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Entscheidung

II ZR 29/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 2 9 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 18.650 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor- derlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 € glaubhaft gemacht ist. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich ge- gen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert 1 2 - 3 - habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Komman- ditanteils hinzuzurechnen sei. Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist. Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 €". Der Kläger ist am Stammkapital der Beklagten mit 74,6 % beteiligt. Bei einem Stammkapital von 25.000 € entspricht dies einem Wert der Beteiligung von 18.650 €. 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des 3 4 5 - 4 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2012 - 5 O 77/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 -