Leitsatz
I ZB 33/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB33.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/25 vom 6. November 2025 in dem Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 1032 Abs. 2 a) Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn im staatlichen Verfahren bereits die Einrede des Schiedsverfahrens er- hoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, WM 2019, 79 [juris Rn. 9] - Skatgericht; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 13]). b) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in einem solchen Fall auch nicht allein deshalb, weil der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst längere Zeit - hier: rund zwei Jahre - nach Klageerhebung und Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, soweit es im konkreten Einzelfall keine weiteren Umstände gibt, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen können. c) Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Feststellung beantragt werden, dass ein be- stimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung (nicht) erfasst wird. Im Rahmen dieser Feststellung wird nicht abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinba- rung, sondern darüber entschieden, ob der konkrete Streitgegenstand des (beab- sichtigten) Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird. BGH, Beschluss vom 6. November 2025 - I ZB 33/25 - Kammergericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Kammergerichts - 12. Zivilsenat - vom 20. März 2025 unter Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig im Übrigen im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgeg- nerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Kam- mergericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 1.721.281,26 € Gründe: A. Die Antragstellerin mit Sitz in Augsburg lieferte aufgrund eines Kaufver- trags aus dem Jahr 2007 vier von ihr hergestellte Schiffsmotoren an die I. Ltd. mit Sitz in Australien (im Folgenden: I. ). Diese verbaute die Motoren in dem Schiff E. , das 2013 in Betrieb genommen wurde. In Ziffer 3.1 des Kaufvertrags fand sich eine Bezugnahme auf die "Con- tractor's General Conditions of Sale for Goods" (im Folgenden: GCS), die in Zif- fer 20 eine Rechtswahl- sowie eine Schiedsklausel enthielten. Danach unterlag der Kaufvertrag englischem Recht ohne Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (im Folgenden: CISG). Streitigkeiten sollten nach den Regeln der International Chamber of Commerce (im Folgenden: ICC) in London durch einen 1 2 - 3 - oder mehrere Schiedsrichter beigelegt werden. Ziffer 3.8 des Kaufvertrags re- gelte Gewährleistungsansprüche (Warranty); im Übrigen sollten die GCS gelten. Im Zusammenhang mit der Veräußerung der E. durch die I. an die A. Ltd. und deren Chartervertrag mit der M. A/S (im Folgenden: M. ) verlängerten die Kaufvertragsparteien die vertraglichen Gewährleis- tungsregelungen für die Motoren (Ziffer 3.8 des Kaufvertrags) in einem 3. Nach- trag vom 5. Februar 2013, weil das Schiff nicht ohne Gewährleistung an M. übergeben werden sollte. Die Antragstellerin stimmte am 22. April 2013 ge- genüber der I. der Übertragung der "Warranty" an M. zu. M. vereinbarte mit der Niederlassung der Antragstellerin in Däne- mark laufende Service- und Wartungsverträge für die Motoren unter Geltung dänischen Rechts. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dänischen Nie- derlassung (General Terms and Conditions, im Folgenden: GTC) enthielten in Ziffer 14.5 eine Schiedsklausel, nach der über alle Streitigkeiten "out of or in con- nection with the present Contract" ein Schiedsgericht am Schiedsort Kopenhagen gemäß der Schiedsordnung der ICC entscheiden sollte. Im Juni 2017 und Februar 2018 kam es an zwei der von der Antragstellerin hergestellten und von ihr in Dänemark gewarteten Motoren zum Bruch der Pleu- elstange und dadurch zu Sachschäden an dem Schiff E. , die von der An- tragsgegnerin, einem Versicherer mit Sitz in Norwegen, zugunsten von M. ausgeglichen wurden. M. , die A. Ltd. sowie ein Hypothekengläubi- ger (P. AB) traten mit einer Vereinbarung vom 18. Dezember 2020 Ansprü- che gegen die Antragstellerin an die Antragsgegnerin ab. Mit Klageschrift vom 31. Juli 2021 hat die Antragsgegnerin die Antragstel- lerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Höhe von 8.606.406,34 € in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat in ihrer Klageer- widerung vom 10. November 2021 die Schiedseinrede erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt. 3 4 5 6 - 4 - Mit Schriftsatz vom 25. September 2023 hat die Antragstellerin zunächst vor dem Oberlandesgericht München, nach Abgabe vor dem Bayerischen Ober- sten Landesgericht und nach Verweisung (BayObLG, Beschluss vom 20. De- zember 2023 - 102 SchH 218/23 e, juris) zuletzt vor dem Kammergericht bean- tragt, festzustellen, dass sämtliche Ansprüche, die die Antragsgegnerin in dem Rechts- streit vor dem Landgericht Augsburg zum Az. 1 HK O 3017/21 als dortige Kläge- rin geltend macht, der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, da für die streit- gegenständlichen Ansprüche wirksame Schiedsklauseln bestehen und insofern schiedsrichterliche Verfahren in dem vor dem Landgericht Augsburg anhängigen Rechtsstreit zulässig sind. Das Kammergericht hat dem Antrag unter Zurückweisung im Übrigen teil- weise stattgegeben und festgestellt, dass für Ansprüche, die die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht der Fa. M. A/S, die diese aus eigenem oder abgetretenem Recht ihrer Rechtsvorgängerin I. Ltd. vor dem Landgericht Augsburg (1 HK O 3017/21) geltend macht, ein Schiedsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- weges zulässig ist. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und ihren Antrag auf vollumfängliche Zurückweisung des Feststellungsantrags weiterver- folgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Das Kammergericht hat den Antrag für zulässig und teilweise begründet erachtet. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO stehe nicht entgegen, dass sie bereits vor dem Landgericht Augsburg die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben habe. Der Antrag sei wegen möglicher Ansprüche der M. auch begrün- det. Deren Ansprüche aus abgetretenem Recht der I. unterlägen der Schieds- bindung aus dem Kaufvertrag mit der Antragstellerin in Verbindung mit den Be- dingungen der GCS, die nach dem anzuwendenden englischen Recht wirksamer 7 8 9 10 11 12 - 5 - Bestandteil des Kaufvertrags geworden seien. Die Schiedsabrede umfasse die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, auch deliktische und Produkthaftungsansprüche. Die Antragsgegnerin sei an diese Schiedsklausel als Rechtsnachfolgerin der M. gebunden, soweit sie Rechte im Zusammenhang mit dem ehema- ligen Vertragsverhältnis der I. mit der Antragstellerin geltend mache. Die Aus- legung der Abtretungsvereinbarung vom 22. April 2013 nach englischem Recht ergebe, dass sämtliche potentiellen Haftungsansprüche der I. in der Gestalt, wie sie im Kaufvertrag von der Antragstellerin eingeräumt worden seien, von der Abtretung erfasst gewesen seien und der Schiedsbindung unterlägen. Die Antragsgegnerin sei als Rechtsnachfolgerin auch an die zwischen der M. und der Antragstellerin in den GTC vereinbarte Schiedsklausel aus den Service- und Wartungsverträgen gebunden, soweit sie originäre Ansprüche der M. gegen die Antragstellerin geltend mache. Die Bedingungen der GTC seien nach dänischem Recht wirksam in die Vertragsverhältnisse über Ser- vice- und Wartungsleistungen einbezogen worden. Die Schiedsvereinbarung gelte entgegen der Auffassung in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stel- lungnahme eines dänischen Rechtsanwalts auch für mögliche originäre Produkt- haftungsansprüche der M. . Der Antrag sei unbegründet, soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg hilfsweise und höchst hilfsweise originäre Ansprüche der A. Ltd. und der P. AB verfolge. C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der An- tragsgegnerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthaft. Soweit sie sich mit ihrem auf (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Antrag auch gegen die teilweise Zurückweisung des 13 14 15 16 17 - 6 - Antrags der Antragstellerin wendet, ist die Rechtsbeschwerde mangels Be- schwer unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). D. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Kammergericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutz- bedürfnis der Antragstellerin für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gegeben ist (dazu D I). Bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs im Rahmen des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat es jedoch entscheidungserheblichen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen (dazu D II). Überdies hat das Kammergericht bei der Ermittlung dänischen Rechts rechtsfehlerhaft von der Einholung eines Sach- verständigengutachtens abgesehen (dazu D III). I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens ist statthaft und zulässig. 1. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schieds- gerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Kammergericht bereits das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Augsburg anhängig war, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Vielmehr ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO auch noch nach Rechts- hängigkeit der Klage in der Hauptsache zulässig. Dafür fehlt nicht das Rechts- schutzbedürfnis, weil das Oberlandesgericht - hier: das Kammergericht - nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht ist. Das gilt auch dann, wenn im staatlichen Verfahren bereits die Einrede des Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist. Die frühzeitige Befassung des Oberlan- desgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor diesem Gericht nicht erst in einem späteren Verfahren auf Aufhe- bung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden, und 18 19 20 21 - 7 - dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staat- licher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann - wie im Streitfall - durch Aussetzung des staatlichen Klageverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, WM 2019, 79 [juris Rn. 9] - Skatgericht; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 13]). 