im Hause des Vaters beschwert habe. Allerdings habe die Angeklagte die Betreuung U. durch den Nebenkläger ausdrücklich gewünscht. Wenn sie gesagt habe, es falle ihr schwer, das Kind abzugeben, sei es nicht um die Betreuung von U. gegangen, sondern um sie selbst. Insoweit habe sich die Angeklagte jeweils feststellungsgemäß dahingehend geäußert, Angst davor zu haben, alleine zu sein und wie sie sich beschäftigen sollte. (10) Dass auch der Unterhalt des Kindes gesichert war, ergibt sich neben den Angaben des Nebenklägers auch aus den Angaben der Angeklagten, die dies auf Vorhalt der entsprechenden Chatnachrichten mit dem Nebenkläger vom 00.00.0000 in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Hiernach hatte der Nebenkläger zunächst am 00.00.0000 einen Betrag von 350,- Euro überwiesen. Am 00.00.0000 um 9.31 h übersandte der Nebenkläger zudem eine Unterhaltstabelle, in der er als Unterhaltsanspruch für 6 – 11 – jährige Kinder den Betrag von 502,- Euro markiert hatte, was beide als Einigung bezeichneten. Auch die Zeugin VK. hat berichtet, die Angeklagte habe ihr gegenüber im Januar berichtet, sich mit dem Nebenkläger auf den Unterhalt geeinigt zu haben. Dieser habe sie - so Frau VK. über die Angaben der Angeklagten – des morgens angerufen und den Unterhalt zum Thema gemacht und sich an einer verbindlichen Regelung interessiert gezeigt. (11) Aufgrund der Angaben des Nebenklägers steht damit fest, dass er sich auch nach der Trennung im festgestellten Umfang um U. gekümmert, die Besuchstage eingehalten und den Unterhalt mit der Angeklagten geklärt hat. Auf Nachfrage hat die Angeklagte die Angaben des Nebenklägers hierzu in der Hauptverhandlung zudem bestätigt. Auch der Zeuge Q. hat insoweit bekundet, dass die Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass sich der Nebenkläger an die vereinbarten Termine halte und der Unterhalt geklärt sei, so auf Vorhalt einer Nachricht der Angeklagten vom 00.00.0000 an den Zeugen Q., deren Erhalt der Zeuge bestätigt hat. Dass es auch nach der Trennung weiterhin Kontakt zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger gegeben hat und am 00.00.0000 und 00.00.0000 sexuelle Intimitäten sowie Geschlechtsverkehr zwischen ihnen stattgefunden haben, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Nebenklägers. Beide haben insoweit angegeben, dass es auch nach der Trennung und dem Auszug des Nebenklägers zu Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen sei. In Übereinstimmung hierzu hat die Kammer eine Textnachricht von dem sichergestellten Mobiltelefon der Angeklagten vom 00.00.0000 um 9:02 Uhr verlesen, in welcher die Angeklagte dem Nebenkläger unter anderem geschrieben hat: „Mittwoch knutscht und fingerst du mich und willst unbedingt mit mir vögeln. Donnerstag kommst du extra zum vögeln [...]“. Der Nebenkläger hat bestätigt, eine entsprechende Nachricht von der Angeklagten erhalten zu haben. Darüber hinaus haben sowohl der Nebenkläger als auch die Angeklagte angegeben, dass sie die Intimitäten mit dem Nebenkläger genossen hat. Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Nebenklägers betreffend das Familienleben, die Beziehung zur Angeklagten und die Versorgung von U., den Verlauf der Trennung und das Verhalten des Nebenklägers im Hinblick auf U. und die Angeklagte. bb) Die weiteren Feststellungen zu der Zeit nach der Trennung des Nebenklägers von der Angeklagten unter II.1.c) der Feststellungen stützt die Kammer wie folgt: (1) Zunächst haben die Zeugen N. und R. PY. übereinstimmend angegeben, dass die Angeklagte nach der Trennung nach vorne habe schauen wollen. Die Zeugin N. hat angegeben, sich nach der Trennung der Angeklagten ab Januar 2023 etwa vier bis fünf Mal mit dieser getroffen zu haben. Dabei habe sie bei der Angeklagten keine Auffälligkeiten festgestellt. Sie habe mit der Angeklagten auch über die Trennung gesprochen, wobei sie die Angeklagte als ambivalent wahrgenommen habe. Zwar habe die Trennung nach Angaben der Angeklagten schon lange unausgesprochen zwischen ihr und dem Nebenkläger gestanden, andererseits sei die Angeklagte lange Zeit mit dem Nebenkläger zusammen gewesen. Insgesamt – so die Zeugin weiter – sei die Angeklagte ob der Trennung aber eher froh gewesen. Sie habe mit der Angeklagten auch einige Male telefoniert. Dabei sei es etwa um eine Verabredung zu einem Kindergeburtstag gegangen. Die Angeklagte habe auch Interesse gezeigt, neue Kontakte zu knüpfen, sodass die Zeugin der Auffassung gewesen sei, die Angeklagte komme mit der Trennung insgesamt gut zurecht. Auch die Zeugin R. PY. hat berichtet, dass die Angeklagte nach der Trennung auf sie so gewirkt habe, als wolle sie die Beziehung hinter sich lassen und nach vorne schauen. Sie habe nach der Trennung regelmäßig über Text- und Sprachnachrichten mit der Angeklagten Kontakt gehabt, ohne dass ihr eine Veränderung in dem Verhalten der Angeklagten aufgefallen sei. Der Zeuge Q. hat angegeben, die Angeklagte von einer früheren Arbeitsstelle zu kennen und damals ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut zu haben. Nach dem Wechsel der Arbeitsstelle sei er lose mit ihr in Kontakt geblieben. Anfang Januar habe er eine Nachricht von ihr erhalten, nach der sie sich von ihrem Partner getrennt habe und Zukunftsängste habe, weshalb sie um ein Gespräch gebeten habe, welches am 00.00.0000 stattgefunden habe. Am Tag des Gesprächs sei U. bei dem Nebenkläger gewesen und später in die Wohnung zurückgekehrt. Der Zeuge hat dann – wie er weiter ausgeführt hat – mit der Angeklagten gesprochen, wobei es um die Versorgung von U. gegangen sei. Nach dem Gespräch habe die Angeklagte auf den Zeugen einen guten Eindruck gemacht. Am 00.00.0000 habe die Angeklagte dann erneut bei dem Zeugen angerufen, wobei er dies als „seelischen Hilferuf“ bezeichnet hat. Bei einem erneuten Besuch des Zeugen Q. habe die Angeklagte – wie der Zeuge weiter berichtet hat – angegeben, dass sich die Angeklagte nach der Trennung belastet gefühlt habe, da sie nunmehr in anderer Form mit U. alleine gewesen sei. Sie habe jemanden gebraucht, um ihre Sorgen loszuwerden. Dabei sei sie im Antrieb unauffällig gewesen und habe Tee gemacht. Die Wohnung sei ordentlich und sauber gewesen. Als der Zeuge die Wohnung der Angeklagten verlassen habe, habe er das Gefühl gehabt, dass die Angeklagte zur Ruhe gekommen sei und ihr das Gespräch gut getan habe. Dies habe er insbesondere daran festgemacht, dass die Angeklagte ihm am 00.00.0000 noch Fotos von U. geschickt habe, auf denen er schlafend, mit Edelsteinen in der Hand haltend, zu sehen gewesen sei. Diese Edelsteine habe der Zeuge U. bei dem Treffen am 00.00.0000 geschenkt. Insgesamt habe der Zeuge keinerlei Anzeichen für Suizidalität bei der Angeklagten wahrgenommen und er sei davon ausgegangen, dass für die Angeklagte alles geklärt sei und es nun für sie in einem neuen Lebensabschnitt weitergehen könne. Wenn hingegen die Zeugin VK. berichtet hat, die Angeklagte habe nach der Trennung von dem Nebenkläger sehr bedrückt gewirkt und zwar Interesse an Treffen mit ihr gezeigt, diese Treffen aber nur zögerlich durchgeführt und angegeben, sie wünsche sich wieder Kontakt, könne aber nicht auf andere Menschen zugehen, zumal sie sich in der Vergangenheit wegen der Versorgung der Familie von vielen zurückgezogen habe und derzeit unter schweren Schlafstörungen leide, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn bei der Zeugin VK. handelt es sich ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge um eine Arbeitskollegin der Angeklagten und die Angeklagte hatte sich für die in Rede stehende Zeit krankschreiben lassen. Dabei hatte sie zudem gegenüber dem Psychiater Dr. V. zwar auch von Schlafstörungen berichtet, aber – so Dr. V. in der Hauptverhandlung – nur davon, dass sie ca. 1 Stunde brauche um einzuschlafen, nicht jedoch – wie von der Zeugin VK. berichtet – nächtelang nicht geschlafen habe. Insofern ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagte ihre Leiden der Kollegin gegenüber aggraviert hat, um ihre Krankschreibung dieser gegenüber zu rechtfertigen. Zudem hat die Zeugin angegeben, sich noch über die Äußerung, die Angeklagte könne nicht so auf Menschen zugehen, gewundert zu haben, weil dies so gar nicht zu der Angeklagten gepasst habe. Die Feststellungen stützend hat die Zeugin zudem andererseits angegeben, die Angeklagte habe nach der Trennung Perspektiven für sich und U. gesucht. Es sei am 00.00.0000 zu einem Treffen zwischen der Zeugin und der Angeklagten gekommen, im Rahmen dessen sie einen Spaziergang am G01 unternommen hätten. Dabei sei die Angeklagte schwingungsfähig gewesen und habe von Plänen für die nahe Zukunft berichtet. So habe sie unter anderem Perspektiven gesucht und etwa gefragt, ob sie sich mit U. bei Unternehmungen der Zeugin mit ihren Kindern anschließen könne. Auch habe die Angeklagte über die Gestaltung der Sommerferien gesprochen. Insgesamt habe die Zeugin den Eindruck gehabt, die Angeklagte sei auf einem guten Weg. Schließlich teilt die Angeklagten in einem an CL. gerichteten und nach der Tat in ihrer Wohnung – so KHK IW. in der Hauptverhandlung – aufgefundenen Brief ohne Datum u. a. mit, nach der Trennung von dem Nebenkläger sei sie in ihrer inneren Ruhe angelangt. Sie dürfe nur nicht in Einsamkeit verfallen, CL. solle ihr dabei helfen, ein soziales Netzwerk aufzubauen. Dabei verkennt die Kammer freilich nicht, dass der Brief bis zur Tat nicht abgeschickt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge Q., aber auch die Zeugen Dr. EK. und Dr. JU. glaubhaft und angesichts des weiteren Verlaufs der Dinge mit großem Unverständnis angegeben, dass sich die Angeklagte auch auf die für April 2023 bewilligte Mutter-Kind-Kur gefreut habe. (2) Dass die trotz der getroffenen Regelungen bestehenden Schwierigkeiten der Angeklagten nach der Trennung wie festgestellt darin begründet waren, dass sie erkennen musste, welche Anteile der Kindsvater an der Betreuung des Jungen gehabt hat, folgt einerseits aus den dargestellten Angaben der Zeugen Q., Dr. JU. und Dr. V., wonach die Angeklagte sich über den Umstand beschwert hat, dass sie nunmehr an den Tagen, an denen U. bei ihr gewesen sei, alleine für seine Versorgung zuständig gewesen sei. Wenn der Vater des Kindes die Angeklagte hingegen wie von ihr moniert zuvor allein gelassen hätte, hätte sich an der Situation hingegen nichts geändert, so dass es dieser Ausführungen gegenüber den Ärzten nicht bedurft hätte. Die Angst, die Versorgung nun alleine sicher stellen zu müssen, ergibt sich zudem auch aus der Nachricht vom 00.00.0000, 13.57 h an G. N., wenn die Angeklagte sich hier beschwert, drei Wochen mit U. allein zu sein und dieser tanze ihr auf der Nase herum. Die entsprechende Feststellung passt zudem zu den Angaben der Zeugin HD., die die Angeklagte in dem JVK B. psychologisch betreut hat. Die Zeugin hat ausgeführt, die Angeklagte habe angegeben, ihr sei nach dem Auszug des Nebenklägers seine Rolle an der Erziehung des Jungen und der Versorgung des Haushalts klar geworden. Auf Nachfrage, was die Angeklagte sich gewünscht und was sie gebraucht habe, damit es nicht zu der Tat gekommen wäre, habe sie angegeben, sie habe eine 24/7-Betreuung gebraucht und geäußert, sie sei ein „Monster“. Ausgehend von den zuvor dargestellten Angaben der Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten sowie der Schule, folgert die Kammer auch, dass die Angeklagte sich aufgrund dieser Situation überfordert fühlte und befürchtete, nicht mehr genug Zeit für sich zu haben und ihre nach außen getragene perfekte Mutterrolle in Gefahr gesehen hat. Dies wird insbesondere auch durch die Angaben der Zeugen VK. und Q. gestützt, wonach die Angeklagte ihnen gegenüber angegeben habe, Sorge zu haben, ob sie U. weiterhin mit der gleichen Energie betreuen könnte und ihm weiterhin die gute Erziehung zuteil werden lassen könnte, die seinen Erfolg in der Schule und bei Freunden ausgemacht habe und sie dann auch noch genug Zeit für sich habe. Gestützt wird dies in gewisser Weise auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Brief der Angeklagten an CL. ohne Datum, der nach den Angaben des Zeugen KHK IW. in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden worden ist. Hierin teilt sie dem Adressaten u. a. mit, dass sie gerne wieder an die damalige Freundschaft anknüpfen würde und die Rolle als Mutter, Partnerin und Angestellte ihr eigentliches Dasein verdrängt habe. Dass sich die Angeklagte nach der Trennung in ärztliche Behandlung begeben hat, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. JU. und Dr. V.. Die Zeugin Dr. JU. hat angegeben, die Angeklagte sei nach der Schließung ihrer ehemaligen Hausarztpraxis, Dr. EK., am 00.00.0000 erstmals zu ihr gekommen. Am 00.00.0000 sei die Angeklagte in die Sprechstunde gekommen und habe angegeben, aufgrund ihrer Trennung in einer Lebenskrise zu sein. Ihr Hauptanliegen sei der Erhalt einer Krankmeldung gewesen, welche sie mit Schlafstörungen begründet habe. Sie benötige eine Krankmeldung und die Vermittlung zu einer psychiatrischen Anbindung. Die Zeugin habe die Angeklagte unter der Diagnose Neurasthenie arbeitsunfähig krank geschrieben und sie zu dem ebenfalls in der Praxis ansässigen Psychiater Dr. V. vermittelt, wo die Angeklagte für den 00.00.0000 einen Termin erhalten habe. Am 00.00.0000 sei sie erneut in der Praxis vorstellig geworden, um eine Folgekrankmeldung zu erbitten, welche ihr die Zeugin ausgestellt habe. Der Zeuge Dr. V. hat berichtet, die Angeklagte im Rahmen der offenen psychiatrischen Sprechstunde am 00.00.0000 kennengelernt zu haben. Dabei habe die Angeklagte sich bereits im Wartezimmer darüber gefreut, sehr schnell einen Termin erhalten zu haben. Sie habe nett, freundlich und zugewandt gewirkt und sich auf den Beginn der Behandlung gefreut. Die Angeklagte habe berichtet, dass sie nach der Trennung von dem Nebenkläger seit Anfang 2023 alleinerziehend sei. Nach ihren Beschwerden befragt habe sie angegeben, unter Einschlafstörungen zu leiden (sie benötige etwa eine Stunde, um einzuschlafen), missmutig, hilflos, depressiv und antriebslos zu sein und eine verminderte Tagesstruktur zu haben. Darüber hinaus sei sie enttäuscht von dem Kindsvater, weil dieser an den Wochenenden PC-Spiele mit dem Kind spiele, was dieser mache, um sie zu ärgern. Darüber hinaus habe die Angeklagte berichtet, viel Zeit im Bett zu verbringen und vor Jahren schon einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Der