Leitsatz
I ZR 85/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230420UIZR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230420UIZR85.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/19 Verkündet am: 23. April 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisänderungsregelung UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2 a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung fehlt nur dann, wenn die Klage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder - verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgen- den gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Soweit mit einer solchen Klage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sie nicht. b) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt. c) Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge). BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - ECLI:DE:BGH:2020:230420UIZR85.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 23. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkam- mer - 4. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver- bände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die - nachfolgend auch mit F. oder E. bezeichnete - Beklagte ist eine Fernwärmeversorgerin mit dem Sitz in D. . 1 2 - 3 - Die Beklagte schloss mit dem Kunden M. S. im Jahr 1999 einen Fernwärme-Lieferungsvertrag. In § 3 des Vertrags werden unter anderem die AVBFernwärmeV und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Beklag- ten zur Lieferung von Fernwärme (nachfolgend: Allgemeine Vertragsbestim- mungen) "in ihren jeweils gültigen Fassungen" zum Vertragsbestandteil erklärt. In § 4 sieht der Vertrag eine Erstlaufzeit bis 31. März 2009 vor, die sich um je- weils fünf Jahre verlängert, wenn er nicht spätestens zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet wie folgt: Sollten sich während der Laufzeit dieses Vertrages die allgemeinen wirtschaftli- chen und technischen Verhältnisse ändern, durch welche die Preisvereinbarung dieses Wärmelieferungsvertrages begründet sind, kann die F. eine entspre- chende Anpassung der Preise und Bedingungen mit Wirkung des auf die Veröf- fentlichung folgenden Monats verlangen. Zu einer Einzelbenachrichtigung ist die F. nicht verpflichtet. Mit Rundschreiben vom 23. September 2015 (Anlage K 1), das auch der Kunde M. S. erhielt, kündigte die Beklagte ab 1. Oktober 2015 ein neues Preissystem an. In dem Schreiben heißt es unter anderem: Gemäß § 4 Abs. 2 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver- sorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), die Bestandteil des zwischen Ihnen und der E. bestehenden Wärmelieferverhältnisses ist, können allgemei- ne Ver- sorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert wer- den. Zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehört u.a. auch das Preis- system bzw. die Preisänderungsregelung. Das neue Preissystem wird nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.10.2015 in Kraft treten. Das neue Preissystem, das unter anderem die Preisliste und die Preis- änderungsregelung betraf, wurde noch im September 2015 in der "Stadtpost D. " und der "O. Post" bekanntgegeben. Durch die neue Preisliste änderte sich sowohl der Grund- als auch der Verbrauchspreis. Beim Kunden M. S. führte dies bei gleicher Jahresleistung zu einer Preiserhöhung von 29,11%. 3 4 5 - 4 - Auf die nach erfolgloser Abmahnung erhobene Klage hat das Landge- richt (LG Darmstadt, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 16 O 110/16, juris) die Be- klagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass in laufenden Wärmelieferungsverträgen einseitig durch die Beklagte eine Änderung der Preisänderungsregelung vorgenommen werden kann, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Versendung eines Be- richtigungsschreibens und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17, juris). Dagegen wendet sich die Beklag- te mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren rele- vant - ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsan- spruch zu, da das beanstandete Schreiben unwahre Angaben über die Rechte des Verbrauchers enthalte, die auch geeignet seien, die geschäftliche Ent- scheidung der angeschriebenen Fernwärmekunden zu beeinflussen. Die Beklagte erwecke mit dem Schreiben bei ihren Kunden den Ein- druck, zu der vorgenommenen einseitigen Änderung der bisher bestehenden Preisänderungsregelung befugt zu sein. Diese Angabe sei unzutreffend, weil die Beklagte unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer solchen einseiti- 6 7 8 9 10 - 5 - gen Änderung nicht befugt gewesen sei. Der VIII. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs habe im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 2000 Rn. 57) ausgeführt, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fern- wärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zu- grunde gelegt werden könne, wenn diese gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufei- nander bezogene Willenserklärungen der Parteien Vertragsbestandteil gewor- den sei und - sollte dies der Fall sein - auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde. Eine Befugnis zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsregelung der Beklagten ergebe sich weder aus § 4 Abs. 2 oder § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV noch aus den mit ihren Kunden abgeschlos- senen Versorgungsverträgen, da eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, die eine solche Änderung in das Belieben der Beklagten stellte, der Inhaltskontrolle nicht standhielte. Es liege auch kein Fall des § 315 BGB oder der ergänzenden Vertragsauslegung vor. Die durch das Schreiben der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung sei geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Das Schreiben könne ihn veranlassen, nicht gerechtfertigte Preisänderungen auf Grundlage der neuen Preisänderungsregelung hinzunehmen. Auch in der Nichtausübung eines vertraglichen Rechts liege eine geschäftliche Entschei- dung. