Leitsatz: Zur Bestimmung der nicht geringen Menge von 3-CMC Der Angeklagte ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die sichergestellten 30 Folienbeutel mit dem Inhalt einer 3-CMC-Base beinhaltenden grobkristallinen Substanz mit einem Gesamtgewicht der Substanz von 149,667 Kilogramm, laufende Nummer 1 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., sowie trockene Cannabispflanzenteile (Marihuana) mit einem Gewicht von 94,72 Gramm, verpackt in einen mit Frischhaltefolie umwickelten Kunststoffbeutel mit Etikett, beschriftet mit „Mari“ und „150gr“, laufende Nummer 2 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., nebst jeweiligem Verpackungsmaterial werden eingezogen. Der PKW ( Fahrzeugdaten entfernt ), laufende Nummer 5 des Sicherstellungsverzeichnisses auf Bl. 7 d. A., wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 74b, 74a StGB Gründe: I. Der am ##.##.198# geborene Angeklagte ist polnischer Staatsangehöriger. - Von der Darstellung des Werdegangs wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - Er wurde am ##.##.2023 in Deutschland vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem ##.##.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts EE vom gleichen Tag (Az.: Aktenzeichen entfernt ) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt. II. Dem Angeklagten wurde in Polen von unbekannt gebliebenen Dritten angeboten, gegen Entgelt einen Pkw mit in einem präparierten Versteck verstauten, für den illegalen Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus den Niederlanden abzuholen und von dort nach Deutschland einzuführen. Das weitere Ziel der Überführung der Betäubungsmittel ist unklar geblieben. Der Angeklagte ging angesichts seiner schlechten finanziellen Lage auf das Angebot ein, um Geld zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten, für den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin sowie den Unterhalt seiner Kinder zu verdienen. Er fuhr am ##.##.2023 mit dem später für die Tat genutzten, präparierten Pkw ( Fahrzeugdaten entfernt ), mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen „ Kennzeichen entfernt “, der auf den Bruder des Angeklagten H1. zugelassen war, aus Polen los nach Venlo in den Niederlanden. Eigentümer des Pkw war und ist eine unbekannt gebliebene Person, die den Pkw auf die nachstehend beschriebene Weise für den Transport von Drogen präpariert hatte. Dieses Fahrzeug war von polnischen Ermittlungsbehörden mit einem GPS-Sender versehen worden, wodurch die polnischen Ermittlungsbehörden jederzeit den aktuellen Standort des Fahrzeuges abrufen konnten. Am ##.##.2023 in Venlo zeigte der Angeklagte unbekannt gebliebenen Dritten, wie man Zugang zum präparierten Versteck im Pkw erlangte. Bei dem Versteck handelte es sich um einen Hohlraum zwischen zwei, Fahrgastzelle und Kofferraum trennenden Wänden, der sich auch unter die Sitzfläche der Rückbank der Fahrgastzelle erstrecke, wobei die grundsätzlich hochzuklappende Rücksitzbank vor oder nach dem Deponieren der Betäubungsmittel verklebt wurde, um einen direkten Zugriff im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle zumindest zu erschweren. Die unbekannten Dritten fuhren sodann mit dem Fahrzeug von dem Angeklagten weg und verstauten in dem erwähnten Versteck im Pkw insgesamt 30 Folienbeutel 3-Chlormethcathinon (3-CMC) zu jeweils etwa fünf Kilogramm sowie ein Päckchen Marihuana, wobei nur das 3-CMC, nicht jedoch das Marihuana für den Weiterverkauf bestimmt war. Die Substanz in den verstauten 30 Folienbeuteln wies ein Gewicht von insgesamt 149,667 Kilogramm auf, in denen 110,1 Kilogramm 3-CMC-Base enthalten waren. Das ebenfalls versteckte Marihuana wies ein Gewicht von 94,72 Gramm auf bei einer enthaltenen Tetrahydrocannabinol (THC)-Menge von 6,68 Gramm, was einem THC-Anteil von 7,05 % entspricht. Der Zugang zu dem Pkw-Verstreck wurde nach dem Deponieren der Betäubungsmittel von den unbekannt gebliebenen Dritten mittels verschraubter Bleche und verklebter Teppiche soweit unkenntlich gemacht, dass es äußerlich, jedenfalls „auf den ersten Blick“ einem Betrachter nicht auffiel. Nach etwa 40 Minuten kehrten die unbekannten Dritten mit dem Pkw zum Angeklagten zurück, der das Fahrzeug in Venlo wieder übernahm. Am ##.