Urteil
VIII ZR 268/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmeversorgungsvertrag muss sowohl das Kostenelement (Entwicklung der beim Versorgungsunternehmen unmittelbar anfallenden Kosten) als auch das Marktelement in der Weise berücksichtigen, wie es § 24 AVBFernwärmeV fordert.
• Bei Bezug fertiger Fernwärme von einem Vorlieferanten ist die Preisanpassungsklausel des Versorgungsunternehmens auf die Entwicklung seiner eigenen Wärmebezugskosten auszurichten; eine alleinige Orientierung an den Erzeugungskosten des Vorlieferanten genügt nicht.
• Fehlende Feststellungen zu in der Klausel verwendeten Korrekturzahlen und Basiszeitpunkten verhindern eine verlässliche Prüfung der Angemessenheit der Preisanpassungsregelung; dies gebietet Rückverweisung.
• Die bloße Anbindung an einen HEL‑(Heizöl)‑Index reicht ohne weitere, tragfähige Feststellungen nicht ohne Weiteres aus, um das Marktelement nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV angemessen abzubilden.
Entscheidungsgründe
Preisanpassungsklausel bei Bezug fertiger Fernwärme: Ausrichtung auf eigene Bezugskosten, Feststellungspflichten • Eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmeversorgungsvertrag muss sowohl das Kostenelement (Entwicklung der beim Versorgungsunternehmen unmittelbar anfallenden Kosten) als auch das Marktelement in der Weise berücksichtigen, wie es § 24 AVBFernwärmeV fordert. • Bei Bezug fertiger Fernwärme von einem Vorlieferanten ist die Preisanpassungsklausel des Versorgungsunternehmens auf die Entwicklung seiner eigenen Wärmebezugskosten auszurichten; eine alleinige Orientierung an den Erzeugungskosten des Vorlieferanten genügt nicht. • Fehlende Feststellungen zu in der Klausel verwendeten Korrekturzahlen und Basiszeitpunkten verhindern eine verlässliche Prüfung der Angemessenheit der Preisanpassungsregelung; dies gebietet Rückverweisung. • Die bloße Anbindung an einen HEL‑(Heizöl)‑Index reicht ohne weitere, tragfähige Feststellungen nicht ohne Weiteres aus, um das Marktelement nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV angemessen abzubilden. Die Klägerin (GmbH) betrieb Fernwärmeversorgung in O. und bezog die gelieferte Wärme nicht selbst, sondern von der S. AG; Gesellschafter der Klägerin waren u. a. S. AG und die Gasversorgung U. GmbH. Der Beklagte bezog seit 2003 Fernwärme von der Klägerin; es bestand kein schriftlicher Versorgungsvertrag, Abrechnungen erfolgten nach vorformulierten Preisbestimmungen mit einer Preisanpassungsformel, die HEL (Heizölpreis) und Lohnindizes mit Korrekturzahlen verknüpfte. Die Klägerin rechnete die Lieferungen für Oktober 2008 bis September 2011 ab; der Beklagte zahlte nur teilweise, weil er die Preiserhöhungen für unbillig hielt. Vorlieferantenvertragliche Anpassungsklauseln zwischen Klägerin und S. AG sowie zwischen S. AG und Gasversorgung U. GmbH enthielten ebenfalls HEL‑Referenzen, jedoch mit abweichender Gewichtung. Die Klägerin klagte auf Restzahlung; das Landgericht verurteilte den Beklagten teilweise. Der Beklagte legte Revision ein. • Die Revision hat Erfolg; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil rechtserhebliche Feststellungen fehlen. • Anwendungsbereich AVBFernwärmeV: Die Vertragsbedingungen der Klägerin sind als vorformulierte Versorgungsbedingungen der AVBFernwärmeV unterworfen; Preisgleitklauseln sind nach den Anforderungen der für den Streitzeitraum geltenden Vorschriften zu beurteilen (§ 24 AVBFernwärmeV). • Transparenz und Korrekturzahlen: Die Klausel ist nicht bereits aus Transparenzgründen unwirksam. Die Form der Berechnung (HEL‑ und Lohnanteile, fester Summand) ist erkennbar; die als 'Korrekturzahlen' bezeichneten Faktoren (z. B. 2,582; 20,45; 0,04) sind jedoch inhaltsleer erläutert. Ohne nähere Feststellungen zu diesen Korrekturzahlen und zu den Basiszeitpunkten (AP0, HEL0, Lohn0) fehlt eine Grundlage für die Prüfung der sachlichen Angemessenheit. • Kostenelement bei Bezug fertiger Fernwärme: Wenn ein Versorgungsunternehmen fertige Wärme von einem Vorlieferanten bezieht, ist die Preisanpassungsklausel so auszurichten, dass sie die Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten des Versorgers abbildet; es kommt nicht darauf an, allein die Erzeugungskosten des Vorlieferanten zugrunde zu legen. • Vergleich der Anpassungsmechanismen in der Lieferkette: Ein gewählter Preisparameter (z. B. HEL) gilt nur dann als geeignet, die Bezugskosten abzubilden, wenn gegenüber dem Vorlieferanten eine entsprechende Bindung an einen vergleichbaren Parameter besteht (gleiche Referenznotierungen, Berechnungszeiträume, keine zusätzlichen Bemessungsfaktoren). Das Berufungsgericht hat versäumt, die beiden Klauselmechanismen (Klägerin–Kunde und Klägerin–S. AG) entsprechend zu vergleichen. • Gefahr der Weitergabe nicht marktgerechter Kosten: Insbesondere bei gesellschaftlicher Verbundenheit in der Lieferkette und deutlich abweichender HEL‑Gewichtung muss geprüft werden, ob die Klägerin Preissteigerungen akzeptierte und weitergab, die sie wirtschaftlich hätte vermeiden können; dies betrifft auch fixierte Kostenbestandteile aus dem Vorlieferantenvertrag (z. B. pauschale Pf‑/kWh‑Zuschläge). • Marktelement: Die bloße Anbindung an HEL genügt nicht ohne weiteres zur Bejahung einer angemessenen Berücksichtigung des Wärmemarkts. Ob HEL die Verhältnisse des Wärmemarkts adäquat abbildet, ist streit- und taträchtig und erfordert oftmals sachverständige Feststellungen. • Erforderliche Feststellungen und Rückverweisung: Wegen der fehlenden Feststellungen zu Korrekturzahlen, Basiszeitpunkten, zur Wirkung der Vorlieferantenklausel und zur Marktabbildung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif; das Berufungsgericht ist zur weiteren Prüfung und gegebenenfalls sachverständigen Klärung zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts Würzburg wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Wirksamkeit der streitigen Preisanpassungsklausel lässt sich auf der vorliegenden Tatsachengrundlage nicht feststellen. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zu den in der Klausel verwendeten Korrekturzahlen und zu den Basiszeitpunkten sowie ein Vergleich der Anpassungsmechanismen in der Lieferkette, die für die Beurteilung des Kostenelements und des Marktelements nach § 24 AVBFernwärmeV erforderlich sind. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Klausel der Klägerin ihre eigenen Wärmebezugskosten angemessen abbildet, ob weitergegebene Kostenbestandteile marktgerecht sind und ob die HEL‑Referenz in tatsächlicher Hinsicht das Marktelement erfüllt; hierzu sind gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen und sachverständige Feststellungen vorzunehmen. Nur auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Restvergütung hat.