Leitsatz
XII ZB 167/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020BXIIZB167
13mal zitiert
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020BXIIZB167.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167/20 vom 7. Oktober 2020 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 189; FamFG § 329 Abs. 2 Satz 2 a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungs- empfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Viel- mehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung - oder auch in einer Kopie von dieser - beste- hen kann (Fortführung von BGH Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - MDR 2020, 750; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - NJW-RR 2018, 970 und Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049). b) Die aus § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Frei- heitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitli- chen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - XII ZB 167/20 - LG Lüneburg AG Celle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Neden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2020 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für die im Jahre 1969 geborene Betroffene ist eine Betreuung eingerich- tet, deren Aufgabenkreis unter anderem die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge umfasst. Die Betroffene war seit April 2012 mit rich- terlicher Genehmigung in einer Wohneinrichtung geschlossen untergebracht, zu- letzt bis einschließlich 29. Juli 2019. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Sep- tember 2019 die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen 1 2 - 3 - Heimeinrichtung bis längstens zum 4. September 2021 genehmigt. Auf die Be- schwerde der Betroffenen hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben. Dieses hat ein schriftliches Sachverständigengutachten der Medizinaldirektorin R. eingeholt, die Betroffene - die sich nach wie vor in der geschlossenen Einrichtung aufhielt - persönlich an- gehört und dann mit Beschluss vom 14. November 2019 die weitere Unterbrin- gung der Betroffenen in einer geschlossenen Heimeinrichtung bis längstens zum 13. November 2021 genehmigt. Die dagegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Land- gericht mit Beschluss vom 19. März 2020 zurückgewiesen. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat diesen Beschluss zum Zwecke der Zustellung gegen Post- zustellungsurkunde am 26. März 2020 und nochmals am 5. Mai 2020 an die Be- troffene hinausgegeben, ohne dass ein Rücklauf der Postzustellungsurkunde er- folgt ist. Gegen die Beschwerdeentscheidung hat der für das Rechtsbeschwerde- verfahren von der Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwalt beim Bundesge- richtshof am 17. April 2020 für die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die Kopie einer beglaubigten Abschrift des angefochtenen Beschlusses mit dem Hin- weis, dass das Zustellungsdatum nicht bekannt sei, beigefügt und beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde um zwei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 10. August 2020 ist die Frist zur Begründung der Rechtsbe- schwerde bis einschließlich 20. Juli 2020 verlängert worden. Den daraufhin am 11. August 2020 für die Betroffene gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Frist bis zum 11. Oktober 2020 hat der Senatsvorsitzende am 12. August 2020 zurückgewiesen, weil die verlängerte Begründungsfrist bei Eingang des Antrags bereits abgelaufen gewesen sei. Nachdem ihr Verfahrensbevollmächtigter (erst- mals) Einsicht in die Verfahrensakten erhalten hatte, hat die Betroffene am 3 4 - 4 - 3. September 2020 die Rechtsbeschwerde begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 71 Abs. 2 FamFG zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis gewahrt, weil der Betroffenen insoweit gemäß §§ 17 ff. FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 3. Septem- ber 2020 ist allerdings erst nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 FamFG erfolgt. a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 71 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Be- schlusses. Entspricht dieser Beschluss - wie hier - nicht dem Willen desjenigen, dem er bekanntzugeben ist, dann ist er ihm gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG zuzustellen, wobei sich die Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG nach den §§ 166 bis 195 ZPO richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 16 ff. mwN). Die Akten enthalten jedoch keinen Nachweis - insbesondere keine Zustellungsurkunde im Sinne des § 182 ZPO - darüber, wann die Beschwerdeentscheidung der Betroffenen zuge- stellt worden ist. b) Dieser Zustellungsmangel war aber spätestens am 17. April 2020, als der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen über eine Kopie der beglaubigten Beschlussausfertigung verfügte, gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG, 189 Alt. 1 ZPO geheilt. 5 6 7 8 - 5 - aa) Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungs- vorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Doku- ment der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tat- sächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es be- halten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (BGH Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - MDR 2020, 750 Rn. 21 mwN). Zu- dem kommt die Heilung einer fehlerhaften Zustellung nur beim Vorliegen eines Zustellungswillens in Betracht, mithin dann, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19 - FamRZ 2020, 770 Rn. 19 mwN). bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist vorliegend die Heilungs- wirkung spätestens am 17. April 2020 eingetreten, da der Verfahrensbevollmäch- tigte der Betroffenen an diesem Tag mit der Rechtsbeschwerde die Kopie einer beglaubigten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses vorgelegt hat, die er wiederum von der Betroffenen erhalten haben muss. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat diesen Beschluss ausweislich der am 26. März 2020 ausgeführ- ten Verfügung zur Zustellung mittels Postzustellungsurkunde und demnach mit Zustellungswillen an die Betroffene hinausgegeben. Ob das der Betroffenen bei Rechtsbeschwerdeeinlegung vorliegende Beschlussexemplar dasjenige ist, das zur Zustellung an sie abgesandt wurde, oder eine andere inhaltsgleiche Be- schlusskopie, bedarf keiner weiteren Aufklärung. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den tatsäch- lichen Zugang als Voraussetzung der Heilung nicht der Zugang des zuzustellen- 9 10 11 - 6 - den Originals erforderlich. Die erfolgreiche Übermittlung einer (auch elektroni- schen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans ist ausreichend. Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO (BGH Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - MDR 2020, 750 Rn. 24; vgl. auch - für das Wohnungseigentums- recht - BGH Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - NJW-RR 2018, 970 Rn. 21). Die mit § 189 ZPO eröffnete Heilungsmöglichkeit hat den Sinn, die förmli- chen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen; deshalb ist die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Die Vorschrift des § 189 ZPO ist daher grundsätzlich weit auszulegen. Der Zweck der Zustellung liegt darin, dem Adressaten ange- messen Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu neh- men, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang auch ohne die durch die förmliche Zustellung gewährleistete Dokumentation fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Rege- lung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen. Der Zustellungszweck wird danach in gleicher Weise erreicht, wenn der Empfänger eine technische Reproduktion des Originaldokuments erhält; diese verschafft ihm zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks. Die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des Dokuments führen dagegen wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung nicht zur Heilung des Zustellungsmangels. Eine dahingehende Auslegung von § 189 ZPO wäre weder mit dessen Wortlaut noch mit dem Zustellungszweck zu vereinbaren (BGH Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 - MDR 2020, 750 Rn. 25; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 12 - 7 - Rn. 11 mwN und BGH Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 - NJW-RR 2018, 970 Rn. 30). (2) Mit Blick auf den Sinn der von § 189 ZPO eröffneten Heilungsmöglich- keit muss dem Zustellungsempfänger zudem nicht zwingend eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugehen. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstim- mende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung - oder auch in einer Kopie von dieser - bestehen kann (vgl. Senats- beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 11 mwN). Der mit der Zustellung verfolgte Zweck wird dann ebenfalls gewahrt. Daher kann dahinstehen, ob die Betroffene - wie ihr Verfahrensbevollmächtigter als Möglich- keit in den Raum stellt - die von ihm mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Ent- scheidungskopie von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhalten hat. c) Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begann mithin am 18. April 2020 zu laufen und lief am 18. Mai 2020 ab, so dass die an- tragsgemäße Verlängerung um zwei Monate zu einem Fristende am 20. Juli 2020, einem Montag, führte. Der zweite Verlängerungsantrag ist hingegen erst am 11. August 2020 und damit nach Fristablauf gestellt worden und konnte des- halb nicht zu einer nochmaligen Verlängerung führen. Mit der am 3. September eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung ist die Frist des § 71 Abs. 2 FamFG nicht gewahrt. 2. Der Betroffenen ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG verhindert war, die Frist einzuhalten. 13 14 15 - 8 - Ein Verschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn die Betroffene zumin- dest damit hätte rechnen müssen, dass die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist jedenfalls am 18. April 2020 zu laufen begann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Geschäftsstelle des Senats hatte dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffe- nen nach Eingang der Verfahrensakten am 11. Mai 2020 mitgeteilt, dass eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht erfolgt war. Damit, dass das Landgericht diesen Beschluss bereits zuvor - am 26. März 2020 - mit Zustel- lungsabsicht und nicht etwa formlos oder durch Aufgabe zur Post an die Be- troffene hinausgegeben hatte, musste ihr Verfahrensbevollmächtigter unter die- sen Umständen nicht rechnen. Die Akteneinsicht, die ihm Kenntnis von diesem Sachverhalt verschaffen konnte, ist ihm erst am 14. August 2020 gewährt wor- den. Jedenfalls bis zur Ablehnung der erneuten Fristverlängerung durfte er daher ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Frist des § 71 Abs. 2 FamFG man- gels für die Bekanntgabe erforderlicher Zustellung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Binnen der mit dieser Kenntniserlangung in Gang gesetzten, für den Fall der Verhinderung an der Begründung der Rechtsbeschwerde geltenden Monats- frist des § 18 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist der Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden, § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene leide an einer Erkrankung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, nämlich zum einen unter einer Alkoholerkrankung und zum anderen ent- 16 17 18 19 - 9 - weder an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und einer emotional-in- stabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ oder an einer instabilen Per- sönlichkeitsstörung und an einer rezidivierenden psychotischen Störung. Unab- hängig von der genauen Diagnose sei sie jedenfalls offensichtlich psychisch krank. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe die Gefahr, dass sie sich selbst ge- fährde, sollte sie aus der Unterbringung entlassen werden. Es drohten dann der Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol und unzureichende Nahrungs- und Flüs- sigkeitsaufnahme, die zu einer weiteren Schädigung der Persönlichkeit und des zentralen Nervensystems der Betroffenen führen könnten. Sie würde sich höchst- wahrscheinlich ins soziale Abseits manövrieren, verwahrlosen und körperlich ver- fallen. Ferner drohten auto- und fremdaggressive Verhaltensweisen aufgrund Verlusts der Impulskontrolle bei kleinsten Belastungssituationen. In den Jahren 2010 und 2012 sei es unter Alkoholeinfluss zu Suizidversuchen der Betroffenen gekommen. Die Unterbringung sei daher zur Vermeidung der Selbstgefährdung erforderlich. Angesichts des Gesundheitszustands der Betroffenen sei auch ge- gen die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigungsdauer nichts zu erin- nern. 2. Das hält schon der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrens- rüge nicht stand, dass das Sachverständigengutachten der Medizinaldirektorin R. wegen eines Verstoßes gegen § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht hätte verwer- tet werden dürfen. a) Nach dieser Bestimmung soll das Gericht bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Dabei muss die Unterbringung nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen 20 21 - 10 - Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinaus- reicht. Denn die gesetzliche Vorschrift will gerade vermeiden, dass eine Unter- bringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt. Will das Gericht von dieser Regel aufgrund besonderer Umstände abweichen, so muss es diese benennen (Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 14 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 16). b) Diesen rechtlichen Anforderungen wird das bisherige Verfahren nicht gerecht. aa) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die Betroffene seit April 2012 geschlossen untergebracht ist, so dass die jetzige Unterbringungs- genehmigung über die von § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannte Gesamtdauer von vier Jahren hinausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass die letzte Unterbrin- gungsgenehmigung nur bis zum 29. Juli 2019 reichte, das Amtsgericht erst am 5. September 2019 die weitere Unterbringung genehmigt hat und mithin rund fünf Wochen kein Beschluss über eine Unterbringungsgenehmigung bestand. Allerdings sind Zeiträume zurückliegender Unterbringungen grundsätzlich nicht in die Fristberechnung einzubeziehen, wenn sich der Betroffene zwischen- zeitlich in Freiheit befunden hat, so dass für den Fristbeginn auf das Wirksam- werden (§ 324 FamFG) derjenigen Unterbringungsgenehmigung abzustellen ist, die bis zum Fristlablauf ununterbrochen vollzogen wird (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 329 Rn. 14; vgl. auch - zur Vorgängervorschrift des § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG - BayObLG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 3Z BR 10/94 - juris Rn. 11). Kurzzeitige Unterbrechungen - etwa bei Entweichen des Betroffenen, kurzem Freigang oder Aussetzung der Vollziehung nach § 328 FamFG in den 22 23 24 - 11 - Fällen des § 312 Nr. 4 FamFG - bleiben in Anbetracht des Gesetzeszwecks, Zweifeln an der Objektivität des Gutachters entgegenzuwirken und eine durch die Einschaltung desselben Sachverständigen herbeigeführte Perpetuierung der Unterbringung zu verhindern, ohne Einfluss auf den Fristlauf (vgl. etwa Bork/ Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 4; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 329 Rn. 14; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 329 Rn. 12; Prütting/Helms/Roth FamFG 5. Aufl. § 329 Rn. 10 f.). Ob eine fünfwöchige Unterbrechung noch als kurzzeitig in diesem Sinne anzusehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Betroffene hat sich während des genehmigungslosen Zustands tatsächlich nicht in Freiheit be- funden, sondern war weiterhin in der geschlossenen Einrichtung untergebracht. Zudem ging der Wille des Amtsgerichts dahin, an die vorhergehende Unterbrin- gungsgenehmigung nahtlos anzuknüpfen, wie sich schon daraus ergibt, dass die „weitere Unterbringung“ genehmigt worden ist. bb) Die Sachverständige Medizinaldirektorin R., deren Gutachten vom 20. Oktober 2019 der zweijährigen Unterbringungsgenehmigung nach §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG zugrunde liegt, hatte jedoch - wie die Rechts- beschwerde ebenfalls zutreffend aufzeigt - bereits am 15. Oktober 2013 und am 30. Juli 2017 Sachverständigengutachten über die Betroffene in Unterbringungs- sachen gefertigt. Weshalb das Amtsgericht sie gleichwohl unter Abweichung von der Regel des § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit der Gutachtenserstellung beauf- tragt hat, lässt sich den tatrichterlichen Entscheidungen nicht entnehmen. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG auf- zuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. 25 26 27 - 12 - Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, die recht- lichen Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich bei einer langjährigen Unter- bringung mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus- gesetzten Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen und die hierfür gebo- tene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 17 ff. mwN und vom 10. Juni 2020 - XII ZB 215/20 - FamRZ 2020, 1406 Rn. 11). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 14.11.2019 - 25 XVII G 1052 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.03.2020 - 1 T 6/20 - 28 29