##.2023 gegen 12:20 Uhr tankte der Angeklagte dieses von ihm geführte Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen „ Kennzeichen entfernt “ an der Tankstelle Venlo, R-Straße, Venlo, Niederlande. Einen Kassenbeleg betreffend diesen Tankvorgang führte der Angeklagte in der Folge in seinem Portemonnaie mit. Danach reiste der Angeklagte als Alleinfahrer des Pkw aus den Niederlanden kommend an einer unbekannt gebliebenen Stelle in die Bundesrepublik Deutschland ein, was ihm bewusst war. Dass und wo die Betäubungsmittel im Pkw versteckt waren, war dem Angeklagten, der das Versteck und dessen Ausmaße kannte, hierbei ebenso bewusst wie der Umstand, dass es sich um 3-CMC und Marihuana handelte. Dass diese Substanzen, mithin auch das 3-CMC, in Deutschland zu unter Strafandrohung „verbotenen“ Betäubungsmitteln zählten, hielt der Angeklagte jedenfalls für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Die vorerwähnten Mengen und Wirkstoffgehalte des 3-CMC und Marihuanas hielt er ebenfalls jedenfalls für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Ihm war des Weiteren klar, dass das 3-CMC zum illegalen Weiterverkauf bestimmt war und er dies durch seine „Kurierfahrt“ unterstützen würde. Er besaß für die Einfuhr der Betäubungsmittel, was ihm bewusst war, keine behördliche Erlaubnis. Gegen 14.45 Uhr wurde der Angeklagte mit dem Fahrzeug mit dem polnischen Kennzeichen „ Kennzeichen entfernt “ im Bereich der Abfahrt Flughafen Münster-Osnabrück durch Zollbeamten nach einem Hinweis der polnischen Ermittlungsbehörden von der Autobahn BAB 1 abgeleitet und im räumlichen Umfeld kontrolliert. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle wurden die eingeführten Drogen durch die Zollbeamten aufgefunden und sichergestellt. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten – insbesondere auch zu seinen Haftzeiten in Polen und deren Grund in Eigentums- und Körperverletzungstaten – beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatgeschehens auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie des Weiteren auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag über von seiner Verteidigerin abgegebene Erklärungen, die er persönlich als zutreffend bestätigt und zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht hat, geständig und – bis auf die Feststellung, dass er für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass 3-CMC in Deutschland „verboten“ ist – wie festgestellt eingelassen. Insbesondere hat er auf diesem Wege auch eingeräumt, dass er wusste, dass er Betäubungsmittel über die deutsche Grenze transportierte und es sich um 3-CMC und Marihuana handelte sowie, dass er das präparierte Versteck im Pkw kannte und dies den unbekannt gebliebenen Dritten in Venlo gezeigt hat. Der Angeklagte hat auf diesem Wege des Weiteren auch angegeben, dass der Pkw auf seinen Bruder H1. zugelassen war und im Eigentum einer nicht benannten weiteren Person, die vor der Fahrt das Versteck im Pkw präpariert hatte, stand. Fragen der Kammer hat der Angeklagte nur durch eine weitere, von seiner Verteidigerin verlesene und zuvor verschriftlichte Erklärung im Hauptverhandlungstermin am ##.##.2024 sowie weitere nicht verschriftlichte Verteidigererklärungen am gleichen Tag beantwortet. Diese Erklärungen seiner Verteidigerin vom ##.##.2024 hat der Angeklagte sämtlich persönlich bestätigt und zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht, weitere Nachfragen indes nicht zugelassen. Weitere Angaben hat der Angeklagten unter Verweis auf Angst vor Repressalien für ihn oder seine Familie verweigert. Die so schwer zu überprüfende Einlassung zur Tat deckt sich indes mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, so dass die Kammer der Einlassung – mit der unten erörterten Einschränkung hinsichtlich der nicht glaubhaften Behauptung, er habe gedacht, dass 3-CMC in Deutschland legal sei – folgt. So hat der Zeuge O., einer der beiden Zollbeamten, die den Angeklagten auf der BAB 1 ableiteten und in der Folge die Fahrzeugkontrolle durchführten, zur Überzeugung der Kammer geschildert, dass sie aufgrund einer Mitteilung der Leitstelle den fahrzeugtyp- und kennzeichenbekannten Pkw, den