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Leitsatz

XII ZB 528/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 528/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Ein Rechtsanwalt ist zur gesonderten Überprüfung der weisungsgemäßen Er- stellung, Vorlage und Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch qualifizierte Mitarbeiter nur verpflichtet, wenn ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände ein von diesen begangener Fehler offenbar wird. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. August 2011 im Ausspruch zu 1 und 2 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 21.991 € Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Geschäftsraummietver- hältnis. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts unter anderem zur Räu- mung verurteilt worden. Dagegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt, die mit dem 24. Mai 2011 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung hingegen ver- säumt. 1 - 3 - Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies damit begründet, ihr Prozessbevollmächtigter habe an einem zunächst er- stellten Entwurf der Berufungsbegründung am 23. Mai 2011 noch eigenhändig am PC eine Ergänzung vorgenommen. Anschließend habe er eine Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsbegründung "auszufertigen", d.h. die Datei in dreifa- cher Ausfertigung auszudrucken und zur Unterschrift vorzulegen, und mit der zur Einsicht überlassenen Gerichtsakte an das Gericht abzusenden. Das An- schreiben vom 23. Mai 2011, mit dem die Akte zurückgesandt wurde, sei am Nachmittag gefertigt und ihm nach Rückkehr von Mandantengesprächen am Abend des 23. Mai 2011 zur Unterschrift vorgelegt worden. Er sei davon aus- gegangen, dass die Berufungsbegründung bereits versandt gewesen und die Unterschrift von seinem Vertreter geleistet worden sei. Entgegen seiner Anwei- sung sei die Berufungsbegründung hingegen nicht ausgefertigt worden. Viel- mehr sei nur die Gerichtsakte mit einem Anschreiben am 24. Mai 2011 einge- reicht worden. Seine Mitarbeiterin habe die Berufungsbegründungsfrist auf- grund des Eingangsstempels "24.5.2011" auf dem Aktenrücksendungsschrei- ben am selben Tag gelöscht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig und begrün- 2 3 4 - 4 - det. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach- gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 1. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts schließt der beschriebe- ne Ablauf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht aus. Denn er habe sich angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache vergewissern müssen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich ausgefertigt und unter- schrieben worden sei. Ihm habe bei der Vorlage des Anschreibens bewusst sein müssen, dass er die Berufungsbegründung noch nicht unterschrieben ha- be. Wenn die Mitarbeiterin tatsächlich auch die Berufungsbegründung ausgefer- tigt hätte, hätte es nahe gelegen, dass beides zeitgleich zur Unterschrift vorge- legt worden wäre. Da dem nicht so gewesen sei, habe er sich vergewissern müssen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich ausgefertigt und von sei- nem Kollegen unterschrieben worden sei. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war zunächst nicht gehal- ten, die Ausführung der von ihm erteilten Weisung, die Berufungsbegründung auszufertigen, zu überprüfen oder die Ausführung durch organisatorische Vor- kehrungen zu sichern. Denn es handelte sich um eine Anweisung im Rahmen der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze, deren Ausführung von der allge- meinen Fristen- und Ausgangskontrolle umfasst wird. Anders als die mündliche 5 6 7 - 5 - Anweisung zur Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs- frist wies die Weisung keine besondere Schwierigkeit auf und bedurfte die Aus- führung der Weisung keiner besonderen Kontrolle. b) Auch aufgrund der Vorlage des Anschreibens zur Rücksendung der Akten trafen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine weiteren Über- prüfungspflichten. aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats vom Rechtsanwalt re- gelmäßig zu überprüfen, ob die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist korrekt eingetragen sind, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer frist- gebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435; vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 und vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11). Daran mangelte es indessen im vorliegen- den Fall nicht, weil die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eingetragen war. bb) Die Fristen- und Ausgangskontrolle darf ein Rechtsanwalt in zulässi- ger Weise seinen Büroangestellten übertragen (Musielak/Grandel ZPO 9. Aufl. § 233 Rn. 22 mwN). Der Rechtsanwalt genügt in diesem Fall seinen Pflichten, indem er eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellt und seine mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betrauten Angestellten sorgfältig aus- sucht und etwa durch Stichproben kontrolliert. Wird er diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn seine Angestellten im Einzelfall die Fristen- oder die Ausgangskontrolle nicht oder nicht sorgfältig durchführen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - NJW-RR 2009, 937 Rn. 15). 8 9 10 - 6 - Allerdings können besondere Umstände dem Rechtsanwalt Veranlas- sung dazu geben, die Einhaltung von Fristen und den Postausgang selbst zu kontrollieren, wenn ihm diesbezügliche Fehler seiner Angestellten offenbar werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01 NJW- RR 2003, 490 betreffend den Postausgang). Eine derartige besondere Überprü- fungspflicht bleibt aber auf den Fall beschränkt, dass dem Rechtsanwalt ein Versäumnis seiner Angestellten offenbar wird. Zu einer allgemeinen Überwa- chung seiner Angestellten darauf, ob seine Anweisungen ausgeführt werden, ist der Rechtsanwalt dagegen nicht verpflichtet (Musielak/Grandel ZPO 9. Aufl. § 233 Rn. 22 mwN). cc) Nach den aufgeführten Grundsätzen trifft den Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist. Nach dem vom Oberlandesgericht als glaubhaft gemacht zugrunde ge- legten Sachverhalt konnte der Prozessbevollmächtigte sich entgegen der Auf- fassung des Oberlandesgerichts auf die allgemeinen Kontrollmechanismen ver- lassen, dass eine nicht unterschriebene und abgesandte Berufungsbegründung bei der Fristenüberwachung aufgefallen und die Löschung der Frist dann unter- blieben wäre. Aus der alleinigen Vorlage des Anschreibens betreffend die Ak- tenrücksendung musste er nicht den Schluss ziehen, dass die Berufungsbe- gründung nicht ausgefertigt und abgesendet worden war. Vielmehr konnte er davon ausgehen, dass die Berufungsbegründung während seiner mehrstündi- gen Abwesenheit ausgefertigt und dabei von seinem Vertreter im Dezernat un- terschrieben worden war. Auch wenn ihm eine isolierte Vorlage des Anschrei- bens möglicherweise Anlass für eine Rückfrage hätte geben können, war damit jedenfalls ein Fehler der Angestellten für den Prozessbevollmächtigten noch nicht offenbar. Da sich die von ihm erteilte Weisung nach der Glaubhaftma- 11 12 13 - 7 - chung allgemein auf die Ausfertigung der Berufungsbegründungsschrift bezog, hätte sie im Übrigen auch in der Weise ausgeführt werden können, dass wäh- rend seiner Abwesenheit sein Vertreter im Dezernat die Unterschrift leistete. Den Prozessbevollmächtigten traf auch keine weitere Pflicht zur Nachfor- schung, so dass ihm ein Verschulden an der Fristversäumung nicht vorzuwer- fen ist. Vielmehr konnte er sich auf die allgemeine Fristenüberwachung verlas- sen, die das Versäumnis hätte aufzeigen müssen. Dass seine Mitarbeiterin die Frist zu Unrecht als erledigt gestrichen hat, ist ihm nicht als Verschulden zuzu- rechnen. - 8 - c) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abschließend ent- scheiden, weil dazu keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Zur Entscheidung über die Berufung ist das Verfahren an das Oberlandesge- richt zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2011 - 1 O 2521/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2011 - 13 U 47/11 - 14