Urteil
3 U 26/20
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0126.3U26.20.00
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Leitsätze
1. Werden bei dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils die Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingehalten, steht das nicht der Existenz des Urteils, aber der Wirksamkeit seiner Zustellung entgegen.(Rn.25)
(Rn.26)
2. Einem Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Person, für die öffentlich zugestellt wird, die ausgehängte Benachrichtigung nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO überprüft hat.(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.12.2019, Az. 5 O 71/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.778,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden bei dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils die Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingehalten, steht das nicht der Existenz des Urteils, aber der Wirksamkeit seiner Zustellung entgegen.(Rn.25) (Rn.26) 2. Einem Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB steht in solchen Fällen nicht entgegen, dass die Person, für die öffentlich zugestellt wird, die ausgehängte Benachrichtigung nicht auf die Einhaltung der Vorgaben des § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO überprüft hat.(Rn.74) 1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.12.2019, Az. 5 O 71/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.778,60 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Anlageempfehlung des Beklagten zu 2). 1. Die am xx.xx.1999 in D. (USA) gegründete frühere Beklagte zu 1) befasste sich mit Erdöl- und Erdgasbohrvorhaben in den US-Bundesstaaten Texas und Oklahoma. Dabei arbeitete sie mit Dritten, die über die staatlich erteilte Berechtigung verfügen, Erdöl- und Erdgasbohrungen durchzuführen (sog. „operators“), zusammen. Die Operatoren erarbeiteten geologisch Erdöl- und Erdgasfördergebiete. Anschließend schlossen die Operatoren öffentlich registrierte Verträge mit den Landeigentümern über den Erwerb der Förderrechte und die Förderabgabe (sog. „assignments“). Die Beklagte zu 1) schloss ihrerseits Verträge mit den Operatoren, in denen sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, die Bohranlagen zu finanzieren, während die Operatoren sich verpflichteten, der Beklagten zu 1) anteilige Förderrechte einzuräumen. Die Beklagte zu 1) fasste die Förderrechte an mehreren Quellen zusammen und veräußerte sodann Anteile an den zusammengefassten Förderrechten mithilfe von „Vertriebspartnern“ an Anleger in Deutschland. Der Beklagte zu 2), damals Inhaber einer „Agentur für ...“ und „Vertriebspartner“ der Beklagten zu 1), veranstaltete am 27.09.2008 einen Informationsabend zu den Themen Vermögenssicherung und Altersvorsorge. Im Rahmen dieses Informationsabends stellte er allgemein Möglichkeiten einer Investition in Edelmetalle und Öl vor. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge R., nahm an dem Informationsabend teil und vereinbarte im Anschluss mit dem Beklagten zu 2) ein persönliches Beratungsgespräch. In diesem Beratungsgespräch, das am 31.10.2008 in der Wohnung der Eheleute R. stattfand, erklärte die Klägerin, dass sie eine sichere Anlage von Mitteln anstrebe, die sie bislang in eine Lebensversicherung investiert habe, und die Anlage der Altersvorsorge dienen solle. Der Beklagte zu 2) stellte den Eheleuten R. daraufhin eine Beteiligung an dem Projekt M.1 der Beklagten zu 1) vor. Er erklärte unter anderem, dass er selbst in das Projekt investiert und es für seine eigene Altersvorsorge „befürwortet“ habe. Im Rahmen des Beratungsgesprächs überließ der Beklagte zu 2) den Eheleuten R. eine Imagebroschüre der Beklagten zu 1) und eine Projektbroschüre M.1. Im Vorwort der Projektbroschüre M.1 wird ausgeführt, dass der Prospekt das Angebot einer unternehmerischen Beteiligung am M.1-Projekt mit guten Gewinnchancen, aber auch mit entsprechenden Risiken eröffne. Es könne im Ausnahmefall auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Inhalt der Projektbroschüre M.1 wird ausgeführt, das Projekt bestehe aus 14 Erweiterungsbohrungen auf drei „leases“ in Texas und Oklahoma. Am Ende des Beratungsgesprächs unterzeichnete die Klägerin eine vorgedruckte Urkunde über einen „Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem M.1“. Das Dokument, in dem der Beklagte zu 2) als „Vertriebspartner“ aufgeführt war, sah den Erwerb eines Förderanteils von 0,25% an dem Projekt „M.1“ durch die Klägerin zu einem Entgelt von 21.420,00 USD bei einem Agio von 1.275,00 USD vor. Zudem enthielt das Dokument eine Erklärung, dass der Unterzeichner auf eventuelle Risiken durch die Aushändigung der Image- und Verkaufsbroschüre hingewiesen worden sei, dass er den Inhalt gelesen und verstanden habe und diesen Inhalt inklusive der Risikobelehrung mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich anerkenne. Das unterzeichnete Dokument wurde im Anschluss an die Beklagte zu 1) weitergeleitet. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass das Projekt M.1 überzeichnet sei. Das Schreiben enthielt eine Projektbroschüre R.2. Im Vorwort der Projektbroschüre sind die gleichen Ausführungen enthalten wie in der Projektbroschüre M.1. Im weiteren Inhalt der Projektbroschüre R.2 wird ausgeführt, das Projekt bestehe aus 7 Erweiterungsbohrungen und 6 bestehenden Quellen, die vertieft werden sollen. Zudem enthielt das Schreiben eine vorgedruckte, von einem Vertreter der Beklagten zu 1) unter dem 19.11.2008 unterzeichnete Urkunde über einen „Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem, R.2 S. A‘-Projekt“. Das Dokument, in dem der Beklagte zu 2) als „Vertriebspartner“ aufgeführt war, sah den Erwerb eines Förderanteils von 0,15% an dem Projekt R.2 durch die Klägerin zu einem Entgelt von 20.400,00 USD bei einem Agio von 1.020,00 USD vor. Zudem enthielt das Dokument die Erklärung, dass der Unterzeichner auf eventuelle Risiken durch die Aushändigung der Image- und Verkaufsbroschüre hingewiesen worden sei, dass er den Inhalt gelesen und verstanden habe und diesen Inhalt inklusive der Risikobelehrung mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich anerkenne. Zugleich erhielt die Klägerin ein von einem Vertreter der A. GmbH unter dem 19.11.2008 unterzeichnetes Formular für einen „Vertrag mit Vollmachtserteilung über die Verwaltung der Beteiligung an einer Erdöl- und/oder Erdgasförderanlage (Erweiterungsbohrung), R.2 S. A‘“ mit einer A. GmbH. Das Vertragsformular sah eine Beauftragung der A. GmbH mit der Verwaltung der Beteiligung der Klägerin an dem Projekt R.2 und in diesem Rahmen die quartalsweise Aushändigung kundenbezogener Abrechnungen an die Klägerin vor. Die Klägerin unterzeichnete die beiden Dokumente am 24.11.2008. Die unterzeichneten Dokumente wurden im Anschluss an die Beklagte zu 1) weitergeleitet. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt leistete die Klägerin die Anlagesumme und das Agio für die Beteiligung an dem Projekt R.2 im Wert von zusammen 17.778,60 EUR an die Beklagte zu 1), wobei sie einen Teil des aus einer gekündigten Lebensversicherung erhaltenen Betrags einsetzte. In der Folge erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) eine Ausschüttung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 60,50 USD. Im Jahr 2010 erfolgten keine Ausschüttungen. Für das erste Quartal 2011 erhielt die Klägerin eine Ausschüttung in Höhe von 8,71 USD. Danach folgten keine Ausschüttungen mehr. Mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) dazu auf, ihr die für die Beteiligung an den Projekten M.1 und R.2 gezahlten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu erstatten. Zur Begründung gab sie an, die Beratung durch den Beklagten zu 2), der die Verträge vermittelt habe, sei in keiner Weise anleger- und objektgerecht gewesen. Die Aufforderung blieb erfolglos. 