Entscheidung
IV ZB 1/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 / 1 4 vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 28. Mai 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer des Klägers je zur Hälfte. Streitwert: 5.361,32 € Gründe: I. Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung der für eine Lebensversicherung geleisteten Beiträge und Ersatz daraus gezogener Nutzungen. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist seinem Pro- zessbevollmächtigten und jetzigem Streithelfer zu 2 am 11. März 2013 zugestellt worden, der dagegen fristgerecht Berufung eingelegt hat. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2013 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 13. Mai 2013 hat der Streithelfer zu 2 die Berufung mit einem am 6. Juni 2013 beim Beru- fungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wieder- 1 - 3 - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung s- begründungsfrist beantragt. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch stützt sich auf die Behauptung, eine bislang stets zuverlässige Mitarbeiterin des Streithelfers zu 2 habe gegen die im Rechtsanwaltsbüro geltende Anweisung verstoßen, Fristen im Fristenkalender erst als erledigt zu streichen, nachdem sie sich an- hand der Akte vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme er- folgt sei. Das habe zum Fristversäumnis geführt. Für Akten, in denen Fristen zu wahren seien, würden Vorfristen notiert, die eine Vorlage beim bearbeitenden Rechtsanwalt eine Woche vor Fristablauf gewährleisteten. Das sei im Streitfall am 6. Mai 2013 geschehen, allerdings habe der Streithelfer zu 2 die Akte an diesem Tage noch nicht bearbeitet, sondern sie zunächst noch einmal an ihren üblichen Aufbewahrungsort im Post- zimmer der Kanzlei zurückgestellt. Von dort sei sie erst am 15. Mai 2013 wieder entnommen und dem Streithelfer zu 2 vorgelegt worden. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich die Beru- fung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die beiden Streit- helfer, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Streit- helfer zu 2) und die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunde- nen Rechtsanwälte, für die er tätig ist (Streithelfer zu 1), mit ihrer fristge- recht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für seine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht entgegen der Auffas- 2 3 4 - 4 - sung der Rechtsbeschwerde weder der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. 1. Das Berufungsgericht, das die vom Streithelfer zu 2 vorgetrage- nen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen und A n- weisungen zur Wahrung von Fristen und zur Führung des Fristenkalen- ders im Grundsatz nicht beanstandet, hat angenommen, er habe den- noch ein persönliches, dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen- des Verschulden an dem Fristversäumnis i.S. von § 233 ZPO nicht aus- geräumt. Seiner anwaltlichen Versicherung zufolge sei ihm die Akte am 6. Mai 2013 aufgrund der notierten Vorfrist ordnungsgemäß vorgelegt worden; er habe sie an diesem Tage aber nicht bearbeitet, sondern an ihren normalen Aufbewahrungsort zurückgestellt. Demgegenüber habe er nicht dargelegt, dass er dies aktenkundig gemacht oder eine Wiedervo r- lagefrist notiert habe. Deshalb sei die erneute Aktenvorlage rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährleistet gewesen. Der Streithelfer zu 2 habe damit nicht alles ihm zur Fristwahrung Zumu t- bare veranlasst und kausal zum Fristversäumnis beigetragen. 2. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, diese Begründung wider- spreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Rechtsanwalt eine aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegte Akte zu- nächst unbearbeitet zurückgeben und sich darauf verlassen dürfe, dass ausreichend geschultes und überwachtes Büropersonal ihm die Akte am Tage des Fristablaufs erneut vorlegen werde. Habe er keine Anhalt s- punkte dafür, dass seine organisatorischen Maßnahmen zur Fristenko n- trolle versagen könnten, müsse er weitere Vorkehrungen zur Sicherstel- lung der Wiedervorlage nicht treffen (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12 m.w.N.; 5 6 - 5 - vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a m.w.N.; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III). 3. Damit kann die Rechtsbeschwerde aber deshalb nicht durch- dringen, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es habe hier für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für die Befürchtung gege- ben, die in seinem Büro praktizierte Fristenkontrolle könne versagen. a) Die Vorfristnotierung soll sicherstellen, dass dem Anwalt ausrei- chende Zeit für die Bearbeitung seiner Rechtsmittelbegründung verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 un- ter 2 m.w.N.). Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorg e- legt, setzt ungeachtet des Umstands, dass er die Fristenkontrolle an sein Büropersonal delegieren und mit der Bearbeitung in geeigneten Fällen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 aaO) bis zum letzten Tag des Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für die Fristwahrung wieder ein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m.w.N.; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3). Dem Streithelfer zu 2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprüngli- chen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer Zeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 aaO). b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigt es dem Rechtsanwalt allerdings zu, eine Akte nach Vorlage aufgrund einer Vor- fristnotierung noch einmal in den Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zu- 7 8 9 - 6 - rückzugeben, etwa um Anweisungen zur Vorbereitung seines Schriftsat- zes ausführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12; betreffend die Anfertigung von Fotokopien) oder um bis zum Tage des Ablaufs der Berufungsbe- gründungsfrist die Klärung der Frage abzuwarten, ob eine eingelegte B e- rufung nach dem Willen des Mandanten tatsächlich durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2). Er kann sich bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation im Grundsatz auch in einem solchen Fall noch darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und üb erwachte Bü- ropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen be- achtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschluss vom 13. Okto- ber 2011 aaO Rn. 12 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die generell zur Fristenkontrolle getroffenen Maß- nahmen die fristgerechte Aktenvorlage im konkreten Fall möglicherweise nicht gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a; vom 13. Oktober 2011 aaO; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III). c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausge- gangen, es sei lediglich glaubhaft gemacht, dass der Streithelfer zu 2 die Rückgabe der Akte in den Geschäftsbetrieb seines Büros seinen Mitar- beitern nicht zur Kenntnis gebracht, sondern den Ordner mit der Akte e i- genhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort im Pos t- zimmer der Kanzlei zurückgestellt habe, ohne dies aktenkundig zu ma- chen. Gegen diese Annahme erhebt die Rechtsbeschwerde keine Ein- wände. 10 - 7 - Dann aber hatte der Rechtsanwalt Anlass zu der Befürchtung, sein Büropersonal werde die Akte selbst bei einer Fristenüberwachung an- hand des Fristenkalenders nicht erneut und fristgerecht vorlegen, weil sie dort als bereits mit Ablauf der Vorfrist vorgelegt ausgewiesen war, das Büropersonal mithin irrtümlich annehmen konnte, die Akte liege dem Rechtsanwalt weiterhin zur Bearbeitung vor. Da nach dem Vortrag des Streithelfers zu 2 nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine B ü- romitarbeiter für einen solchen Fall angewiesen sind, den bearbeitenden Rechtsanwalt gesondert auf den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungs- frist hinzuweisen, hätte er anderweitig, etwa mit einer Wiedervorlage- verfügung oder zumindest einem Hinweis auf den Verbleib der Akte, Vorsorge treffen müssen, um die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzu- stellen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2013 - 26 O 315/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 20 U 51/13 - 11