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Urteil

I ZR 53/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unbestimmter Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig, der Klägerin ist aber aus prozessualen Gründen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. • Eine werbliche Blickfangangabe kann nur durch einen klaren und unmittelbar am Blickfang teilhabenden Hinweis wirksam relativiert werden; ein am Ende umfangreicher Werbetexte platzierter Risikohinweis reicht nicht aus. • Die Werbung war nach § 5 Abs.1 Satz1, Satz2 Nr.1 UWG irreführend, weil der Begriff "Festzins plus" fälschlich den Eindruck eines sicheren, unveränderten Zinses erweckt, obwohl die Zinszahlung vom wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten (Nachrangdarlehen) abhängt.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch Blickfangangabe "Festzins plus" bei Nachrangdarlehen • Ein unbestimmter Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig, der Klägerin ist aber aus prozessualen Gründen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. • Eine werbliche Blickfangangabe kann nur durch einen klaren und unmittelbar am Blickfang teilhabenden Hinweis wirksam relativiert werden; ein am Ende umfangreicher Werbetexte platzierter Risikohinweis reicht nicht aus. • Die Werbung war nach § 5 Abs.1 Satz1, Satz2 Nr.1 UWG irreführend, weil der Begriff "Festzins plus" fälschlich den Eindruck eines sicheren, unveränderten Zinses erweckt, obwohl die Zinszahlung vom wirtschaftlichen Erfolg des Emittenten (Nachrangdarlehen) abhängt. Die Klägerin (Verbraucherzentrale) beanstandet die Internetwerbung der Beklagten (Immobilienunternehmen) für die Kapitalanlage "B. FESTZINS PLUS". Die Webseite stellte zwei Angebote gegenüber: "HYPO FESTZINS" (100% besichert) und "B. FESTZINS PLUS" (als Nachrangdarlehen mit 5,75–6,25% Festzins beworben). Der Begriff "Festzins plus" war prominent, während ein ausführlicher Risikohinweis (der die Nachrangigkeit und Totalverlustrisiken erläuterte) erst nach weiterem Scrollen folgte. Die Klägerin mahnte vorab ab und verlangte Unterlassung der Werbung ohne deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Nachrangigkeit sowie Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin führte zum Versäumnisurteil, weil die Beklagte vor dem BGH nicht vertreten war. • Formelle Bestimmtheit: Der Unterlassungsantrag war nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unbestimmt, weil er ohne Bezugnahme auf konkrete Gestaltungsmerkmale lediglich ein Verbot von Werbung ohne "klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis" verlangte. • Prozessuale Fairness: Trotz Unbestimmtheit darf die Klägerin nicht ohne Nachbesserungsmöglichkeit bleiben; die Sache ist zur Nachbesserung und neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch: Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 8 Abs.1,3 Nr.3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs.1 Satz1 und 2 Nr.1 UWG, weil die Werbung irreführend war. • Irreführung durch Blickfang: Der Ausdruck "Festzins plus" vermittelt objektiv die Vorstellung eines sicheren, unveränderten Zinses; tatsächlich sind Zinszahlung und Rückzahlung wegen der Nachrangabrede von der Ertragslage des Emittenten abhängig. • Ungeeigneter Risikohinweis: Der am Ende der mehrseitigen Darstellung platzierte, ausführliche Risikohinweis ist nicht geeignet, den durch den Blickfang hervorgerufenen Irrtum zu beseitigen; ein klarer, am Blickfang teilhabender Hinweis wäre erforderlich. • Veranlassung zur geschäftlichen Entscheidung: Die irreführende Blickfangangabe kann den Verbraucher zu einer Anlageentscheidung verleiten, die er bei richtiger Information nicht getroffen hätte. • Abmahnkosten: Zur Erstattung der Abmahnkosten konnte das Berufungsgericht nicht abschließend entscheiden, weil es an Feststellungen zu Abmahninhalt und Kostennachweis fehlt. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, ihren Unterlassungsantrag so zu präzisieren, dass er den Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO genügt. Materiell besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs.1 Satz1, 2 Nr.1, § 8 Abs.1 und 3 Nr.3 UWG, weil die Blickfangangabe "Festzins plus" irreführend ist und der am Ende platzierte Risikohinweis die Irreführung nicht ausräumt. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit keine Endentscheidung getroffen wurde.