der Angeklagte genutzt hat, wegen des Verdachts des Transportes von Betäubungsmitteln kontrollieren sollten. Die folgende Kontrolle des vom Angeklagten gefahrenen Pkw, das Auffinden und die Auffindesituation der Betäubungsmittel, die letztlich erst mit Hilfe eines Drogenspürhundes im Pkw lokalisiert worden seien, konnte der Zeuge unter transparenter Zuhilfenahme dienstlicher Unterlagen sowie anhand der vorgehaltenen Lichtbilder der Kontrolle schlüssig schildern, wobei er auch – erwartbare – Unsicherheiten in der Erinnerung hinsichtlich einzelner Details offen kenntlich machte. Der Zeuge S., der andere Zollbeamte, der bei dem Aufgriff des Angeklagten dabei war, hat die Schilderungen des Zeugen O. plausibel bestätigt. Er konnte das Geschehen, ebenfalls unter transparent gemachter Zuhilfenahme dienstlicher Unterlagen, zusammenhängend und nachvollziehbar schildern, wobei er an gebotener Stelle auch deutlich machte, wenn er Dinge nicht sicher wusste, z.B., dass er nur vermute, dass die Rückbank mit den darunterliegenden Stahlstreben verklebt worden sei. Die Schilderungen der beiden vorgenannten Zeugen zu dem Aufgreifen des Angeklagten in dem für die Tat genutzten Pkw und dem Auffinden der Drogen im Pkw konnte die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 15 - 22 d.A. nachvollziehen. Bezüglich dieser Lichtbilder bekundete der Zeuge O. auf Vorhalt, diese während des Einsatzes, bei dem der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde, gefertigt zu haben. Auf den Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind insbesondere der Pkw und die in dem Verstreck deponierten Drogen zu sehen. Das (leergeräumte) Drogenversteck im Pkw konnte des Weiteren auch der Zeuge U., der das Fahrzeug als kriminaltechnischer Angestellter untersucht hat, überzeugend beschreiben. Dass der Angeklagte mit dem Pkw und den dort versteckten Drogen am Tattag im Vorfeld seiner Ergreifung von den Niederlanden nach Deutschland eingereist ist, beruht neben der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten insbesondere auf dem die diesbezügliche Einlassung bestätigenden Umstand, dass im Portemonnaie des Angeklagten ein auf den Tattag um 12:20 Uhr datierter Kassenbeleg betreffend einen Tankvorgang an der OK-Tankstelle, R-Straße, Venlo, Niederlande aufgefunden wurde. Aus dieser Auffindesituation des Tankbelegs in dem persönlichen Portemonnaie des Angeklagten zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte diesen Tankvorgang am Tatfahrzeug um 12:20 selber durchgeführt und bezahlt hat. Zusammen mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle auf der BAB A1 durch den Zoll der Alleinfahrer des vorbenannten Pkws war, führt dies zu der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte – seine Einlassung bestätigend – den Pkw auch beim Grenzübertritt geführt hat und mit diesem nach Deutschland eingereist ist. Dass der Kassenbeleg nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Portemonnaie gefunden wurde, konnte der Zeuge R., Zollbeamter beim Zollfahndungsamt, glaubhaft bekunden. Er hat zusammenhängend und schlüssig geschildert, wie er am Tattag zusammen mit seinem Kollegen I. im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zum Flughafen Münster-Osnabrück gerufen worden sei, da dort der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme hin verbracht worden sei, und sie den Fall übernommen hätten. Der Zeuge berichtete ferner, dass der Kassenbeleg bzgl. des Tankvorgangs bei Durchsicht der Sachen des Angeklagten gefunden worden sei. Die auf dem Beleg dokumentierte Uhrzeit lässt sich des Weiteren auch mit der ungefähren Fahrtzeit zwischen der Tankstelle und dem Ort des Aufgreifens des Angeklagten durch die Zeugen O. und S. in Einklang bringen. Diesbezüglich hat der Zeuge B., ebenfalls Zollbeamter beim Zollfahndungsamt, bekundet, ab der Haftvorführung des Angeklagten beim Amtsgericht EE sachbearbeitend für den Fall zuständig gewesen zu sein und den Kassenbeleg bzgl. des Tankvorgangs hinsichtlich der Fahrtstrecke sowie –zeit zwischen Tankstelle und Kontrollpunkt überprüft zu haben. Nach seinen Recherchen mittels eines Routenplaners sei es auch in Unkenntnis der konkreten Fahrtroute ohne Schwierigkeiten möglich, in der Zeit zwischen dem Bezahlen des Tankvorgangs gegen 12:20 Uhr und der Kontrolle um ca. 14:45 Uhr mit einem Pkw von der Tankstelle zu der Kontrollstelle zu gelangen. Die Feststellungen zu der Art, den Mengen und Wirkstoffgehalten der eingeführten Betäubungsmittel stützen sich auf das in der Hauptverhandlung verlesene Behördengutachten der Generalzolldirektion Bonn, verfasst durch den Dipl.-Chem. D., vom 07.09.2023 (Bl. 316 bis 318 d.A), dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung insgesamt anschließt. Einen ergänzenden Eindruck von der Menge und dem äußeren Erscheinungsbild der Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterial konnte die Kammer zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 20 und 311 (Rückseite) bis 313 (Rückseite), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, gewinnen. Dass das 3-CMC von den unbekannten Hintermännern in Polen zum illegalen Weiterverkauf vorgesehen war, folgert die Kammer aus dem weitern festgestellten objektiven Geschehen, insbesondere der Menge des 3-CMC. Die subjektive Tatseite – mit oben bereits erwähnter, nachfolgend erläuterter Einschränkung – schließt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten ebenfalls aus dem objektiven Geschehensablauf. Insbesondere ist die Kammer angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für einschränkende Absprachen oder Vorstellungen des Angeklagten bezüglich Art, Menge und/oder Wirkstoffgehalte der zu transportierenden Betäubungsmittel ersichtlich sind, davon überzeugt, dass er die festgestellten Mengen, Wirkstoffgehalte sowie die Bestimmung des 3-CMC zum Weiterverkauf jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte kannte das Versteck und seine Ausmaße und zeigte dieses den unbekannten Dritten in Venlo. Dadurch nahm er hinsichtlich der Menge der eingeführten und für den Handel vorgesehen Betäubungsmittel alles billigend in Kauf, was sich in diesem Versteck unterbringen ließ. Auch war ihm nach seiner eigenen Einlassung die Art der Betäubungsmittel, nämlich des Marihuanas sowie des zum Handel bestimmten 3-CMCs bekannt. Lediglich hinsichtlich der pauschalen Behauptung in der Einlassung, der Angeklagte habe gedacht, 3-CMC sei in Deutschland zum Tatzeitpunkt „legal“ gewesen, kommt die Kammer zu einem von der Einlassung abweichenden Ergebnis. Angesichts der professionellen und aufwendigen Präparierung des Drogenverstecks im Pkw und dessen sorgfältigen Verschließens nach dem Deponieren der Drogen – was dem Angeklagten sämtlich bekannt war – steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass 3-CMC in Deutschland ein – auch betäubungsmittelstrafrechtlich – verbotenes Betäubungsmittel war. Hierbei wird nicht verkannt, dass ein Drogenversteck aus Sicht des Angeklagten zwar auch dann nicht vollkommen sinnlos gewesen wäre, wenn 3-CMC in Deutschland legal gewesen wäre – das Versteck hätte etwa für eine etwaige Weiterreise nach Polen oder einem anderen Zielland oder zur Vermeidung von gleichwohl zu erwartenden Komplikationen mit den deutschen Behörden vorgesehen sein können. Auch wird nicht der Umstand verkannt, dass 3-CMC erst etwas mehr als ein halbes Jahr vorher, nämlich im Dezember 2022 durch die 33. BtMÄndVO der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG unterstellt wurde. Dennoch schließt die Kammer aus dem aufwendigen Verstecken den dargelegten bedingten Vorsatz des Angeklagten auch hinsichtlich der „Illegalität“ von 3-CMC in Deutschland, zumal sich der Einlassung des Angeklagten nicht entnehmen lässt, wie er zu dieser Einschätzung, dass 3-CMC in Deutschland nicht illegal gewesen sei, gekommen sein will. Entsprechende Gespräche mit Dritten hat er nicht geschildert und auch selber erklärt, keine Auskünfte eingeholt zu haben. Auch andere Anhaltspunkte für seine behauptete Annahme sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt bei der Würdigung zu dieser Frage des Weiteren nicht, dass die Einlassung des Angeklagten, wonach er gedacht haben will, 3-CMC sei in Deutschland legal, jedoch keine Erkundigungen hierzu eingezogen habe, einer Strafbarkeit nicht entgegenstünde, da kein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 Abs. 1 StGB, sondern ein vermeidbarer vorläge. Dennoch geht die Kammer insoweit von einer Schutzbehauptung des Angeklagten aus, weil im Fall der Feststellung seines behaupteten Vorstellungsbildes eine Strafmilderung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. Aber selbst für den Fall einer diesbezüglichen, der Einlassung des Angeklagten entsprechenden Feststellung hätte die Kammer keine Strafmilderung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Angeklagte hat keine Erkundigungen o.ä. geschildert, mit denen er seine behauptete Annahme überprüft hätte, so dass auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Ermessens der Kammer keine Strafmilderung in Betracht gekommen wäre. IV. Der Angeklagte hat sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln – 3-CMC und Marihuana – in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit, § 52 StGB, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB. Die Beihilfe zum Handeltreiben bezieht sich hierbei nur auf das 3-CMC, nicht auf das Marihuana. Der Besitz am Marihuana (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) tritt hinter der Einfuhr zurück. Ein Betäubungsmittel liegt in nicht geringer Menge vor, wenn die darin enthaltene Wirkstoffmenge einen für diese Betäubungsmittelart ermittelten Grenzwert erreicht oder übersteigt. Vorliegend ist der Grenzwert – sowohl hinsichtlich der Einfuhr für das 3-CMC und das Marihuana als auch hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben nur bezüglich des 3-CMC – ganz erheblich überschritten. Liegen, wir hier, mehrere Betäubungsmittel vor, sind die Wirkstoffmengen bei der Frage nach der nicht geringen Menge zusammenzurechnen. Hierbei ist der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge zu bestimmen und diese Bruchteile oder Prozentsätze sind sodann zusammenzuzählen. Erreicht die Summe der Bruchteile den Wert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 1 StR 473/02 –, juris). Bei der aufgefundenen Menge THC von 6,68 Gramm handelt es sich um das 0,89-fache der diesbezüglichen nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. zum Grenzwert etwa BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15 –, juris Rn. 29). Bei der aufgefundenen Menge von 110,1 Kilogramm 3-CMC-Base handelt es sich um die 4.404-fache nicht geringe Menge von 25 Gramm. Insgesamt ergibt sich mithin ein Wert von 4.404,89 bzw. 440.489 % für die unerlaubte Einfuhr von 3-CMC und Marihuana sowie ein Wert von 4.404 bzw. 440.400 % für die Beihilfe zum Handeltreiben mit dem 3-CMC. Bezüglich 3-CMC bestimmt die Kammer den Grenzwert der nicht geringen Mengen sachverständig beraten auf 25 Gramm. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, juris Rn. 12). Nach diesen Maßgaben legt die Kammer den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ für 3-CMC, das, wie erwähnt, durch die 33. BtMÄndVO der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG unterstellt wurde, auf Grundlage des in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachtens des Bundeskriminalamtes, verfasst durch K., vom 18.01.2024 mit 25 Gramm fest. 3-CMC gehört nach dem vorgenannten Gutachten der Gruppe der synthetischen Cathinone an. Chemisch leite sich 3-CMC, wie alle synthetischen Cathinone, von der Verbindung Cathinon ab, welche natürlicherweise im Kathstrauch vorkomme, dessen Blätter etwa im Jemen, Äthopien oder Somalia wegen ihrer anregenden Wirkung gekaut werden. 3-CMC werde sowohl oral (z.B. Tabletten oder Kapseln oder als Pulver aufgelöst in Getränken) als auch nasal als Pulver („sniffen“) konsumiert. Auch ein Konsum mittels Injektion einer 3-CMC-haltigen Lösung sei denkbar. Eine Aufnahme von 3-CMC durch Rauchen sei nicht üblich. 