Zeuge habe aufgrund der Symptome die Beschwerden der Angeklagten als schwere Depression eingeordnet. Auf Bitte der Angeklagten um Medikamente habe er ihr Sertalin, ein Antidepressivum, verschrieben. Während des Gesprächs sei die Angeklagte aufmerksam und konzentriert gewesen. Es habe keine Phasen der Abwesenheit gegeben. Am Ende des Gesprächs habe die Angeklagte zufrieden gewirkt, psychiatrisch gesehen zu werden. Auf den Zeugen habe sie so gewirkt, als dass sie Hilfe erbeten und sich über die erhaltene Unterstützung gefreut habe. (3) Dass die Angeklagte den Zeugen Q. am 00.00.0000 angesichts empfundener Überforderung kontaktiert hatte und der Zeuge sie wie festgestellt besucht hatte, hat der Zeuge Q. in der Hauptverhandlung ebenfalls mit guter Erinnerung berichtet. (4) Im Sinne der getroffenen Feststellungen hingegen widerlegt sind die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, U. sei nach dem Auszug des Nebenklägers zusammengebrochen. Insoweit hat die Angeklagte auf Nachfrage zu dem „Zusammenbruch“ von U. erklärt, dieser habe einmal geweint, weil er seinen Vater vermisst habe. Dies stützend hat der Zeuge RBr UB. in der Hauptverhandlung angegeben, eine – inhaltlich auch von dem Nebenkläger bestätigte und an den Nebenkläger weitergeleitete - Audioaufnahme vom 00.00.0000 abgehört zu haben, in der das Kind zunächst seinen Vater vermisst und ca. 15 Minuten zu weinen scheint, sich dann aber von der Mutter trösten lässt. Darüber hinaus haben sich in der Hauptverhandlung keine Hinweise auf Zusammenbrüche oder erhebliches Leiden des Kindes wegen der Trennung ergeben. Zum einen haben sowohl die Zeugin I. als auch die Zeuginnen QR., AI. und OB. angegeben, U. habe sich nach der Trennung seiner Eltern nicht verändert. Er habe auf deren Nachfrage zwar gesagt, er sei traurig, dass sein Vater ausgezogen sei; andererseits sei er froh, dass seine Eltern nicht mehr streiten würden. Darüber hinaus habe es keinerlei Veränderungen im Verhalten des Kindes oder bei seinen schulischen Leistungen gegeben, die durchgängig tadellos gewesen seien. Zum anderen hat auch der Nebenkläger angegeben, dass sich U. nicht verändert und keinesfalls geweint habe oder traurig gewesen sei. So habe U: auch verständnisvoll reagiert, als der Nebenkläger ihm von seiner neuen Lebensgefährtin, welche U. nie kennengelernt habe, berichtet habe. Danach habe U. sich für den Nebenkläger gefreut, dass dieser nicht mehr alleine sei. Diese Einschätzung wird auch von den Angaben des Zeugen Q. gestützt. Dieser hat bekundet, U. nach der Trennung im Rahmen seiner Aufenthalte in der Wohnung der Angeklagten am 00.00.0000 und 00.00.0000 gesehen und keine Auffälligkeiten bei dem Kind festgestellt zu haben. Nachdem der Nebenkläger U. am 00.00.0000 nach Hause gebracht habe, sei er – der Zeuge Q. – mit U. Fußball spielen und auf einen Spielplatz gegangen. Dabei hat er U. als „glücklich“ bezeichnet. U. habe – so der Zeuge Q. – bei dieser Gelegenheit berichtet, dass sein Vater eine neue Lebensgefährtin habe, ohne dass er hierzu weitere Ausführungen gemacht habe. Auch in dieser Situation habe der Zeuge Q. an dem Verhalten von U. nichts Ungewöhnliches festmachen können. (5) Widerlegt im Sinne der Feststellungen ist auch die Angabe der Angeklagten, sie habe Pete nur schwer in die Obhut des Nebenklägers geben können. Soweit sie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen noch angegeben hat, sie habe U. nicht zu dem Nebenkläger geben wollen, weil er sich nicht ausreichend gekümmert habe, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung lediglich, dass der Nebenkläger an Tagen, an denen er nicht mit U. verabredet war, seine Wohnung verlassen habe, so dass U.– wenn er das spontan gewollt hätte – nicht sofort zu ihm gekonnt habe. Zudem haben die Zeugen Q., VK. und R. PY. – wie dargelegt – übereinstimmend angegeben, dass die Angeklagte anfänglich zwar Sorge gehabt habe, U. zu dem Nebenkläger zu geben. Diese Sorge hat nach den Ausführungen der Zeugen jedoch darin Begründung gefunden, als dass die Angeklagte Angst davor gehabt habe, einsam zu sein und dass sie nicht gewusst habe, wie sie sich beschäftigen solle. Auch der Nebenkläger hat nicht geschildert, dass die Angeklagte, die ihm zwar Verbesserungsvorschläge zur Art und Weise der Beschäftigung gemacht habe, ein Problem damit gehabt habe, dass U. an den vereinbarten Terminen zu ihm komme. Schließlich widersprechen die Angaben der Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen den Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin HD.. Diese hat glaubhaft angegeben, die Angeklagte habe auf ihre Frage, wie die Tat habe verhindert werden können, geantwortet, dass sie sich nach der Trennung eine 24/7-Betreuung für U. gewünscht habe. Schließlich hat die Angeklagte sich gegenüber der Zeugin N. – so diese auf Vorhalt in Übereinstimmung mit dem Zeugen RBr UB., der das Mobiltelefon der Angeklagten seinen Angaben zufolge ausgelesen hat - noch am 00.00.0000 beschwert, nun 3 Wochen allein mit ihrem Sohn verbringen zu müssen, und der Nebenkläger am 00.00.0000 aufgrund einer Verletzung seiner neuen Freundin eine Stunde weniger Zeit habe. Wenn es hier weiter heißt, U. tanze ihr auf der Nase herum und halte sich an keine Regeln, weil er beim Nebenkläger unkontrolliert Spiele konsumiert habe, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn U. war nach den insofern nachvollziehbaren Angaben des Nebenklägers zuletzt am Wochenende von Freitag, dem 00.00.0000 bis Sonntag, den 00.00.0000 bei dem Nebenkläger. Auf Vorhalt des Chatverlaufs hat der Nebenkläger hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, der Junge habe am Abend des Freitags gebadet, danach habe er noch in Absprache mit der Angeklagten einen Film schauen dürfen und sei dann zu Bett gebracht worden. Der Rest des Wochenendes habe man teils draußen verbracht. Aber der Nebenkläger hätte auch am Samstag eine Zeitlang mit dem Kind ein kindgerechtes Computerspiel gespielt. Da sei er aber dabeigeblieben und habe das mit dem Kind gemeinsam gespielt, das Kind sei ausgeglichen gewesen. Hierzu passend hat – wie bereits ausgeführt – auch der Zeuge Q. berichtet, nachdem der Nebenkläger U. am 00.00.0000 nach Hause gebracht habe, dass er – der Zeuge Q. –, der die Angeklagte am 00.00.0000 wie festgestellt besucht hatte, mit U. Fußball spielen und auf einen Spielplatz gegangen sei. Dabei hat er U. als „glücklich“ bezeichnet. Der Zeuge Q. habe an dem Verhalten von U. nichts Ungewöhnliches festmachen können. Schließlich wusste die Angeklagte auch aus der Geschichte des Nebenklägers, dass dieser sich auch um den mittlerweile volljährigen Sohn aus seiner ersten Beziehung weiterhin gekümmert hat und Unterhalt gezahlt hat. cc) Zum Tatgeschehen beruhen die unter II. 2. getroffenen Feststellungen der Kammer auf Folgendem: Dass die Angeklagte sich seit dem 00.00.0000 sowohl mit der Selbst- als auch Kindstötung beschäftigt hat, beruht auf den Angaben des Zeugen RBr UB.. Dieser hat bekundet, das sichergestellte Mobiltelefon der Angeklagten ausgewertet zu haben. Neben verschiedenen Fotos und Nachrichten, welche der Angeklagten zuzuordnen gewesen seien, habe er auf dem Mobiltelefon den Internetverlauf ausgewertet. Hierbei habe er verschiedene Artikel aufgefunden, welche die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 geöffnet habe. Hierbei habe es sich um Artikel gehandelt, die einerseits Möglichkeiten der Selbsttötung enthielten. Andererseits hätten sich diese mit der Tötung von Kindern und den Konsequenzen für die Eltern beschäftigt. Nach Ausführungen des Zeugen RBr KX. habe es sich bei einem Artikel etwa um die Tötung eines Kindes gehandelt, um bei einer Flugreise kein zusätzliches Ticket erwerben zu müssen. In einem anderen Artikel habe eine Mutter ihr Kind von einem Balkon geworfen und sei anschließend in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die einzelnen Artikel habe er im Sonderband „Anhang zur Auswertung – Mobile Endgeräte und sonstige Datenträger“ zusammengefasst. Die von dem Zeugen gefertigte Liste im Sonderband Anhang zur Auswertung – Mobile Endgeräte und sonstige Datenträger unter Reiter 6 hat die Kammer verlesen, wobei der Zeuge bestätigt hat, dass es sich hierbei um die von ihm genannten Artikel gehandelt habe. Der Zeuge hat auch – wie bereits erwähnt – berichtet, dass sich die Angeklagte – wie festgestellt per Sprachnachricht am 00.00.0000 um 13.57 h bei der Zeugin N. beschwerte, dass sie nun 3 Wochen allein mit ihrem Sohn verbringen müsse, und der Nebenkläger am 00.00.0000 aufgrund einer Verletzung seiner neuen Freundin eine Stunde weniger Zeit habe. Zudem tanze U. ihr auf der Nase herum und halte sich an keine Regeln, weil er beim Nebenkläger unkontrolliert Spiele konsumiert habe. Die Nachricht hat zudem die Zeugin N. auf Vorhalt bestätigt. Den weiteren Verlauf, nämlich, dass U. am Mittwoch, dem 00.00.0000 nach der OGS ab 16.00 h beim Nebenkläger gewesen und von diesen abends wie festgestellt nach Hause gebracht worden ist, hat der Nebenkläger unter Tränen berichtet und angegeben, das sei der letzte Zeitpunkt gewesen, zu dem er seinen Sohn gesehen habe. dd) Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PK’in DO. und PK TE. sowie der Zeugin Dr. HP. und den mit ihnen in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 01.jpg bis 097.jpg des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“. Ergänzend beruhen sie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in UE. sowie auf den mit ihr im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 01.jpg bis 097.jpg des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ sowie der mit dem Zeugen KHK IW. in Augenschein genommene Skizze Bl. 173 d. Akte. Die Lichtbilder zeigen die Wohnung der Angeklagten in der A.-straße 155 in P. und den Leichenfund. Die Skizze zeigt den Grundriss der Wohnung. Die Zeugen haben die Tatörtlichkeit – einschließlich der Auffindesituation von Messer und Beil – wie festgestellt beschrieben. ee) Dass die Angeklagte ihren Sohn am frühen Morgen des 00.00.0000 getötet hat, indem sie ihm mit einer Pfanne auf den Kopf geschlagen und ihn sodann in der Badewanne ertränkt hat, hat sie selbst bereits in ihrem eingangs referierten Notruf eingeräumt. Gleiches gilt für die Angaben der Angeklagten bei Eintreffen der Polizei. Dieser Teil ihrer Angaben ist auch glaubhaft. Dabei hat sie in ihrem nach den zeugenschaftlichen Angaben des KHK IW. am 00.00.0000 um 5:37 Uhr abgesetzten und von der Kammer durch Abspielen in Augenschein genommenen Notruf zur Tatzeit angegeben, U. sei schon seit 24 Stunden nicht mehr ansprechbar und atme nicht mehr, so dass sich aus diesen Angaben als Tatzeit der 02.03.2023 in den frühen Morgenstunden – gegen 5:30 Uhr – ergibt. Die Kammer hat keinen Anlass, an ihrer Einlassung zu zweifeln, soweit sie sich im Rahmen des Notrufs hier teilgeständig dahingehend eingelassen hat, dass sie es war, die U. zur genannten Tatzeit zunächst mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn sodann in die Badewanne gelegt hat. Zur Tatzeit hat die Sachverständige Dr. IJ. insoweit angegeben, dass sich die Angaben der Angeklagten, wonach U. am 00.00.0000 um 5:37 Uhr bereits 24 Stunden tot war, mit dem Ergebnis der Obduktion in Einklang bringen ließe. Aufgrund der voll ausgebildeten Leichenstarre sei anzunehmen, dass U. im Zeitpunkt des Anrufs bereits seit mehreren Stunden tot gewesen sei. Eine genaue Bestimmung des Todeszeitpunktes sei zwar nicht möglich, die Leichenmerkmale ließen sich aber mit diesen Angaben der Angeklagten in Einklang bringen. Hierzu passt auch, dass U. bereits am 00.00.0000 – wie die Zeugin QR. glaubhaft bestätigt hat – unentschuldigt nicht in der Schule gewesen sei. Weiter hat die Zeugin berichtet, die Angeklagte habe U. zuvor stets abgemeldet, wenn er in der Schule gefehlt habe. Nach den Angaben der Sachverständigen Dr. IJ. sei U. – abgesehen von den geschilderten Verletzungen – im Zeitpunkt seines Todes gesund gewesen. Ausgehend hiervon schlussfolgert die Kammer, dass U. am Morgen des 00.00.0000 nicht mehr gelebt hat und nicht etwa krankheitsbedingt nicht in der Schule erschienen ist. Hierzu passt, dass U. lediglich mit einem T-Shirt bekleidet in der Badewanne aufgefunden worden ist, was die Zeugen PK’in DO., PK TE. und Dr. HP. übereinstimmend angegeben haben und was sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild 027.jpg des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ ergibt. Die Kammer konnte zudem keinen Grund dafür erkennen, dass die Angeklagte bei der Angabe der Tatzeit hätte lügen sollen. (1) Ausschließen kann die Kammer hingegen, dass es sich – wie von der Angeklagten in der durch KHK RC. durchgeführten und inhaltlich von diesem in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Vernehmung im Krankenhaus am 00.00.0000 angegeben - um einen „Unfall“ gehandelt hat. Hiergegen sprechen neben den Angaben der Angeklagten beim Absetzen des Notrufs und bei Eintreffen der Polizei auch die weiteren Beweisergebnisse zum Tathergang und folgende Erwägungen, nach denen die Angaben der Angeklagten zum Tathergang glaubhaft sind: Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. IJ. hat in ihrem Gutachten bestätigt, dass bei U. ein schweres, durch stumpfe Gewalt verursachtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Zeichen des Ertrinkungstodes vorgelegen hätten. Im Detail hat die rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, die Befunde ließen sich mit der Abfolge eines zunächst beigebrachten, stumpfen Schädel-Hirn-Traumas mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewusstseinslage mit Eintreten einer Ohnmacht und anschließendem Einbringen des Kindes in eine wassergefüllte Badewanne und einem finalen Ertrinkungstod in Einklang bringen. Der Schlag habe zunächst zu einer Impressionsfraktur – einem Eindrücken mehrerer Knochenbruchstücke ins Schädelinnere – geführt, wodurch es zu flächenhaften Blutungen unter der harten Hirnhaut sowie Einblutungen und Zerreißungen des Rindenbands des Großhirns gekommen sei. Aufgrund der Schwere dieser Verletzung sei davon auszugehen, dass der Schlag mit hoher Wucht ausgeführt sein müsse und zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bewusstseins mit Eintreten einer Ohnmacht geführt habe. Anschließend sei das Kind in eine wassergefüllte Badewanne verbracht worden, wo es ertrunken sei. Als Zeichen eines Ertrinkungstodes hätten sich Schaumpilz vor der Nase und sog. Paltauf’sche Flecken unter dem Lungenfell beidseits gezeigt. Bei Letzterem handele es sich – so die Rechtsmedizinerin – um einen schaumigen Inhalt in den Atemwegen, wobei es sich um verwässerte Erstickungsblutungen handele. Darüber hinaus seien die Lungen luftgebläht und flüssigkeitsarm gewesen. Ferner habe wässriger Inhalt in den Nasennebenhöhlen und im Magen sowie flüssiges Leichenblut festgestellt werden können. Dabei sei es als sicher anzunehmen, dass Pete im Zeitpunkt des Verbringens in die wassergefüllte Badewanne noch gelebt habe. Nach den Ausführungen von Frau Dr. IJ. setze die Bildung des Schaumpilzes noch eine aktive Atmung voraus, sodass anzunehmen sei, dass U. zu diesem Zeitpunkt zwar durch den Schlag erheblich eingeschränkt gewesen sei, aber noch geatmet habe. (2) Auch dass es die Angeklagte gewesen ist, die die Tat begangen hat, ist glaubhaft. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht bereits, dass die Angeklagte sich hiermit in erheblichem Maße selbst eines Tötungsdelikts belastet hat. Dies war ihr schon im Rahmen des Notrufs bewusst, als sie angegeben hat, sie sei „schuld“, obwohl sie hiernach nicht gefragt worden war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich hier zugunsten einer dritten Person, die sie gegebenenfalls decken wollte, selbst belastet hat. Ein Tatverdacht gegen eine weitere Person hat zu keiner Zeit bestanden und ist auch in der Hauptverhandlung an keiner Stelle zu Tage getreten. Niemand, der ein Motiv zur Tötung des Geschädigten gehabt hätte und den die Angeklagte hätte schützen wollen, ist der Kammer gewahr geworden. Darüber hinaus liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Angeklagte, die nach außen hin stets als liebevolle Mutter in Erscheinung getreten war und sich fürsorglich um ihr Kind gekümmert hat, wahrheitswidrig angeben sollte, U. getötet zu haben, um eine dritte Person zu schützen. Nach Angaben der ersteintreffenden Beamten PK‘in DO. und PK TE. hat sich zudem neben dem toten Kind und der Angeklagten niemand in der Wohnung befunden. ff) Die weiteren Feststellungen der Kammer zum Tathergang beruhen auf Folgendem: (1) Dass es sich bei der schwarzen viereckigen Bratpfanne der Marke Tefal mit schwarzem Kunststoffgriff um das Schlagwerkzeug gehandelt hat, mit dem die Angeklagte U. auf den Hinterkopf geschlagen hat, ergibt sich zunächst aus den Angaben der Sachverständigen Dr. IJ.. Diese hat insoweit bekundet, dass das Verletzungsbild mit einem Schlag mit einer Pfanne zu vereinbaren sei, da der Bruch des Schädels sternförmig gewesen sei. Die Kopfverletzung weise danach keine Kontur auf, wie sie etwa bei einem Schlag mit stumpfen, flächigen Werkzeug, etwa einem Hammer oder auch einer Pfanne, zu erwarten gewesen wäre. Zudem befand sich nach Angaben der Zeugin KHK’in NN., die dies bei der zweiten Tatortbegehung ihren Angaben zufolge festgestellt hatte, die Pfanne am linken Fußende des Bettes im Schlafzimmer. Aus dem Griffstück dieser Pfanne herausgebrochene Bakelitstücke befanden sich in diesem Bett, worauf noch im Einzelnen eingegangen wird. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das in der Hauptverhandlung verlesene DNA-Gutachten des Dr. SV., LKA NRW. Hiernach hat sich an Griff der Pfanne DNA der Angeklagten und an der Innen- und Außenseite der Pfanne DNA der Angeklagten und in geringer Intensität wenige solcher autosomalen DNA – Merkmale wie sie der Geschädigte trägt, befunden. Dabei bedeutet eine geringe oder auch gar keine Antragung von DNA nicht, dass der entsprechende Gegenstand nicht mit dem Körper in Kontakt gekommen ist, sondern nur, dass dieser keine DNA an den Gegenstand abgegeben hat. Daraus können hingegen keine negativen Schlüsse auf die Verwendung des entsprechenden Gegenstandes bei der Tat getroffen werden. (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass U. zur Zeit des Angriffs mit der Pfanne auf dem Bauch und mit dem Gesicht zur Matratze gerichtet im Bett des Schlafzimmers der Angeklagten gelegen hat. Dies schließt die Kammer aus der Gesamtschau der hierfür sprechenden Indizien. (a) Zunächst spricht bereits die festgestellte Tatzeit dafür, dass U. sich im Zeitpunkt des Angriffs noch im Bett befunden hat. Dass er auch in der Nacht zum 00.00.0000 und am Tatmorgen im Bett der Angeklagten geschlafen hat, ergibt sich aus Folgendem: Die Kammer konnte diesbezüglich feststellen, dass U. insbesondere nach dem Auszug des Nebenklägers und auch bereits vor dem Tattag im Bett der Angeklagten geschlafen hat. Dies folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Chat der Angeklagten mit dem Zeugen Q. vom 00.00.0000. Diese Lichtbilder, welche sich auf den zwei letzten Seiten des Sonderbands Auswertung Mobilgeräte und Sonstiges unter Reiter 3 befinden und welche die Kammer im Beisein des Zeugen Q. in Augenschein genommen hat, zeigen U. auf dem Bauch liegend im Bett im Schlafzimmer der Angeklagten. Dabei sind auf den Lichtbildern der Kopfteil des Bettes sowie die gleiche Bettwäsche wie auf Bild 041.jpg des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“, zu erkennen, welche nach Angaben der Zeugin KHK‘in NN. in der Hauptverhandlung das Bett der Angeklagten wiedergeben. Dass U. auch in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 im Bett der Angeklagten geschlafen hat, folgert die Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung. Die Lichtbilder 086.jpg und 087.jpg des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ zeigen, dass sich bei der Tatortbesichtigung im Kinderzimmer kein Bettzeug im Bett befunden hat. Stattdessen befanden sich im Schlafzimmer der Angeklagten zwei Oberbetten im Bett, wobei eine Decke zwischen dem Bett und dem Kleiderschrank auf dem Boden gelegen hat, was sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern 039.jpg bis 045.jpg auf des Sonderbands Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ ergibt. Zudem befanden sich bei der Tatortbesichtigung Kindersocken im Bett sowie auf dem Fußboden zwischen dem Kleiderschrank und dem Bett der Angeklagten. Dies beruht auf den mit KHK IW. in Augenschein genommenen und vom diesem erläuterten Lichtbildern 041.jpg und 045.jpg im Sonderband Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“. Zudem hat KHK’in NN. unter Erläuterung der mit ihr in Augenschein genommenen Bildern Nr. 14 und 18-29 der Lichtbildmappe des Sonderbandes Tatort, Lichtbildmappe „Erneute Tatortbegehung“, angegeben, dass neben den beschriebenen Kindersocken auch eine auf links gedrehte Kinderschlafanzughose in dem zwischen Bett und Kleiderschrank befindlichen Bereich gelegen habe. Dies passt im Übrigen zu dem Umstand, dass U. ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbildes Nr. 27.jpg im Sonderband Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ und den entsprechenden Angaben der ersteintreffenden PK’in DO. und PK TE. bei seinem Auffinden in der gefüllten Badewanne nur mit einem Schlafanzugoberteil bekleidet war. (b) Dass es sich bei dem Bett im Schlafzimmer auch um den Angriffsort gehandelt hat, ergibt sich zudem aus der weiteren am Tatort aufgefundenen Spurenlage. Die Zeugin KHK’in NN. hat angegeben, dass bei der erneuten Tatortbegehung am 06.02.2023 auf dem Bett der Angeklagten mehrere schwarze Kunststoffteile gefunden wurden, welche sichergestellt worden seien. Diese schwarzen Teile sind auf den mit der Zeugin in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 24-29.jpg des Sonderbandes Tatort, Lichtbildmappe „Erneute Tatortbegehung“ zu erkennen. Nach den weiteren Ausführungen der Zeugin KHK’in NN. seien die – so KHK IW. das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild Nr. 045.jpg des Sonderbandes „Tatort“, Lichtbildmappe „Totschlag“ erläuternd - vor dem Bett aufgefundene viereckige Pfanne der Marke Tefal sowie die im Bett aufgefundenen Kunststoffteile zwecks Untersuchung an das Landeskriminalamt NRW übersandt worden. Ausweislich des von der Kammer verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes NRW vom 19.04.2023 von Dr. NY. auf Bl. 721-724 und 726-727 d. Akte ist festzustellen, dass die Kunststoffteilstücke mit dem Griff der Pfanne ehemals eine Einheit gebildet haben. Das Gutachten enthält zunächst Angaben dazu, dass vier Kunststoffteilstücke mit der Bezeichnung „4 schwarze Bakalit-Teile“ sowie eine asservierte Bratpfanne von der Kreispolizeibehörde HX. mit dem Auftrag übergeben worden seien, festzustellen, ob die Teilstücke und die Pfanne ehemals eine Einheit gebildet haben. Die untersuchten Teilstücke und die Pfanne sind auf Seite 4 des Gutachtens (Bl. 726 d. Akte) abgebildet. Hierbei ist zu erkennen, dass es sich bei der untersuchten Pfanne um diejenige handelt, die bei der Tatortbesichtigung vor dem Bett der Angeklagten auf dem Boden des Schlafzimmers gelegen hat (was sich aus dem in Augenschein genommenen Bild 045.jpg auf Bl. 36 aus dem Sonderband Tatort ergibt). Die Untersuchung der Asservate hat nach dem Gutachten des Landeskriminalamts NRW ergeben, dass die allgemeinen Merkmale der Asservate insbesondere im Bereich der Bruchflächen die gleichen Merkmale – etwa Farbe, fertigungsbedingte Oberflächenstruktur und Geomaterien – aufgewiesen haben. Die Bruchflächen seien mittels Silikonkautschukmasse abgeformt und die Abformungen mittels Lichtmikroskop miteinander verglichen worden. Dabei seien übereinstimmende bzw. korrespondierende Bruchverläufe festgestellt worden. Im Anschluss hieran seien die Kunststoffteilstücke sukzessive anhand der korrespondierenden Bruchflächen in den Griff der Pfanne eingepasst worden. Alle Teilstücke ließen sich danach zwanglos in den Griff einpassen, was auf der Abbildung 8 auf Seite 6 des Gutachtens (Bl. 724 d. Akte) erkennbar sei. Die Kammer hat diese Abbildung in Augenschein genommen. Darauf ist auf insgesamt fünf mit A-E beschrifteten Bildern zu erkennen, dass die Teilstücke sukzessive in den Kunststoffgriff der Pfanne eingepasst worden sind. Aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen der Bruchflächen der Kunststoffteilstücke und des Griffs der Pfanne stehe aus Sicht von Dr. NY. fest, dass diese Asservate ehemals eine Einheit gebildet hätten. Dieses Ergebnis lässt sich zwanglos mit dem festgestellten Tathergang in Einklang bringen, wonach die Teilstücke im Zeitpunkt des Schlages gegen den Kopf des auf dem Bett liegenden Kindes aus dem Griff der Pfanne herausgebrochen und auf dem Bett verteilt worden sind. Dass U. dabei auf dem Bauch im Bett gelegen hat, stützt die Kammer des Weiteren auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. IJ. in der Hauptverhandlung und den weiteren Beweisen. So hat die Beweisaufnahme zunächst ergeben, dass U. durchaus häufig auf dem Bauch geschlafen hat, wie sein Vater bestätigt hat, aber auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern im Sonderband „Anhang zur Auswertung mobiler Endgeräte und sonstiger Datenträger“, Reiter 10, Bildaufnahmen (15 Einträge) ersichtlich ist. Dass dies auch zur Tatzeit so war, schließt die Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. IJ.. Diese hat auf Frage der Vorsitzenden nachvollziehbar angegeben, dass der Schlag aufgrund der Lokalisation der Verletzung im Bereich des linken Hinterhaupt-/Schläfenbereichs, Übergang Scheitelregion wahrscheinlich von oben erfolgt sei. Dabei müsse man weiter davon ausgehen, dass der Schlag nicht von vorne, sondern von schräg hinten ausgeführt worden sei. Darüber hinaus sei es unwahrscheinlich, dass U. im Zeitpunkt des Schlages gestanden habe; vielmehr sei zu erwarten, dass das Kind auf einem weichen Widerlager auf dem Bauch gelegen oder gesessen habe. Hierzu hat die Sachverständige – weiter auf Frage - ausgeführt, dass aufgrund der Wucht des Schlages bei einem stehenden Tatopfer zu erwarten gewesen sei, dass dieses mit dem Gesicht nach vorne zu Boden gefallen wäre. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigung des Bewusstseins und der Heftigkeit des Schlages seien in diesem Fall Verletzungen im Gesicht oder den Beinen des Kindes durch den Sturz nach vorne zu erwarten gewesen, dies wäre auch bei einem sonstigen harten Widerlager zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen hätten bei U. aber nicht festgestellt werden können. Es sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass das Gesicht oder die Beine auch in diesem Falle unverletzt geblieben wären, sie halte es aber gleichwohl für sehr wahrscheinlich, dass U. aus lediglich geringer Höhe nach vorne und auf einen weichen Untergrund gefallen sein, oder auf diesem gelegen haben müsse. Auf Vorhalt hat die Sachverständige erklärt, dass sich die Verletzungen ihrer Lage nach gut mit einem Schlag auf das in Bauchlage auf der rechten Gesichtsseite liegende Kind vereinbaren lassen. In diesem Falle nämlich hätte sich der vom Schlag betroffene Bereich der Angeklagten erhaben als Treffpunkt dargeboten. Zu dem festgestellten Tathergang passt ferner, dass sich die auf links gedrehte Schlafhose von U. ebenfalls im Schlafzimmer der Angeklagten zwischen der Bettkante und dem Kleiderschrank und seine Socke im Bett befunden haben. Insoweit ist dieser Umstand zwanglos damit in Einklang zu bringen, dass die Socke sowie die Schlafhose bei Verbringen des Kindes – etwa als die Angeklagte ihn nach dem Schlag unter den Armen fasste und aus dem Bett in Richtung des Badezimmers schleifte – heruntergezogen wurde, sodass U. lediglich mit einem T-Shirt bekleidet in der Badewanne gelegen hat. Danach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass aufgrund der Gesamtschau der vorliegenden Spuren die Angeklagte U. mit der Pfanne angriff, als dieser in ihrem Bett im Schlafzimmer auf dem Bauch gelegen hat. Zudem haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tat an irgendeinem anderen Ort in der Wohnung stattgefunden haben könnte. Insbesondere konnten in anderen Zimmern der Wohnung keine Bakelit-Stücke vom Pfannengriff aufgefunden werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte den Tatort verändert haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagte das Tatwerkzeug – hier die Pfanne oder auch die im Schlafzimmer gefundenen Bekleidungsstücke des Opfers – von einem evtl. anderen Tatort ins Schlafzimmer verbracht und Teile des ausgebrochenen Griffs im Bett verteilt haben sollte. Auch die ersteintreffenden Beamten – so PK’in DO. und PK TE. - sowie die Rettungswagenbesatzung – so die Zeugen Dr. XN., XJ., AP. und ES. - oder auch die nachfolgenden Kriminalbeamten – so KHK IW. und KHK