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Be- rufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Par- 11 12 13 - 6 - teien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 11 f. = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Das Berufungsge- richt hat ausgeführt, die Frage, ob ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsregelung befugt sei, könne sich in einer Vielzahl künftiger Fälle stellen und erscheine höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulas- sung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. II. Die Revision ist begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2015 stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, weil die vom Kläger beanstandete Äußerung als Rechts- ansicht und nicht als Feststellung zu verstehen ist. Die vom Kläger geltend ge- machten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 UWG) sowie Zahlung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) bestehen daher nicht. 1. Die Klage ist allerdings zulässig. a) Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseiti- gung nach § 8 Abs. 1 UWG klagebefugt. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände. b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar ist ein Antrag, der dem Gegner verbieten soll, einen bestimmten Eindruck zu erwecken, im Regelfall zu unbestimmt; er kann jedoch durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform präzisiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis [in- 14 15 16 17 - 7 - soweit nicht in BGHZ 36, 252 abgedruckt]; Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 2.39). Eine solche Präzisierung ist im Streitfall erfolgt. Die Formulierung "wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wie- dergegeben" stellt hinreichend klar, dass der Kläger die Äußerung der Beklag- ten im Schreiben vom 23. September 2015 angreift, mit der sie aus seiner Sicht eine Befugnis zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung behauptet hat. c) Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. aa) Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen von Amts we- gen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar. Die Frage, ob für die Inan- spruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist daher auch in der Revisionsinstanz unabhängig davon zu prüfen, ob der Be- klagte eine entsprechende Rüge erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Novem- ber 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 11 = WRP 2013, 770 - Rechts- missbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN). bb) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grund- sätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sach- lich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte ver- wehrt werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN). 18 19 20 - 8 - (1) Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteilig- ter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfrei- heit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner ei- genen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfah- ren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II). (2) Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Un- terlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zu- sammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnis- ses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (vgl. Koch, WRP 2019, 1259, 1264). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschrän- 21 22 - 9 - kung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Senat hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Be- gründung mit einem Standardschreiben an die gegnerischen Unfallgeschädig- ten kürzt. Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung). Ebenso kann die Abgabe einer Gestal- tungserklärung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbe- werbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führ- te, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlas- sungsklage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder - verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung an- gegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die ge- schäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. Bei an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichteten Äußerungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation bereits deswegen angenommen werden, weil sonst der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte Schutz vor zur Täuschung geeigneten Angaben unterlaufen würde. 23 - 10 - cc) Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall zu bejahen. Die Beklagte hat das Schreiben vom 23. September 2015 nicht in- nerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden ver- sandt. Die Unterlassungsklage des Klägers ist nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten - hier der Änderung der Preisanpassungs- klausel - gerichtet. Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten im Schreiben vom 23. September 2015, diese Änderung dürfe aufgrund der Rege- lung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV von ihr einseitig durch öffentliche Be- kanntgabe vorgenommen werden. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Äußerung der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeit- punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entschei- dung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämi- ensparverträge). Mit dem auf die Versendung von Berichtigungsschreiben ge- richteten Antrag macht der Kläger zudem einen Beseitigungsanspruch geltend. Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisi- onsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 754 Rn. 12 - Prämiensparverträge). 