2. Mit ihrer am 24.02.2015 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.778,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt „R.2 S. A“ an die Beklagten erforderlich sind, zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), sowie festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Beteiligung in Verzug befinden (Klagantrag Ziff. 2). Die Klägerin hat zur Begründung der Klage geltend gemacht, der Beklagte zu 2) habe sie bei dem Beratungsgespräch am 31.10.2008 falsch beraten. Der Beklagte zu 2) habe erklärt, ein Verlust der Anlagesumme sei praktisch ausgeschlossen. Auf die Ausführungen in der Projektbroschüre M.1 sei der Beklagte zu 2) in dem Beratungsgespräch nicht eingegangen. Die rechtlichen Verhältnisse innerhalb der Anlegergemeinschaft seien von ihm nicht im Ansatz erklärt worden. Es sei zudem als Beratungsfehler zu beurteilen, dass der Beklagte zu 2) nicht über eine angesichts der Nichtexistenz eines Zweitmarkts fehlenden Veräußerungsfähigkeit der Anlage aufgeklärt habe. Das Schreiben, in dem auf die Überzeichnung des Projekts M.1 hingewiesen und ihr die Zeichnung des Projekts R.2 angedient worden sei, sei von dem Beklagten zu 2) an sie versendet worden. In dem Schreiben habe der Beklagte zu 2) angegeben, dass die im Beratungstermin am 31.10.2008 gemachten Ausführungen für das Projekt R.2 genauso gälten wie für das Projekt M.1. Sie habe die Projektbroschüren nicht gelesen. Die Klageschrift und die von dem Landgericht am 16.03.2015 getroffene Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens sind der Beklagten zu 1) am 19.03.2015 zugestellt worden. Dem Beklagten zu 2) konnten die Klageschrift und die Anordnung vom 16.03.2015 unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Mit Beschluss vom 04.05.2016 hat das Landgericht die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) angeordnet. Die im Zeitraum 13.05.2016-13.06.2016 an der Gerichtstafel ausgehängte Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung enthielt weder den Namen der Klägerin noch eine Bezeichnung des Prozessgegenstands. Eine Verteidigungsanzeige des Beklagten zu 2) ist nicht eingegangen. Durch Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2016 hat das Landgericht den Beklagten zu 2) auf den Klagantrag Ziff. 1 verurteilt, an die Klägerin 17.778,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit dem 14.06.2016 - Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt „R.2 S. A“ an die Beklagten erforderlich sind - zu zahlen, sowie auf den Klagantrag Ziff. 2 festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Beteiligung in Verzug befinde. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die öffentliche Zustellung des Teil-Versäumnisurteils an den Beklagten zu 2) angeordnet. Die im Zeitraum 05.08.2016-06.09.2016 an der Gerichtstafel ausgehängte Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung enthielt weder den Namen der Klägerin noch eine Bezeichnung des Prozessgegenstands. Die Beklagte zu 1), die sich zunächst auf eine Unbegründetheit der Klage berufen hat, hat später geltend gemacht, dass sie infolge einer am xx.xx.2016 vom Secretary of State of Texas vorgenommenen Löschung ihre Parteifähigkeit verloren habe. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit, soweit er gegen die Beklagte zu 1) geführt worden ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit Schriftsatz vom 21.11.2016 der Erledigungserklärung angeschlossen. Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Dabei hat es die Kosten im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1) diesen Parteien jeweils zur Hälfte und die Kosten im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) dem Beklagten zu 2) allein auferlegt. Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat das Landgericht die öffentliche Zustellung des Beschlusses an den Beklagten zu 2) angeordnet. Die im Zeitraum 07.02.2017-08.03.2017 an der Gerichtstafel ausgehängte Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung enthielt weder den Namen der Klägerin noch eine Bezeichnung des Prozessgegenstands. Der Beklagte zu 2), der von dem am 26.07.2016 gegen ihn ergangenen Teil-Versäumnisurteil am 18.07.2018 erfahren hat, hat mit am 22.07.2018 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Einspruch eingelegt und beantragt, das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Mit der Klägerin am 17.09.2018 zugestelltem Beschluss hat das Landgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2016 ohne Sicherheitsleistung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass die öffentliche Zustellung der Klageschrift unwirksam gewesen sei. Am 02.10.2018 hat das Landgericht verfügt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) eine Abschrift der Klageschrift zu übersenden sei. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2018 hat der Beklagte zu 2) seinen Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2016 begründet. Er hat geltend gemacht, er habe, um sich über die Projekte der Beklagten zu 1) zu informieren, das Internet durchforstet, „Fachaufsätze“ über die Beklagte zu 1) gelesen und sei in die USA gereist, um die Angaben der Beklagten zu 1) zu kontrollieren. Er habe dabei nichts Negatives über die Beklagte zu 1) gefunden. In dem Beratungsgespräch am 31.10.2008 habe er die Imagebroschüre und die Projektbroschüre M.1 vorgelesen bzw. sinngemäß wiedergegeben. Er habe die Risiken wie das Risiko des schwankenden Ölpreises und das Wechselkursrisiko zutreffend dargestellt. Das Schreiben, in dem die Klägerin auf die Überzeichnung des Projekts M.1 hingewiesen und ihr die Zeichnung des Projekts R.2 angedient worden sei, sei von der Beklagten zu 1) selbst versendet worden. Der Grund dafür, dass das Projekt R.2 nicht erfolgreich verlaufen sei, bestehe darin, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1) das Geld der Kunden dazu verwendet hätten, für sich 60-80% und für den „Verkäufer“ W. 16% zu entnehmen, so dass danach kein Geld mehr da gewesen sei, um nach Öl zu bohren. Zudem sei ein unterstellter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihn verjährt. Die Klägerin habe von der A. GmbH vierteljährlich einen Bericht erhalten, aus dem ein Scheitern der Anlage hervorgegangen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Nach persönlicher Anhörung beider Parteien in einem Verhandlungstermin am 24.07.2019 und nach Vernehmung des Zeugen R. in einem weiteren Verhandlungstermin am 11.10.2019 hat das Landgericht mit Urteil vom 06.12.2019 entschieden, das Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2016 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagte zu 2) an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen hat, den Beschluss vom 11.01.2017 über die Kosten des Rechtsstreits aufrecht zu erhalten sowie dem Beklagten zu 2) die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2016 sei zulässig. Bei der Einreichung des Einspruchs am 22.07.2018 habe der Beklagte zu 2) die zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten. Die Einspruchsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Im Hinblick auf das Fehlen der Angabe der Person, für die zugestellt wird, und das Fehlen der Angabe des Prozessgegenstands in der ausgehängten Benachrichtigung sei die öffentliche Zustellung des Teil-Versäumnisurteils unwirksam gewesen. Die zulässige Klage sei allerdings begründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Es habe eine auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zugeschnittene Beratung stattgefunden. Der Beklagte zu 2) habe bei seiner Anhörung selbst dargelegt, dass der Klägerin zunächst eine Mehrzahl von Anlagemöglichkeiten vorgestellt worden sei, so dass eine individuelle Beratung vorgelegen habe. Der Anlageberatungsvertrag sei durch ein mündliches Angebot des Zeugen R. als Stellvertreter der Klägerin und durch die konkludente Annahme dieses Angebots durch den Beklagten zu 2) zustande gekommen. Wenn der Zeuge R. keine Vertretungsmacht gehabt habe, sei in der Durchführung des Vertrags von Seiten der Klägerin eine konkludente Genehmigung zu sehen. Der Beklagte zu 2) habe Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Eine anleger- und objektgerechte Beratung sei nicht erfolgt. Entgegen dem von der Klägerin zu Beginn des Beratungsgesprächs geäußerten Wunsch nach einer sicheren Anlage, die als Altersvorsorge dienen sollte, sei ihr von dem Beklagten zu 2) eine Beteiligung an einem Erdölförderprojekt vorgeschlagen worden, bei dem laut Projektbroschüre die Spanne zwischen Chancen und Risiken größer sei als in wohl kaum einem anderen Industriezweig. An der Annahme eines Beratungsfehlers ändere auch nichts, dass der Zeuge R. sich bewusst für die Anlage entschieden habe, obwohl der Beklagte zu 2) zunächst eine weniger risikobehaftete Anlage vorgeschlagen habe, bei der nicht die komplette Einlage in Öl, sondern ein Teil auch in Edelmetalle habe investiert werden sollen. Es erscheine bereits fraglich, ob die Entscheidung des Zeugen R. maßgeblich sein könne. Es sei darum gegangen, für das Geld der Klägerin eine alternative Anlagemöglichkeit zu schaffen. Maßgeblich sei demnach ihre Entscheidung gewesen. Letztlich könne dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Entscheidung jedenfalls nicht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände erfolgt sei. Der Beklagte zu 2) habe in dem Beratungsgespräch nicht hinreichend über die bestehenden Risiken der Anlage aufgeklärt. Insbesondere sei über das Totalverlustrisiko und die fehlende Veräußerbarkeit nicht sachgerecht aufgeklärt worden. Dies stehe nach erfolgter Beweisaufnahme fest. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung berufe, trage die Klägerin hierfür nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Vorliegend sei der Beratungsfehler von dem Zeugen R. bestätigt worden, so dass der Klägerin die Beweisführung gelungen sei. Die Aussage des Zeugen R. sei glaubhaft und nachvollziehbar. Dabei werde nicht verkannt, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin ein starkes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Trotzdem dürfe an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht ohne weitere objektive Anhaltspunkte bereits deshalb gezweifelt werden, weil er im Lager einer Partei stehe. Die Aussage des Zeugen R. lasse objektive Anhaltspunkte, die für seine Unglaubwürdigkeit sprächen, nicht erkennen. Vielmehr habe der Zeuge R. bei seiner Aussage keine einseitige Belastungstendenz erkennen lassen, sondern auch Tatsachen zugunsten des Beklagten zu 2) geschildert. So habe er eingeräumt, dass über das Kurswechselrisiko und über die Möglichkeit des Ausfalls einer Quelle gesprochen worden sei. Auch habe der Zeuge R. nicht in Abrede gestellt, dass durch den Beklagten zu 2) ein Gesamtkonzept zur Absicherung des Vermögens vorgestellt worden sei, das auch eine Investition in Edelmetalle beinhaltet habe. Für die Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für den Anlageentschluss bestehe eine auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung, die von dem Beklagten zu 2) nicht widerlegt worden sei. An der Annahme der Ursächlichkeit ändere die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich des Projektes M.1 beraten habe, später dann aber das Projekt R.2 gezeichnet worden sei, nichts. Der Beratungsfehler des Beklagten zu 2) habe bei der Zeichnung des Projekts R.2 fortgewirkt, da die Klägerin von dem Beklagten zu 2) ein Schreiben erhalten habe, in der ihr das Projekt R.2 angeboten und erklärt worden sei, dass die Ausführungen in dem Beratungsgespräch vom 31.10.2008 für dieses Projekt entsprechend gälten. Die Erklärung des Beklagten zu 2), dass das Schreiben nicht von ihm, sondern von der Beklagten zu 1) gestammt habe, sei als verspätet zurückzuweisen, da die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt sei. Für die Klägerin habe keine Pflicht bestanden, die übersendete Projektbroschüre zu lesen. Vielmehr habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass sie in dem Beratungsgespräch vom 31.10.2008 von dem Beklagten zu 2) alle notwendigen Informationen für ihre Anlageentscheidung erhalten habe. Der Schaden der Klägerin liege in der ungewollten Verpflichtung, die sie bei sachgerechter Beratung nicht eingegangen sein würde. Das vermutete Vertretenmüssen sei von dem Beklagten zu 2) nicht widerlegt worden. Die von dem Beklagten zu 2) erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Es sei nicht bereits deshalb von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen, weil diese den Vertrag für das Projekt M.1 und später für das Projekt R.2 gezeichnet habe und diese Verträge jeweils eine Textpassage enthielten, die auf eine erteilte Risikobelehrung durch Aushändigung der Image- und Verkaufsbroschüre hinweise. Bei Inanspruchnahme besonderer Erfahrung und Kenntnis eines Beraters bestehe für den Anleger die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhalte. Der Anleger dürfe grundsätzlich auf die von dem Berater in der persönlichen Besprechung erteilten Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen vertrauen. Er müsse regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines ihm nach Abschluss der Beratung zum Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegten Zeichnungsscheins substanzielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhalte. Erst recht müsse er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet werde, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre sei daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich" oder „unentschuldbar" und begründe deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst". Etwas anderes könne zwar dann gelten, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweise, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lasse, wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen werde oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben müsse. Ein solcher Hinweis sei vorliegend nicht erteilt worden. Darüber hinaus habe nach dem Bekunden des Zeugen R. die Klägerin den Beklagten zu 2) vor der Zeichnung noch gefragt, von welchen Risiken gesprochen werde, woraufhin der Beklagte zu 2) nur auf das Kurswechselrisiko Bezug genommen habe. Damit habe die Klägerin alles Nötige getan, um sich von dem Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis frei zu machen. Auch mit den quartalsmäßigen Berichten über die Ausschüttungen könne eine fahrlässige Unkenntnis nicht begründet werden. Entgegen dem Vortrag des Beklagten zu 2) sei es in den Jahren nach der Zeichnung immer wieder zu Ausschüttungen gekommen. Selbst wenn unterstellt werde, dass Ausschüttungen mehrere Jahre ausgeblieben seien, erscheine es fraglich, ob die Klägerin davon habe ausgehen müssen, dass die Anlage unsicher sei. Eine Anlage könne erst dann als unsicher bewertet werden, wenn die einbezahlte Einlage angegriffen werde. Erst dann könne ein Anleger erkennen, dass es sich bei der Anlage um keine sichere handelt. Ein Anleger müsse jedoch nicht bereits dann an der Anlage Zweifel hegen, wenn einzelne Ausschüttungen ausblieben. Dies gelte auch deshalb, weil der Klägerin im Beratungsgespräch von dem Beklagten zu 2) gerade erklärt worden sei, dass es einige Zeit benötige, bis die Quellen produzierten, und es sein könne, dass einzelne Quellen ausblieben und dann nach einer Ersatzquelle gesehen werden müsse. Der Klägerin stünden Zinsen seit dem 09.11.2018 zu. Da die öffentliche Zustellung unwirksam sei, komme es maßgeblich auf die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2) im Jahr 2018 an. Da die Klageschrift nicht gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden sei, könne der tatsächliche Zustellungszeitpunkt der Akte nicht entnommen werden. Spätestens mit der Einspruchsbegründung sei jedoch von der tatsächlichen Kenntnisnahme der Klage durch den Beklagten zu 2) auszugehen, so dass am 08.11.2018 Heilung eingetreten sei. 3. Der Beklagte zu 2) verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 26.07.2016 und Abweisung der Klage weiter. Zur Begründung macht er geltend, der Tatbestand des Urteiles sei falsch. Er habe der Klägerin keine Prospekte und Vertragsentwürfe zu dem Projekt R.2 übersendet. Sein Hinweis darauf im Schriftsatz vom 24.09.2019 könne nicht verspätet sein, weil danach ein weiterer Termin mit Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die Klägerin habe schon nicht behauptet, dass er ihr die Unterlagen zum Projekt R.2 übersendet habe. Dies habe das Landgericht in die Angaben der Klägerin „hineininterpretiert“. Zwischen ihm und der Klägerin sei ein Anlageberatungsvertrag nur bezüglich einer Beteiligung an dem Projekt M.1 zustande gekommen. Da sich die Klägerin an diesem Projekt nicht beteiligt habe, habe sie durch die Beratung keinen Schaden erlitten. Eine Beratung zu dem Projekt R.2 habe er nicht vorgenommen, da die Übersendung der Unterlagen für dieses Projekt von Seiten der Beklagten zu 1) erfolgt sei. Ein solcher Vorgang habe sich bei der Beklagten zu 1) häufiger ereignet. Die Klägerin habe eine Beratung zum Projekt R.2 nicht gewünscht. Andernfalls würde er bei der Klägerin erschienen sein und die Projektbroschüre R.2 mit ihr durchgesprochen haben. In der Projektbroschüre R.2 stehe etwas anderes als in der Projektbroschüre M.1. Die Aufnahme seiner Erklärung in das Sitzungsprotokoll, dass ein Beratungsgespräch zu dem Projekt R.2 den gleichen Inhalt gehabt haben würde wie das Beratungsgespräch vom 31.10.2008, sei „auf Betreiben des Gerichts“ erfolgt, was deutlich zeige, dass das Landgericht „vorsätzlich gegen [ihn] gearbeitet“ habe. Eine theoretische Zurechenbarkeit seiner Beratung bezüglich des Projekts M.1 zu dem Projekt R.2 würde nur bei einer Gattungsschuld möglich sein, die nicht vorliege. Die von der Klägerin als Ausschüttung erhaltenen Beträge von 69,21 USD seien von dem gezahlten „Investitionsgeld“ abzusetzen. Da die Klägerin dies nicht getan habe, sei der von ihr gestellte Antrag unschlüssig. Da er seine unterstellte Beratung zum Projekt R.2 im Jahr 2008 vorgenommen habe, sei ein Anspruch der Klägerin wegen einer unterstellten Falschberatung am 01.01.2012 verjährt. Nachdem das Projekt R.2 in den Jahren 2008-2011 