Entscheidung
IX ZB 17/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 17/18 vom 18. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 18. Juni 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.584.502,47 € festgesetzt. Gründe: I. Die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwaltshaftung er- hobene Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2017 abgewie- sen. Das Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2017 zugestellt worden. Erst am 14. Dezember 2017 haben sie Be- rufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger ausge- führt, die Fristenüberwachung im Büro seiner Prozessbevollmächtigten sei 1 2 - 3 - durch allgemeine Anweisungen so organisiert, dass die Rechtsanwaltsfachan- gestellte S. die Fristen in den Kalender eintrage, wobei zu jeder Frist eine Vorfrist notiert werde. Jeden Morgen prüfe die Rechtsanwaltsfachange- stellte B. den Fristenkalender und weise die mandatsbearbeitenden Anwälte in elektronischer Form auf die Fristenlage hin. Eine Vorlage der jeweiligen Handakte (in Papierform) sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, weil die Anwälte Zugriff auf die zentral geführten elektronischen Akten hätten. Am Abend prüfe dann die Rechtsanwaltsfachangestellte S. den Fristenka- lender abschließend auf etwaige noch nicht erledigte Fristen. Dabei versichere sie sich hinsichtlich jeder einzelnen Frist auch anhand der jeweiligen Akte. Im vorliegenden Fall seien im Blick auf die Berufungsfrist sowohl die Vor- frist als auch die Hauptfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden. Über den Ablauf der Vorfrist seien die sachbearbeitenden Rechtsan- wälte entsprechend den allgemeinen Vorgaben informiert worden. Die Anwälte hätten daraufhin den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes gefertigt und diesen im zentralen System gespeichert. Die Einreichung der Berufungsschrift bei Ge- richt habe erst nach einer abschließenden Abstimmung mit dem Kläger erfolgen sollen. Am Morgen des Ablaufs der Berufungsfrist habe es die Rechtsanwalts- fachangestellte B. aufgrund eines Versehens unterlassen, die Anwälte über den Fristablauf zu informieren. Auch die mit der Endkontrolle befasste Rechts- anwaltsfachangestellte S. habe versagt. Im Laufe des Tages sei sie an- gesichts des bereits Tage zuvor im elektronischen System abgelegten Entwurfs einer Berufungsschrift stillschweigend davon ausgegangen, dass ihr der sach- bearbeitende Rechtsanwalt im Laufe des weiteren Tages eine ausdrückliche Anweisung zur Ausfertigung und Einreichung erteilen werde. Nach Rückkehr 3 4 - 4 - von einer Fortbildungsveranstaltung am Nachmittag sei ihr die unerledigte Frist nicht mehr präsent gewesen. Die abschließende Prüfung des Fristenkalenders habe sie versäumt. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzuläs- sig verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeits- grund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt den Kläger nicht in sei- nen Verfahrensgrundrechten. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Fristversäumung seien nicht in erster Linie die eidesstattlich eingeräumten Versehen der Büromitarbei- terinnen ursächlich gewesen. Vielmehr hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Würden dem Anwalt die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung, etwa zur Vorfrist, vor- gelegt, obliege ihm die Fristenprüfung und -überwachung selbst. Müsse ein we- nige Tage vor Fristablauf gefertigter Berufungsschriftsatz noch mit dem Man- danten abgestimmt werden, habe der Rechtsanwalt selbst für die Fristwahrung 5 6 7 - 5 - Sorge zu tragen und dürfe sich nicht darauf verlassen, von den Kanzleiange- stellten am letzten Tag der Frist an den drohenden Fristablauf erinnert zu wer- den. 2. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Er- gebnis mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme eines ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten ausschlösse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, BeckRS 2010, 3137 Rn. 8; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 5). Der Kläger war daher nicht ohne sein Verschulden verhin- dert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle sei- nem Büropersonal zu überantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle be- trauten Mitarbeiter sorgfältig auswählen und diese durch Stichproben kontrollie- ren. Wird der Anwalt diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als ei- genes Verschulden anzulasten, wenn die Mitarbeiter die Fristen- oder die Aus- gangskontrolle im Einzelfall nicht oder nicht sorgfältig durchführen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111 Rn. 7; vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 10; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9). Trotz Übertragung der Fristen- und Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne auf das Büropersonal muss der Rechtsanwalt (wieder) selbst für die Ein- 8 9 10 - 6 - haltung der Frist Sorge tragen, wenn ihm die Akte im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 6; vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, NJOZ 2014, 1868 Rn. 8). In diesem Fall darf sich der Rechtsan- walt nicht auf die Erinnerung durch den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitar- beiter am letzten Tag der Frist verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, NJW 1968, 2244). Er kann sich von seiner Verantwortung auch nicht durch eine (allgemeine) Anweisung befreien, ihn täglich an noch un- erledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997, aaO mwN). Will sich der Rechtsanwalt der Verantwortung für die Einhaltung der Frist erneut entledigen, muss er durch geeignete Maßnahmen der Gefahr vorbeu- gen, der mit der Fristenkontrolle betraute Mitarbeiter könne (irrtümlich) anneh- men, der Anwalt habe