SM. und KHK‘in UE. – haben entsprechende Veränderungen im Schlafzimmer der Tatortwohnung nachvollziehbar verneint und angegeben, dass so etwas aus Gründen der Ermittlung und Beweissicherung in keinem Fall geschehen sei. gg) Die Feststellungen dazu, dass im Zeitpunkt des ersten Angriffs U. sich keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben versehen hat, stützt die Kammer wie folgt: (a) Dass U. im Zeitpunkt des ersten Angriffs auf dem Bauch mit dem Gesicht zur Matratze gewandt gelegen hat, beruht auf den vorstehenden Ausführungen zum Tathergang. (b) Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, ob U. im Zeitpunkt des Schlages mit der Pfanne durch die Angeklagte noch schlief – wofür insbesondere die festgestellte Tatzeit um 5:30 Uhr morgens spricht – oder bereits wach im Bett gelegen hat. Dass er sich im Zeitpunkt des Schlages mit der Pfanne gegen seinen Hinterkopf keines Angriffs durch die Angeklagte versehen hat, ergibt sich aber neben seiner Liegeposition zur Tatzeit aus dem Umstand, dass sich am Körper des Kindes nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. IJ. bis auf einen kleinen blauen Fleck am Arm keinerlei Verletzungen gefunden haben, die auf eine Abwehrhandlung des Geschädigten schließen ließen. Sofern U. im Zeitpunkt des Schlages noch geschlafen hätte, versah er sich im Zeitpunkt des Schlages keines Angriffs durch die Angeklagte, weil er, als er sich zum Schlaf niedergelegt hat, nicht davon ausgegangen ist, dass ihm von der Angeklagten oder von Personen, die Zutritt zum Schlafzimmer hatten, ein Angriff gedroht hat und er die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat. Hierfür spricht bereits, dass Spuren eines vorherigen Kampfgeschehens oder Anhaltspunkte fehlen, dass die Angeklagte ihm ihre Absichten vor dem Einschlafen mitgeteilt hatte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagte U. etwa eingesperrt, sonst festgehalten oder bedroht hätte und er sich nur durch Erschöpfung dem Schlaf nicht mehr entziehen konnte. Vielmehr hat die Angeklagte im Rahmen ihrer Angaben in der Hauptverhandlung angegeben, dass es mit U. bis zum Schluss keinerlei Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen gegeben habe und er ein unproblematisches Kind gewesen sei. Aber auch wenn U. im Zeitpunkt des Schlages bereits wach gewesen wäre, ist die Kammer davon überzeugt, dass er sich zu dieser Zeit keines irgendwie gearteten Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versehen hat. Dies folgt bereits – wie oben dargestellt – aus der Liegeposition des Kindes, in welcher es die Angeklagte mit der Pfanne in der Hand nicht hat kommen sehen können. Hätte U. die Angeklagte von hinten kommend wahrgenommen und mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben gerechnet, wäre zum einen zu erwarten gewesen, dass er sich zu der Angeklagten umgedreht hätte, mit der Folge – so die rechtsmedizinische Sachverständige -, dass der Schlag U. frontal oder seitlich im Gesicht getroffen hätte. Eine Verletzung, wie sie von der Sachverständigen Dr. IJ. als von oben auf den Hinterkopf schlagend beschrieben worden ist, wäre hingegen nicht möglich gewesen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass U. bei Gewahrwerden der ihm drohenden Gefahr in dem Versuch, den Schlag mit der Pfanne abzuwehren, nach der Pfanne gegriffen oder sonst Schlagverletzungen in Form von Abwehrverletzungen im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens davongetragen hätte oder dass sich das sportliche Kind aus dem Bett geflüchtet hätte. Die Kammer schließt dabei auch aus, dass der kleine blaue Fleck am Arm des neunjährigen sportlich aktiven Kindes eine Abwehrverletzung darstellt. Hätte U. sich gegen den Schlag mit der Pfanne tatsächlich zur Wehr gesetzt, wäre aufgrund der verwendeten Tatwaffe vorliegend – so die Sachverständige auf Nachfrage - eine wesentlich größere Verletzung am Arm zu erwarten gewesen. Zudem haben sich auch in der weiteren Beweisaufnahme keine Anzeichen für ein Kampfgeschehen ergeben. Vielmehr haben die Zeugen UI. und PM. JF. HV. DP. berichtet, im hellhörigen Haus keinerlei Kampfgeräusche wahrgenommen zu haben. Dabei sei es regelmäßig vorgekommen, dass sie Geräusche, insbesondere Fortbewegung über den Fußboden oder Stimmen, aus der Wohnung der Angeklagten auch schon in der Frühe gehört hätten, nicht so jedoch am Tatmorgen. hh) Aufgrund seiner Arglosigkeit war U. auch wehrlos. Das ansonsten wie festgestellt aktive, sportliche und mobile Kind hätte sich auch gegenüber der Angeklagten, etwa durch Weglaufen, Hilferufe oder Einwirkung auf die Angeklagte dem Angriff erwehren können. ii) Wenngleich nicht feststellbar ist, ob die Angeklagte nach dem Schlag mit der Pfanne wusste, dass U. noch lebte, oder dachte, dass er schon tot sei und ob die Angeklagte das Wasser bereits vor dem Schlag mit der Pfanne oder erst danach in die Wanne gelassen hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte im Zeitpunkt des ersten Angriffs mit der Pfanne mit Tötungsvorsatz gehandelt und dieser bis zum Ertränken im Sinne einer Sicherstellungsabsicht fortgewirkt hat. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben der Sachverständigen Dr. IJ., wonach der Schlag mit der Pfanne aufgrund der hervorgerufenen Kopfverletzung mit einer hohen Wucht erfolgt sein müsse. Denn – so die Sachverständige weiter – bei den Verletzungen, die durch lediglich einen Schlag gegen den Kopf erfolgt seien, habe es sich um solche gehandelt, die ohne Behandlung tödlich gewesen wären, wenn das Kind nicht vorher ertränkt worden wäre. Die Gefährlichkeit dieses Handelns ist für jeden, auch die Angeklagte, erkennbar gewesen. Angesichts des Umstands, dass sie sich bereits seit dem 00.00.0000 mit der Selbst- und Kindstötung beschäftigt hat und angesichts des weiteren Geschehens mit Ertränken, bestehen keinerlei Zweifel, dass die Angeklagte bereits bei Beginn des ersten Angriffs in Ausführung ihres Planes gehandelt hat, zunächst U. und dann sich selbst zu töten und dieses Ziel auch nach dem Schlag durch das Ertränken des Kindes weiter verfolgt hat. Unabhängig von der Frage, ob die Angeklagte bei Ertränken des Kindes wusste, dass dieses noch nicht tot war und unabhängig von der Frage, ob sie die Badewanne vor oder nach dem Schlag auf den Kopf mit Wasser befüllt hat, schließt die Kammer aus, dass zwischen dem ersten Angriff im Bett und dem späteren Ertränken eine wie auch immer geartete Zäsur, etwa mit Interaktionen zwischen dem Kind und der Angeklagten, stattgefunden habe. Denn der Geschädigte – so die Sachverständige – sei nach dem Schlag mit der Pfanne nicht erwartbar zu weiteren Interaktionen in der Lage gewesen. Er habe ein schweres, stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit tiefer Impressionsfraktur im Bereich des linken Hinterhaupt-/Schläfenbereichs mit Eindrücken mehrerer Knochenbruchstücke in das Schädelinnere, einer Hirnschwellung sowie großen Blutungen im Großhirnrindenband sowie erheblichen Zerreißungen des Hirngewebes unterhalb der Impressionsfraktur und Einblutungen in das Großhirnrindenband unterhalb der Impressionsfraktur, an den Vorderpolen der beiden Schläfenlappen sowie an der Basis beider Stirnlappen, Blutungen an der Basis des Kleinhirns an beiden Schläfenlappen davon getragen. Durch die massiven Verletzungen sei es zu einer akuten Sauerstoffnot des Gehirns gekommen. Daher sei davon auszugehen, dass der Schlag zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewusstseinslage mit Eintritt der Ohnmacht geführt habe. Eine Interaktion zwischen der Angeklagten und dem Tatopfer sei daher nicht denkbar. Hierfür spricht dies stützend auch, dass dann, wenn U. bei Verbringen in die Wanne noch zu Interaktionen fähig gewesen wäre, auch zu erwarten gewesen wäre, dass dieser sich gegen seine Verbringung erheblich zur Wehr gesetzt hätte – wiederum mit zu erwartenden Abwehrverletzungen – so die Sachverständige. jj) Dass sich die Angeklagte der Arg- und Wehrlosigkeit von U. zur Zeit des ersten Angriffs bewusst war, ergibt sich aus dem beschriebenen äußeren Tatgeschehen im Zeitpunkt der Tathandlung. So waren die Gegebenheiten der Situation für die Angeklagte einfach und auf einen Blick überschaubar. Die Zeit und der Ort des Geschehens – nämlich im Bett ihres Schlafzimmers, in welchem U. sich (wie auch in den Malen zuvor) sicher und beschützt gefühlt hat – waren für sie erkennbar sowie auch der Umstand, dass der mit dem Gesicht abgewandt von ihr liegende Junge sie von hinten nicht hätte kommen sehen können. Bei der Angeklagten, die unter keinen schweren kognitiven Defiziten leidet, hat auch ihre depressive Verstimmung, die weiter unten erörtert wird, nach den Angaben des Sachverständigen Dr. L. nicht zu solchen Einschränkungen bei der Angeklagten geführt, die der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen könnten. kk) Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf folgende Erwägungen: (1) Die Feststellungen zu dem Selbstmordversuch der Angeklagten und ihren erlittenen Verletzungen ergeben sich neben ihren eigenen Angaben im Notruf und am Tatort aus den Angaben des Zeugen Dr. ON., der das Zustandsbild der Angeklagten und die jeweiligen Stich- und Schnittverletzungen den Feststellungen entsprechend bekundet hat. Dieser hat die Schwere der jeweiligen Verletzungen anhand der in seinem Beisein in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 1-29 aus dem Sonderband „Lichtbilder“ Lichtbildmappe „Spurensicherung an der Beschuldigten“ dargelegt und erläutert. Hierbei hat der Zeuge angegeben, dass es sich um einen ernsthaften Suizidversuch gehandelt habe. Zwar sei die Durchtrennung der Achillesfersen nicht geeignet, lebensbedrohliche Verletzungen herbeizuführen, weil es sich um lediglich kleine Gefäße handele, welche nicht zu erheblichem Blutverlust führen. Die Verletzungen am linken Unterarm (Bilder Nr. 28 und 29) hingegen habe zur Durchtrennung sämtlicher Strukturen – Sehnen und Nerven – geführt und sei potentiell lebensbedrohlich. Die weiteren Schnitte am rechten Handgelenk, Hals und an den Oberschenkeln seien überwiegend nicht tief genug gewesen, um ernsthafte Verletzungen herbeizuführen. Gleichwohl hätten sich insbesondere an der Innenseite der Oberschenkel (Bilder Nr. 14-18) teilweise tiefe Schnittverletzungen befunden. Insbesondere der geklammerte Schnitt auf den Bildern Nr. 17 und 18 sei in Höhe der Arterien erfolgt, bei deren Verletzung eine erhebliche Lebensgefahr bestanden hätte. Hinsichtlich der Verletzungen am Hals (Bilder Nr. 21-24) sei festzustellen, dass aus den geklammerten Schnitten Fettgewebe herausgeguckt habe. Hier hätte es zu einer Verletzung der Hauptschlagader kommen können, was zu einem Verbluten binnen wenigen Minuten geführt hätte. (2) Ergänzend haben die Zeugen PK’in DO., PK TE., Dr. HP., AP., ES. und XJ. übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen sei. In der Wohnung habe sich an den Wänden und auf dem Fußboden Blut befunden. Insoweit werden diese Angaben von den mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbildern 017.jpg bis 052.jpg. Sonderband Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“ bestätigt. (3) Aus den zuletzt genannten Lichtbildern folgt zudem, dass sich die Angeklagte die Verletzungen nach der Tatausführung und zumindest teilweise im Badezimmer zugefügt hat. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern 018.jpg bis 036.jpg Sonderband Tatort, Lichtbildmappe „Totschlag“, sind erhebliche rötliche Anhaftungen zu erkennen, die sich zum einen an den Wänden, dem Mobiliar und dem Fußboden sowie zum anderen auf dem Leichnam befinden. Die Zeugen PK’in DO., PK TE., AP., ES. und XJ. sowie KOK’in UE. und KHK HU. haben übereinstimmend angegeben, dass es sich um Blut gehandelt habe. Die Sachverständige Dr. IJ. hat angegeben, dass U. äußerlich keine Verletzungen davongetragen habe. Auch bei der Kopfverletzung habe es sich nicht um eine blutende Wunde gehandelt. Bei dem Blut, welches sich auf dem Leichnam befunden habe, habe es sich daher um Antragungen gehandelt. ll) Die Feststellungen zu der Motivation der Angeklagten für die Tatbegehung beruhen auf einer Gesamtschau sämtlicher Umstände. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen und dabei hinsichtlich des Motivs für die Selbsttötung einerseits und desjenigen für die Tötung von U. andererseits Folgendes in ihre Überlegungen einfließen lassen: (1) Motiv für die Selbsttötung der Angeklagten war ihre Überforderung mit der Versorgung des Kindes sowie ihre Angst, diese nach der Trennung von dem Nebenkläger alleine sichern zu müssen und dabei ihren Anforderungen an die Mutterrolle nicht gerecht zu werden. Dies ergibt sich bereits aus ihren eigenen, eingangs dargelegten Angaben gegenüber KHK RC. im Krankenhaus in T., wonach sie Angst gehabt habe, U. nicht das bieten zu können, was er verdient habe. Hierzu passen auch die Angaben des Zeugen Dr. V., wonach die Angeklagte im Rahmen des psychiatrischen Erstgesprächs eine Überforderungssituation geschildert habe. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugen Dr. HP., XJ. und AP., wonach die Angeklagte im Rahmen der ärztlichen Notversorgung auf die Frage, wie es zu der Tat gekommen sei, geantwortet habe, dass sie überfordert gewesen sei. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere die Angaben der Zeugin HD., wonach die Angeklagte angegeben habe, das alles hätte nur verhindert werden können, wenn sie eine 24/7-Betreuung für das Kind gehabt hätte. Dass die Angeklagte dabei ihre nach außen getragene perfekte Mutterrolle in Gefahr sah, weil sie mit der Betreuung des Kindes überfordert war, ergibt sich aus den folgenden Umständen: Wie bereits ausgeführt, hat die Angeklagte gegenüber den Betreuern in der OGS und ihren Bekannten immer wieder mit den Leistungen und der Art von U. angegeben und dabei betont, dass sie alleine für die Versorgung und Erziehung von Pete verantwortlich sei, weil sie von dem Nebenkläger keinerlei Unterstützung erhalte und auch keinen Kontakt zu weiteren Familienangehörigen habe. Dabei hat die Angeklagte – wie bereits dargestellt – nach der Trennung von dem Nebenkläger und seinem Auszug gemerkt, dass dieser wesentliche Betreuungshandlungen bei der Versorgung von U. und wesentliche Erziehungsanteile übernommen hat. Dass die Angeklagte dabei die Sorge hatte, diese nach außen getragene Rolle, sie alleine sei für die Leistungen und die Art von U. verantwortlich, nicht weiter aufrecht erhalten zu können, folgert die Kammer aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Q. und VK., wonach die Angeklagte bereits nach der Trennung des Nebenklägers Zweifel geäußert habe, dass sie in der Lage sein würde, die Versorgung des Kindes alleine zu bewältigen. Die Zeugin VK. hat hierzu insbesondere bekundet, dass die Angeklagte sich Sorgen gemacht habe, ob es ihr gelingen würde, ihre Mutterrolle mit der gleichen Energie erfüllen zu können. Von Bedeutung ist hier auch die Angabe des Nebenklägers, der im Rahmen einer Nachfrage nach Beendigung seiner eigentlichen Befragung spontan geäußert hat, die Angeklagte habe bei ihrem letzten Zusammentreffen gesagt, ihre Wege werden sich jetzt trennen, der Nebenkläger solle aber immer sagen, sie sei eine gute Mutter gewesen. Der Nebenkläger hat hierzu weiter ausgeführt, er sei ob dieser Aussage überrascht gewesen, weil er die Äußerung der Angeklagten nicht habe einordnen können. Er habe ihr darauf entgegnet, was sie damit meine, da sie schon aufgrund des gemeinsamen Kindes weiterhin Kontakt haben würden. Daraufhin habe – so der Nebenkläger – die Angeklagte ihm keine Antwort gegeben. Jetzt im Nachhinein sei ihm aufgegangen, was die Angeklagte damit gemeint habe. (2) Motiv für die Tötung von U. war, dass die Angeklagte ihn, wie dargestellt und gewürdigt, als Teil ihrer selbst betrachtet hat. Sie entschied, dass er nach ihrem Tod und ohne ihren erzieherischen Einfluss auch nicht mehr leben sollte. Die Tötung des Kindes ist die Konsequenz ihrer Einstellung zu dem Kind und zu ihrem Einfluss auf dessen Erziehung. Insofern unterscheidet sich die Motivation der Angeklagten bei der Tötung von U. von derjenigen, die zu dem Suizidversuch geführt hat. Dabei hat die Kammer zunächst einmal gesehen, dass die der versuchten Selbsttötung zugrundeliegenden Motive die vorangegangene Tötung des Kindes nicht erforderlich machten. Sowohl die empfundene Überforderung, als auch die Angst, ihre nach außen getragene perfekte Mutterrolle in Gefahr zu bringen, wäre durch die Selbsttötung erledigt gewesen, ohne dass es der Tötung des Kindes bedurft hätte. Die Tötung des Jungen hat ihr vielmehr dieses von ihr geschätzte Ansehen genommen. Ein anderes Motiv als das festgestellte ist für die Tötung des Jungen nicht ersichtlich. Dass die Angeklagte zum vermeintlich Besten von U. gehandelt hat, schließt die Kammer aus. U. war ein gesundes und fröhliches Kind, das leben wollte. Dafür, dass der Junge nicht über die Trauer über den Verlust der Mutter hinweggekommen wäre, hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. U. war vielmehr nach Aussage der Betreuerinnen, insbesondere der Zeugin QR., I., AI. und OB., ein psychisch stabiles und schon sehr erwachsen wirkendes Kind, welches auch die Trennung der Eltern – wie dargestellt – gut verkraftet hat. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Trennung der Eltern als Belastungsfaktor für U., der diesem erspart bleiben soll, als Motiv für die Tötung aus. Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, U. sei aufgrund der Trennung zusammengebrochen, hat sie dies auf Nachfrage – wie oben bereits dargelegt - insoweit erläutert, als dass U. ein Mal geweint habe, weil er den Nebenkläger vermisst habe und sodann von der Angeklagten getröstet worden sei. Nach übereinstimmenden Bekundungen des Nebenklägers sowie der Lehrerin und der Betreuer in der OGS seien bei U. keinerlei schwerwiegenden Veränderungen festzustellen gewesen; vielmehr haben sämtliche Zeugen hierzu wie dargelegt angegeben, U. sei gut mit der Trennung zurechtgekommen. Dies folgt schließlich auch aus den Ausführungen des Zeugen Q., wonach er U. nach der Rückkehr von seinem Vater am 00.00.0000 als „glücklich“ erlebt habe. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den getroffenen Feststellungen die Angeklagte war, die die Trennung von dem Nebenkläger immer wieder zum Thema gemacht hatte und sich im November 2022 eine Wohnung für sich und U. angesehen hatte. Auch für eine drohende Unterversorgung und Verwahrlosung des Kindes bei Wegfall der Angeklagten als Mutter hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte geliefert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre U. weiter von dem Nebenkläger versorgt worden, wobei die Angeklagte wusste, dass dieser sich nach der Trennung auch weiter um seinen Sohn aus erster Beziehung gekümmert hatte. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Junge sich morgens selbständig ankleidete und – außerhalb der Schulferien - unproblematisch die Schule besuchte. Hier verblieb er bis ca. 16:00 Uhr und spielte im Anschluss Fuß- und Basketball und war damit während der Arbeitszeit des Nebenklägers – so dessen Angaben in der Hauptverhandlung – im Wesentlichen betreut. Aus den zuvor dargestellten Angaben sämtlicher Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten und des Nebenklägers folgt, dass der Nebenkläger sich sowohl während der Beziehung zur Angeklagten als auch nach der Trennung tatsächlich um U. gekümmert und dabei wesentliche Anteile an der Versorgung des Kindes übernommen hat. Soweit die Angeklagte sich gegenüber dem Sachverständigen – so dieser zeugenschaftlich in der Hauptverhandlung – angegeben hat, der Nebenkläger habe bei ihren zuvor geäußerten Trennungswünschen gesagt, U. habe dann keinen Vater mehr, hat sich dies zur Kenntnis der Angeklagten gerade nicht bewahrheitet. Außerdem hat der Nebenkläger hierzu angegeben, er habe damals an der Beziehung um U. Willen festhalten wollen, nicht jedoch sein Kind aufgeben wollen. Zudem war das Kind bereits 9 Jahre alt und daher nicht mehr vergleichbar mit einem hilflosen Säugling oder Kleinkind, welches rund um die Uhr hätte betreut werden müssen. Diese Umstände hat die Angeklagte – auch wahnhaft – nicht verkannt, was sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. L. ergibt, welcher im Rahmen seiner Gutachtenerstattung angegeben hat, dass bei der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkt für Wahnerkrankungen vorgelegen haben. Auch wenn die Angeklagte sich fortwährend über den Nebenkläger beschwert und den überwiegenden Anteil an der Erziehung sich selbst zugeschrieben hat, war ihr – wie oben dargestellt und erörtert - im Zeitpunkt der Tat vielmehr klar, in welchem Umfang der Nebenkläger U. versorgt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Angeklagten den Kontakt zu ihrem Vater verloren hatte, als sie selbst im Alter von U. war, nicht als motivbegründend herangezogen werden. Denn sie hatte zu ihrem Vater seit ihrer Geburt nur sporadischen Kontakt, sie befand sich damals also in einer gänzlich anderen Beziehung zu ihrem Vater, als U. zu seinem. Auch sonst ging von der Versorgung des Jungen durch den Nebenkläger keine in der Hauptverhandlung zutage getretene Gefahr für das Wohl des Kindes aus. Auch der Umstand, dass die Angeklagte sich zuletzt am 00.00.0000 und 00.00.0000 gegenüber den Zeugen Dr. JU. und Dr. V. und per Whats-App gegenüber der Zeugin N. dahingehend geäußert hat, der Nebenkläger habe am Wochenende U. Computerspiele spielen lassen, ändert hieran nichts. Insoweit ist zu sehen, dass der Geschädigte – wie oben bereits ausgeführt und gewürdigt – nicht unter erheblichem Medienkonsum leidend aus dem letzten Wochenende mit dem Nebenkläger gekommen ist. Soweit die Angeklagte gegenüber Dr. V. – so dieser als Zeuge – angegeben hat, der Junge habe am Montag nach dem letzten Wochenende nicht zur Schule gekonnt, ist dies widerlegt durch die Angaben der Zeugin QR., die erst für den 00.00.0000 davon gesprochen hat, dass U. dem Unterricht ferngeblieben sei. Zudem hat die Angeklagte selbst, aber auch die genannten Zeugen angegeben, dass der Nebenkläger nach der Trennung aus Sicht der Angeklagten noch mehr Anteile an der Versorgung von U. habe übernehmen sollen. Wenn die Angeklagte hierdurch Nachteile für U. befürchtet hätte, wäre dies hingegen nicht zu erwarten gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der einzige Grund, weshalb die Angeklagte an einer Stelle geäußert hatte, U. nicht zum Nebenkläger geben wollte, ihre Befürchtung, sich einsam zu fühlen. Auch der Umstand, dass sich – wie der Nebenkläger auf Vorhalt berichtet hat – die neue Partnerin des Nebenklägers Ende Januar am Fuß verletzt und Unterstützung von ihm gebraucht habe, ändert nichts an der Motivation der Angeklagten. Denn hierbei hat es sich – so der Nebenkläger zum einen um eine – auch für die Angeklagte ersichtliche – vorübergehende Art der Verletzung im Sinne einer Verstauchung gehandelt, die die vereinbarten Termine, die der Nebenkläger weiterhin wahrgenommen hat, nicht erheblich beeinflusst hat. Über den Gedanken, der Nebenkläger hätte die Angeklagte nun mit der Versorgung U. allein gelassen, um seine Freundin zu unterstützen, zeigte er sich erstaunt. Nach alledem waren keinerlei Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass die Angeklagte U. getötet hat, weil sie zu seinem – vermeintlich – Besten gehandelt hat. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich während der Beweisaufnahme nicht ergeben und sind auch sonst nicht gewahr geworden, sodass sich vorliegend die Beweggründe für die Tötung des Kindes nicht als altruistisch darstellen. Entgegen der durch KHK RC. in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassung der Angeklagten im Krankenhaus schließt die Kammer dem folgend auch aus, dass die Motivation der Angeklagten zur Selbsttötung – und damit auch zur Tötung von U. – einer Panikattacke, mithin einem spontanen Entschluss entsprungen ist. Zunächst lagen bei der Angeklagten keinerlei wahnhaften Erkrankungen und auch keine schwere depressive Symptomatik vor, wie der Sachverständige Dr. L. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung nachvollziehbar dargelegt hat (siehe hierzu sogleich unter Ziffer III. 3.). Auch hat sich die Angeklagte bereits Tage vor der Tat mit der Selbst- und Kindstötung beschäftigt und in diesem Zusammenhang verschiedene Artikel recherchiert. Dies zusammengenommen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Entschluss der Angeklagten, sich das Leben zu nehmen und U. zu töten nicht das spontane Produkt einer aufflammenden Panikattacke gewesen ist. Dabei spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte nach dem Inhalt der verlesenen Chatnachrichten mit dem Nebenkläger vom 00.00.0000 noch über die künftige Sicherstellung des TV-Programms verhandelt hatte, nicht gegen die hier getroffenen Feststellungen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dies darauf hindeuten könnte, dass die Angeklagte zu dieser Zeit keine Selbst- oder Kindstötung ins Auge gefasst hatte, weil sie die TV-Programme in diesem Falle nicht benötigt hätte und der Tötungsentschluss spontan – etwa durch Panik – entstanden sein könnte. Allerdings hatte sich die Angeklagte zuvor bereits – wie festgestellt und gewürdigt - mit der Selbsttötung und auch der Tötung des Kindes befasst. Dabei stellt das Eruieren der Möglichkeiten, das TV-Programm sicher zu stellen nicht eine derartige zeitliche oder wirtschaftliche Disposition dar, dass dies geeignet wäre, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen, zumal der konkrete Tatentschluss zum unmittelbaren Handeln auch erst danach gefasst worden sein kann. mm) Was die Angeklagte in der Zeit zwischen dem Suizidversuch und dem getätigten Notruf getan hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der Lichtbilder vom Tatort konnte die Kammer insoweit lediglich feststellen, dass sich die Angeklagte in der Wohnung bewegt hat, weil – bis auf das Kinder- und Wohnzimmer – sich Blutantragungen in sämtlichen Zimmern befunden haben. nn) Die weiteren Feststellungen zu der Behandlung und Festnahme der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen Dr. HP., AP., ES., XJ., Dr. ON. und HD.. Die Zeugin Dr. HP. hat angegeben, die Angeklagte nachdem sie sie wie festgestellt am Tatort aufgefunden habe, als Notärztin erstversorgt zu haben. Aufgrund ihrer Verletzungen und geäußerter Schmerzen habe sie der Angeklagten Sterofundin, Midazolam und Ketanest in der jeweils festgestellten Menge verabreicht, was sich auch aus dem insoweit im Beisein der Zeugin verlesenen Notarzteinsatzprotokoll auf Bl. 627 d. Akte ergibt. Anschließend sei die Angeklagte in das Marienhospital in YJ. gebracht worden, was die Zeugen Dr. HP., AP. und ES. bekundet haben. Der Zeuge Dr. ON. hat angegeben, die Angeklagte sei aus YJ. zur Behandlung der Verletzungen in das Bergmannsheil in T. verlegt und operativ versorgt worden. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass die Angeklagte bis zum 00.00.0000 im Bergmannsheil verblieben sei. Die Zeugin HD. hat ausgeführt, dass die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Justizvollzugskrankenhaus B. behandelt worden sei. Soweit auf dem dortigen Entlassbericht notiert sei, die Angeklagte habe sich bis zum 00.00.0000 in B. aufgehalten, handele es sich um einen Schreibfehler; sie könne noch aus eigener Erinnerung sagen, dass die letzte Besprechung zwischen ihr und der Angeklagten Ende März stattgefunden habe. oo) Die Feststellungen zu den Ergebnissen der bei der Angeklagten entnommenen Blutprobe beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. VH.. Dieser hat angegeben, dass die Untersuchung der Blutprobe vom 00.00.0000 einen positiven Befund für Cannabinoide ergeben habe. Festgestellt worden seien insoweit THC als Wirkstoff von Marihuana in Höhe von 2,8 ng/ml sowie das erste Abbauprodukt, Hydroxy-THC in Höhe von 1,7 ng/ml. Ausgehend von der Menge des im Blut befindlichen Wirkstoffs sei – so hat Prof. Dr. VH. ausgeführt – im Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen; es ließe sich jedoch nicht feststellen, wann dieser Konsum stattgefunden habe. Aus gutachterlicher Sicht spreche die festgestellte Wirkstoffmenge sowie der Wert des festgestellten Abbauprodukts dafür, dass von einem Konsum am Morgen vor der Festnahme und somit nach der Tat auszugehen sei. Hinsichtlich der weiteren festgestellten Substanzen Midazolam, Ketamin und Piritramid sei zu konstatieren, dass es sich dabei um die Wirkstoffe der im Rahmen der medizinischen Notfallversorgung am 00.00.0000 verabreichten Medikamente gehandelt habe. Der Wirkstoff Metoclopramid sei derjenige, der den von der Angeklagten eingenommenen MCP-Tabletten entspreche. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Angeklagte war bei der Begehung der Tat in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und in ihrer Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben, noch erheblich eingeschränkt; sie war voll schuldfähig. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in C.. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf Grundlage des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfahrensakten nebst Beiakten, der Einblicke in die Gesundheits- und Personalakte der JVA F., des Entlassberichts der psychiatrischen Abteilung des Justizvollzugskrankenhauses B., der mit der Angeklagten durchgeführten Explorationsgespräche vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt F. sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt. Insofern hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, als schuldrelevantes Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB seien bei der Angeklagten überhaupt nur eine mittelschwere depressive Episode als krankhafte seelische Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, abhängig vermeidenden, histrionischen und emotional instabilen Anteilen vom Borderline Typus als schwere andere seelische Störung zu diskutieren. a) Eine Intelligenzminderung sei hingegen ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus der Ausbildung und dem beruflichen Lebensweg der Angeklagten. b) Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung besteht nach Ausführungen des Sachverständigen kein Anhaltspunkt. Hinweise hierauf haben sich danach nicht ergeben; die Beziehung der Angeklagten zu U. sei als ausgesprochen gut geschildert worden. Auch aus der Fremdanschauung hätten sich danach keinerlei Hinweise auf eine affektive Aufladung oder einen tiefgreifenden Affekt bei der Angeklagten ergeben. Dabei sei auch zu sehen, dass die Trennung zunächst von der Angeklagten in den Raum gestellt worden ist und sie es war, die sich im November 2022 eine neuen Wohnung für sich und U. angesehen hatte. Sie hatte sich daher seit geraumer Zeit mit der Situation, in der sie sich zur Tatzeit befand, befasst. Auch das sonstige Beweisergebnis hätte – so der Sachverständige - keine Anknüpfungstatsachen dafür ergeben, dass die Angeklagte in einem schuldrelevanten Affekt gehandelt habe. Soweit die Angeklagte selbst gegenüber dem Zeugen KHK RC. von einer Panikattacke gesprochen hat, kann hieraus nicht auf einen schuldrelevanten Affekt geschlossen werden. Diesen Umstand hat die Kammer bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Hiergegen spricht zudem auch an dieser Stelle, dass sich die Angeklagte bereits einige Tage vor der Tat mit der Selbst- und Kindstötung befasst habe und auch die mehraktige Tatbegehung mit Schlag auf den Hinterkopf, Verbringen des Leichnams in das Bad und späterem Ertränken nicht auf ein eindimensionales und raptusartiges Geschehen schließen lässt, so der Sachverständige Dr. L.. c) Eine krankhafte seelische Störung habe ebenfalls nicht bestanden, insbesondere gebe es bei der Angeklagten keinerlei Anzeichen für psychotisches Erleben, so Dr. L. weiter. (1) Eine forensisch relevante Intoxikation liege nicht vor. Eine allein in Betracht kommende, schuldrelevante Cannabis-Intoxikation sei nicht gegeben. Dies ergebe sich bereits aus den Angaben der Angeklagten, wonach sie lediglich am Vorabend vor der Tat einen Joint vor dem Einschlafen geraucht habe. Angesichts der Wirkungsdauer von Cannabis, die – so der Sachverständige – nach dem Rauchen 2 bis 4 Stunden beträgt, war daher der berauschende Effekt der Droge zur Tatzeit am Folgetag gegen 5:30 Uhr nicht mehr gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Blutwerten der Angeklagten vom 00.00.0000. Aus den insoweit getätigten und oben referierten Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. VH. kann eine Intoxikation für die Tatzeit bereits nicht festgestellt werden. Die weiteren, aus dem Befund der Blutprobe vom 00.00.0000 ersichtlichen Substanzen spielen für die Bewertung einer Intoxikation zur Tatzeit keine Rolle, was sich aus den Angaben des Sachverständigen Prof. VH. ergibt, wonach diese der Angeklagten im Rahmen der Notversorgung verabreicht worden seien. Hinsichtlich der gegen Magenbeschwerden eingenommenen MCP-Tabletten hat der Sachverständige Dr. L. ausgeführt, diese hätten für die Schuldfrage keinerlei Relevanz. (2) Zu diskutieren sei – so Dr. L. weiter in der Hauptverhandlung – eine zur Tatzeit bestehende depressive Störung, die unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung fallen könnte. Dabei hat der Sachverständige weiter angegeben, dass zunächst das Vorliegen einer wahnhaften Komponente einer depressiven Erkrankung ausgeschlossen werden könnte. Anhaltspunkte auf ein Wahnerleben oder Halluzinationen hätten sich weder aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Explorationsgespräche, noch aus den Angaben sämtlicher Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten ergeben und seien auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend von der in der Vergangenheit während der Mutter-Kind-Kur 2016 und durch den Zeugen Dr. V. gestellten Diagnose der schweren depressiven Störung habe Dr. L. die Angeklagte im Rahmen der durchgeführten Explorationsgespräche in verschiedenen Testverfahren hierauf untersucht. Unter Zugrundelegung des Beckschen Depressionsinventars habe die Angeklagte – so hat es Dr. L. ausgeführt – bei einem Selbstbeurteilungsbogen zum Bestehen depressiver Symptome einen Testwert von 49 Punkten erreicht, der einer schweren depressiven Störung entspreche. Das Testergebnis sei dabei auf Grundlage einer von der Angeklagten vorgenommenen Beurteilung gemäß ihres aktuellen Zustandsbilds in den letzten sieben Tagen erreicht worden. Um die mögliche Diagnose einer schweren depressiven Episode genauer einzugrenzen, habe Dr. L. – wie er weiter ausgeführt hat – mit dem Fragebogen zur Erfassung von Haupt- und Zusatzsymptomen depressiver Episoden, der Nationalen Versorgungsleitlinien unipolarer Depression, befragt. Dabei habe die Angeklagte alle diagnostischen Grundkriterien der ICD-10 für dieses Krankheitsbild erfüllt. Ausgehend von der Befragung habe die Angeklagte sämtliche Hauptsymptome einer schweren depressiven Episode bejaht. Hierbei handele es sich um eine depressive Stimmung, die den gesamten Tag anhalte, Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten sowie verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit. Auch die Zusatzsymptome hätten vorgelegen. Diese seien der Verlust des Selbstvertrauens und Selbstwertgefühls, unbegründete Schuldvorwürfe, wiederkehrende Gedanken an Suizid oder suizidales Verhalten, deutliche Beeinträchtigung von Denk- und Konzentrationsvermögen, erhebliche psychomotorische Hemmung, erhebliche Schlafstörungen sowie deutlicher Appetitverlust mit erheblicher Reduktion des Körpergewichts. Ausgehend von dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Ergebnis der Exploration allerdings nicht ohne Weiteres auf den Zeitpunkt der Tat zu übertragen. Insoweit hätten sich zwar deutliche Hinweise auf eine depressive Episode im Zeitpunkt der Tatbegehung ergeben, wobei hinsichtlich dieser erhebliche Ungereimtheiten festzustellen gewesen seien. Eine entsprechende depressive Episode habe dabei nach den Ausführungen von Dr. L. allenfalls einen mittleren Schweregrad erreicht. Die im Rahmen der Mutter-Kind-Kur 2016 und von dem Zeugen Dr. V. gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung teile er nicht, da eine klinische Validität der Diagnosen nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Mutter-Kind-Kur 2016 hat die Zeugin YZ. bekundet, dass es sich bei der Diagnose der endogenen reaktiven Depression ohne psychotische Symptome um eine Einweisungsdiagnose eines anderen Arztes gehandelt habe. Aufgrund dieser Diagnose sei die Angeklagte bei Beginn der dreiwöchigen Kur mittels eines Fragebogens getestet worden, wobei ein Ergebnis von 44 Punkten erreicht worden sei, der einer schweren Depression entspreche. Bei Beendigung der Kur sei der Fragebogen erneut ausgefüllt worden, wobei die Angeklagte hier einen Wert von 3 Punkten erreicht habe, was einem fast vollständigen Wegfall sämtlicher depressiver Symptomatik gleichgekommen sei. Hierzu hat der Sachverständige Dr. L. angegeben, dass die Angeklagte ausgehend von den Angaben der Zeugin YZ. ebenfalls mittels des Beckschen Depressionsinventars getestet worden sei. Dabei sei der Rückgang des Testergebnisses von 44 auf 3 Punkten binnen der dreiwöchigen Kur aus psychiatrischer Sicht nicht zu erklären. Bei einem schwer depressiven Patienten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die depressive Problematik binnen drei Wochen fast vollständig verschwunden sei, zumal die Mutter-Kind-Kur – so Dr. L. und die Zeugin YZ. übereinstimmend – nicht zur Behandlung einer depressiven Störung geeignet war. Zudem sei, so hat Dr. L. weiter ausgeführt, die gleichlautende Diagnose des Zeugen Dr. V. mit dem durch ihn gezeichneten Bild von der Angeklagten im Zeitpunkt der Behandlung nicht in Einklang zu bringen. Aus den Angaben des Zeugen Dr. V. sei zunächst zu entnehmen, dass die Angeklagte zwar von Schlafstörungen, Antriebsminderung und gedrückter Stimmung berichtet habe. Dabei hat der sachverständige Zeuge auf Nachfrage aber bereits angegeben, dass die Angeklagte von einer Einschlafdauer von bis zu einer Stunde gesprochen habe. Insoweit hat der Zeuge auf die Frage, ob es sich hier um qualitativ zu einer schweren Depression passende Schlafstörungen nur ausgeführt, die Angeklagte habe es als Schlafstörung qualifiziert und er habe dies nicht hinterfragt. Auch den Schweregrad der Antriebsminderung und der gedrückten Stimmung habe der Zeuge nicht weiter aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund – so der Sachverständige Dr. L. weiter – könne es sich bei der Diagnose des Zeugen allenfalls um eine ungesicherte Verdachtsdiagnose handeln, die jedoch nicht zu den sonstigen von Dr. V. gemachten Beobachtungen der Angeklagten gepasst habe. Ungewöhnlich und nicht zu der Diagnose der schweren Depression passend habe der Zeuge Dr. V. insbesondere angegeben, die Angeklagte sei im Vorfeld des Gesprächs im Wartezimmer gut gestimmt gewesen und habe sich hoffnungsfroh gezeigt, was bei einer schwer depressiven Symptomatik nicht zu erwarten gewesen wäre. Folglich habe der Zeuge – wie dieser auf Nachfrage bestätigt hat – eine Suizidalität der Angeklagten gar nicht in Betracht gezogen und nicht abgefragt. Auch die Angaben der übrigen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten seien mit der Diagnose einer schweren Depression nicht in Einklang zu bringen. Der Nebenkläger hat hierzu vielmehr angegeben, die Angeklagte habe bereits in der Vergangenheit lediglich auf hohem Niveau gelitten und sich häufig über andere beschwert, wobei sie Symptome einer Depression nur vorgespielt habe, um Krankschreibungen zu erhalten, die sie vor ihm geheim zu halten versucht habe, um mehr Tagesfreizeit für sich zu generieren. Insbesondere die vom Sachverständigen abgefragte Antriebslosigkeit, Niedergestimmtheit, Ermüdbarkeit oder Suizidalität hat der Zeuge TA. erstaunt verneint. Auch die Zeugen R. PY., X. und N. haben angegeben, dass sie die Angeklagte auf einem guten Weg gesehen haben und sie den Eindruck gehabt haben, die Angeklagte blicke gestärkt und hoffnungsfroh in die Zukunft. Nach Angaben der Ärztinnen Dr. EK. und Dr. JU. freute sich die Angeklagte auf die Mutter-Kind-Kur. Zwar haben die Zeugen VK. und Q. die Angeklagte in der Woche vor der Tatbegehung als traurig und abgeschlagen beschrieben, wobei der Zeuge Q. von einem „seelischen Hilferuf“ am 00.00.0000 gesprochen habe. Gleichwohl haben beide Zeugen angegeben, dass die Angeklagte noch schwingungsfähig gewesen sei, gelacht habe und es ihr – insbesondere am Ende des Treffens mit dem Zeugen Q. – wieder besser gegangen sei und sie sich beruhigt habe. Hierzu hat der Sachverständige Dr. L. ausgeführt, dass das von den Zeugen beschriebene Verhalten ebenfalls gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Störung spreche, weil eine solche Verhaltensveränderung innerhalb kürzester Zeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Bei der Zeugin VK. ist zudem – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Angeklagte ihr gegenüber – als ihrer Arbeitskollegin – ihre Symptome bereits schwerwiegender dargestellt hat, um ihre Krankschreibung zu rechtfertigen. Insgesamt sei – so Dr. L. – festzustellen, dass der Antrieb der Angeklagten bis zur Inhaftierung unauffällig gewesen sei. Sie sei in der Lage gewesen, sich mit Bekannten zu verabreden, sich gegenüber Neuem aufgeschlossen zu zeigen, ihre Wohnung in Ordnung zu halten und U. zu versorgen, indem sie ihn morgens in die Schule brachte und Essen für ihn zubereitet habe. Auf Nachfrage des Sachverständigen, wie es der Angeklagten möglich gewesen sei, ihren Alltag zu gestalten, ohne dass es den Menschen in ihrer Umgebung aufgefallen sei, dass es ihr so schlecht ginge, habe die Angeklagte – so Dr. L. weiter – angegeben, dass sie sich zusammengerissen habe. Dies sei jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht mit der Diagnose einer schuldrelevanten schweren Depression in Einklang zu bringen, erst recht, da bei der Angeklagten keine wahnhafte Symptomatik vorhanden gewesen sei. Weiter gegen das Vorliegen einer schweren Depression spreche nach den Ausführungen von Dr. L., dass es am 00.00.0000 und 00.00.0000 zu sexuellen Intimitäten und Geschlechtsverkehr zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten gekommen sei, welche sie, auch nach eigener Aussage, genossen habe. Dies sei – so Dr. L. – ebenfalls ungewöhnlich, da eine schwere Depression in der Regel mit einem erheblichen Libidoverlust einhergehe. Zudem – so Dr. L. weiter – habe die Angeklagte sowohl in der Vergangenheit als auch in den Tagen vor der Tat Schuld externalisiert und andere, insbesondere den Nebenkläger, für Fehler verantwortlich gemacht. So habe sie immer wieder betont, dass der Nebenkläger sich schlecht verhalten und nicht ausreichend um sie und U. gekümmert habe. Auch gegenüber dem Zeugen Dr. V. habe die Angeklagte – so Dr. V. - dem Nebenkläger vorgeworfen, mit U. absichtlich Videospiele gespielt zu haben, um sie zu ärgern. Dabei sei ein solches Verhalten für eine schwer depressive Person höchst untypisch, da der Depressive – so hat es Dr. L. beschrieben – deswegen depressiv sei, weil er sich selbst Vorwürfe mache und die Schuld gebe, was bei der Angeklagten nicht festzustellen gewesen sei. Schließlich sei die Perspektive