keine Rendite erwirtschaftet habe, habe der Klägerin spätestens im Jahre 2010 auffallen müssen, dass es sich bei der gezeichneten Kapitalanlage nicht um eine sichere Kapitalanlage gehandelt habe. Im Jahre 2011 sei wohl eindeutig klar gewesen, dass die Kapitalanlage verloren gewesen sei. Die Aufklärung über den Sachstand bei dem Projekt R.2 habe die Klägerin seit 2009 in jedem Quartal von der A. GmbH erhalten. In den Quartalsberichten habe gestanden, dass die Quellen des Projekts im Jahr 2009 gebohrt worden seien, aber kein Öl gefunden worden sei. Die Ausführung des Landgerichts, dass eine Anlage erst dann als unsicher bewertet werden könne, wenn die einbezahlte Einlage angegriffen werde, sei nicht nachvollziehbar. Ein Öl-Förderprojekt werde dadurch „verwickelt“, dass der Operator das Geld der Kunden vollständig dadurch verbrauche, ein Loch in den Boden zu bohren. Im Gegenzug müsse aus dem Loch dann Öl zurückfließen. Hier sei aber kein Öl in nennenswerten Mengen gekommen. Als ein „Kapitalrückfluss“ in den Jahren 2009-2011 nicht erfolgt sei, habe die Klägerin einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin in den Quartalsberichten habe lesen können, dass die Bohrungen im Jahre 2009 gescheitert seien. Der Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom „11.10.2019“ aufzuheben, dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil stattzugeben sowie das Versäumnisurteil vom 26.07.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Sie macht geltend, der Beklagte zu 2) habe es versäumt, fristgemäß einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu stellen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts bindend seien. Im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten zu 2) bei seiner Anhörung am 24.07.2019, dass die Chancen und Risiken der Projekte M.1 und R.2 deckungsgleich seien und demnach ein gleiches Beratungsgespräch auch für dieses Projekt so stattgefunden haben würde, sei die Falschberatung des Beklagten zu 2) kausal für die konkrete Anlageentscheidung der Klägerin und den dadurch entstandenen Schaden geworden. Der Beklagte zu 2) habe mit seiner Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er zum Projekt R.2 genauso falsch beraten haben würde wie zum Projekt M.1 und dass er hierfür die Verantwortung übernehme. Wenn der Beklagte zu 2) tatsächlich keine Haftung für das Projekt R.2 habe übernehmen wollen, habe er aktiv auf sie zugehen und darauf hinweisen müssen. Aufgrund der erst durch die Mitteilung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 11.02.2020 im dortigen Rechtsstreit zum Az. 17 U ... bekannt gewordenen Umstände sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) ihr und den anderen Anlegern vorsätzlich falsche oder unwahre Tatsachen vorgespiegelt habe und ihn damit eine Eigenhaftung wegen arglistigen Verschuldens bei Vertragsschluss treffe. Sie habe die Zusagen des Beklagten zu 2) nicht sofort als falsch erkennen können, weil dieser die Risiken der Anlage immer wieder relativiert und verharmlost habe. Es treffe nicht zu, dass sie jedes Quartal seit 2009 eine Abrechnung erhalten habe und dadurch über den Sachstand aufgeklärt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 15.12.2021 Bezug genommen. In dem Termin hat die Klägerin den Klagantrag Ziff. 1 mit Zustimmung des Beklagten zu 2) wegen eines Betrags in Höhe von 58,60 EUR nebst darauf entfallender Zinsen zurückgenommen. II. 1. Die Berufung des Beklagten zu 2), die sich - nachdem am 11.10.2019 kein Urteil des Landgerichts ergangen ist - offenkundig gegen das Urteil vom 06.12.2019 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat das Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2018 - mit Ausnahme des Teils des Urteils, der durch die Rücknahme der Klage wegen des Betrags von 58,60 EUR nebst Zinsen im zweiten Rechtszug gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO wirkungslos geworden ist - und die im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) durch Beschluss vom 11.01.2017 getroffene Kostengrundentscheidung zu Recht aufrecht erhalten. a) Der Einspruch des Beklagten zu 2) vom 22.07.2018 gegen das Teil-Versäumnisurteil vom 26.07.2018, der sich inzident auch gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 11.01.2017 gerichtet hat, soweit diese auf einer Säumnis des Beklagten zu 2) beruhte, war zulässig. aa) Der Einspruch war gemäß § 338 ZPO statthaft. Er hat sich insbesondere gegen ein „erlassenes“ und damit gegen ein mit dem Einspruch anfechtbares Versäumnisurteil gerichtet. Versäumnisurteile, die gemäß § 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren ergehen, werden - da gemäß § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO die Verkündung durch die Zustellung an die Parteien ersetzt wird - erst mit der Zustellung an beide Parteien existent. Werden bei der Ausführung der Zustellung Vorschriften verletzt, die als wesentlich für die Verlautbarung angesehen werden müssen, so dass bei ihrer Verletzung von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, führt dies zur Unwirksamkeit der Verlautbarung und damit zur Nichtexistenz des Urteils. Als derartige schwere Fehler werden beispielsweise gewertet, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Zustellung überhaupt nicht mitgewirkt hat oder wenn die zugestellte Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Sind dagegen die Mindestanforderungen an die Verlautbarung des Urteils gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Durch solche Verstöße wird lediglich die Unwirksamkeit der Zustellung bewirkt, nicht aber die Existenz des Urteils in Frage gestellt (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 310 Rz. 13). Für zuzustellende Beschlüsse kann nichts anderes gelten. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Fehler bei der gemäß § 186 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgehängten Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung bewirken können, dass eine auf diese Weise zugestellte Entscheidung nicht existent wird. Für die hier in Rede stehende Verletzung der Formvorschrift des § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ZPO über die Angabe der Person, für die zugestellt wird, bzw. der des § 186 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Fall 3 ZPO über die Bezeichnung des Prozessgegenstands gilt das jedenfalls nicht. Diese Vorschriften können nicht als für die Verlautbarung der Entscheidung wesentlich angesehen werden. bb) Der Einspruch des Beklagten zu 2) vom 22.07.2018 gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26.07.2018 ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Schon ungeachtet der (Un-)Wirksamkeit der Zustellung des Teil-Versäumnisurteils hat die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen und konnte deshalb zur Zeit der Einspruchseinlegung nicht abgelaufen sein. Im Falle der Zustellung des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung wird ohne eine Fristbestimmung gemäß § 339 Abs. 3 ZPO keine Einspruchsfrist in Gang gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1997 - XII ZB 71/97). Das Landgericht hatte hier weder in dem Teil-Versäumnisurteil noch nachträglich durch besonderen Beschluss eine Einspruchsfrist bestimmt. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Einspruch, der den Prozess gemäß § 342 ZPO im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) in die Lage zurückversetzt hat, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, in der Sache nicht durchgreift. aa) Die Klägerin hat wirksam Klage gegen den Beklagten zu 2) erhoben. Die Klageschrift vom 17.02.2015 gilt als dem Beklagten zu 2) wirksam zugestellt. (1) Die Zustellung der Klageschrift ist nicht gemäß § 188 S. 1 ZPO als am 13.06.2016 bewirkt anzusehen. Die Voraussetzungen der Fiktion einer Zustellung durch Ablauf der Frist von einem Monat ab Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung der Klageschrift lagen nicht vor. (a) Das Landgericht hat die öffentliche Zustellung der Klageschrift mit Beschluss vom 04.05.2016 rechtmäßig angeordnet. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO lagen vor. Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2) war unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich. Ausweislich der von der Klägerin eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamts Re. hatte sich der Beklagte zu 2) nach „Amerika/USA“ abgemeldet, obwohl er tatsächlich in die Schweiz verzog. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, geeignete und zumutbare Nachforschungen in Form von Versuchen, den Beklagten zu 2) über von ihm angegebene E-Mail-Adressen, Mobilfunknummern, Festnetznummern und Faxnummern zu erreichen, sowie in Form von Anfragen an frühere Nachbarn, die Rechtsnachfolgerin der A. GmbH, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und eine C.M.T. AG, deren E-Mail-Adresse der Beklagte zu 2) in einer E-Mail an die Klägerin verwendet hatte, angestellt zu haben, ohne auf diese Weise den Aufenthalt des Beklagten zu 2) ermitteln zu können. Die Möglichkeit einer „Zustellung“ der Klage an den Beklagten zu 2) über die genannte E-Mail-Adresse „.de“ bestand schon deshalb nicht, weil es sich um eine der C.M.T. AG und nicht dem Beklagten zu 2) persönlich zugeordnete E-Mail-Adresse handelte und der Beklagte zu 2) sich auf eine von der Klägerin an diese Adresse versendete E-Mail nicht gemeldet hatte. (b) Bei der Ausführung der mit Beschluss des Landgerichts vom 04.05.2016 angeordneten öffentlichen Zustellung der Klageschrift ist gegen zwingende Formvorschriften verstoßen worden. Die an der Gerichtstafel ausgehängte Benachrichtigung ließ entgegen § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ZPO nicht die Klägerin als die Person erkennen, für die zugestellt wird. Zudem ließ die Benachrichtigung entgegen § 186 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ZPO nicht den Prozessgegenstand erkennen. Die genannten Verstöße hatten die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift zur Folge. Formelle Mängel der Bekanntmachung nach § 186 Abs. 2 ZPO machen die öffentliche Zustellung unwirksam (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 186 ZPO, Rz. 9; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 186 Rz. 6; einschränkend MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 186 Rz. 10 - bei „wesentlichen“ Mängeln der Benachrichtigung). (2) Die Klageschrift gilt allerdings gemäß § 189 Alt. 2 ZPO als dem Beklagten zu 2) am 08.11.2018 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist das Dokument, das dem Beklagten zu 2) unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften öffentlich zugestellt werden sollte, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) tatsächlich zugegangen. Das Landgericht hat dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) auf dessen Verlangen vom 22.07.2018 formlos eine von der Klägerin zur Verfügung gestellte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen zugesendet. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) war gemäß § 172 Abs. 1 ZPO eine Person, an die die Zustellung hätte gerichtet werden können. Dass zur Zeit der Anordnung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2) dieser seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten noch nicht bestellt hatte, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, Rz. 11). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat die ihm zugesendete Abschrift spätestens am 08.11.2018 erhalten, da er in seiner Einspruchsbegründung vom 08.11.2018 auf den Inhalt der Klageschrift, deren Inhalt ihm ausweislich seiner Einlassung in der Einspruchsschrift vom 22.07.2018 zuvor unbekannt war, eingegangen ist. Dass es sich bei der übersendeten Abschrift der Klageschrift nicht um dasselbe Dokument handelte, das zum Zweck der öffentlichen Zustellung in den Räumen der Abteilung für Zivilsachen des Landgerichts Heilbronn zur Einsicht hinterlegt war, ist unschädlich. Die Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO setzt nicht den Erhalt gerade desjenigen Dokuments, dessen Zustellung betrieben worden ist, voraus. Ausreichend ist der Erhalt eines inhaltsgleichen Dokuments wie etwa einer Kopie (BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - I ZB 64/19, Rz. 24). bb) Die zulässige Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ist, soweit sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 15.12.2021 aufrecht erhalten worden ist, vollständig begründet. (1) Der auf Zahlung von noch 17.720,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anteile an dem Förderprojekt R.2, gerichtete Klagantrag Ziff. 1 ist vollständig begründet. (a) Der Klägerin steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen positiver Verletzung vertraglicher Beratungspflichten im Zusammenhang mit der von der Klägerin getätigten Anlage in das Projekt R.2 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. (aa) Zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin bestand ein Anlageberatungsvertrag. Ein Anlageberatungsvertrag ist auf die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter gerichtet, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Tritt ein Anlageinteressent an jemanden heran, um in diesem Sinne über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Nach diesen Grundsätzen ist hier stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin geschlossen worden. Unstreitig ist der Zeuge R. an den Beklagten zu 2) nicht in dessen Funktion als „Vertriebspartner“ der Beklagten zu 1), sondern in dessen Funktion als Fachmann für Vermögenssicherung und Altersvorsorge herangetreten. Der Beklagte zu 2) hat selbst geltend gemacht, dass die Veranstaltung am 27.09.2008, an der der Zeuge R. teilgenommen hatte, allgemein Vermögenssicherung und Altersvorsorge zum Gegenstand hatte und nicht lediglich Projekte der Beklagten zu 1) vorgestellt worden sind. Ebenso unstreitig hat sich der Beklagte zu 2) bei dem Beratungsgespräch am 31.10.2008 nicht darauf beschränkt, den Eheleuten R. Informationen über das Projekt M.1 der Beklagten zu 1) zu erteilen, sondern hat unter Bezugnahme auf seine Sachkunde eine konkrete Empfehlung zur Anlage eines der Klägerin zur Verfügung stehenden Geldbetrags abgegeben und in diesem Zusammenhang das Projekt M.1, was dessen Eignung zu den ihm gegenüber artikulierten Anlagezielen der Klägerin betraf, bewertet und beurteilt. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) in dem „Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem M.1“ als „Vertriebspartner“ bezeichnet wird, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Eine solche Bezeichnung kann zwar ein Indiz dafür darstellen, dass lediglich eine Vermittlerstellung vorliegt; dieser Einordnung kann aber - wie hier - das Auftreten des Vertragspartners des Kunden und der Inhalt des zwischen ihnen geführten Gesprächs entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2013 - 10 U 166/12). Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beklagten zu 2), dass nach seinem Eindruck der Zeuge R. bereits auf eine „Investition in Öl“ festgelegt gewesen sei. Ein Anlageberatungsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Anleger vor Gesprächsbeginn schon eine Anlageentscheidung im Sinn hatte und der Berater ihm sodann Alternativangebote unterbreitet und eine vergleichende Gegenüberstellung unterschiedlicher Anlagemöglichkeiten erfolgt, selbst wenn der Anleger die Alternativangebote ausschlägt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 14.06.2013 - 2 U 122/12). Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass in dem Beratungsgespräch am 31.10.2008 von dem Beklagten zu 2) auch Anlagen in Edelmetalle angesprochen wurden. (bb) Der Beklagte zu 2) hat seine aus dem Anlageberatungsvertrag folgenden Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Bei einem Beratungsvertrag hat der Berater Pflichten, deren Inhalt und Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegeben Anlageziel zu berücksichtigen ist („anlegergerechte” Beratung), und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben („objektgerechte” Beratung). Über diese Umstände hat der Berater richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Den bezeichneten Pflichten hat der Beklagte zu 2) nicht genügt. (i) Der Beklagte zu 2) hat pflichtwidrig das unstreitig bestehende Totalverlustrisiko einer Anlage in das Projekt M.1 verharmlosend dargestellt. Der Beklagte zu 2) war verpflichtet, die Klägerin über dieses Risiko adäquat aufzuklären. Das Totalverlustrisiko gehört zu den Risiken einer Anlage, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dass die Klägerin insoweit nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, weil ihr die möglichen Ursachen eines Totalverlustes - wohl anders als ihm selbst - bekannt gewesen seien, hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet; dafür ist auch nichts ersichtlich. Die geschuldete Aufklärung über das Totalverlustrisiko ist nicht durch die Übergabe der Imagebroschüre bzw. der Projektbroschüre M.1 erfolgt. Es ist anerkannt, dass dann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, dies als Mittel der Aufklärung genügen kann. Dann muss der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03, Rz. 39). Allerdings kann sich ein Aufklärungsmangel, wenn ein Prospekt mit wahrheitsgemäßen und verständlichen Informationen zu bestehenden Risiken übergeben wird, dann ergeben, wenn die im Prospekt dargestellten Risiken im persönlichen Beratungsgespräch verharmlost werden. Denn der Inhalt des Beratungsgespräches, wenn ein solches stattfindet, darf nicht im Widerspruch zum Prospektinhalt stehen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rz. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2007 - 5 U 157/06). Es kann dahinstehen, ob aus der Imagebroschüre oder der Projektbroschüre M.1 wahrheitsgemäße und verständliche Informationen zu dem bestehenden Risiko des Totalverlusts hervorgehen. Jedenfalls hat der Inhalt des Beratungsgesprächs im Widerspruch zum Inhalt der Broschüren gestanden und die Klägerin nicht jedenfalls in groben Zügen von den dort geschilderten Risiken in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen des Beratungsgesprächs am 31.10.2008 - in Abweichung von der Aussage in der Projektbroschüre M.1, dass jedenfalls im „Ausnahmefall“ ein Risiko des Totalverlusts bestehe - erklärt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beteiligungen um sichere Anlagen handelte, bei denen das Totalverlustrisiko praktisch ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) ausschließlich das Kurswechselrisiko und das Risiko des Ausfalls von Quellen genannt habe, letzteres Risiko aber durch die Erklärung des Beklagten zu 2) relativiert worden sei, dass die Beklagte zu 1) dann schon eine andere Quelle zur Verfügung stellen werde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen und eine neue Feststellung gebieten würden, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die bezeichnete grundsätzliche Verharmlosung des Totalverlustrisikos wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte zu 2) ausweislich des Urteils des OLG Karlsruhe in dem Rechtsstreit 17 U ... dort als Zeuge ausgesagt hat, dass ihm selbst im Rahmen der Schulungen durch den Präsidenten der Beklagten zu 1) auf Nachfrage gesagt worden sei, dass das Totalverlustrisiko gegen Null gehe, und dass er diese Auskunft entsprechend „verinnerlicht“ habe. Die Behauptung seines Prozessbevollmächtigten, dass der Beklagte zu 2) die Image- und die Projektbroschüre M.1 im Beratungsgespräch „vorgelesen“ habe, steht schon im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner Anhörung durch das Landgericht. Auch eine sinngemäße Wiedergabe der dort aufgeführten Risikohinweise hat, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht stattgefunden. Im Übrigen würde auch insoweit gelten, dass der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt die Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Vermittler darstellt, ein vorhandenes Risiko abweichend darzustellen und etwa die Gefahr eines Kapitalverlustes vollständig zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 - III ZR 159/07). (ii) Der Beklagte zu 2) hat die Beteiligung zudem nach den gegebenen Umständen fehlerhaft als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen. Eine empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 35/13, Rz. 13). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 35/13, Rz. 13). So liegt der Fall hier. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin im Hinblick auf eine zu erwartende geringe Rente eine sichere Anlage zum Zweck der Altersvorsorge wollte und dies gegenüber dem Beklagten zu 2) auch angegeben worden ist. Ebenso unstreitig wurde thematisiert, dass die Anlagesumme von der Klägerin bzw. den Eheleuten R. aus einer zu kündigenden Lebensversicherung aufgebracht werden würde. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin die Beteiligung an dem Projekt M.1 als für ihre Zwecke geeignet empfohlen und zudem erklärt hat, die Beteiligung für seine eigene Altersvorsorge zu „befürworten“. Tatsächlich war eine spekulative Anlage in die Öl- und Erdgasförderung für das von der Klägerin verfolgte Anlageziel nicht geeignet. Daran ändert auch nichts, wenn unterstellt wird, dass der Zeuge R. zu verstehen gegeben hätte, er sei anderweitig abgesichert. Allerdings ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R., dass eine solche Absicherung nicht bestanden hat, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass der Zeuge sich so geäußert hat. Fortdauernde Sachwerte, die das Risiko eines hohen Kapitalverlusts zu minimieren geeignet gewesen wären, bestanden bei den Anteilen an den Förderrechten nicht. Der Anteil umfasste zwar einen Eigentumsanteil an den Förderanlagen; der Großteil seiner Investition bezog sich jedoch auf die Rechte an zu fördernden Rohstoffen. War deren Förderung nicht oder nur mit unrentablen Kosten möglich, musste das einen weitgehenden Kapitalverlust zur Folge haben. (cc) Der Klägerin ist infolge der pflichtwidrigen Beratung seitens des Beklagten zu 2) ein Schaden entstanden. (i) Der Schaden der Klägerin liegt in der Belastung mit den Verpflichtungen aus dem Abschluss eines nicht bedürfnisgerechten Vertrags über die Beteiligung an dem Projekt R.2. Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. (ii) Die Entscheidung der Klägerin zum Abschluss des bezeichneten Vertrags ist adäquat kausal auf die pflichtwidrige Beratung des Beklagten zu 2) über das Projekt M.1 zurückzuführen. Eine adäquate Kausalität ist gegeben, wenn das Ereignis allgemein geeignet ist, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, oder wenn durch das Ereignis wenigstens die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt erheblich erhöht worden ist. Hätte der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht zu dem Projekt M.1 beraten, wäre der Antrag der Klägerin auf Abschluss des Vertrags über das Projekt M.1 nicht bei der Beklagten zu 1) eingereicht worden. Wäre der Antrag der Klägerin auf Abschluss des Vertrags über das Projekt M.1 nicht bei der Beklagten zu 1) eingereicht worden, hätte die Beklagte zu 1) der Klägerin nicht wegen Überzeichnung des Projekts M.1 einen Vertragsschluss über eine Beteiligung an dem Projekt R.2 angetragen. Hätte die Beklagte zu 1) der Klägerin nicht einen Vertragsschluss über eine Beteiligung an dem Projekt R.2 angetragen, wäre es nicht zu einem Vertragsschluss über die Beteiligung der Klägerin an dem Projekt R.2 gekommen. Die Beratung der Klägerin zu dem Projekt M.1 seitens des Beklagten zu 2) stellt keine Bedingung dar, die ihrer Natur nach für den Vertragsschluss über das Projekt R.2 gleichgültig war bzw. nur durch Verkettung außergewöhnlicher Umstände diesen Erfolg herbeigeführt hat. (iii) Auch der erforderliche Zurechnungs- bzw. Schutzzweckzusammenhang zwischen pflichtwidriger Beratung durch den Beklagten zu 2) und Abgabe der auf den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1) gerichteten Willenserklärung durch die Klägerin ist gegeben. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Beratungs- bzw. Auskunftspflichtverletzung und einer späteren Anlageentscheidung des Kunden kann fehlen, auch wenn diese Entscheidung wie hier adäquat kausal auf die pflichtwidrige Empfehlung zurückzuführen ist. Die Zurechnung erfährt eine Einschränkung bzw. Korrektur durch die Schutzzwecklehre, nach der eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen besteht, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 446/15, Rz. 29). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm bzw. Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm bzw. der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte. Auf diese Weise wird dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 21.11.2019 - III ZR 244/18, Rz. 27). Danach ist der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage nach dem Gespräch, in dem die Empfehlung ausgesprochen worden ist, begrenzt. Vielmehr ist der Schutzzweck anhand des konkreten Vertrags im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Zwar bestehen im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung. Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck sogar haftungserweiternd wirken. Nach diesen Grundsätzen ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) bezüglich des Projekts M.1 und der Anlageentscheidung der Klägerin bezüglich des Projekts R.2 zu bejahen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Mitteilung, dass das Projekt M.1 überzeichnet sei und eine Beteiligung an dem Projekt R.2 angeboten werde, von dem Beklagten zu 2) oder von der Beklagten zu 1) stammte, und ohne dass es darauf ankäme, ob in diesem Schreiben darauf verwiesen worden war, dass die Erklärungen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Vorstellung des Projekts M.1 in gleichem Maße für das Projekt R.2 Gültigkeit hätten. Der Beklagte zu 2) hat - wie er selbst zu Protokoll des Landgerichts erklärt hat - die Klägerin im Zusammenhang mit dem Projekt M.1 in einer Weise beraten, wie er sie auch beraten haben würde, wenn es sich um das Projekt R.2 gehandelt haben würde. Eine „projektspezifische“ Beratung, die über eine Beratung zu von der Beklagten zu 1) angebotenen direkten Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderanlagen hinaus auf die Besonderheiten gerade des Projekts M.1 gegenüber anderen Projekten der Beklagten zu 1) wie dem Projekt R.2 eingegangen wäre, ist danach nicht erfolgt. Bei einer solchen unspezifischen Beratung musste der Beklagte zu 2) - dem nach eigener Darlegung in der Berufungsbegründungsschrift bekannt war, dass die Beklagte zu 1) häufig bei überzeichneten Projekten den Kunden die Beteiligung an anderen Projekten andiente - in Rechnung stellen, dass seine Beratung von den Kunden auch auf ein angebotenes Ersatzprojekt der Beklagten zu 1), das ebenso Anteile an zusammengefassten Erdöl- und Erdgasförderrechten zum Inhalt hat, bezogen werden würde. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2) im übersendeten Vertragsformular auch bei dem Ersatzprojekt als Vertriebspartner aufgeführt worden ist (und unstreitig auch eine Provision bezogen hat). Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin geltend machen müssen, dass sich seine Beratung ausschließlich auf das Projekt M.1 und nicht auf von der Beklagten zu 1) im Falle einer Überzeichnung angebotene Ersatzprojekte beziehe, um den Schutzbereich der Pflichten aus dem Beratungsvertrag entsprechend einzuschränken. Das hat er unstreitig nicht getan. (iv) Dass die Klägerin die auf den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1) gerichtete Willenserklärung nicht auch abgegeben hätte, wenn sie von dem Beklagten zu 2) pflichtgemäß über das Totalverlustrisiko und die (Nicht-) Eignung zu dem Zweck der Altersvorsorge beraten worden wäre, wird zu ihren Gunsten vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 168/15, Rz. 9). (dd) Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) ist nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2) hat nicht schlüssig dargelegt, dass er die Verletzung seiner Beratungspflicht nicht zu vertreten habe. Gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Schuldner, wenn nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei bezieht sich gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB das Vertretenmüssen auf die Pflichtverletzung des Schuldners, die den Schaden verursacht hat. Der Beklagte zu 2) hat schon nicht behauptet, dass die für den Schadenseintritt maßgeblichen Pflichtverletzungen nicht wenigstens auf Fahrlässigkeit beruhen. Der Vortrag des Beklagten zu 2), dass er eine Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts der Beklagten zu 1) vorgenommen habe, ohne Anhaltspunkte für dessen Unplausibilität feststellen zu können, ist unerheblich. Die maßgeblichen Pflichtverletzungen liegen nicht darin, dass der Beklagte zu 2) eine Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts unterlassen habe oder dass er bei einer von ihm durchgeführten Plausibilitätsprüfung zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen wäre. Die maßgeblichen, den Schadenseintritt herbeiführenden Pflichtverletzungen liegen darin, dass der Beklagte zu 2) das tatsächliche Totalverlustrisiko des Anlagekonzepts, dessen Bestehen ihm bekannt war bzw. aufgrund einer Lektüre der Projektbroschüren der Beklagten zu 1) bekannt sein musste, im Rahmen der übernommenen Anlageberatung gegenüber der Klägerin verharmlost dargestellt hat, sowie darin, dass er der Klägerin im Rahmen der übernommenen Anlageberatung eine Anlage empfohlen hat, die für ihre Zwecke der Altersvorsorge nicht geeignet war. Diese Pflichtverletzungen waren nicht Folge einer Plausibilität oder Unplausibilität des Anlagekonzepts der Beklagten zu 1), so dass die Sorgfalt des Beklagten zu 2) bei dessen Bewertung irrelevant ist. (b) Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls auf den noch geltend gemachten Betrag von 17.720,00 EUR. Die Klägerin ist von dem Beklagten zu 2) gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wenn sie die Beteiligung an dem Projekt R.2 nicht eingegangen wäre. In diesem Fall hätte sie den Anlagebetrag nicht an die Beklagte zu 1) gezahlt. Der Anlagebetrag belief sich auf 17.778,60 EUR. Nachdem die Klägerin den aus gekündigten Lebensversicherungen stammenden Anlagebetrag offenkundig in EUR aufgebracht hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie den Schaden in EUR beziffert. Die Klägerin muss sich unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs die erfolgten Ausschüttungen in Höhe des Gegenwerts von 60,50 USD und 8,71 USD gegenrechnen lassen. Der Wert der Ausschüttungen beläuft sich jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den von der Klägerin im zweiten Rechtszug berücksichtigten Betrag von 58,60 EUR. Die Ausschüttung von 60,50 USD für das 4. Quartal 2009 entsprach am 01.01.2010 dem Betrag von 42,23 EUR. Die Ausschüttung von 8,71 USD für das 1. Quartal 2011 entsprach am 01.04.2011 dem Betrag von 6,12 EUR. Zu den tatsächlichen, nicht mitgeteilten Daten der Ausschüttungen lag deren Wert in EUR offenkundig nicht gravierend höher. Zu höheren erlangten Vorteilen hat der hierfür darlegungsbelastete Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Zudem ist die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs verpflichtet, die Beteiligung an dem Projekt R.2 auf die Beklagten zu übertragen, was sie bei ihrer Antragstellung berücksichtigt hat. (c) Der Klägerin steht gemäß § 291 S. 1 BGB ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in der geltend gemachten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu. Die Rechtshängigkeit der Klage ist - wie oben begründet - am 08.11.2018 eingetreten. (d) Dem Beklagten zu 2) steht gegenüber dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. (aa) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB über die regelmäßige Verjährung. (bb) Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die genannten Voraussetzungen traten hier im Laufe des Jahres 2013 ein. (i) Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ist mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin über das Projekt R.2 am 24.11.2008 entstanden, da zu dieser Zeit der Vermögensschaden eingetreten ist. (ii) Die Klägerin erlangte im Jahr 2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Ausweislich des Anwaltsschreibens an die Beklagte zu 1) vom 08.10.2013 (K4) hatte die Klägerin zur Zeit von dessen Abfassung Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2) sie nicht anleger- und objektgerecht beraten hatte, wesentliche Risiken der Beteiligung verschwiegen hatte und die riskante Anlage wider besseres Wissen als zusätzliche Absicherung im Alter empfohlen hatte. Der Klägerin war auch bekannt, dass ihr aufgrund der pflichtwidrigen Beratung durch den Beklagten zu 2) ein Schaden in Form des Abschlusses des nicht bedürfnisgerechten Vertrags über die Anteile an dem R.2-Projekt entstanden war. Darauf, ob die Klägerin bereits im Jahr 2013 aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Schadensersatzanspruch auch gegen den Beklagten zu 2) herleitete, kommt es nicht an. (iii) Eine Behauptung, dass die Klägerin bereits vor dem Jahr 2013 Kenntnis von einem bestehenden Totalverlustrisiko und der Nichteignung der Investition in Erdöl- und Erdgasförderprojekte der Beklagten zu 1) für Zwecke der Altersvorsorge erlangt habe, hat der hierfür darlegungsbelastete Beklagte zu 2) bereits nicht konkret aufgestellt, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Dass ein diesbezüglicher fehlender Kenntniserwerb vor dem Jahr 2013 jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte, ist nicht nachgewiesen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“ vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin „unverständlich“ beziehungsweise „unentschuldbar“ sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - III ZR 202/18, Rz. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rz. 12). Bei Schadenersatzansprüchen wegen pflichtwidriger Falschberatung ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erst dann auszugehen, wenn dem Gläubiger die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Gründen die Schadensersatzansprüche auf mehreren Pflichtverletzungsvorwürfen, sind diese materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen, weshalb die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rz. 8). Nach diesen Grundsätzen ist eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin vor dem Jahr 2013 weder für eine auf die Verharmlosung des Totalverlustrisikos noch für eine auf die fehlerhafte Vermittlung der Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet gründenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) als Voraussetzung eines gegen diesen gerichteten Schadensersatzanspruchs gegeben. Soweit in dem Vorwort sowohl der Projektbroschüre M.1 als auch der Projektbroschüre R.2 auf den „Nichtausschluss“ des „Ausnahmefalls“ des Totalverlusts hingewiesen wird, ist das unerheblich. Der Beklagte zu 2) hat nicht nachgewiesen, dass er der Klägerin die Hinweise im Vorwort der Projektbroschüre M.1 vorgelesen habe, und er hat auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin diese oder die Projektbroschüre R.2 von sich aus gelesen habe. Soweit in den Verträgen über den Erwerb der Beteiligung an dem Projekt M.1 als auch an dem Projekt R.2 eine vorgedruckte und von der Klägerin folglich mitunterzeichnete Erklärung enthalten ist, dass der Inhalt der Projektbroschüren „gelesen“ und „verstanden“ worden sei, besagt das nichts. Ein Nachweis, dass es sich so verhält, erbringt diese Erklärung schon wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung gemäß § 309 Nr. 12 BGB nicht. Bei Vorliegen eines Beratungsfehlers kann nicht schon dann von einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Beratungsfehler ausgegangen werden, wenn es der Anleger unterlässt, den ihm überreichten Prospekt durchzulesen; dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier die Klägerin - auf die mündlichen Angaben seines Beraters oder Vermittlers vertraut und daher davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten. Auch in der Folge hätte sich der Klägerin die fehlerhafte Beratung des Beklagten zu 2) zum Totalverlustrisiko und zur Nichteignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht aufdrängen müssen. Zwar erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) bis zu Beginn des Jahres 2013 lediglich in zwei Quartalen Ausschüttungen. Der Klägerin musste sich aber nicht bereits durch das Ausbleiben von Ausschüttungen in den anderen Quartalen aufdrängen, dass die Ausführungen des Beklagten zu 2) zum Totalverlustrisiko und zur Eignung der Anlage zur Altersvorsorge falsch waren, da dieses Ausbleiben andere Gründen hätte haben können (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008 - XI ZR 319/06, Rz. 31; Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rz. 14), etwa die von dem Beklagten zu 2) selbst genannten Währungskurs- und Öl- und Gaspreisschwankungen oder auch längerfristige, aber vorübergehende produktionstechnische Hindernisse. Die Behauptung des Beklagten zu 2), in den der Klägerin übersendeten Quartalsberichte habe gestanden, dass die Quellen des Projekts im Jahr 2009 gebohrt worden seien, aber kein Öl gefunden worden sei, ist falsch. Aus dem von dem Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug vorgelegten Quartalsbericht für das 4. Quartal 2010 ergibt sich vielmehr, dass Angaben über das Nichtfinden von Öl oder Gas nicht vorhanden sind, dass stattdessen Angaben über gefördertes Öl und Gas gemacht worden sind und dass der Klägerin für ihren Beteiligungsanteil nach Abrechnungs- und Verwaltungskosten eine Ausschüttung von 76,69 USD zugewiesen worden ist, die lediglich aufgrund einer Verrechnung mit einem „Debit/Credit“ nicht zur Auszahlung gelangte. (cc) Die Verjährung ist vor dem Ablauf der Verjährungsfrist durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. (i) Die Verjährung ist nicht am 13.06.2016 durch die öffentliche Zustellung der Klage gehemmt worden. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Zustellung der Klageschrift gemäß den entsprechenden Bestimmungen der ZPO gehemmt. Eine den Zustellungsbestimmungen der ZPO entsprechende Zustellung ist hier nicht erfolgt. Die öffentliche Zustellung war wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2 ZPO unwirksam. (ii) Die Verjährung war allerdings - worauf der Senat den Beklagten zu 2) in dem Termin am 15.12.2021 hingewiesen hat - im Zeitraum 01.07.2016-17.09.2018 gemäß § 206 BGB gehemmt. Gemäß § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war. Höhere Gewalt in diesem Sinn kann auch eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht darstellen. So greift die Hemmung nach § 206 BGB ein, wenn die verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen Fehlers nicht eintritt (BGH, Urteil vom 08.12.2016 - III ZR 89/15, Rz. 14; Urteil vom 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, Rz. 45; Urteil vom 29.06.1989 - III ZR 92/87, Rz. 26). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht hat aufgrund einer unrichtigen Behandlung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung bewirkt, dass die öffentliche Zustellung der Klageschrift, die sonst am 13.06.2016 wirksam geworden wäre, unwirksam war. Der Umstand, dass das Landgericht die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung nicht entsprechend der zwingenden Vorgaben des § 186 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat, war für die Klägerin unabwendbar. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, die Benachrichtigung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 186 Abs. 2 ZPO überprüft zu haben. Das würde die Anforderungen an die Unabwendbarkeit überspannen. Nicht maßgeblich ist, dass der Hemmungsgrund bereits am 13.06.2016 und damit vor dem Beginn der auf den Zeitraum 01.07.2016-31.12.2016 entfallenden letzten sechs Monate der Verjährungsfrist eingetreten ist; maßgeblich ist allein, dass der Hemmungsgrund in diesem Zeitraum vorgelegen hat. Der Hemmungsgrund bestand in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 und darüber hinaus bis zum 17.09.2018 fort. Erst mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil, aus dem sich ergab, dass die öffentliche Zustellung angesichts des Verstoßes gegen § 286 Abs. 2 ZPO unwirksam war, entfiel der die Klägerin an der Rechtsverfolgung hindernde Umstand. (iii) Die bis zum 17.09.2018 gehemmte Verjährung ist am 08.11.2018 - und damit vor dem Ablauf der verbleibenden Verjährungsfrist von sechs Monaten - gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO durch Klageerhebung erneut gehemmt worden. Wie oben begründet liegen die Voraussetzungen für eine am 08.11.2018 eingreifende Fiktion der Zustellung der Klageschrift nach § 189 Alt. 2 ZPO vor, nachdem das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) formlos eine von der Klägerin zur Verfügung gestellte „Kopie der Klageschrift nebst Anlagen“ zugeleitet und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) diese Kopie ausweislich seiner Einspruchsbegründung vom 08.11.2018 auch erhalten hat. (2) Der Klagantrag Ziff. 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte zu 2) mit der Annahme der Anteile an dem Projekt R.2 in Verzug sei, ist zulässig und begründet. Annahmeverzug tritt gemäß § 293 BGB ein, wenn der Gläubiger die ihm in gesetzmäßiger Weise angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Ein wörtliches Angebot kann spätestens in einer auf Leistung Zug-um-Zug gerichteten Klage liegen. Nach diesen Grundsätzen lag in dem Antrag der Klägerin auf Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten zu 2) in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - dem Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug - ein konkludentes Angebot im Sinne des § 293 BGB, das geeignet war, den Beklagten zu 2) in Annahmeverzug zu setzen. Der Beklagte zu 2) hat das Angebot mit der Festhaltung an seinen Berufungsanträgen konkludent abgelehnt und ist dadurch in Annahmeverzug geraten. c) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die mit Beschluss vom 11.01.2017 im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) getroffene Kostengrundentscheidung aufrechterhalten und die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 2) auferlegt hat. Der Antrag des Beklagten zu 2), die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1) aufzuerlegen, geht ins Leere. Die im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 2) angefallenen Kosten können nicht einem Dritten auferlegt werden. Die genannten Kosten waren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt dem Beklagten zu 2) aufzuerlegen, da die Zuvielforderung, wegen der die Klage gegen den Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug zurückgenommen wurde, verhältnismäßig geringfügig gewesen ist und höhere Kosten nicht verursacht hat. Die im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) getroffene Kostengrundentscheidung konnte der Beklagte zu 2) mit seinem Einspruch nicht wirksam angreifen, weil die nicht auf seiner Säumnis beruhende Entscheidung ihn nicht beschwert hat. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Abweichung der Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben.