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Entscheidung

1 StR 492/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR492
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR492.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 492/15 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Vertreterin der Bundeskasse am 15. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechts- anwalt S. , auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptver- handlung wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten G. durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Juni 2016 als Verteidiger für die Hauptver- handlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegenstand des Verfahrens waren Revisionen des Angeklagten G. und eines Mitangeklagten. Der Angeklagte G. hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln durch das Landgericht beanstandet. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Termin vom 27. Oktober 2016 angehört. Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10.36 Uhr bis 11.52 Uhr und – nach einer Unterbrechung – von 12.04 Uhr bis 12.45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Am 8. November 2016 wurde das Revisionsurteil ver- kündet. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von 4.400 € für das Revisionsverfahren und von jeweils 1.400 € für die Wahrnehmung der beiden Termine unter Anrech- nung der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, und die Auszahlung von weite- ren 5.213 € zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Er trägt vor, das Mandat habe den Kanzleibetrieb etwa acht Monate dominiert, wegen des Umfangs des Ver- fahrens und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand hätten mehrfach Mandate abgelehnt werden müssen, die Anreise zu den Terminen vor dem Bundesge- richtshof und die Rückreise zum Kanzleisitz in W. mit dem eigenen PKW habe jeweils drei Stunden gedauert und die Hauptverhandlung sei sehr umfang- reich gewesen. 2. Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. a) Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensab- schnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Aus- nahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 und vom 19. Januar 2017 – 2 StR 549/15 Rn. 1). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um- fangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers notwendig machte. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichti- gungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidi- gers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezo- genen persönlichen Umständen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN). Deshalb sind Fahrzeiten bei der Entscheidung über die 3 4 5 - 4 - Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtan- nahmebeschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 6). Entscheidend ist lediglich, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war, und deshalb, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, die im Vergleich zu anderen Verfahren zeitaufwen- digere Tätigkeit des Verteidigers bedingte. b) Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Das angefochtene Urteil, das zwei Angeklagte betraf, umfasste 26, die Revisionsbegründung zwölf und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sieben Seiten, wobei sich Revisionsbegründung und Antragsschrift hauptsäch- lich mit der Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln befassten. Dies war auch nahezu ausschließlich die The- matik des ersten Hauptverhandlungstermins. Auch dessen Verhandlungsdauer war unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Revisionen zu behandeln waren und auch eine Verhandlungspause enthalten war, nicht außergewöhnlich lang. Sonstige überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen wies die Strafsache nicht auf. Beim zweiten Hauptverhandlungstermin handelte es sich lediglich um den Verkündungstermin, der keine besondere Vorbereitung erforderte. Raum Jäger Fischer Leplow Pernice 6