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Urteil

120 KLs -102 Js 122/20- 37/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0111.120KLS102JS122.20.00
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Leitsätze

Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt bei Rauchopium spätestens ab 7 Gramm Morphinhydrochlorid vor.

(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – 3 StR 120/21)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (6 g Marihuana, 565 g Rauchopium) werden eingezogen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von 910,80 € angeordnet.

§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 27, 52, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt bei Rauchopium spätestens ab 7 Gramm Morphinhydrochlorid vor. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – 3 StR 120/21) Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel (6 g Marihuana, 565 g Rauchopium) werden eingezogen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von 910,80 € angeordnet. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 27, 52, 74 StGB Gründe Der Angeklagte – ein ausgebildeter L und arbeitsloser Sicherheitsdienstmitarbeiter - verbrachte im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute am 11.9.2020 ca. 565 Gramm Rauchopium mit einem Wirkstoffgehalt von über 23 g Morphinhydrochlorid sowie ca. 6 g Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland. Rund 500 g des Opiums waren, wie der Angeklagte wusste, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt. Der Angeklagte übergab dem niederländischen Lieferanten den Kaufpreis von 2500 € bis 3000 €. Auch wenn der Angeklagte den genauen Wirkstoffgehalt nicht kannte, hielt er ihn doch für möglich und nahm ihn im Hinblick auf den ihm zugesagten Kurierlohn billigend in Kauf. Bei der Fahrt war der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, weil nach seiner Übersiedlung nach Deutschland der von ihm verwendete iranische Führerschein – wie er aufgrund einer wegen Täuschungsversuchs fehlgeschlagenen Prüfung wusste - seine Gültigkeit bereits seit längerem verloren hatte. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte, der kurdischer Volkszugehörigkeit ist, wurde in der nahe der Grenze zum Irak gelegenen iranischen Stadt Kermanschah geboren. Er betrieb schon früh das Kickboxen und wurde in dieser Sportart Mitglied der iranischen Nationalmannschaft. Eine von ihm angestrebte Profikarriere in dieser Sportart blieb ihm jedoch versagt, weil die politische Führung des Iran Kurden auch insoweit benachteiligte. Als der Angeklagte 20 Jahre alt war, verließ er den Iran und ging zunächst ins irakische Kurdengebiet. Im Jahr 2013 kam er nach Deutschland und hielt sich hier zunächst in Peine auf, bevor er nach Köln ging, wo er seither lebt. Hier betrieb er das Kickboxen zunächst weiter, brach sich jedoch bei einem Wettbewerb den Arm und musste deswegen seine sportliche Karriere beenden. Der Angeklagte arbeitete sodann im Sicherheitsgewerbe, verlor jedoch im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie seinen legalen Arbeitsplatz. Der Angeklagte, der aus seiner Tätigkeit zuvor ein monatliches Gehalt von rund 1200 € netto erzielt hatte, bezog zuletzt Arbeitslosengeld i.H.v. 400 €; zudem wurde die Miete seiner Wohnung von den Sozialbehörden getragen. Der kinderlose Angeklagte ist seit dem Jahr 2019 verlobt. Mit seiner Verlobten, die als Friseurin im Familienbetrieb tätig ist und dort ein monatliches Gehalt von 2500 € bezieht, lebt er nicht zusammen. Der Angeklagte hat im Jahr 2019 einen Pkw Audi Q5 zum Preis von rund 24.000 € erworben. Die darauf von ihm zu zahlenden Raten von 400 € monatlich bringt er mit Unterstützung seiner Verlobten auf. Der Angeklagte hat deswegen Schulden bei seiner Verlobten. Der nicht vorbestrafte Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol, dies aber nur in geringen Mengen. Seit einiger Zeit – genauere Feststellungen dazu konnten nicht getroffen werden – konsumiert er Opium und Marihuana. Opium raucht der Angeklagte oder nimmt es als Tee zu sich. Die Intensität dieses Konsums und insbesondere die Konsummengen sind unklar geblieben. Nach seiner Inhaftierung litt der Angeklagte unter keinen körperlichen Entzugserscheinungen („körperlich bin ich sauber“). Den Angeklagten, der sich zum ersten Mal in Haft befindet, belastet der Vollzug der Untersuchungshaft wegen der Trennung von seinen Angehörigen. II. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hat noch in seinem Heimatland Iran eine Fahrerlaubnis erworben und verwendete nach seiner Übersiedlung nach Deutschland einen internationalen Führerschein. Die erforderliche Umschreibung der Fahrerlaubnis hat er im Sommer 2020 beantragt. Im war bekannt, dass er dazu zunächst eine Prüfung ablegen musste. Von der theoretischen Prüfung wurde er jedoch wegen eines Täuschungsversuchs ausgeschlossen. Er wusste, dass er infolgedessen in Deutschland keine Pkw mehr führen darf. Trotzdem fuhr er mit seinem Pkw Audi Q 5 von Köln aus in die Niederlande. Dort übernahm er im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute am 11.9.2020 höchstwahrscheinlich in Den Haag (Niederlande) insgesamt 565,31 g Rauchopium mit einem Wirkstoffgehalt von 23,1 g Morphinhydrochlorid sowie 6 g Cannabis (Marihuana). Für den Erwerb des Opiums händigte er dem Lieferanten 2500 € bis 3000 € aus. Das Geld hatte der Angeklagte von seinen Hinterleuten erhalten, mit denen er für die Fahrt auch einen Kurierlohn vereinbart hatte.. Der überwiegende Teil des Opiums (zumindest 500 g) war zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt, was dem Angeklagten bekannt war. Diesen Teil des Opiums, eine zusammenhängende feste Masse, hatte man in Klarsichtfolie und Alufolie eingewickelt und sodann in eine Kunststofftüte eingelegt, die im Kofferraum des von dem Angeklagten bei der Fahrt in die Niederlande benutzten Fahrzeugs deponiert wurde. Die darüber hinausgehende Menge an Opium war ebenfalls mit Folien umwickelt worden, und wurde in seinen Boxhandschuhen versteckt, die im Kofferraum lagen. Dorthin legte man schließlich das ebenfalls in Folie eingewickelte Marihuana. Auch wenn der Angeklagte den genauen Wirkstoffgehalt der von ihm übernommenen Betäubungsmittel nicht kannte, hielt er sie doch für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Nach Übernahme der Betäubungsmittel trat der Angeklagte mit ihnen am 11.9.2020 die Rückreise an. Gegen 9:00 Uhr reiste er über die BAB 3 (ehemaliger Grenzübergang Elten-Autobahn) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei wurde er von einer Streife der Bundespolizei, der der Zeuge T2 angehörte, beobachtet. Die Beamten beschlossen, das Fahrzeug und seinen Insassen einer Routinekontrolle zu unterziehen (kein überwachtes Geschäft). Die Kontrolle fand auf einem Rastplatz an der Autobahn in der Nähe der Ausfahrt Rees statt. Bei dieser Kontrolle wies sich der Angeklagte unter anderem mit seinem iranischen Führerschein aus. Im Zuge der Durchsuchung des Fahrzeugs wurden sodann die Betäubungsmittel im Kofferraum des Wagens und darüber hinaus in der Bauchtasche des Angeklagten ein angerauchter „Joint“ entdeckt. Weiter führte der Angeklagte in seiner rechten Hosentasche ein Einhandmesser mit sich, welches die Beamten ebenfalls sicherstellten. Der auf der 7 cm langen Klinge des Messers angebrachte Knopf, der es erleichtert, die Klinge mit einer Hand auszuklappen, war nicht mehr vorhanden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte das Messer bei sich führte, um sich durch seinen Einsatz gegebenenfalls – insbesondere bei einem Zugriff auf die Betäubungsmittel durch Dritte – im Besitz der Betäubungsmittel zu halten. Zuletzt fanden die Beamten bei dem Angeklagten einen Bargeldbetrag von 910,80 € vor. Dabei handelte es sich um den Rest des ihm für den Erwerb der Drogen in den Niederlanden zur Verfügung gestellten Gelds, das der Angeklagte für die Bezahlung des Lieferanten nicht mehr benötigt hatte. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassungen in der Hauptverhandlung, denen die Kammer weitgehend folgt. Die Verlesung der für den Angeklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat ergeben, dass der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft ist. Soweit der Angeklagte erklärt hat, er konsumiere Betäubungsmittel, folgt ihm die Kammer lediglich im Umfang der hier getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang erklärt, er habe „früher“ keine Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit erst später angefangen. Wann der Konsum begonnen hat, hat er nicht erläutert. Seine wechselnden Erklärungen zu den Konsummengen (5 g oder bis zu 10 g Opium) lassen insoweit keine konkreten Feststellungen zu, zumal der Angeklagte keine weiteren Angaben zur Intensität und Häufigkeit des Konsums gemacht hat. Auch dazu, wie er zuletzt trotz beengter finanzieller Verhältnisse den Konsum finanzieren konnte, gab er keine Erklärung ab. Hinzu kommt, dass bei dem Angeklagten nach seiner Inhaftierung es zu keinen körperlichen Entzugserscheinungen gekommen ist, welche insbesondere bei einem längeren Konsum opiathaltiger Betäubungsmittel immer wieder auftreten. Zur Sache hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er habe die Betäubungsmittel in Den Haag besorgt. Den dazu erforderlichen Betrag von 2500 € bis 3000 € habe er von seiner Verlobten erhalten; das bei ihm bei der Festnahme sichergestellte Geld sei der Rest des ihm zur Verfügung gestellten Betrags. Das Opium sei allein für ihn bestimmt gewesen, gleiches gelte für das sichergestellte Marihuana. Er habe sich in den Niederlanden günstig einen Vorrat beschaffen wollen. Das in seiner Hosentasche vorgefundene Messer habe er mit sich geführt, weil er damit Obst habe schneiden wollen, am Tattag habe er Obst mit sich geführt. Richtig sei, dass er im Sommer 2021 von einer Führerscheinprüfung wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen worden sei. Diese Einlassungen sind nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt, soweit sie mit den hier getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte allenfalls den in seinen Boxhandschuhen versteckten kleineren Teil des tatbetroffenen Opiums für seinen Eigenbedarf beschafft hatte, während der überwiegende Teil dieses Betäubungsmittels (rund 500 g) zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt war, wobei es Aufgabe des Angeklagten war, die Drogen nach Deutschland zu transportieren. Der Angeklagte hatte die Reise in die Niederlande mit einem erheblichen Geldbetrag angetreten, den er angesichts seiner zur Tatzeit beengten wirtschaftlichen Verhältnisse (Bezug von Sozialleistungen) nicht aus eigenen Mitteln hatte aufbringen können. Die Kammer folgt nicht der Einlassung des Angeklagten, derzufolge seine Verlobte seinen Betäubungsmittelkonsum dadurch finanzierte, dass sie ihm einen umfangreichen Geldbetrag von (unter Hinzurechnung des bei der Festnahme des Angeklagten noch vorgefundenen Rests) weit mehr als 3000 € zur Verfügung stellt, allein um seinen persönlichen Konsum zur möglichen. Die Verlobte des Angeklagten trug bereits die laufenden Kosten für den von ihm auch bei der Tat benutzten Pkw Audi Q5. Die in diesem Zusammenhang von dem Angeklagten zu zahlenden Raten entsprachen der Höhe nach dem von ihm monatlich zur Verfügung gestellten Arbeitslosengelds, und die Verlobte des Angeklagten hatte auch nicht vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten auf die Rückzahlung verzichtet. Das wirtschaftliche Missverhältnis zwischen dem vom Angeklagten vorgeblich zur Finanzierung seines Konsums aufgewendeten Betrag und seinen Einkünften gilt überdies nicht nur für den Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch schon für die Zeit zuvor: Der Angeklagte hatte zuletzt einen monatlichen Nettoverdienst von 1200 € erzielt, von dem die Miete und sonstigen Bedürfnisse des Angeklagten – insbesondere die Raten für den Erwerb des PKW, der seit Oktober 2019 auf den Angeklagten zugelassen ist, aufzubringen waren. Wenn er darüber hinaus noch seinen Bedarf an Betäubungsmitteln finanzieren musste, war er nicht in der Lage, das gesamte eingeführte Rauschgift aus eigener Tasche zu zahlen. Vielmehr spricht dies dafür, dass die Fahrt gegen ein Entgelt / Kurierlohn unternommen wurde, sei es in Form von Bargeld oder durch Erlass von Schulden bzw. durch Finanzierung der zum Eigenkonsum bestimmten kleineren Rauschgiftmenge im Boxhandschuh. Dafür, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Rauschgifthandel, der im Interesse anderer Personen abgeschlossen