24 25 26 - 11 - Nach der Versendung des vom Kläger beanstandeten Schreibens vom 23. September 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung zum 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes ge- gen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2158) novelliert worden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf die Frage be- schränkt, ob die Beklagte befugt ist, Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen - wie mit dem beanstandeten Schreiben vom 23. Sep- tember 2015 (Anlage K 1) geschehen - einseitig zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser der Le- benssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Danach ist das von der Beklagten verfasste Schreiben vom 23. September 2015 vorliegend als der den Streitge- genstand bestimmende Lebenssachverhalt anzusehen. Durch seinen Antrag hat der Kläger sein Klageziel allerdings ausdrücklich auf die aus seiner Sicht in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Behauptung der Beklagten be- schränkt, einseitig zur Änderung der Preisänderungsregelung in laufenden Wärmelieferungsverträgen befugt zu sein. Dieses Verständnis wird gestützt 27 28 - 12 - durch die Klagebegründung, mit der der Kläger einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG gerügt hat. c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG. aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irrefüh- rend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeig- nete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Die Person, Eigenschaf- ten oder Rechte - einschließlich der des geistigen Eigentums - und der Umfang von Verpflichtungen des Unternehmers fallen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG unter die zur Täuschung geeigneten Angaben, die Rechte des Verbrau- chers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG. bb) Das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2015 ist eine ge- schäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. (1) Dem Begriff der geschäftlichen Handlung unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unter- nehmens nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines 29 30 31 32 - 13 - Vertrags über Waren objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Hand- lung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Ent- scheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits beste- henden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardi- sierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparver- träge). (2) Danach liegt im Streitfall eine geschäftliche Handlung vor. Die Be- klagte hat das Schreiben vom 23. September 2015 im eigenen Geschäftsinte- resse an ihre Fernwärmekunden versandt. Es besteht auch ein objektiver Zu- sammenhang zur weiteren Durchführung der bestehenden Fernwärmeliefe- rungsverträge. Das Schreiben ist geeignet und bestimmt, sich auf die geschäft- liche Entscheidung der Verbraucher auszuwirken, ob sie künftige Preiserhö- hungen aufgrund der neuen Preisänderungsklausel akzeptieren oder ihnen ent- gegentreten. cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG. (1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das beanstandete Schreiben enthalte unwahre Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG über die Rechte des Verbrauchers, die auch geeignet seien, die geschäftliche Entschei- dung der angeschriebenen Fernwärmekunden zu beeinflussen. Die Beklagte erwecke bei ihren Kunden den Eindruck, zu der vorgenommenen einseitigen Änderung der bisher bestehenden Preisänderungsregelung befugt zu sein. 33 34 35 - 14 - Hierbei handele es sich um eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, weil die damit verbundene Aussage über die vertragliche Situation des angeschriebe- nen Verbrauchers einer Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit zugänglich sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die insoweit zu überprüfende Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen sei und in Rechtsprechung und Literatur uneinheit- lich beantwortet werde. Es bestehe kein Anlass, Aussagen über die Rechtslage anders zu bewerten als Aussagen über tatsächliche Verhältnisse, deren Rich- tigkeit ebenfalls fachlich umstritten sein könne. Die in dem Schreiben enthaltene Angabe sei unzutreffend, weil die Beklagte unter den gegebenen Vorausset- zungen zu einer einseitigen Änderung der in den Versorgungsverträgen enthal- tenen Preisänderungsklausel nicht befugt gewesen sei. (2) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Äußerung der Beklagten eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG enthält. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, nach dem der Begriff "Angabe" mit dem Begriff "Informa- tion" gleichzusetzen ist. Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informations- gehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge). Diese Voraussetzung ist bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. September 2015 erfüllt. (3) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG dar, nicht frei von Rechtsfehlern. Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Mei- nungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge). Dies folgt schon dar- aus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen 36 37 38 - 15 - Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen. Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, der im Rahmen einer Äuße- rung zur Rechtslage mitgeteilt wird. Zum anderen kann - zumindest in eindeuti- gen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschie- den, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstel- len (vgl. Koch, WRP 2019, 1259, 1261). Nach diesem Maßstab kann die angegriffene Passage im Schreiben der Beklagten vom 23. September 2015 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Die Beklagte hat den in Rede stehenden § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in ihrem Schreiben zwar verändert dargestellt. Während die Vorschrift bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirk- sam werden, hat die Beklagte den Inhalt der Vorschrift so wiedergegeben, dass allgemeine Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden könnten. Hierauf hat das Berufungsgericht jedoch nicht abge- stellt, sondern es als maßgeblich angesehen, dass die Beklagte aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Befugnis zur einseitigen Änderung von Versorgungsbe- dingungen hergeleitet hat. Die so verstandene Äußerung der Beklagten stellt sich jedoch nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Rechtsansicht dar. Auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtslage hat sich die Beklagte hierbei nicht berufen. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Äußerung entgegen einer eindeutig geklärten höchstrichterlichen Rechtslage. Das Urteil des Bun- desgerichtshofs vom 19. Juli 2017 (NJW-RR 2017, 2000) kann nicht als eindeu- tige Klärung der Rechtslage angesehen werden, weil die relevante Passage (Rn. 57) sich nicht in den tragenden Entscheidungsgründen, sondern in den 39 - 16 - Hinweisen für das weitere Verfahren befindet, und die relevante Rechtsfrage nur indirekt behandelt. dd) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG dar. (1) Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, son- dern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fäl- len von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN). Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eig- nung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbe- stand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, 40 41 42 - 17 - kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis ge- prüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN). Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrau- chern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, so- fern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechts- ansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge, mwN). Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Aus- kunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Ver- brauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparver- träge). (2) Der Streitfall betrifft eine geschäftliche Handlung, die sich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkten einer Irreführung zu- ordnen lässt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG genannten Liefer- bedingungen, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG aufgeführten Rechte des Unternehmers oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - die unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG fallenden Rechte des Verbrauchers einschlä- gig sind. Gegen eine Zuordnung zur Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG spricht zum einen, dass die Anwendbarkeit des Merkmals "Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleitung erbracht wird" auf Ver- hältnisse zwischen Unternehmern und Verbrauchern aufgrund der insoweit feh- lenden unionsrechtlichen Grundlage fraglich ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 3.188, 8.2 und 8.4; Weidert in Har- 43 44 - 18 - te/Henning, UWG, 5. Aufl., § 5 D. Rn. 98; aA Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 780). Zum anderen werden auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG genannten Merkmale "Preis" sowie "Art und Weise der Preisbe- rechnung", die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG haben, durch die von der Beklagten behauptete einseiti- ge Befugnis zur Änderung der Preisänderungsregelung nicht direkt betroffen. Insbesondere führt erst die Ausübung dieser Regelung aufgrund der in ihr ent- haltenen Berechnungsformel zu einer Änderung des Preises. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG aufgeführten Umstände gegeneinander abzugrenzen sind, liegt es nahe, den Schwerpunkt der Äußerung der Beklagten bei den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Nr. 3 UWG ge- nannten Rechten des Unternehmers zu sehen. Es ist nicht erkennbar, dass die- se Vorschrift, mit der hauptsächlich Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt wird, auf absolute Rechte beschränkt ist und nicht auch Rechte innerhalb von vertraglichen Sonderbeziehungen einschließt. Für eine Erstreckung auf Rechte in vertraglichen Sonderbeziehungen spricht auch das spiegelbildliche, ebenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG genannte Merkmal "Umfang von Verpflichtungen", das der Gesetzgeber auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG in die Vorschrift aufge- nommen hat (vgl. hierzu auch Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. E. 95; Pei- fer in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 840). (3) Nach den genannten Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 23. September 2015 keine zur Täuschung ge- eignete Angabe dar. Das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Urteil des Bundesge- richtshofs (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ist nach dem Berufungsur- teil ergangen, so dass das Berufungsgericht seine Prüfung noch nicht auf die 45 46 47 - 19 - daraus folgenden Rechtsfragen erstrecken konnte. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten angeschriebenen Ver- braucherinnen und Verbraucher das beanstandete Schreiben vom 23. Septem- ber 2015 nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung ei- ner eindeutigen Rechtslage verstanden haben. Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Fest- stellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 21 - Festzins Plus, mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 77 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz). Maßgeblich ist hierfür der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23. September 2015. Dass weitere, außerhalb dieses Schreibens liegende Umstände von Bedeutung sein könnten, ist weder vorge- tragen noch ersichtlich. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses selbst ist keine Tatsachenfeststellung, sondern beruht auf der Anwendung speziellen Er- fahrungswissens (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II, mwN). Danach handelt es sich bei der Äußerung der Beklagten, allgemeine Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisänderungsregelung könnten durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden, um eine Rechtsan- sicht. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist erkennbar, dass die Be- klagte diese Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung geäußert hat. Formulierungen, die ihnen die Eindeutigkeit der dargestellten Rechtslage sug- gerieren sollen, sind in dem Schreiben nicht enthalten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN). Hieran ist festzuhalten, weil ein solches Erfordernis zu einer ausufernden wettbewerbsrechtlichen Kontrolle von 48 49 - 20 - Rechtsansichten außerhalb des von ihnen betroffenen Rechtsverhältnisses füh- ren würde (vgl. Rn. 42). Erkennbar handelt es sich bei dem Schreiben vom 23. September 2015 auch nicht um eine Auskunft der Beklagten, die sie auf eine ausdrückliche Nachfrage eines Verbrauchers erteilt hat, sondern um ein von ihr aus eigener Initiative versandtes Schreiben. 3. Da die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten keine irre- führende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG darstellt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die von der Beklag- ten geäußerte Rechtsansicht zutreffend ist, nicht mehr an. C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Land- gerichts abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2017 - 16 O 110/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2019 - 6 U 191/17 - 50 51 52