der Angeklagten nach der Trennung von dem Nebenkläger positiv gewesen. Sie habe sich unter anderem über die für April 2023 bewilligte Mutter-Kind-Kur und die Vereinbarung mit dem Nebenkläger den Unterhalt betreffend gefreut und dies auch gegenüber Zeugen von sich aus mitteilen können. Aufgrund dieser Gesamtumstände sei ein Schweregrad der Depression, der dem einer krankhaften seelischen Störung nahekomme, nicht erreicht. Dass die Depressionswerte bei der Testung durch den Sachverständigen erhöht gewesen seien, lasse – so Dr. L. weiter – insoweit keinen Rückschluss auf den Zustand der Angeklagten bei Begehung der Tat zu, da es sich hier um eine Testung nach der hier in Rede stehenden Tat und in der Justizvollzugsanstalt gehandelt habe, die das Krankheitsbild zur Tatzeit aus den genannten Gründen nicht abzubilden vermöge. Schließlich hat der Sachverständige auf Nachfrage auch ausgeführt, dass aus dem Umstand allein, dass die Angeklagte bei der Tat auch versucht habe, sich selbst umzubringen, nicht auf eine schwere Depression zu schließen sei. Zwar komme Suizidalität bei schweren Depressionen vor, aus einer Suizidalität allein könne jedoch im Umkehrschluss nicht sicher auf das Vorliegen der Erkrankung geschlossen werden. Vielmehr seien auch Selbstmorde aus der Bilanzierung des Lebens oder der Bewertung von Zukunftsaussichten möglich, ohne dass eine depressive Erkrankung im Vordergrund stehe. Dabei sei das von der Kammer dargestellte Motiv der Angeklagten ein solches, welches nicht für eine schwere depressive Erkrankung und einem damit einhergehenden Leidensdruck, sondern eher dafür spreche, dass die Angeklagte ihre Lage abgewogen und entschieden habe, auf dieser Basis nicht mehr weiter leben zu wollen. d) Schließlich scheide auch eine schwere andere seelische Störung aus. In Betracht käme hier – so Dr. L. – das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals aufgrund einer bei der Angeklagten festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F.61.0 mit narzisstischen, abhängig vermeidenden, histrionischen und emotional instabilen Anteilen vom Borderline Typus. Hierzu hat der Sachverständige angegeben, die Diagnose auf verschiedene Testverfahren zu stützen, die er zur Bestimmung des Persönlichkeitsgefüges der Angeklagten während der von ihm mit der Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt durchgeführten Explorationsgesprächen zur Anwendung gebracht habe. In den Testverfahren sei klar zu erkennen gewesen, dass das Persönlichkeitsgefüge der Angeklagten in ihrer Gesamtheit bereits die Intensität einer Störung erreicht hätte. Im Einzelnen hat der Sachverständige hierzu Folgendes ausgeführt: (1) Das Freiburger Persönlichkeitsinventar sei ein allgemein bewährtes persönlichkeitsdiagnostisches Mittel zur vergleichenden Einschätzung unterschiedlicher Persönlichkeitsdimensionen. Die von der Angeklagten erzielten Testwerte verwiesen hinsichtlich ihres Persönlichkeitsprofils auf eine emotional instabile Persönlichkeit, wobei die Extremwerte für Introversion und Emotionalität vermutlich auch der depressiven Verstimmung zuzuordnen seien. Weiterhin seien im erhöhten Maße unspezifische körperliche Beschwerden feststellbar. In diesem Zusammenhang wäre ungewöhnlich, dass die Angeklagte unterdurchschnittlich wenig Gesundheitssorgen aufweise und sich als robust erlebe. (2) Zudem habe der Sachverständige das SCID-5-PD eingesetzt, ein strukturiertes klinisches Interview für das DSM-5, die Weiterentwicklung des strukturierten klinischen Interviews zu Persönlichkeitsstörungen in der deutschen Version von Beesdo-Baum et al. von 2019. Hierbei seien der Angeklagten zunächst 106 Fragen zur Selbsteinschätzung vorgelegt worden, welche sie jeweils mit „Ja“ und „Nein“ habe beantworten müssen. Sämtliche mit „Ja“ beantwortete Fragen seien hinterher durch den Sachverständigen nachexploriert worden. Anhand der mit diesem Test ermittelten Profilausprägungen ergebe sich für die Angeklagten das Bild einer Person mit emotional-instabilen, abhängig vermeidenden sowie narzisstischen Anteilen vom Borderline-Typus. Darüber hinaus habe sich aus den Angaben der Zeugin HD. auch ein histrionischer Persönlichkeitsanteil gezeigt. Dieser sei zwar vom klinischen Befund und bei der Auswertung des Fragebogens im Rahmen seiner Exploration nicht zu erheben gewesen. Die Zeugin HD. hat jedoch angegeben, dass die Angeklagte im Alltag des Justizvollzugskrankenhauses eine Anspruchshaltung an den Tag gelegt habe, wonach sich andere um sie zu kümmern hätten. Dabei habe sie stets versucht, Personal zu binden, indem sie Anliegen einzeln und nicht gebündelt vorgetragen habe. Sie habe die Verfügbarkeit des Personals durch Jammern und Klagen eingefordert. Diese Angaben der Zeugin HD. erklären – so Dr. L. – schlüssig das Vorhandensein histrionischer Anteile, die im Rahmen der Testung durch ihn nicht haben festgestellt werden können, da er die Angeklagte im Klinikalltag nicht habe agieren sehen. Die Persönlichkeit der Angeklagten sei insgesamt dadurch gekennzeichnet, dass die Angeklagte ein anhaltendes Gefühl der inneren Leere verspüre und erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf ihr Selbstbild und innere Präferenzen aufweise, was sich auch in der Angst des Verlassenwerdens sowie durch selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Diese Anteile seien zwanglos auf die festgestellte schwierige Kindheit der Angeklagten mit einer Mutter, die nicht in der Lage gewesen sei, die Bedürfnisse der Angeklagten zu erkennen, zurückzuführen. Die Angeklagte zeige einerseits Gefühle der Minderwertigkeit gegenüber anderen und externalisiere andererseits Schuld bei aufrechterhaltener Selbstregulation, wobei sie eine Anspruchshaltung aufweise, dass andere sich um sie zu kümmern und ihr Aufmerksamkeit zu schenken haben. Der Umstand, dass sich die Angeklagte der schulischen Erfolge ihres Sohnes als ihr Werk gerühmt, sie dies auch ihrem gesamten Umfeld mitgeteilt und sich mit dem Sohn als Einheit gefühlt habe, passe dabei gut zu den narzisstischen Persönlichkeitsanteilen und sei hierdurch gut zu erklären. (3) Diese Persönlichkeitsstörung erreiche jedoch – so hat Dr. L. weiter ausgeführt – nicht den Schweregrad, der für die Bejahung des Eingangsmerkmals erforderlich sei. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass Persönlichkeitsstörungen mit Krankheitswert – als Äquivalent zu einer krankhaften seelischen Störung – dadurch gekennzeichnet seien, dass Betroffene aus seelischen Gründen Funktionseinschränkungen in allen wichtigen Lebensbereichen aufwiesen. Hier sei durch die Beweisaufnahme aber gerade deutlich geworden, dass die Angeklagte lediglich im Rahmen der Partnerschaft mit dem Nebenkläger Schwierigkeiten aufgewiesen habe. In anderen Bereichen, etwa in der Arbeitswelt, der Beziehung zu U. oder im Rahmen des Engagements in der Schule sei es nicht zu Auffälligkeiten gekommen. Vielmehr habe die Angeklagte in diesen Teilbereichen über ein hohes soziales Funktionsniveau verfügt. Die Angeklagte sei bis kurz vor der Tat ihrer Arbeit nachgegangen, habe ihren Sohn versorgt, die Wohnung bis zum Tattag in Ordnung gehalten und sich auch nach außen um die Belange des Kindes in der OGS gekümmert. Nach alledem erreiche die bei der Angeklagten festgestellte Störung – auch in Zusammenhang mit der depressiven Episode und einem Cannabismissbrauch – nicht den Schweregrad, der für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals erforderlich sei. Dies ergebe sich neben den bei der Angeklagten funktionierenden Lebensbereichen auch aus den Umständen, dass sie in der Lage gewesen sei, trotz der Trennung und der empfundenen Lebenssituation Freundschaften wiederaufzunehmen und Kontakte zu pflegen sowie sexuelle Intimitäten auszutauschen. Auch sei es – insbesondere in Stresssituationen – nicht zu Impulsdurchbrüchen gekommen. Diese seien nicht einmal im konfrontativen Setting des Justizvollzugskrankenhauses festzustellen gewesen, wie sich aus den Ausführungen der Zeugin HD. ergeben habe. e) Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch decken sie sich mit dem Eindruck der Kammer, den sie aus den Angaben der Zeugen Q., VK., R. PY., X., N., Dr. EK., Dr. Diensberg, Dr. JU. und Dr. V. sowie des Nebenklägers über die Angeklagte bis kurz vor der Tat gewonnen hat. Die von den Zeugen geschilderten Wahrnehmungen von der Angeklagten decken sich mit den Angaben des Sachverständigen, sodass er auch die Ergebnisse der Beweisaufnahme zutreffend in die Bewertung hat einfließen lassen. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte sich des Mordes nach §§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB (Heimtücke) schuldig gemacht, indem sie U. zunächst mit der Pfanne niedergeschlagen und sodann in der Badewanne ertränkt hat. 1. Durch den Schlag mit der Pfanne gegen den Hinterkopf fügte die Angeklagte U. potentiell tödliche Verletzungen zu. Dabei handelte sie in Tötungsabsicht. Sie wusste, dass die auf das Tatopfer mit der Pfanne ausgeübte Gewalteinwirkung ohne Weiteres seinen Tod zur Folge haben konnte. Dabei kam es ihr auf die Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch an, weil sie im Zeitpunkt des Schlages bereits entschlossen war, zunächst U. und sodann sich selbst zu töten. 2. Dabei handelte die Angeklagte auch heimtückisch. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGH, Urteil vom 04.07.1984 – 3 StR 199/84 = NJW 1985, 334; BGH, Beschl. vom 09.09.2020 − 2 StR 116/20 = NStZ 2021, 162). Wesentlich an der Heimtücke ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, in einer hilflosen Lage überrascht. a) Dabei war ein heimtückisches Handeln gegenüber dem zur Tatzeit neun Jahre alten Tatopfer möglich. Der Bundesgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung die Heimtücke bei Tatopfern, die dem Angriff nicht entgegentreten können, weil sie nicht in der Lage sind, anderen Personen positiv auf Erwägung beruhendes Vertrauen entgegenzubringen und die böse Absicht des Täters zu erkennen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas Heimliches hindeutet; man eine böse Absicht aber nur vor jemandem verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 04.11.1952 – 2 StR 261/52 = BGHSt 4, 11-13; BGH, Urteil vom 07.06.1955 – 5 StR 104/55 = BGHSt 8, 216-220; BGH, Urteil vom 10.03.2006 – 2 StR 561/05 = NStZ 2006, 338, BGHSt 3, 330). Hier war Pete jedoch bereits neun Jahre alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind – wie Pete es war – einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1994 – 1 StR 626/94 = NStZ 1995, 230 für ein dreijähriges Kind; BGH, Urteil vom 10.03. 2006 – 2 StR 561/05 = NStZ 2006, 338). b) Nach den getroffenen Feststellungen hat U. sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versehen. Arglos ist regelmäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er einschläft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das besonders Gefährliche und Tückische, das den Täter lebenslanger Freiheitsstrafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 08.10.1969 – 3 StR 90/69 = BGHSt 23, 119-121). Infolge seiner Arglosigkeit war U. auch wehrlos, weil ihm – im schlafenden wie im wachenden Zustand – eine Erfolg versprechende Möglichkeit abwehrender Einwirkung auf die Angeklagte fehlte. c) Der Annahme der Heimtücke steht nicht entgegen, dass sich das Tatopfer im Zeitpunkt des letztlich todesursächlichen Ertränkens in der Badewanne entweder im Zustand der Bewusstlosigkeit befand oder im Wachzustand nicht mehr arglos, aber bereits wehrlos war. aa) Handelt es sich – wie vorliegend – um ein mehraktiges Tatgeschehen, bei welchem dem Tatopfer die todesursächliche Verletzungsfolge nicht mit dem ersten Angriff, sondern durch einen späteren Teilakt beigebracht wird, kommt es darauf an, ob das Gesamtgeschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist und deshalb eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019 − 5 StR 480/18 = NStZ 2020, 345, 346; BGH, Beschl. vom 17.11.2016 – 3 StR 402/16 Rn. 8; BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04 = NStZ 2005, 263 Rn. 3; BGH, Beschl. vom 25.11.1992 – 3 StR 520/92 = NStZ 1993, 234; BGH, Urteil vom 16.05.1990 – 2 StR 143/90 = NStZ 1990, 490, 491; BGH, Urteil vom 21.09.1983 ‒ 2 StR 19/83 = NJW 1984, 1568). Insoweit handelt auch der Täter heimtückisch, der im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit handelt, sein nunmehr nicht mehr arg- aber wehrloses Opfer durch ein einheitlich zusammengehöriges Tun tötet. bb) Dabei steht einer heimtückischen Tötung vorliegend auch nicht entgegen, dass sich Pete im Zeitpunkt des todesursächlichen Ertränkens in der Badewanne im Zustand der Bewusstlosigkeit befand. Zwar steht der Annahme von Arglosigkeit in der Regel entgegen, wenn sich das Tatopfer im Zeitpunkt des tödlichen Angriffs im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.1969 – 3 StR 90/69 = BGHSt 23, 119-121; BGH, Urteil vom 17.12.1998 – 4 StR 563/98 = BGH StV 2000, 309 m.w.N.). Diesen Zustand hat die Angeklagte indes durch einen Tötungsvorsatz getragenen – sogar todestauglichen – Angriff bereits unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst herbeigeführt. Bei dieser Sachlage stellt die unmittelbare Herbeiführung des Todes durch eine weitere Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers immer noch ein Ausnutzen der vom Täter zuvor hervorgerufenen und noch fortwirkenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers dar (BGH, Beschl. vom 06.05.2008 – 5 StR 92/08 = NStZ 2008, 569; BGH, Urteil vom 16.07.1963 – 5 StR 128/63; Fischer, StGB; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 211 Rdn. 38a). Bei dem hier vorliegenden Tatgeschehen handelt es sich um eine Handlung im Rechtssinne. Der Angeklagten kam es im Zeitpunkt beider Teilakte darauf an, erst U. zu töten und sich dann zu suizidieren. Beide mit Tötungsvorsatz geführten Teilakte folgten demnach demselben Handlungsantrieb, bei welchem die Angeklagte das Ziel verfolgte, erst U. zu töten, um sich anschließend zu suizidieren. Eine Aufspaltung des vom einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Geschehens in einen versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit vollendetem Totschlag wegen Wegfalls des Mordmerkmals während der weiteren Tatausführung ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt (vgl. BGH, Beschl. vom 06.05.2008 – 5 StR 92/08, NStZ 2008, 569). cc) Unschädlich für die Annahme eines Heimtückemordes ist vorliegend auch, wenn die Angeklagte im Zeitpunkt des Verbringens des bewusstlosen Kindes in die Badewanne bereits von dessen Tod ausgegangen wäre, weil sie bereits durch den Schlag mit der Pfanne eine Ursache für den später unmittelbar durch Ertränken herbeigeführten Tod des Opfers setzte und dieser Ursachenzusammenhang von ihrem ursprünglichen Vorsatz umfasst war. Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (BGH Urteil vom 30.08.2000 – 2 StR 204/00 = NStZ 2001, 29, 30). Ein Kausalzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07 Rn. 21). Danach war der mit Tötungsabsicht geführte Schlag mit der Pfanne unbeschadet des Umstands, dass das Tatopfer unmittelbar an den Folgen des Verbringens in die Badewanne durch Ertrinken verstarb, für den Tod des Opfers ursächlich. Denn das Legen des bewusstlosen, bereits tödlich verletzten Tatopfers mit dem Gesicht nach unten in die mit Wasser befüllte Badewanne, um es endgültig zu töten, knüpfte an das vorausgegangene Geschehen an und wäre ohne die durch den Schlag mit der Pfanne geschaffene Lage nicht möglich gewesen. d) Die Angeklagte hat diese Arg- und Wehrlosigkeit von U. auch bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Erforderlich für das Ausnutzungsbewusstsein ist, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteil vom 17.09.2008 – 5 StR 189/08; BGH, Urteil vom 10.02.2010 – 2 StR 503/09; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 211 Rdn. 42 m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte die für sie einfach und auf einen Blick zu überschauenden Gegebenheiten der Situation erfasst und mithin die Arg- und Wehrlosigkeit von U. bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. e) Die Angeklagte handelte auch in feindlicher Willensrichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es an der erforderlichen feindlichen Willensrichtung unter Umständen fehlen, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren ungewisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er – möglicherweise in krankhafter Verblendung – meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGH, Beschl. vom 22.09.1956 – GSSt 1/56 = BGHSt 9, 385-390; BGH, Urteil vom 08.05.1991 – 3 StR 467/90 = BGHSt 37, 376-379; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 22.11.1994 – 1 StR 626/94 = NStZ 1995, 230). Hiervon abweichend hat der 5. Senat in einer Entscheidung vom 19.06.2019 (5 StR 128/19) ausgeführt, dass eine feindliche Willensrichtung nur dann fehle, wenn die Tötung dem ausdrücklichen oder – bei entscheidungsfähigen Opfern – mutmaßlichen Willen des Tatopfers entspreche. Vorliegend wollte U. nicht sterben; er war ein fröhliches und aufgewecktes Kind, das mit der Trennung seiner Eltern gut zurechtkam. Auf diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals kommt es jedoch nicht an, da die hier in Rede stehenden Motive der Angeklagten für die Mitnahme von U. in den Tod in keinem Fall billigenswert sind und damit der Annahme einer feindlichen Willensrichtung auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung nicht entgegenstehen. Denn auch nach der von der bisherigen Rechtsprechung verlangten altruistischen Motivation sind die Beweggründe der Angeklagten zur Begehung der Tat nicht privilegierungsfähig. Eine Verneinung der feindlichen Willensrichtung ist danach nur möglich bei rein altruistisch motivierten Taten zum (vermeintlich) Besten des Tatopfers, etwa weil ihm ein Leben in „Schimpf und Schande“ durch die gewollte Selbsttötung des Täters erspart werden soll oder das Tatopfer nach der Selbsttötung des Täters vor einer ungewissen oder gar desaströsen wirtschaftlichen Zukunft beziehungsweise vor einem Aufwachsen in zerrütteten Verhältnissen bewahrt werden soll. Im Falle sogenannter Mitnahme-Suizide wurde das Merkmal der feindseligen Willensrichtung durch den Bundesgerichtshof in Fällen verneint, in denen ein Täter seine Kinder aus vorweggenommenem Mitleid tötete, weil er sich selbst zu töten beabsichtigte und das Opfer „nicht alleine zurücklassen“ wollte (BGH, Beschluss vom 22.09.1956 – GSSt 1/56 = BGHSt 9, 385-390; BGH, Beschl. vom 02.12.1957 – GSSt 3/57 ´= BGHSt 11, 139-145). Erforderlich ist dabei, dass das handlungsleitende Motiv des Täters die Sorge um das künftige Wohlergehen seiner Familienmitglieder ist, die er sehr liebt (BGH, Urteil vom 10.03.2006 – 2 StR 561/05; BGH, Urteil vom 07.06.1989 – 2 StR 217/89). Vorliegend war das ausschlaggebende Motiv für die Tötung von U. die Selbsttötungsabsicht der Angeklagten und infolge davon die von ihr wie selbstverständlich als notwendig erachtete Mitnahme des Kindes in den Tod, welches sie als Teil ihrer selbst ansah und welchem sie – ohne sich selbst – kein eigenständiges Lebensrecht zusprach. Dabei ging es der Angeklagten vorrangig nicht darum, U. vor einer ungewissen Zukunft zu beschützen und ihn „nicht alleine zurückzulassen“. Denn sie hat – auch wahnhaft – nicht verkannt, dass sich der Nebenkläger weiterhin um sein Kind kümmerte und als Erziehungs- und Bezugsperson für U. zur Verfügung stand. Auch wenn die Angeklagte nach der Trennung anfänglich geglaubt haben mag, der Nebenkläger würde sich weder emotional noch finanziell um U. kümmern, so war ihr jedenfalls im Zeitpunkt der Tat bewusst, dass dieser sich an die getroffenen Vereinbarungen hielt, der Unterhalt gesichert war und auch U. durch die Trennung keinen erheblichen Schaden genommen hat, vermöge dessen er durch die Trennung und die Selbsttötung der Angeklagten vor einer unsicheren Zukunft gestanden hätte. Daher rechtfertigen die hier dominierenden egozentrischen Motive eine privilegierende Einschränkung, wie sie im Falle sogenannter Mitnahme-Suizide im Einzelfall angenommen werden kann, vorliegend nicht. V. Strafzumessung Die Angeklagte war zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. § 211 Abs. 1 StGB sieht keinen Strafrahmen vor; Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Einen minder schweren Fall des Mordes sieht das Gesetz nicht vor; § 213 StGB ist weder direkt noch analog auf § 211 StGB anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.08.2010 – 1 StR 393/10, BeckRS 2010, 23039 Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965; Eschelbach, in: BeckOK StGB, 55. Ed. 01.11.2022, StGB, § 211 Rdn. 123; Schneider , in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 211 Rdn. 280). Gleichwohl besteht für das Tatgericht die Möglichkeit nach den allgemeinen Strafmilderungsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 1 StGB oder im Falle des (hier vorliegenden) Heimtückemordes nach der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfolgenlösung (BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965) in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Vorliegend bestand allerdings weder ein gesetzlicher Milderungsgrund noch lagen außergewöhnliche Umstände vor, auf Grund derer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erschien. Vertypte Strafmilderungsgründe (bsp. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB oder § 35 Abs. 2 StGB) bestehen nicht. Im Hinblick auf die fakultativ zugelassenen Milderungsgründe erschien zu Gunsten der Angeklagten allenfalls der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwähnenswert. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen greift dieser allerdings ebenfalls nicht durch. Nach den getroffenen Feststellungen war die Schuldfähigkeit der Angeklagten nämlich nicht aufgrund einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vermindert. Ihre depressive Verstimmung zur Tatzeit hat – auch im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Cannabismissbrauch – weder ihre Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Auch die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenlösung beim Heimtückemord führt vorliegend nicht zu einer Strafmilderung. Die Rechtsfolgenlösung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat das Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde (BVerfG, Urteil vom 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 = NJW 1977, 1525; BGH, Beschluss vom 19.05-1981 – GSSt 1/81 = NJW 1981, 1965). Dazu gehören etwa in großer Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten, ebenso solche, die in einem von dem Tatopfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Tatopfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben. Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener „Grenzfall“ (BVerfG, Urteil vom 21.06.1977 – 1 BvL 14/76 = BVerfGE 45, 187-271) eintrete, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblicher Schuld unverhältnismäßig wäre (so zuletzt BGH, Urteil vom 19.08.2020 − 5 StR 219/20 = NStZ 2021, 105 Rdn. 14); bei der Rechtsfolgenlösung handelt es sich nicht um einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle (BGH, Beschl. vom 23.11.2004 – 1 StR 331/04 = NStZ 2005, 154). Es liegt hier kein vergleichbarer Fall vor, der ausnahmsweise die absolute Strafandrohung des § 211 StGB unverhältnismäßig erscheinen lässt. Der Angeklagten kann zwar grundsätzlich zugestanden werden, dass sie sich im Zeitpunkt der Tat in einem gewissen Zustand befand, in dem sie sich selbst auch schwer verletzt hat, wenngleich die Verletzungen im Wesentlichen ausgeheilt sind. Zudem hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte durch den Notruf für ihre Überführung gesorgt hat und nur unerheblich wegen Fahrlässigkeit – und insoweit auch nur im Wege des Strafbefehlsverfahrens – vorbestraft ist. Auch die schwere Kindheit der Angeklagten hat hier Eingang in die Überlegungen gefunden, wie auch die Tatsache, dass die Angeklagte angesichts der hier verwirklichten Tat und deren Ansehen im Gefängnis als haftempfindlich einzustufen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Angeklagten sprechender Faktoren liegen gleichwohl keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangten außergewöhnlichen Umstände vor, die ein „Überspringen“ der für die Verwirklichung eines Mordes angeordnete lebenslange Freiheitsstrafe geboten erscheinen lassen. Es liegt kein von der Rechtsprechung entwickelter vergleichbarer Fall vor. Weder liegen eine schwere Kränkung oder Provokation der Angeklagten durch das Tatopfer vor, noch befand sie sich, auch unter Berücksichtigung der subjektiv empfundenen Überforderung, in einer für sie ausweglosen, notstandsähnlichen Situation, bei der die Annahme der Rechtsfolgenlösung ausnahmsweise in Betracht käme. U. war ein unproblematischen Kind, welches in der Woche bis 16:00 Uhr in der Schule war. Nach dem Wechsel ihrer Arbeitsstelle verringerte sich zudem der Anfahrtsweg der Angeklagten, sodass sie nach Beendigung ihrer Arbeit um 14:00 Uhr ausreichend Zeit hatte, ehe U. von der Schule nach Hause kam. Der Nebenkläger kümmerte sich auch nach der Trennung von der Angeklagten um seinen Sohn und war für die Angeklagte schnell erreichbar. Zudem war der Unterhalt für U. gesichert. Im April stand für die Angeklagte und U. eine weitere Mutter-Kind-Kur bevor. Zudem begab sich die Angeklagte aus eigener Veranlassung in psychiatrische Behandlung, wo sie Hilfe erhielt und auch weiter bekommen sollte. Darüber hinaus standen ihr mit den Zeugen Q. und N. Personen zur Seite, welche sie auch nach der Trennung bei Bedarf kontaktieren konnte, wenn sie über sich und ihre Probleme sprechen wollte. Ausgehend von den für die Angeklagte sprechenden schuldmindernden Umständen hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und den Tatumständen das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld hingegen verneint. VI. Maßregel der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung der Angeklagten war nicht anzuordnen. 1. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lagen bereits nicht vor, da ein Eingangsmerkmal bei der Angeklagten, welcher zur Aufhebung der Einsichts- und oder Minderung der Steuerungsfähigkeit hätte führen können, nicht festgestellt worden ist. 2. Auch die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Die Kammer schließt dies nach eigener Prüfung und ausgehend von den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. med. L. aus. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Cannabiskonsum der Angeklagten sich auf der Grenze zwischen einem Missbrauch und einer Abhängigkeit befunden habe, wobei die Angeklagte derzeit abstinent sei. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB sei nicht sicher festzustellen, da sich der Konsum der Angeklagten im Niedrigkonsumbereich bewegt habe, was ebenfalls durch die Ausführungen von Prof. Dr. VH. bestätigt worden sei. Eine psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden sei fraglich, da es nach den Angaben der Angeklagten in der Vergangenheit auch größere Abstinenzzeiten gegeben habe und eine innerhalb des Niedrigkonsumbereichs erfolgte Steigerung des Konsums erst im Januar 2023 erfolgt sei. Angesichts des belastenden Charakters der Maßregel ist auch indes eine sichere Feststellung des Hanges für die Tatbegehung erforderlich (BGH, Beschl. vom 15.07.2020 – 4 StR 89/20; BGH, Beschl. vom 25.09.2018 – 3 StR 621/17). Zudem geht die Tat auch nicht auf einen eventuellen Hang der Angeklagten zurück. Es fehlt am insoweit erforderlichen Symptomcharakter der Tat. Denn es ist – so der Sachverständige Dr. L. weiter - festzustellen, dass sich der Cannabiskonsum der Angeklagten – eine Abhängigkeit unterstellt – nicht auf das Verhalten der Angeklagten bei der Tat durchgeschlagen habe. Der letzte Konsum vor der Tat war am Abend zuvor und die Wirkung zur Tatzeit bereits aufgehoben. Insoweit war bereits nicht feststellbar, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hat, den sie selbst – so der Sachverständige insoweit zeugenschaftlich – zudem auch als beruhigend und dämpfend, nicht aber als Aggressivitätssteigernd beschrieben habe. Auch hat die Angeklagte die Tat nicht begangen, um an Rauschmittel zu gelangen oder sonst vor dem Hintergrund eines Suchtdrucks. Schließlich hat der Sachverständige Dr. L. angeführt, dass es auch sonst keinen Anhalt dafür gebe, dass ein etwaiger Cannabiskonsum Auswirkungen auf die Tatbegehung gehabt haben könnte. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Maßregel nach § 64 StGB aus seiner Sicht vor diesem Hintergrund nicht in Betracht komme. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Hartmann-Garschagen Dr. Kuhn-Pfeil Stencel Ausgefertigt (Clauß), Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle