Leitsatz
I ZB 64/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120320BIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120320BIZB64.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/19 vom 12. März 2020 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 und 2, § 189 Für den tatsächlichen Zugang als Voraussetzung der Heilung eines Zustellungsman- gels gemäß § 189 ZPO ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforder- lich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispiels- weise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Ab- schrift des zuzustellenden Originals führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - Kammergericht Berichtigt durch Beschluss vom 18. Mai 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe- schwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 139.817,24 € Gründe: I. Am 15. Juni 2012 unterzeichneten ein Herr M. ("Partei-1"), ein Herr A. ("Partei-2"), der Antragsteller ("Partei-3") sowie V. P. ("Firma") eine in russischer Sprache abgefasste Vereinbarung. Zum Unterzeichnenden M. heißt es in der beglaubigten deutschen Überset- zung: … (nachfolgend "Partei-1" genannt), handelnd im eigenen Interesse, im Inte- resse von Frau O. S. [Antragsgegnerin] * im Auftrag von Frau O. S. * sowie als Bürge für Frau O. S. * … 1 2 - 3 - Nach Ziffer 2.4. der Vereinbarung verpflichtete sich Partei-1, dem An- tragsteller zwei Fahrzeuge der Marken BMW M3 (PG881913) und Lamborghini Gallardo (LA07083) zu übereignen. Die dafür gemäß Ziffer 2.1. vereinbarten 400.000 € sollten gemäß Ziffer 2.2. von Partei-2 gezahlt werden. Die Bezahlung sollte als vertragsgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen von Partei-2 und Par- tei-3 gegenüber Partei-1 und Personen gelten, in deren Interesse Partei-1 han- delt. Von den 400.000 € entfiel ein Betrag in Höhe von 139.817,24 € als Rest- betrag auf den Erwerb des Fahrzeugs Lamborghini Gallardo (LA07083). In Zif- fer 3.3. der Vereinbarung ist geregelt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung durch das Ständige Schiedsgericht St. Petersburger Arbit- rage endgültig entschieden werden. Nach Ziffer 3.4. unterliegen die Rechtsver- hältnisse aus der Vereinbarung dem materiellen Recht der Russischen Födera- tion. Der Antragsteller erhob unter Berufung auf die Vereinbarung Schiedskla- ge gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 139.817,24 € nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin, die laut Schiedsspruch über die Verhandlung informiert war, war bei der Schiedsverhandlung nicht anwesend. Mit Schiedsspruch vom 14. September 2015 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller "10.739.362,20 Rubel (entspricht 139.817,24 €)" zuzüglich Zinsen in Höhe von "2.638.299,07 Rubel (entspricht 34.348,38 €)" zu zahlen, weil sie ihren Pflichten aus der Vereinbarung der Parteien vom 15. Juni 2012 nicht nachgekommen sei. In einem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin stritten die Parteien ebenfalls über Ansprüche aus der Vereinbarung vom 15. Juni 2012. Die Klage des Antragstellers wurde mit Urteil vom 14. Juni 2017 (4 O 60/14) abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung wies das Kammergericht mit Urteil vom 14. November 2018 (26 U 108/17) zurück. 3 4 5 - 4 - Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der erste Versuch, die An- tragsschrift unter der angegebenen Anschrift "Z. " in B. an die An- tragsgegnerin zustellen zu lassen, ist gescheitert, weil die Antragsgegnerin un- ter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Nach einer Behördenauskunft ist die Antragsschrift unter der Anschrift "c/o M. , Z. " durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Ebenso ist dort auch der angegriffene Beschluss am 25. Mai 2019 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 1. August 2019 Rechtsbeschwerde einge- legt, Fristverlängerung für die Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Sie hat weiter beantragt, die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags in die etwa versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im selben Umfang zu verlängern wie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu verlängern, ist abgelehnt worden. Die Frist zur Begründung des vorsorglich gestellten Antrags der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung und Begrün- dung der Rechtsbeschwerde ist um zwei Monate nach Übersendung der vo- rinstanzlichen Gerichtsakten verlängert worden. Die Gerichtsakten sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 23. August 2019 überlas- sen worden. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin ihre Rechtsbeschwerde sowie ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet. II. Das Kammergericht hat angenommen, Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe hinrei- chend dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin die Regelungen in der Verein- barung vom 15. Juni 2012 entgegenhalten lassen müsse. Dabei könne offen- bleiben, ob Herr M. von vornherein mit Vertretungsmacht gehandelt oder die An- 6 7 - 5 - tragsgegnerin dessen Erklärung nachträglich genehmigt habe. Ebenso könne offenbleiben, welchem Recht das Vollmachtsstatut unterliege. Nach beiden an- wendbaren Rechtsordnungen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Ver- tretung dargelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. - 6 - III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2, § 575 ZPO auch im Übrigen zulässig. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde fristgemäß eingelegt (dazu III 1). Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu III 2). 1. Mit ihrem Schriftsatz vom 1. August 2019 hat die Antragsgegnerin fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Mai 2019 eingelegt. Die Ersatzzustellung des Beschlusses am 25. Mai 2019 ist unwirksam gewesen (dazu III 1 b). Dieser Zustellungsmangel ist erst mit der Übermittlung des Beschlusses per E-Mail an die Antragstellerin am 19. Juli 2019 geheilt worden, so dass die Rechtsbeschwerde vom 1. August 2019 die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt hat (dazu III 1 c). a) Nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts we- gen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der ge- setzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zu- lässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt der Freibeweis. Das Gericht ist weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzli- chen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8 mwN). b) Die Ersatzzustellung des Beschlusses am 25. Mai 2019 gemäß § 180 ZPO ist unwirksam gewesen. 8 9 10 11 - 7 - aa) Die Antragsgegnerin behauptet, der angefochtene Beschluss des Kammergerichts sei ihr nicht wirksam zugestellt worden. Sie hat an Eides Statt versichert, bis zum Abschluss des Vorprozesses im November 2018 unter der Anschrift "c/o M. , Z. " in B. gemeldet gewesen zu sein. Diese von ihr als Untermieterin genutzte Wohnung habe sie nach Kündigung zum 31. Dezember 2018 aufgegeben, ihren Namen von Klingel und Briefkasten entfernt und sich ausweislich der Abmeldebescheinigung vom 29. Juli 2019 be- reits zum 15. Dezember 2018 abgemeldet. bb) Nach § 180 Satz 1 und 2 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnli- che Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang einge- richtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht aus- führbar ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Die Ersatzzu- stellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tat- sächlich vom Adressaten genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18, NJW 2019, 2942 Rn. 9). Diese Voraussetzung für eine Ersatzzu- stellung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 180 ZPO lag im Zeitpunkt der Zustellung nicht vor. (1) Die Antragstellerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung, ihr Schreiben zur Kündigung des Untermietvertrags sowie die behördliche Abmel- debescheinigung zur Überzeugung des Senats bewiesen (§ 286 ZPO), dass sie die Wohnung in der Z. bereits aufgegeben hatte, als der angefoch- tene Beschluss am 25. Mai 2019 zugestellt wurde. Eine wirksame Zustellung an die Antragsgegnerin unter der Anschrift in der Z. war am 25. Mai 2019 nicht mehr möglich. 12 13 14 - 8 - (2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Urkunde über die Ersatzzu- stellung des angefochtenen Beschlusses. Diese erbringt keinen Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin die Wohnung in der Z. am 25. Mai 2019 noch genutzt hat. Die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO reicht nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsa- chen selbst verwirklicht oder auf Grund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstän- de. Daher vermag die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass die Adressatin unter der Zustellungsanschrift wohnt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1992, 1084, 1085 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387 [juris Rn. 10] mwN). Sie stellt nur ein Indiz dafür dar (vgl. BGHZ 190, 99 Rn. 18), das hier aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen aber entkräftet ist. cc) Die Antragsgegnerin muss die Ersatzzustellung entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, weil sich ihr im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorprozess hätte aufdrängen müssen, dass der Antragsteller nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betreiben werde. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsad- ressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzu- stellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft (BGHZ 190, 99 Rn. 15; BGH, NJW 2019, 2942 Rn. 11 mwN). Hierbei handelt es sich nicht um die Erleichte- rung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen - und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, NJW- 15 16 17 - 9 - RR 2010, 421 [juris Rn. 18]) - Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen. (2) Ein solcher Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die Antrags- gegnerin sich ausweislich der Abmeldebescheinigung zum 15. Dezember 2018 behördlich abgemeldet hat. Zudem hat sie ihren Namen von Briefkasten und Klingel entfernt. Dass auf die Einwohnermeldeamtsanfrage des Kammerge- richts gleichwohl die Adresse "c/o M. , Z. " in B. als aktuelle Anschrift der Antragsgegnerin genannt wurde, ist dieser nicht zuzurechnen. Die Behauptung der Rechtsbeschwerdeerwiderung, die Antragsgegnerin habe ihre geplante Abreise gezielt verschwiegen, um den Antragsgegner mit Blick auf das vorliegende Verfahren in die Irre zu führen, bleibt im Bereich der bloßen Speku- lation. Da der Vorprozess abgeschlossen und der Schiedsspruch im Zeitpunkt ihres Umzugs bereits mehr als drei Jahre alt war, ist auch keine aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende Verpflichtung der Antragsgegnerin erkennbar, sich beim Antragsteller abzumelden. c) Der Zustellungsmangel ist mit der Übermittlung des Beschlusses per E-Mail an die Antragstellerin am 19. Juli 2019 gemäß § 189 Fall 2 ZPO geheilt worden. aa) Die Antragstellerin hat an Eides statt versichert, der unter ihrer frühe- ren Anschrift zugestellte Beschluss des Kammergerichts vom 13. Mai 2019 sei von ihrer ehemaligen Vermieterin zunächst nicht an sie weitergeleitet worden. Erst bei einem Telefonat am 19. Juli 2019 sei ihr mitgeteilt worden, dass für sie eine Briefsendung des Kammergerichts eingetroffen sei. Der angefochtene Be- schluss sei ihr dann noch am selben Tag auf ihren Wunsch per E-Mail übermit- telt worden. Durch diese Übermittlung des Beschlusses per E-Mail am 19. Juli 2019 ist der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden. 18 19 20 - 10 - bb) Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungs- vorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Doku- ment der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich der Adressatin gelangt, dass sie es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (zu § 187 Satz 1 ZPO aF vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00, NJW 2001, 1946, 1947 [juris Rn. 19]). Bei der Anwendung von § 189 ZPO ist allerdings umstritten, ob es für die Heilung ausreicht, dass ein dem zuzustellen- den Dokument inhaltsgleiches Schriftstück zugeht. (1) Nach einer Ansicht ist der Zugang des zuzustellenden Dokuments selbst erforderlich (OLG Hamm, OLGZ 1991, 450, 451 [juris Rn. 3]; BayObLGZ 1995, 61, 72 [juris Rn. 39]; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128, 129 [juris Rn. 7]; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715 [juris Rn. 15]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 4). (2) Nach anderer Ansicht kann die Heilung auch durch den Zugang eines anderen, dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleichen Schriftstücks bewirkt werden (KG, WRP 2011, 612, 613 [juris Rn. 7]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 19 U 190/16, juris Rn. 12; OLG Dresden, DGVZ 2018, 208 [juris Rn. 28]; MünchKomm.ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn. 9; Müller, ZWE 2018, 375, 377; Riecke, IMR 2018, 310; zu § 187 Satz 1 ZPO aF vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 1996, 380, 381). (3) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. Für den tatsächlichen Zu- gang als Voraussetzung der Heilung ist nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Ko- pie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines 21 22 23 24 - 11 - Scans ist ausreichend. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO (für das Wohnungseigentumsrecht [§ 45 WEG] vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 Rn. 21). Die mit § 189 ZPO eröffnete Heilungsmöglichkeit hat den Sinn, die förm- lichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen; des- halb ist die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungs- zweck anderweitig erreicht wird. Die Vorschrift des § 189 ZPO ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Der Zweck der Zustellung liegt darin, dem Ad- ressaten oder der Adressatin angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren, BT-Drucks. 14/4554, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 21; Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 38; BGH, NJW-RR 2018, 970 Rn. 27). Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme ge- währleistet und steht der tatsächliche Zugang auch ohne die durch die förmliche Zustellung gewährleistete Dokumentation fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGHZ 188, 128 Rn. 47). Der Zustellungszweck wird danach in gleicher Weise erreicht, wenn die Empfängerin - wie hier - eine tech- nische Reproduktion des Originaldokuments erhält; diese verschafft ihr zuver- lässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 19 U 190/16, juris Rn. 15). Die blo- ße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftli- che Abschrift des Dokuments führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit ei- ner solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels. Eine da- hingehende Auslegung von § 189 ZPO wäre weder mit dessen Wortlaut noch 25 - 12 - mit dem Zustellungszweck zu vereinbaren (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 970 Rn. 30 mwN). cc) Der Zustellungsmangel ist danach durch die erfolgreiche Übermitt- lung des angefochtenen Beschlusses per E-Mail am 19. Juli 2019 geheilt; die Rechtsbeschwerde vom 1. August 2019 ist damit innerhalb der Monatsfrist ein- gelegt worden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeerwiderung, nach der Lebenserfahrung sei zu vermuten, die Antragsgegnerin habe ihre ehemalige Vermieterin für die Zeit nach ihrem Auszug generell mit der Nachsendung der sie betreffenden Post beauftragt, weshalb auch die Antragsschrift und der ange- fochtene Beschluss umgehend an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden seien, bleiben erneut im Bereich bloßer Spekulation. 2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat die Antragsgeg- nerin dagegen versäumt (dazu III 2 b). Insoweit ist ihr jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu III 2 c). a) Nach § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt nach § 575 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Sie kann gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO ohne Einwilligung des Gegners um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt; kann dem Rechtsbe- schwerdeführer innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für ei- nen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlän- gern. b) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nach der mit der Übermittlung des Beschlusses am 19. Juli 2019 geheilten Zustellung am 26 27 28 29 - 13 - 19. August 2019 abgelaufen. Die beantragte Verlängerung der Begründungs- frist ist abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsbeschwerde am 17. Oktober 2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist begründet. - 14 - c) Der Antragsgegnerin ist auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. War eine Partei ohne ihr Verschul- den verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, so ist ihr gemäß § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beträgt die Wiedereinset- zungsfrist in diesem Fall einen Monat. Sie beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ihr am 1. August 2019 gestellter Fristverlängerungsantrag ist zu Unrecht abgelehnt worden. Die Vo- raussetzungen einer Fristverlängerung gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO lagen vor. Einer Verlängerung stand nicht entge- gen, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Zustellung überhaupt nicht in Gang gesetzt worden wäre oder nach einer wirk- samen Zustellung unter der alten Wohnanschrift bereits versäumt war. Vielmehr lief im Zeitpunkt des Antrags auf Fristverlängerung am 1. August 2019 die Be- gründungsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO nach Heilung des Zustellungsmangels am 19. Juli 2019 noch bis zum 19. August 2019. Die Antragsgegnerin war auch deswegen ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, weil sie bis zum Ablauf der Begrün- dungsfrist keine Einsicht in die Prozessakten erhalten hatte (vgl. § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO). Die Akten sind ihrem Verfahrens- bevollmächtigten erst am 23. August 2019 überlassen worden. bb) Die Antragsgegnerin hat die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewahrt und innerhalb dieser Frist die versäumte Pro- zesshandlung nachgeholt. Die Frist begann mit der Überlassung der Prozess- 30 31 32 33 - 15 - akten am 23. August 2019 und war vom Vorsitzenden um zwei Monate nach diesem Zeitpunkt, mithin bis zum 23. Oktober 2019 verlängert worden (zur Mög- lichkeit, die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Begründungsfrist zu verlängern, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146 Rn. 12). Die Rechtsbeschwerdebegründung sowie die weitere Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind am 17. Oktober 2019 fristgerecht einge- gangen. IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks war sie über das Verfahren nicht informiert und konnte sich dementspre- chend auch nicht äußern. a) Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt - soweit nicht gemäß den § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen - dem- jenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Die Vorschrift des § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 [juris Rn. 6]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1061 Rn. 23). Danach entfaltet auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines aus- ländischen Schiedsspruchs das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG umfassend Wirkung. In § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird das noch einmal klarge- stellt; danach ist der Antragsgegner zu hören oder in bestimmten Fällen gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 34 35 36 - 16 - b) Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äu- ßern. Dieses Äußerungsrecht ist eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Der einfachgesetzlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen unter anderem die prozessrechtlichen Vorschriften über die Ladung und die Bekannt- gabe, insbesondere die Zustellung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Betroffenen von für sie erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhalten (vgl. BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 11 bis 13 mwN; BeckOK.GG/Radtke, 42. Edition [Stand 1. Dezember 2019], Art. 103 Rn. 8). Insoweit dienen die Vor- schriften über die Zustellung der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 421, 422 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 20/18, GRUR 2019, 322 Rn. 16 = WRP 2019, 213 - Öffentliche Zu- stellung). c) Gemessen hieran verletzt der angefochtene Beschluss die Antrags- gegnerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es fehlt an einer wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks. In Ermangelung einer In- formation über das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren konnte sich die Antragsgegnerin in dem Verfahren nicht äußern. aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist dem Antragsgegner mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Antrag als verfahrenseinleitendes Schriftstück bekannt zu machen. Das ge- schieht regelmäßig durch die Zustellung des Antrags. Liegen die Vorausset- zungen für eine Ersatzzustellung des Antrags - wie hier - nicht vor, wird die An- tragsgegnerin durch die Annahme einer wirksamen Zustellung in ihrem An- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, NJW 2019, 2942 Rn. 7). Dieser extreme Fall der Versagung rechtli- chen Gehörs entspricht dem absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (vgl. Jacobs in Stein/Jonas aaO § 547 Rn. 16). Wenn bereits bei nicht rechts- 37 38 39 - 17 - wirksamer Vertretung einer Partei ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, muss dies erst recht für einen Fall wie hier gelten, in dem eine Partei überhaupt nicht am Verfahren beteiligt wurde. Nach dem gesetzgeberischen Gedanken des § 547 Nr. 4 ZPO ist das für die Entscheidung maßgebende Verfahren schlecht- hin wertlos, wenn eine der Parteien nicht in wirksamer Form hinzugezogen wurde (zur Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 75 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82, NJW 1984, 494, 495 [juris Rn. 13]). So liegt es hier. bb) Die Antragsgegnerin war nicht ordnungsgemäß über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs informiert. Die Antragsschrift konnte durch die am 4. Februar 2019 erfolgte Einlegung in den zu der Wohnung Z. gehörenden Briefkasten nicht wirksam zugestellt werden, weil die Antragsgegnerin diese Wohnung schon seit Mitte Dezember 2018 nicht mehr nutzte (siehe oben Rn. 11 bis 18). d) Auf die Frage, ob diese Gehörsverletzung entscheidungserheblich war, kommt es wegen des schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht an. Die- ser Mangel lässt sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Regel nicht aus- gleichen, da das ganze Verfahren der Tatsacheninstanz nachgeholt und der bisher nicht zugezogenen Partei Gelegenheit für sämtliche in Betracht kom- menden Prozesshandlungen gegeben werden müsste. Um dies zu verhindern, gebietet § 547 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob diese im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, NJW 1984, 494, 495 [juris Rn. 13]). 