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Entscheidung

II ZR 195/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 9 5 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. April 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.300 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver- werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforder- lich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 6.300 € glaubhaft ge- macht ist. 1. Die Beschwer für die Verteidigung der Beschlüsse vom 22. Dezember 2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000 € glaubhaft gemacht. 2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, 1 2 3 - 3 - Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe. a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstän- de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausrei- chend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwer- deführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert auf lediglich 12.000 € festgesetzt und dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils mit 6.000 € bewertet. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich die Beklagte nicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig auf 20.000 € festgesetzt und der Beklagten über diesen Betrag eine Kosten- rechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hät- te, Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutragen. Eben- so wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000 € gewandt. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer auch nicht dadurch, dass sie behaup- tet, nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres Geschäftsanteils an der Beklagten 35.000 €. Hierbei verschweigt die Beklagte, dass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ihres Be- 4 5 6 - 4 - vollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, "dass nach einem bereits eingeholten Gutachten der Geschäftsanteil der RMK (= Klägerin) mit Null bewertet werde". b) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet sich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses ersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemali- ger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben soll. 7 - 5 - 3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet der Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300 €, mithin belau- fen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens auf 6.300 €. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.07.2011 - 13 O 36/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 U 103/11 - 8