worden ist, tätig geworden ist, spricht weiter, dass er den Kaufpreis für die tatbetroffenen Betäubungsmittel nicht genau bezeichnen konnte. Dies wäre ihm aber bei seinen überschaubaren finanziellen Verhältnissen möglich, wenn er mit dem Verkäufer des Opiums verhandelt und sich in diesem Zusammenhang auf einen Preis für die Droge geeinigt hätte. Der Angeklagte hat lediglich eine Preisspanne (2500 €-3000 €) genannt. Dies legt nahe, dass der Transportfahrt des Angeklagten ein Rauschgiftgeschäft anderer Personen zugrunde liegt, bei dem man sich über die Modalitäten und insbesondere den Preis ohne Beteiligung des Angeklagten schon im Vorfeld geeinigt hatte und der tatsächlich zu zahlende Betrag von anderen Umständen, beispielsweise der vom Verkäufer am Tattag lieferbaren Menge abhing. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines solchen Geschäfts im Interesse Dritter ist die Menge des tatbetroffenen Opiums. Schon diese lässt den Schluss darauf zu, dass das Opium bzw. der größere Teil für eine Vielzahl von Endabnehmern bzw. einen gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Schließlich deutet die Aufteilung des Opiums in unterschiedlich große Einzelstücke, die darüber hinaus noch getrennt voneinander verpackt worden sind, darauf hin dass der größere Teil nicht für den persönlichen Bedarf des Angeklagten bestimmt war. Dass er das Opium bei unterschiedlichen Lieferanten erworben hat, was die Aufteilung plausibel machen würde, hat der Angeklagte schon selbst nicht erklärt. Selbst wenn der Lieferant des Opiums – aus welchen Gründen auch immer – die Droge nur in unterschiedlich großen Einzelmengen zur Verfügung stellen konnte, hätte es näher gelegen, dass der Angeklagte alle Einzelmengen die große Kunststofftüte verpackt hätte, in der das größere Stück aufgefunden wurde. Das kleinere Stück (nach den Feststellungen der Polizeibeamten rund 80 g brutto) war demgegenüber in Boxhandschuhen versteckt worden. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte L ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass allein der kleinere Teil des Opiums für seinen eigenen Bedarf bestimmt war. In die gleiche Richtung deutet, dass der Angeklagte lediglich eine äußerst geringe Menge Marihuana mit sich führte, als er am 11.9.2020 in die Bundesrepublik einreiste. Hinsichtlich dieses Betäubungsmittels, welches der Angeklagte nach seinen Einlassungen neben dem Opium ebenfalls konsumiert, besteht nach den Erfahrungen der Kammer in den Niederlanden, die im Hinblick auf Marihuana eine im Vergleich zu Deutschland sehr „liberale“ Drogenpolitik verfolgen, ein reichhaltiges Angebot, aus dem sich der Angeklagte ebenfalls einen Vorrat für den Eigenbedarf hätte verschaffen können. Dies wäre ihm nach seinen Einlassungen finanziell auch möglich gewesen, wenn man davon ausgeht, dass er das zum Erwerb von Drogen benötigte Geld von seiner Freundin erhalten hat. Der Angeklagte war bei seiner Festnahme noch im Besitz eines Restbetrags von mehr als 900 €; er hätte sich einen Vorrat auch für das von ihm ebenfalls benötigte Betäubungsmittel Marihuana zulegen können. Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend dargestellten Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der größte Teil des von dem Angeklagten transportierten Opiums nicht für dessen Eigenbedarf, sondern zur gewinnbringenden Weiterveräußerung an Dritte bestimmt war. Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der tatbetroffenen Betäubungsmittel beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Köln vom 25.11.2020 und vom 11.1.2021. Der Angeklagte wusste auch, dass er am 11.9.2020 nicht befugt war, das von ihm genutzte Fahrzeug zu steuern, weil er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Ihm war bekannt, dass er nach mehrjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von seinem iranischen Führerschein keinen Gebrauch mehr machen durfte bzw. dass die iranische Fahrerlaubnis für ihn nicht (mehr) gültig war. Tatsächlich hatte der Angeklagte hat vor diesem Hintergrund im Juni 2020 die Umschreibung seines iranischen Führerscheins beantragt. Dazu war es bis zum Tattag jedoch nicht gekommen, weil der Angeklagte – wie er eingeräumt hat – von der theoretischen Prüfung nach einem Täuschungsversuch ausgeschlossen worden war. Einer weiteren Prüfung hatte der Angeklagte sich danach nicht mehr unterzogen. Auch angesichts des von ihm beschriebenen Rauschgiftkonsums war der Angeklagte bei Tatbegehung voll schuldfähig. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere stand der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Der in diesem Zusammenhang vernommene Zeuge T2 hat auch auf Nachfrage des Gerichts von keinen Ausfallerscheinungen des Angeklagten berichtet, die für einen Konsum von Betäubungsmitteln sprechen. Der Angeklagte war imstande, das von ihm gelenkte Fahrzeug sicher zu steuern, bei der Kontrolle war er allseits orientiert und konnte die an ihn gerichteten Fragen der Polizeibeamten beantworten. Der Angeklagte hat zudem selbst erklärt, dass er letztmalig am Vortage des 11.9.2021 Opium und Marihuana konsumiert habe. Dies ist nicht nur angesichts fehlender psychopathologische Auffälligkeiten naheliegend, sondern auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte betont hat, er habe nach dem Konsum von Betäubungsmitteln niemals ein Auto gelenkt. Für Wesensveränderungen des Angeklagten als Folge eines verstärkten Betäubungsmittelkonsums haben sich keine Anhaltspunkte gefunden. Auszuschließen ist schließlich auch, dass der Angeklagte aus Angst vor quälenden Entzugserscheinung die Tat begangen hat. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte dank der Zuwendungen seiner Verlobten stets imstande war, einen eventuell auftretenden Bedarf an Betäubungsmitteln schnell zu decken. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte das bei seiner Festnahme sichergestellte Einhandmesser deshalb mit sich führte, um sich bei Bedarf und insbesondere im Falle eines unerwünschten Zugriffs auf die Betäubungsmittel durch Dritte im Besitz der Drogen zu halten. Der Angeklagte hat dazu unwiderlegt erklärt, er habe das Messer, bei dem es sich auch nicht um eine nach den Vorschriften des Waffengesetzes verbotene Waffe bzw. einen verbotenen Gegenstand handelt, lediglich deshalb bei sich gehabt, um damit bei Bedarf Obst zu schälen. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen den Tat-bestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist bei Rauchopium mit guten Gründen bei 6 Gramm Morphinhydrochlorid anzusetzen, spätestens aber ab einer Menge von 7 Gramm Morphinhydrochlorid erreicht. Die Kammer hat sich bei der Festlegungen des Grenzwertes zur „nicht geringen Menge“ von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 – 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 – 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 – 1 StR 191/87, NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 zu Morphin ; BGH, Urteil vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 zu Ecstasy / MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 – 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen / Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. Bei Opium gelangt man so bei 250 Konsumeinheiten zu je 25 mg bei 6 Gramm Morphin-HCl als Grenzwert (MüKo-StGB, 3. Aufl., vor § 29 BtMG Rn. 222). Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.10.2020 – 2 StR 311/20 – den seinerzeit vom Tatgericht, welches keine näheren Ausführungen zu der Art des tatbetroffenen Opiums gemacht hatte, angesetzten Grenzwert zur nicht geringen Menge von 4,5 g Morphinhydrochlorid bemängelt und auch Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.3.1992 (StV 1993, 529 ff.), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15.3.1994 (StV 1995, 306) geübt hat; die Kölner Gerichte waren seinerzeit bei Opium von einem Grenzwert von 6 g Morphinhydrochlorid ausgegangen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.11.2011 – 3 StR 380/11; für niedrigere Grenzwerte sprechen sich Cassardt NStZ 1995, 257, 258 sowie Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163 aus). Der Umstand, dass Opium als umso gefährlicher anzusehen, je höher der Anteil des Hauptalkaloids Morphin ist, hatte den Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8.11.2016 – 1 StR 492/15 – bewogen, auch bei weitestgehend nicht weiter