2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung und Erhebung der Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) vor dem Landgericht Augsburg gestellt hat. Dieser Zeitablauf allein reicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchli- chen Antragstellung nicht aus. Soweit es im konkreten Einzelfall keine weiteren Umstände gibt, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen können, bleibt es auch nach längerem Zeitablauf grundsätzlich dabei, dass die Befassung des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ge- währleistet, dass das nach der gesetzgeberischen Wertung zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens berufene Gericht ent- scheidet (vgl. BGH, WM 2019, 79 [juris Rn. 9] - Skatgericht). Die Rechtsbe- schwerde beruft sich ausschließlich auf die späte Antragstellung. Sie macht ins- besondere nicht geltend, das Kammergericht habe Vortrag der Antragsgegnerin zu weiteren, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin nahele- genden Umständen übergangen. II. Bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat das Kammergericht entscheidungserheblichen Vortrag der An- tragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt. 1. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt. Eine danach zulässige, gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den 22 23 24 25 - 8 - Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 und § 1032 Abs. 1 ZPO und entspricht der Prozessökonomie, weil sie der früh- zeitigen Klärung der Zuständigkeitsfrage dient (BGH, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11] mwN). Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann danach - wie im Streitfall - auch die Feststellung beantragt werden, dass ein bestimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung (nicht) erfasst wird (vgl. BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 58. Edi- tion [Stand 1. September 2022], § 1032 Rn. 27; MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1032 Rn. 35). Im Rahmen dieser Feststellung wird nicht abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarung, sondern darüber entschieden, ob der konkrete Streitgegenstand - nicht die materiell-rechtlichen Ansprüche (vgl. Münch, LMK 2019, 424142 [unter 2 a]) - des (beabsichtigten) Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht beziehungsweise dem staatlichen Gericht von der Schieds- vereinbarung erfasst wird. 2. Von diesen Maßstäben ist das Kammergericht ausgegangen, auch wenn es ausgeführt hat, es habe lediglich abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarung zu entscheiden. Seiner Prüfung hat es zutreffend den vor dem Landgericht Augsburg streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch zu- grunde legen wollen. Bei der Bestimmung des Streitgegenstands dieses Verfah- rens, um dessen Schiedsbindung es bei dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO geht, hat es jedoch Vortrag der Antragsgegnerin übergangen. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem be- stimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abge- grenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegen- stands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, 26 27 - 9 - so dass zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muss, ob und in welcher Prüfungsreihenfolge eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 12 f.]). b) Das Kammergericht hat angenommen, die Antragsgegnerin mache als Rechtsnachfolgerin nicht nur eigene Rechte der M. aus den mit der An- tragstellerin geschlossenen Service- und Wartungsverträgen für die Motoren, sondern auch Rechte der M. aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem zwischen der I. und der Antragstellerin geschlossenen Kaufvertrag über die Motoren geltend. Bei dieser Würdigung hat das Kammergericht mit Blick auf die erforderliche Differenzierung zwischen Ansprüchen aus eigenem und sol- chen aus fremdem Recht Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend in Erwä- gung gezogen. aa) Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Klage vor dem Landgericht Augs- burg auf Ansprüche aus übergegangenem Recht der M. berufen und in ihrer Replik vom 22. April 2022 darauf hingewiesen, dass die M. ur- sprüngliche Anspruchsinhaberin gewesen sei. Ansprüche der M. aus ab- getretenem Recht der I. werden dagegen - soweit aus den im Verfahren vor dem Kammergericht als Anlage vorgelegten Schriftsätzen ersichtlich - ebenso wenig thematisiert wie eine mögliche Prüfungsreihenfolge, die allein für die hilfs- weise und höchst hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der A. Ltd. und der P. AB aufgestellt wird. In Übereinstimmung damit hat die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Kammergericht wiederholt darauf hingewiesen, dass sie vor dem Landgericht Augsburg als Rechtsnachfolgerin allein originäre Ansprüche der M. aus deliktischer und gesetzlicher Produkthaftung, nicht aber im Wege der Abtretung von der I. auf die M. übertragene vertragliche Gewährleistungsan- sprüche gegen die Antragstellerin geltend mache (vgl. zum Beispiel Schriftsatz 28 29 30 - 10 - vom 6. Mai 2024 Rn. 41; Schriftsatz vom 28. November 2024 Rn. 31 f., 34, 58 und 64; Schriftsatz vom 7. Januar 2025, S. 3 bis 5 und 9 f.). bb) Diesen Vortrag hat das Kammergericht nicht hinreichend berücksich- tigt. Es hat zwar ausgeführt, auch wenn die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO verdeutlicht habe, sie verfolge keine von der I. abgeleite- ten Ansprüche, müsse sie sich an ihren Ausführungen im Klageverfahren vor dem Landgericht Augsburg festhalten lassen, in denen der Sachverhalt im Zu- sammenhang mit dem Kaufvertrag ausdrücklich zur Grundlage des Vorbringens gemacht werde. Da es sich bei Ansprüchen aus eigenem und Ansprüchen aus fremdem Recht um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, hätte das Kam- mergericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin weitere Feststellungen zum Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Augs- burg treffen müssen. Nur dieser konkrete Streitgegenstand ist im Streitfall nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf eine mögliche Schiedsbindung zu untersuchen. 3. Diese Gehörsrechtsverletzung ist entscheidungserheblich. Macht die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Augsburg allein auf sie übergegangene Ansprüche der M. aus eigenem Recht geltend, unterliegen auf die An- tragsgegnerin übergegangene mögliche Ansprüche der M. aus abgetre- tenem Recht der I. nicht der Prüfung auf eine Schiedsbindung im Rahmen des streitgegenständlichen Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. III. Soweit das Kammergericht angenommen hat, die Schiedsklausel in den in die Service- und Wartungsverträge einbezogenen GTC der dänischen Nie- derlassung der Antragstellerin umfasse auch Produkthaftungsansprüche, hat es unter Verstoß gegen § 293 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengut- achtens zum dänischen Recht abgesehen. 1. Im Rahmen von § 293 ZPO kann mit der Verfahrensrüge geltend ge- macht werden, das Tatgericht habe das ausländische Recht unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt. Die Vorschrift gilt auch im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31 32 33 34 - 11 - 12. März 2020 - I ZB 64/19, SchiedsVZ 2020, 196 [juris Rn. 44] mit Verweis auf OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217 [juris Rn. 12]). Zu ermitteln und anzuwen- den ist dabei nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es die Gerichte des betreffenden Lands auslegen und anwenden. In welcher Weise das Tatgericht sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in sei- nem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen sind umso größer, je detail- lierter und kontroverser die Parteien eine ausländische Rechtspraxis vortragen. Vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden darf lediglich, ob das Tatgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkennt- nisquellen ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151 [juris Rn. 25 bis 29]; Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 [juris Rn. 39], jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24, NJW-RR 2025, 675 [juris Rn. 51] - Fernbus in Belgien). 2. Das Kammergericht hat angenommen, die Reichweite der Schiedsbin- dung sei nach dänischem Recht zu beurteilen. Nach dem Wortlaut sowie ihrer Bezugnahme auf die Regelungen der ICC-Schiedsordnung sei die Schiedsab- rede in den GTC weit auszulegen. Sie erfasse alle Ansprüche der M. ge- gen die Antragstellerin, auch deliktische und sonstige außervertragliche Ansprü- che ebenso wie Produkthaftungsansprüche. Das dänische Recht gehe nach dem Wortlaut in Section 7 des Arbitration Acts ebenfalls davon aus, dass Schiedsver- einbarungen für außervertragliche Ansprüche gelten könnten. Der dänische Oberste Gerichtshof habe in einer Entscheidung vom 23. Mai 2013 ausdrücklich die weite Auslegung einer Schiedsklausel befürwortet und diese auf deliktische Ansprüche für anwendbar erachtet. Soweit die von der Antragsgegnerin vorge- legte Stellungnahme eines dänischen Rechtsanwalts zu einem anderen Ergebnis komme, könne dem nicht gefolgt werden. 35 - 12 - 3. Bei dieser Beurteilung hat das Kammergericht, worauf die Rechtsbe- schwerde im Ergebnis zutreffend hinweist, ermessensfehlerhaft die sich anbie- tenden Erkenntnisquellen zur Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO nicht ausgeschöpft. Soweit es der Auffassung des dänischen Rechtsan- walts zur Auslegung der Schiedsklausel widersprochen hat, fehlt es an Darlegun- gen zur eigenen Sachkenntnis betreffend diese Frage des dänischen Rechts (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 293 Rn. 32). Der Hinweis des Kammer- gerichts, die Würdigung in der Stellungnahme des dänischen Rechtsanwalts be- achte die internationale Bedeutung der ICC-Schiedsklausel nicht hinreichend und nehme die vorgetragenen Tatsachen aus der andauernden Vertragsbeziehung der Antragstellerin zur M. nicht ausreichend in den Blick, gibt keinen Auf- schluss darüber, dass und weshalb diese Gesichtspunkte im dänischen Recht für die Auslegung einer Schiedsklausel maßgeblich sind. Gerade unter Berück- sichtigung des detaillierten und kontroversen Vortrags der Parteien zur ausländi- schen Rechtspraxis hätte das Kammergericht zur Reichweite der Schiedsklausel nach dänischem Recht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. IV. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Ver- fahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätz- licher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). E. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Verwerfung des Rechts- mittels als unzulässig im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und die Sache zur erneu- ten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Kam- mergericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zu Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 36 37 38 - 13 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Kammergericht wird im wiedereröffneten Verfahren weitere Feststellungen zum Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Augs- burg treffen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragsgeg- nerin dort auch auf sie übergegangene Ansprüche der M. aus abgetretenem Recht der I. geltend macht, muss die Schiedsbindung dieses Streitgegen- stands erneut geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass das Kammergericht bei der Ermittlung des maßgeblichen englischen Rechts zur Frage der wirksamen Einbeziehung der in den GCS enthaltenen Schiedsklausel in den Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der I. den Vortrag der Antragsgegnerin bislang nicht hinreichend berücksichtigt hat. 1. Das Kammergericht hat angenommen, nach Section 6 Absatz 2 des englischen Arbitration Act könne eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein anderes Dokument - wie hier in Ziffer 3.1 des Kaufvertrags mit Verweis auf die GCS - wirksam vereinbart werden. Es komme auch nach englischem Recht jedenfalls im Verkehr zwischen Unternehmen nicht darauf an, ob die Schiedsklausel von der I. positiv wahrgenommen worden sei; bereits die Mög- lichkeit der Kenntnisnahme genüge. Zudem hätten beide Kaufvertragsparteien im 3. Nachtrag zum Kaufvertrag noch einmal ausdrücklich auf die GCS der An- tragstellerin Bezug genommen. Schließlich ergebe sich die wirksame Einbezie- hung der Schiedsklausel aus dem zugunsten der Antragstellerin anwendbaren Meistbegünstigungsgrundsatz. 2. Bei dieser Würdigung hat das Kammergericht den Vortrag der Antrags- gegnerin übergangen, wonach die englische Rechtsprechung für die wirksame Einbeziehung einer Schiedsklausel fordere, dass diese ausdrücklich in der Ein- beziehungsklausel des Vertrags genannt und die Schiedsklausel andernfalls von der Bezugnahme auf das einzubeziehende Regelwerk nicht erfasst werde (vgl. Schriftsatz vom 6. Mai 2024 Rn. 20 bis 25; Schriftsatz vom 31. August 2024 Rn. 9 f.). 39 40 41 42 - 14 - 3. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin ist entscheidungserheblich. a) Die Bezugnahme im Kaufvertrag erschöpft sich in einem pauschalen Verweis auf die GCS; die darin enthaltene Schiedsklausel wird nicht ausdrücklich erwähnt. b) Der Hinweis auf den 3. Nachtrag zum Kaufvertrag geht ins Leere, weil dort entgegen der Annahme des Kammergerichts die GCS der Antragstellerin überhaupt nicht erwähnt werden. c) Mit der vom Kammergericht gegebenen Begründung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine wirksame Einbeziehung der Schiedsklausel jedenfalls aus dem zugunsten der Antragstellerin im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO anwendbaren Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß Art. VII Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) ergibt. aa) Das Kammergericht hat angenommen, nach dem Meistbegünsti- gungsgrundsatz, der auch im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu beachten sei, werde eine Schiedsklausel im Inland bereits dann als formwirksam behan- delt, wenn sie den Anforderungen des § 1031 ZPO genüge. Es genüge daher gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO für die Wirksamkeit der Schiedsklausel, wenn die in einem anderen Dokument enthaltene Schiedsklausel zum Bestandteil des Ver- trags werde. Diese Beurteilung wird von den Feststellungen des Kammergerichts nicht getragen. bb) Das Kammergericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz auch im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist (zu § 1032 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19, SchiedsVZ 2021, 97 [juris Rn. 25]; zum einheitlichen Prü- fungsumfang von § 1032 Abs. 2 und § 1032 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, SchiedsVZ 2020, 50 [juris Rn. 11]). Die Rechtsbeschwerde weist aber mit Recht darauf hin, 43 44 45 46 47 48 - 15 - dass das Kammergericht es bei einem bloßen Verweis auf § 1031 Abs. 3 ZPO belassen hat, ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen. cc) Unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen kann nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz im Streitfall zu einer wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel führt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2021, 97 [juris Rn. 30 bis 51]). II. Kommt das Kammergericht im wiedereröffneten Verfahren abermals zu dem Ergebnis, die Schiedsklausel sei wirksam in den Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der I. einbezogen worden, wird es auch seine Annahme, die Antragsgegnerin sei an diese Schiedsabrede gebunden, einer erneuten Prü- fung zu unterziehen haben. Insoweit macht die Rechtsbeschwerde mit Recht gel- tend, dass Vortrag und Beweisangebote der Antragsgegnerin bislang unter Ver- stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen worden sind. 1. Das Kammergericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei als Rechtsnachfolgerin der M. an die Schiedsklausel aus dem Kaufvertrag gebunden. Die nach englischem Recht vorzunehmende Auslegung der Abtre- tungsvereinbarung vom 22. April 2013 ergebe, dass sämtliche potentiellen Haf- tungsansprüche der I. , wie sie im Kaufvertrag eingeräumt seien, von der Ab- tretung erfasst seien und der Schiedsbindung unterlägen. Für M. sowie nachfolgend die Antragsgegnerin seien daher die Vereinbarungen der Kaufver- tragsparteien maßgeblich, insbesondere die Ziffern 12.6 und 15.2 der GCS. Da- nach unterlägen Ansprüche aus Delikt- und Produkthaftung einer Haftungsbe- schränkung. Hätte die I. sich gegenüber der Antragstellerin auf einen unzu- lässigen Haftungsausschluss berufen und außervertragliche Ansprüche verfolgt, wären ihre Ansprüche jedenfalls vor einem Schiedsgericht in London auszutra- gen gewesen. Die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien insofern 49 50 51 - 16 - von der verfahrensrechtlichen Frage der Reichweite der Schiedsbindung zu tren- nen. Die Schiedsbindung gelte auch für nach den vertraglichen Regelungen ge- gebenenfalls ausgeschlossene Ansprüche. Ziffer 3.8 des Kaufvertrags habe die "Warranty" nur unter der Einschrän- kung in Ziffer 12.6 der GCS geregelt, so dass die Erklärung zur Übertragung der "Warranty" unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts der An- tragstellerin nur als die allgemeine Abtretung von Haftungsansprüchen habe ver- standen werden können, die insgesamt der Schiedsbindung unterlägen. Die M. sei angesichts des Wortlauts der Abtretung an die im Zusammenhang mit der "Warranty" übertragenen Rechte gebunden. Der Begriff "Warranty" sei nicht lediglich als Garantie zu verstehen, sondern erfasse sämtliche Gewährlei- stungsansprüche aus einem Vertrag und damit die insoweit geregelten Haftungs- bedingungen. Soweit das von der Antragsgegnerin vorgelegte Privatgutachten zum englischen Recht der Abtretung nur eine eingeschränkte Wirkung beimesse, komme es darauf im Ergebnis nicht an. 2. Bei dieser Beurteilung hat das Kammergericht den unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellten Vortrag der Antragsgegnerin übergangen, nach englischem Recht seien allein die vertraglichen Garantieansprüche über- tragen worden. Auch mit dem Privatgutachten des King's Counsel hat die An- tragsgegnerin geltend gemacht, der Wortlaut der Abtretung sei nach englischem Recht nicht geeignet, eine Abtretung von deliktischen Rechten der I. gegen- über der Antragstellerin zu erfassen. 3. Diese Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Sachverständigengutachten zur Ausle- gung der Abtretung der "Warranty" nach englischem Recht zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Abtretungsvereinbarung nicht auf sämtliche im Vertrag ge- regelten Haftungsansprüche bezieht. 52 53 54 - 17 - III. Im Rahmen der Kostenentscheidung wird das Kammergericht die Re- gelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen haben, die im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1963 - Ib ARZ 243/63, NJW 1964, 247; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 2; Thole in Stein/Jonas aaO § 281 Rn. 3). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2025 - 12 SchH 1/24 - 55