3-CMC besitze als Amphetaminderivat eine psychostimulierende Wirkung. Die psychoaktiven Effekte würden durch eine Wechselwirkung von 3-CMC mit dem zentralen Nervensystem verursacht. Es komme durch die Anbindung an bestimmte Rezeptoren zu einer Freisetzung der körpereigenen Botenstoffe Dopamin, Serotonin und Noradrenalin. Konsumenten berichten nach den Darlegungen des Gutachtens von Symptomen wie Euphorie, gesteigerter Energie bzw. Wachheit, verringertem Schlafbedürfnis, gesteigerter Soziabilität, Stimmungsaufhellung, gesteigerter Sexualdrang, Logorrhöe (Rededrang), Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schwitzen, Schlafstörungen, Zähneknirschen, audiovisuellen Halluzinationen, Jucken, Aggressivität, Stimmungsschwankungen bis hin zu Tachykardie (Herzrasen), Bluthochdruck, Übelkeit und Erbrechen, Kopfschmerzen und Krampfanfällen. Außerdem sei von einem starken Drang des Nachdosierens beim Nachlassen der Wirkung die Rede (sog. „Craving“). Wissenschaftlich-experimentelle Erkenntnisse über Wirkungseffekte, -stärke und -dauer gebe es nicht. In einschlägigen Internetforen fänden sich jedoch Berichte, die hinsichtlich der oralen und nasalen Aufnahme sowie der Wirkungsstärke unterteilt in leicht, mittel und stark unterschieden. Bei nasaler Einnahme soll die Wirkung bei 20-40 Milligramm leicht, bei 40-80 Milligramm mittel und bei 80-100 Milligramm stark sein. Bei der oralen Aufnahme sollen die Mengen 30-60 Milligramm für eine leichte, 60-100 Milligramm für eine mittlere und 100-180 Milligramm für eine starke Wirkung betragen. Die höheren Dosen bei oraler Aufnahme sollen sich damit begründen, dass der Wirkstoff nicht direkt über die Nasenschleimhaut ins Blut gelange, sondern zunächst den Magen passieren müsse und erst über den Darm in das Blut gelange. Bei oraler Aufnahme trete nach den Berichten eine Wirkung nach 30 bis 90 Minuten ein und halte für zwei bis vier Stunden an mit möglichen Nachwirkungen von vier bis zu 12 Stunden nach dem Konsum. Für die nasale Aufnahme werde von einem Wirkungseintritt nach 10 bis 30 Minuten, anhaltend für ein bis zwei Stunden berichtet, wobei für drei bis sechs Stunden Nachwirkungen auftreten könnten. Eine Bestimmung der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis sei bezüglich 3-CMC nicht belastbar möglich. Bezüglich dieser Substanz seien nur sehr wenige wissenschaftliche Publikationen verfügbar, so dass die Datenlage es aus sachverständiger Sicht nicht zulasse, insoweit einen Wert zu bestimmen. Aufgrund seiner eher geringen Verbreitung als Betäubungsmittel und der fehlenden wissenschaftlichen Untersuchungen lasse sich die nicht geringe Menge – trotz der dargestellten Berichte in Internetforen zu Konsummengen – auch nicht über ein Vielfaches einer durchschnittlichen Konsumeinheit bestimmen. Das Sachverständigengutachten greift daher zur Bestimmung der nicht geringen Menge auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zurück. Insoweit stellt das Gutachten dar, dass die Art und Stärke der von 3-CMC ausgelösten Wirkung mit den chemisch strukturverwandten Cathinonen 4-Chlormethcathinon (4-CMC) und 3-Methylmethcathinon (3-MMC) vergleichbar sei. Auch 4-Methyletcathinon (4-MEC) und 4-Methylmethcathinon (4-MMC) seien vergleichbar. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verweis im Gutachten auf BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 –, juris zu 4-CMC und 4-MEC; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 3 StR 372/21 –, juris zu 3-MMC; BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 3 StR 29/23 –, juris zu 4-MMC), durch die für sämtliche vorgenannten vergleichbaren Substanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 25 Gramm festgelegt worden ist, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass dieser Wert von 25 Gramm auch bei 3-CMC heranzuziehen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen zu den Eigenschaften, der Wirkung sowie der Gefährlichkeit und Vergleichbarkeit mit anderen Substanzen von 3-CMC schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vorbehaltlos an. Hierbei verkennt die Kammer nicht, das die empirische Faktenlage zu 3-CMC noch wenig aussagekräftig ist. Jedoch sind die gutachterlichen Ausführungen zu der Vergleichbarkeit der chemisch strukturverwandten Cathinonen so belastbar, dass auch insoweit von einem gleichlaufenden Grenzwert der nicht geringen Menge auszugehen ist. V. Der Strafrahmen war gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände liegen keine hinreichenden Gesichtspunkte vor, die die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG rechtfertigen könnten. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die entweder für sich, in ihrem Zusammenwirken oder aber in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten abweicht, dass deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe sind auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Maßgaben liegt hier kein minder schwerer Fall vor. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und dabei allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte im Sinne des § 46 StGB in die Betrachtung eingestellt. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Auch ist er in Deutschland nicht vorbestraft. Zudem beging er die Tat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, insbesondere wegen Unterhaltsverpflichtungen, und nicht etwa aufgrund reinen materiellen Luxusstrebens. Auch ging die Initiative zur Tat nicht vom ihm, sondern den unbekannt gebliebenen Hintermännern in Polen aus. Zudem war den Strafverfolgungsbehörden die Tat frühzeitig bekannt, denn sie hatten von polnischen Behörden einen Hinweis auf die Tat mit einer Beschreibung des Pkw sowie der Möglichkeit der standortmäßigen Echtzeitverfolgens desselben via bereits in Polen angebrachtem GPS-Sender erhalten. Des Weiteren wurden die eingeführten Betäubungsmittel sichergestellt und sind nicht in den Verkehr gelangt. Zudem handelt es sich bei dem Marihuana nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine sogenannte weiche Droge. Auch ist der Angeklagte als nicht Deutsch sprechender Ausländer, dessen Familie und Kinder in Polen leben, in erhöhtem Maße haftempfindlich. Er hat sich zudem mit der außergerichtlichen Einziehung seines im Pkw gefundenen Überlebensmessers inklusive Futteral sowie von zwei Mobiltelefonen einverstanden erklärt. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber jedoch zu berücksichtigten, dass es sich bei dem 3-CMC um ein ganz erheblich Vielfaches der nicht geringen Menge handelt, wobei das Marihuana angesichts der relativ sehr geringen Menge nicht strafschärfend ins Gewicht fällt. Des Weiteren zeugt die Professionalität, mit der das Drogenversteck in dem Pkw – wenn auch von unbekannt gebliebenen Dritten – präpariert und – vom Angeklagten – genutzt wurde, von hoher krimineller Energie. Zudem hat sich der Angeklagte seine Hafterfahrungen in Polen nicht zur Warnung dienen lassen, sondern ist mit der hiesigen Tat gleichwohl wieder – wenngleich nicht einschlägig – straffällig geworden. Auch unter ergänzender Berücksichtigung des Umstandes, dass bezüglich des nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zurücktretenden Strafrahmens der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1 StGB mit § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ein sog. vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt, kommt weiterhin kein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG in Betracht. Ausgehend von dem danach einschlägigen Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Die Einziehung des für die Tat genutzten Pkw ( Fahrzeugdaten entfernt ), der einem unbekannt gebliebenen Dritten gehört, beruht auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB, da angesichts der professionellen Präparierung mit einem Versteck naheliegt, dass er auch künftig für Drogenschmuggelfahrten eingesetzt würde, mithin die Gefahr besteht, dass er der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird. Diese Einziehung ist nach § 74b Abs. 3 S. 1 Nr. 1a) StGB entschädigungsfrei, da der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer bekundet hat, dass der Eigentümer, den er namentlich nicht nennen wollte, den Pkw für die urteilsgegenständliche Fahrt entsprechend präpariert hat, mithin mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Pkw als Tatmittel verwendet worden ist. Die Einziehung der Betäubungsmittel beruht auf § 33 S. 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB. Sie gehören und gehörten nicht dem Angeklagten, der sie – unbeschadet etwaiger rechtlicher Hinderungsgründe für einen Eigentumserwerb, z.B. gemäß § 134 BGB – nach den Feststellungen lediglich für Dritte transportieren, also nie Eigentum daran erlangen sollte. Angesichts ihrer Eigenschaft als Betäubungsmittel liegt indes auf der Hand, dass der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie Tatobjekt geworden sind. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.