bearbeiteten Schlafmohnkapseln den Grenzwert zwar grundsätzlich bei 4,5 g Morphinhydrochlorid anzusetzen; gleichzeitig hatte der BGH diesen Wert jedoch mit dem Faktor 10 multipliziert, um die geringe Bioverfügbarkeit bei Schlafmohnkapseln zu erfassen, die darüber hinaus oral appliziert werden und dadurch weiter an Gefährlichkeit verlieren (BGH a. a. O., RdNr. 36-38). Aus dem von der Kammer zur Klärung der genauen Beschaffenheit des Rauschgifts eingeholte ergänzende Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Köln vom 11.1.2021 ergibt sich, dass bei dem hier tatbetroffenen Opium nicht um Rohopium, sondern um Rauchopium gehandelt hat, das eine gefährlichere Verarbeitungsform des Betäubungsmittels Opium ist. Das Gutachten vom 11.1.2021 verweist darauf, dass das sichergestellte Opium nicht das für Rohopium charakteristische Spektrum an Nebenalkaloiden wie Codein, Noscapin, Thebain oder Papaverin aufweist; darüber hinaus waren dem Opium weitere Stoffe (Paracetamol, Coffein) beigemischt worden, sodass von einer verarbeiteten Form des Rauschgifts auszugehen ist. Mithin ist das hier in Rede stehende Rauchopium von weitaus höherer Gefährlichkeit als beispielsweise Rohopium oder als unbehandelte Schlafmohnkapseln. Rauchopium, dessen Dampf inhaliert wird aber auch in Alkohol aufgelöst getrunken werden kann, wird durch Weiterverarbeiten (Erhitzen, Kneten, Rösten, Wasserextraktion und Fermentation durch Schimmelpilz) aus Rohopium hergestellt. Durch die aufwendige Weiterverarbeitung werden Nebenalkaloide wie Codein und Papaverin weitgehend zerstört unter gleichzeitiger Erhöhung des Morphingehalts; zudem entstehen durch die Fermentation weitere psychotrope Substanzen (vgl. Wüster, Der neueste Stand der Opiumforschung; in: Völger/Welck, Rausch und Realität, Band 3. S. 1410). Bei dieser Sachlage geht die Kammer von einem Grenzwert von maximal 7 g Morphinhydrochlorid aus. Dieser lehnt sich grundsätzlich an den Grenzwert von 4,5 g bei reinem Morphin an, doch hat die Kammer auch die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Köln (a. a. O.) berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten des Angeklagten einen weiteren „Sicherheitsabschlag“ vorgenommen. Angesichts des äußerst hohen Suchtpotentials aller Opiate liegt es auf der Hand, dass der Grenzwert hinsichtlich der Wirkstoffmenge unter dem Grenzwert von Cannabis (dort 7,5 Gramm THC) liegen muss. Der festgestellte Wirkstoffgehalt von 23,1 g Morphinhydrochlorid entspricht dem 3‑Fachen dieser kleinsten nicht geringen Menge. Tateinheitlich (§ 52 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Auch wenn vom Handeltreiben nicht das gesamte eingeschmuggelte Rauschgift umfasst ist (das Cannabis und maximal netto 65 Gramm Opium waren zum Eigenkonsum bestimmt), ist der vorgenannte Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ von maximal 7 Gramm Morphin-HCl bei 500 Gramm und über 4% Wirkstoffgehalt deutlich überschritten. Hinsichtlich des Handeltreibens war er nicht (Mit-)Täter (§ 25 StGB), sondern lediglich Gehilfe (§ 27 StGB). Seine Tätigkeit im Gesamtgeschäft betraf zwar den besonders risikoreichen grenzüberschreitenden Transport der Drogen, jedoch ist beim Rauschgiftkurier ist – auch bei einem erheblichen Entgelt und zeitweiliger Verfügungsmacht über die Drogen – eine bloße Gehilfenstellung anzunehmen, wenn sich seine Tätigkeit in bloßem Transport von Betäubungsmitteln erschöpft. Dagegen liegt mittäterschaftliches Handeltreiben vor, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist, wenn er große Einflussmöglichkeiten auf Art und Menge der transportierten Rauschgifte und die Ausgestaltung des Transportweges hat, oder ein eigenes (über den Erhalt eines festen Kurierlohnes hinausgehendes) Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz bzw. Gewinn erhalten soll (BGH Urteil vom 28.2.2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219), wobei allerdings für Mittäterschaft die unmittelbare Mitwirkung an Erwerb oder Absatz nicht unbedingt erforderlich ist (BGH NStZ 2008, 40). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Angeklagte war zu dem Transport von unbekannt gebliebenen Hinterleuten veranlasst worden. Dass er auf eigene Rechnung mit dem Erwerb der Drogen oder deren Weiterverkauf befasst war oder dies nur beabsichtigte, ist nicht erkennbar. Ebenfalls tateinheitlich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Die dem Angeklagten im Iran ausgestellte Fahrerlaubnis hatte gemäß § 29 Abs. 1 S. 4 FeV nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, ihre Gültigkeit verloren. Von dem Erfordernis, sich vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einer Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen, war der Angeklagte nicht befreit; der Iran zählt nicht zu den Staaten, die in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisprüfung aufgezählt sind und hinsichtlich deren Fahrerlaubnisse für den Bewerber Erleichterungen nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 FeV in Betracht kommen. Da der Angeklagte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt hatte und zu einer theoretischen Prüfung geladen worden war (die wegen Täuschungsversuchs als nicht bestanden gewertet wurde), handelte er insoweit vorsätzlich. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist grundsätzlich der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Eine Gesamtabwägung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt jedoch, dass ein minder schwerer Fall, der nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BtMG zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten führt, vorliegt. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er ein Geständnis abgelegt hat, mit dem er die Tat jedenfalls dem äußeren Bild nach eingeräumt hat. Das Geständnis führte allerdings nicht zu einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Täter die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend schildert, insbesondere wenn er Hintermänner, Auftraggeber, Lieferanten und Abnehmer, aber auch Gehilfen mitteilt. Auf Grund der Angaben müssen abgesicherte Erkenntnisse zu anderen Tatbeteiligten und deren Tatbeiträgen gewonnen werden (BGH StV 1986, 436). Der Angeklagte hat weder die Namen seiner Hinterleute genannt noch Angaben dazu gemacht, wie zu dem Transport gekommen ist. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass die Drogen sichergestellt worden sind. Im Rahmen des Rauschgiftgeschäftes, das dem Transport zugrunde lag, kam dem Angeklagten eine lediglich untergeordnete Rolle zu. Für den Angeklagten spricht auch, dass er angesichts seiner nur geringen regelmäßigen Einkünfte und im Hinblick auf seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum besonders tatgeneigt war. Der Angeklagte ist zudem in höherem Maße haftempfindlich. Er wird zum ersten Mal für eine längere Zeit in den Strafvollzug aufgenommen werden; die deutsche Sprache beherrscht der Angeklagte zudem nur bruchstückhaft und wird daher Schwierigkeiten haben, sich im Strafvollzug zu verständigen. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, weil er ohnehin zu einer weit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Strafschärfend wirkte sich aus, dass er ein Mehrfaches des Grenzwertes zur „nicht geringen Menge“ eingeführt hat Dieser Gesichtspunkt verliert jedoch an Bedeutung, wenn man sich vor Augen hält, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur wenig überschritten worden ist und ein Teil der Drogen für den Eigenbedarf des Angeklagten bestimmt war. Strafschärfend hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich zur Einfuhr zwei weitere Straftatbestände (Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) verwirklicht hat. Die Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte rechtfertigt noch die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG. Ausschlaggebend für diese Bewertung waren dabei in erster Linie das Fehlen von Vorstrafen und das weitgehende Geständnis. Bei der Strafzumessung innerhalb des nach dem Vorstehenden maßgeblichen Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte noch einmal bedacht und gegeneinander abgewogen. Danach ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer durchaus die Bedeutung der Zweijahresgrenze, die noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht, bedacht. Zwar ist die Wirkstoffmenge nicht besonders groß. Da jedoch