die Frist selbst im Blick (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 11). Hierzu kann der Rechtsanwalt die Akte in den Kanzleibetrieb zurückge- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12; vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 9). Nach Rückgabe der Akte in den Kanzleibetrieb muss dem mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter klar sein, dass er nun wieder allein für die Wahrung der Frist Sorge zu tragen hat. Einer gesonderten Wei- sung oder sonstigen Maßnahmen des Anwalts bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Allerdings muss der Rechtsanwalt si- cherstellen, dass die Rückgabe der Akte in den Kanzleibetrieb dem mit der Fris- tenkontrolle betrauten Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Anwalt die Akte eigenhändig wieder zur Aufbewahrung an den 11 - 7 - dafür üblichen Ort in der Kanzlei zurückstellt, ohne dies aktenkundig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 10). Auch eine auf die konkrete Situation ausgerichtete Anweisung des Rechtsanwalts an den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter kann der Gefahr vorbeugen, dieser könne annehmen, der Anwalt habe die Frist nach Vorlage der Akte selbst im Blick (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 11). Dies gilt für eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Weisung, kommt aber auch in Betracht, wenn der Anwalt eine abstrakte Anweisung er- teilt. Mit einer abstrakten Weisung muss allerdings unmissverständlich klarge- stellt werden, dass die Vorlage der Akte und deren Bearbeitung durch den Rechtsanwalt den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der Frist entbindet. Die allgemeine Weisung, ausnahmslos oder in jedem Fall auf den Fristablauf zu achten, genügt nicht, weil sie nicht die mit der Aktenvorlage verbundene Gefahr eines Missverständ- nisses aufzeigt und auch nicht auf diese Gefahr eingeht. b) Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektroni- sche Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs. 4 BRAO zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Daten- verarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Ak- tenführung den Anforderungen standhalten, die an die in herkömmlicher Form geführte (Papier-)Akte gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13). Dass die Handakte elektronisch ge- führt wird, kann nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringe- re Sorgfaltspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen (BGH, Be- schluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 14). Dies gilt nicht nur für den Akteninhalt 12 13 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 13), sondern auch für die übergeordnete Organisation der Aktenführung. Anhand der Organisation muss insbesondere klar erkennbar sein, ob die elektronische Akte einem Rechtsan- walt zur Bearbeitung zugewiesen ist oder sich im Kanzleibetrieb befindet. c) Nach diesen Maßstäben kann nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst die Versäumung der Berufungsfrist zu vertreten haben. Nach Hinweis auf den Ablauf der eingetragenen Vorfrist haben die zu- ständigen Rechtsanwälte die Bearbeitung der Akte übernommen, indem sie den Entwurf einer Berufungsschrift gefertigt und diesen im zentralen elektronischen System gespeichert haben. Ausgefertigt und eingereicht wurde die Berufungs- schrift zunächst nicht, weil noch eine Abstimmung mit dem Kläger erfolgen soll- te. Aufgrund der Anfertigung der Berufungsschrift waren die Prozessbevoll- mächtigten des Klägers mit der Sache befasst und mussten für die Einhaltung der Berufungsfrist (wieder) selbst Sorge tragen. Ob ihnen eine Papierakte vor- lag oder sie die elektronische Akte am Bildschirm eingesehen haben, ist dafür ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 14). Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Gefahr vorgebeugt hatten, die von ihnen mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter könnten (irr- tümlich) annehmen, die sachbearbeitenden Anwälte hätten die Frist selbst im Blick, ist nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbrin- gens des Klägers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich, auf wel- che Weise die Akte in den Kanzleibetrieb zurückgegeben worden ist und wie dies für die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter erkennbar geworden sein könnte. Auch zu einer auf die konkrete Situation ausgerichteten Weisung 14 15 16 - 9 - der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die mit der Fristenkontrolle betrau- ten Mitarbeiter ist nichts dargetan. Die allgemeine Anweisung, den jeweiligen Anwalt ausnahmslos über jeden Fristablauf zu informieren, genügte den Anfor- derungen nicht, weil sie nicht die mit der Aktenvorlage verbundene Gefahr ei- nes Missverständnisses aufzeigte und auch nicht konkret auf diese Gefahr ein- ging. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich die Gefahr im Streitfall verwirk- licht: Am Tag des Fristablaufs ging danach die zuständige Mitarbeiterin S. davon aus, dass ihr der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Laufe des weiteren Tages eine ausdrückliche Anweisung zur Ausfertigung und Einreichung der im zentralen System im Entwurf abgespeicherten Berufungsschrift erteilen würde. Damit schrieb sie die Verantwortung für den weiteren Fortgang der Angelegen- heit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu. Hätte dieser die Akte zuvor für die Mitarbeiterin unmissverständlich erkennbar in den Kanzleibetrieb zurückge- geben oder hätte es eine auf die konkrete Situation ausgerichtete Anweisung gegeben, wäre diese Annahme nicht gerechtfertigt gewesen. - 10 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2017 - 2-02 O 143/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2018 - 19 U 212/17 - 17