2. Der angefochtene Beschluss erweist sich weiterhin deshalb als rechts- fehlerhaft, weil es das Kammergericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, das anwendbare ausländische Recht zu ermitteln. 40 41 42 43 - 18 - a) Das Kammergericht hat angenommen, die Antragsgegnerin müsse sich die Regelungen in der Vereinbarung vom 15. Juni 2012 entgegenhalten lassen. Dabei könne offenbleiben, ob Herr M. von vornherein mit Vertre- tungsmacht gehandelt oder die Antragsgegnerin dessen Erklärungen nachträg- lich genehmigt habe. Ebenso könne offenbleiben, ob für das Vollmachtsstatut das Recht der Russischen Föderation Anwendung finde oder ob für die in B. wohnhafte Antragsgegnerin das deutsche Recht maßgeblich sein könnte. Nach beiden anwendbaren Rechtsordnungen seien die Voraussetzungen einer zu- lässigen Vertretung dargelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegen- getreten sei. b) Diese Beurteilung, gegen die sich die auf § 293 ZPO gestützte Verfah- rensrüge (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO) der Antragsgegnerin richtet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die richtige Anwendung des deutschen internationa- len Privat- und Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Soweit danach ausländisches Recht anzuwenden ist, hat das Tatgericht dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Diese Vorschrift gilt auch im Schiedsverfahren (für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763 [juris Rn. 25 f.]; Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 66; für das Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vgl. OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 293 Rn. 15; Thole in Stein/Jonas aaO § 293 Rn. 4; einschränkend MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. V UNÜ Rn. 17; offengelassen in BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 193 Rn. 9). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Auf- schluss darüber, dass das Tatgericht seiner Pflicht nachgekommen ist, auslän- disches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Er- forschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39 44 - 19 - mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 66). So liegt es hier. c) Im angefochtenen Beschluss fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht bei seiner Annahme, nach beiden anwendbaren Rechtsordnun- gen seien die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung dargelegt, seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht von Amts wegen zu ermit- teln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das im Vorprozess vom Landge- richt eingeholte Sachverständigengutachten zum russischen Recht verwertet worden wäre. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, die Antragsgegnerin sei dem Vortrag des Antragstellers nicht entgegengetreten, verkennt es, dass es sich beim ausländischen Recht nicht um Tatsachenstoff, sondern um Rechtsnormen handelt. Eine Parteidisposition, wie sie die Verhandlungsmaxime bei Tatsachen ermöglicht, ist weder bei der Feststellung noch bei der Ausle- gung und Anwendung des ausländischen Rechts möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Prütting aaO § 293 Rn. 12 und 14). 45 - 20 - V. Nach alledem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Be- schluss des Kammergerichts keinen Bestand haben. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da es wegen des festgestellten Verfahrensfehlers keine Grundla- ge für eine Sachentscheidung gibt, ist dem Senat eine Entscheidung in der Sa- che verwehrt (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2019 - 12 Sch 13/18 - 46 ECLI:DE:BGH:2020:180520BIZB64.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/19 vom 18. Mai 2020 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Der Beschluss vom 12. März 2020 wird wegen offenbarer Unrich- tigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 9 im dritten Satz, in Randnummer 14 im ersten Satz sowie in den Randnummern 19 und 20 muss es "Antrags- gegnerin" heißen statt "Antragstellerin". In Randnummer 18 im vierten Satz muss es "Antragsteller" heißen statt "Antragsgegner". Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2019 - 12 Sch 13/18 -