das strafmildernde Gewicht des Geständnisses überschaubar ist (keine Benennung der Tatbeteiligten; durch den Grenzaufgriff bereits weitgehend überführt), die untergeordnete Kuriertätigkeit immerhin auch die Übergabe des Kaufpreises umfasste und gleich zweit tateinheitlich begangene weitere Gesetzesverletzungen vorliegen, ist eine Freiheitsstrafe von zumindest zwei Jahren und drei Monaten unerlässlich. Bei Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte wäre eine niedrigere Strafe nicht mehr schuldangemessen. VI. Unterbringung Die Kammer hat davon abgesehen, gegen den Angeklagten neben der Strafe eine Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zu verhängen. Zweifelhaft ist bereits die Annahme eines Hanges des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher Hang kann nicht nach dem Zweifelsgrundsatz unterstellt werden; die belastende Zwangsunterbringung erfordert insoweit eine positive Feststellung. Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Angeklagte in der Vergangenheit Betäubungsmittel (Opium und Cannabis) konsumiert hat. In welchem Umfang dieser Konsum erfolgte, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch ist unklar geblieben, ab wann der Angeklagte zu diesen Drogen gegriffen hat und ob sich vor dem Hintergrund einer hier nur kurzen Konsumdauer sich bereits ein Hang bei dem Angeklagten ausgeprägt hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte zu seinen Konsummengen allenfalls vage Angaben gemacht, die nicht überprüft werden konnten. Auch einem Sachverständigen würden daher die für ein Gutachten erforderlichen Anknüpfungspunkte fehlen. Aber auch wenn man hinsichtlich des Vorliegens eines Hanges eine abweichende Meinung vertritt, würde die Kammer in Ausübung des ihr zukommenden pflichtgemäßen Ermessens von der Anordnung der Maßregel absehen. Der Angeklagte beherrscht die deutsche Sprache auch nach längerem Aufenthalt in Deutschland allenfalls bruchstückhaft und wird vor diesem Hintergrund erhebliche Schwierigkeiten haben, dem hauptsächlich von Gesprächstherapien gekennzeichneten Maßregelvollzug nach § 64 StGB zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass es bei dem Angeklagten nach seiner Ankunft in Deutschland nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung der Sprachkenntnisse geführt hat, ist zweifelhaft, ob der Angeklagte sich die erforderlichen Fertigkeiten während des Vollzugs der Maßregel oder während eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe wird aneignen können. Es bestehen auch Bedenken, dass der Angeklagte in einer Dauerbeurlaubung wird erprobt werden können, die regelmäßig am Ende der Therapiemaßnahme steht und in der der Betroffene zeigen muss, dass er das während des stationären Teils der Therapie Erlernte und weitestgehend freiheitlichen Bedingungen im täglichen Leben umsetzen kann. Der Angeklagte ist weder deutscher Staatsangehöriger noch Angehöriger eines Mitgliedsstaates der EU. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit muss er mit der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Der Kammer, deren berufsrichterliche Mitglieder durch Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer sind, welche für die im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug zu treffenden Entscheidungen für die Untergebrachten einer großen Maßregelvollzugsklinik zuständig ist, ist bekannt, dass die als Vollstreckungsbehörden tätigen Staatsanwaltschaften im Benehmen mit den Ausländerbehörden Bedenken gegen eine derart weitgehende Lockerung anmelden, die daraufhin allenfalls mit Verzögerungen stattfinden kann. Kann sich der Betroffene indes nicht oder nicht lange genug in der Dauerbeurlaubung erproben, schwindet die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Therapie beträchtlich. VII. Nebenentscheidungen Die sichergestellten Betäubungsmittel waren gemäß § 33 BtMG einzuziehen. Einzuziehen war auch das bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme sichergestellte Bargeld von 910,80 €. Es handelte sich dabei um Geld, das ihm für die Bezahlung des Lieferanten der Drogen zur Verfügung gestellt worden war und das nach § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. T1 T3