Entscheidung
II ZR 94/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/17 vom 8. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle beschlossen: I. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 91 O 30/15 vor dem Landgericht Köln tragen die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 jeweils 1/4, die Beklagte, die Klägerin zu 2 sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten tragen jeweils 1/8. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Be- klagten. Die Beklagte, die Klägerin zu 2 und die Streithelferin- nen zu 3 und 4 der Beklagten tragen jeweils 1/8 der außerge- richtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtli- chen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 91 O 31/15 vor dem Landgericht Köln trägt die Klägerin zu 2 1/2, die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4. Die Klägerin zu 2 trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 1. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtli- chen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt jede Partei ih- re außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 25/100, die Klägerin zu 2 34/100, die Beklagte 13/100, der Streithelfer der Klägerin zu 1 12/100 und die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten jeweils 8/100. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen je- weils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Klägerin zu 1 trägt darüber hinaus weitere 13/100 der außer- gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 so- wie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten tragen je- weils 8/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2 trägt darüber hinaus weitere 26/100 der außergerichtlichen Kosten Klägerin zu 1 sowie 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläge- rin zu 2 verursachten Kosten. Die Beklagte trägt 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 25/100, die Klägerin zu 2 38/100 und die Beklag- te 37/100. Die Klägerin zu 1 trägt 50/100 der durch die Neben- intervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie 24/100 der außergerichtlichen Kosten der Be- klagten und 25/100 der außergerichtlichen Kosten der Kläge- - 4 - rin zu 2. Die Klägerin zu 2 trägt 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 14/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Die Beklagte trägt 12/100 der au- ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und 25/100 der au- ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenin- tervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1.155.000 € festgesetzt. Gründe: I. Nachdem beide Klägerinnen den erst in der Berufungsinstanz verbun- denen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und keiner der Beteiligten nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der Erklärungen widersprochen hat, ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Er- messen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits, dessen Ausgang im Hin- blick auf streitige Rechtsfragen offen war, den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufzuerlegen. 1 - 5 - 1. Der Ausgang des Rechtsstreits war offen. Ob die beiden Klagen, so- weit es die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG sowie die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, mutmaßlich Erfolg gehabt hätten, ließe sich nur nach der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen beantworten. Hiervon sieht der Senat im Rahmen der nach § 91a ZPO erforderlichen Kostenent- scheidung ab. Der Rechtsstreit warf mehrere ungeklärte Rechtsfragen auf. Nicht geklärt und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind unter anderem die Fragen, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellen sind sowie ob und unter welchen Umständen der Versamm- lungsleiter abgewählt werden kann. Es ist - zumal in der Revisionsinstanz - aber nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Ver- teilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechts- fragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 3; Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13; Be- schluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 15; Be- schluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, juris Rn. 8). 2 3 - 6 - 2. Da im Hinblick auf die ungleiche Beteiligung der Prozessparteien an dem Rechtsstreit eine sonst bei offenem Ausgang übliche Kostenaufhebung ausscheidet, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteili- gung aufzuerlegen. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich mangels anderer Vertei- lungskriterien die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, wenn es offen ist, wie ein Verfahren hinsichtlich streitiger Fragen geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 4; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 4; Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, juris Rn. 8). Ist im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse eine Kostenaufhe- bung nicht möglich, entspricht bei ungewissem Ausgang des Verfahrens die Teilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung am Rechts- streit der Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 16). 3. Der den Streitwert und damit die Kosten des Rechtsstreits prägend beeinflussende Schwerpunkt beider Verfahren wurde durch die Beschlussfas- sung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Er- satzansprüchen nach § 147 AktG gebildet. In dem Verfahren 91 O 31/15 kam die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Abwahl des Versammlungsleiters hinzu. Soweit in diesem Verfahren darüber hinaus die Nichtzulassung der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag durch den Versammlungsleiter streitgegenständlich war, entspricht es bei einem Streitwer- 4 5 6 - 7 - tanteil dieses Gegenstands von 5.000 € und damit weniger als 1% billigem Er- messen, die insoweit entstandenen Kosten unbeachtet zu lassen. II. Bei der auf dieser Grundlage zu treffenden Kostenentscheidung ist die Beteiligung von Nebenintervenienten zu beachten. 1. Die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten in dem Verfah- ren 91 O 31/15, die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten in dem Verfahren 91 O 30/15 sind als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten i.S.v. §§ 66, 69 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils eine streitge- nössische Nebenintervention vor, wenn ein Aktionär in einem solchen Anfech- tungsprozess der beklagten Gesellschaft beitritt (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18). Dies gilt auch für den Beitritt eines Aktionärs auf Seiten eines weiteren Aktionärs, der einen Anfechtungsrechtsstreit führt (BGH, Be- schluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, 139 Rn. 9 f. mwN; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Für den Vorstand der Beklagten, der im Anfechtungsrechtsstreit parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 13) und hier als Streithelfer der Klägerin zu 1 in dem Verfahren 91 O 30/15 beteiligt ist, gilt nichts anderes, da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG die Urteilswirkung auf ihn in gleicher Weise erstreckt wie auf einen Aktionär. Wegen seiner Parteistellung können dem Vorstand auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, soweit er gegen die Gesellschaft unterliegt (Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., AktG, § 245 Rn. 14; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 245 Rn. 38; Hölters/Englisch, AktG, 3. Aufl., 7 8 - 8 - § 245 Rn. 40; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 45; MünchKomm- AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 245 Rn. 69; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 35; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 33; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 246 Rn. 200). Der Streithelfer zu 2 der Beklagten in dem Rechtsstreit 91 O 30/15, zu- gleich Streithelfer der Klägerin zu 2 in dem Rechtsstreit 91 O 31/15, hat, da Ge- genstand des Rechtsstreits die Entscheidung über eine Verfolgung von Ersatz- ansprüchen nach § 147 AktG durch ihn als besonderer Vertreter war, die Stel- lung eines einfachen Nebenintervenienten (§ 67 ZPO; BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18 ff.). Der Streithelfer der Klägerin zu 2 ist erstmals in der Revisionsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, soweit der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters streitgegenständlich war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Nebeninterve- nient insoweit ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hatte, weil die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention lediglich auf Antrag einer Hauptpartei zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358), der nicht gestellt wurde. 2. Wer für die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kos- ten aufzukommen hat, ist in § 101 Abs. 1 ZPO geregelt. Diese sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wegen des danach maßgebli- chen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsan- spruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Be- schluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354; Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354, 3355; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 6). 9 10 11 - 9 - Die Verteilung der Kostenlast wird zudem durch den Umfang der Neben- intervention bestimmt. Tritt der einfache Nebenintervenient nur bezüglich eines Teils des Streitgegenstands bei, so bestimmt sich die Verteilung der Kostenlast nach dem Schicksal dieses Teils, das heißt bei einer Beschränkung der Neben- intervention auf einen Teil des Rechtsstreits ist dem Gegner von den Kosten der Nebenintervention derselbe Kostenanteil aufzuerlegen, den er von den Kos- ten des Rechtsstreits tragen müsste, wenn der Rechtsstreit nur hinsichtlich die- ses Teils geführt worden wäre. Auf die unter Einbeziehung der weiteren Pro- zessteile zu bildende Gesamtkostenquote kommt es nicht an, da der Grundsatz der Kostenparallelität aus Gründen der Kostengerechtigkeit zugunsten des Ne- benintervenienten nicht weiter reichen kann, als sich Nebenintervention und Rechtsstreit decken (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 195, 196; BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom 1. September 2019, § 101 Rn. 12; Prütting/ Gehrlein/Schneider, ZPO, 11. Aufl., § 101 Rn. 19; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Aufl., § 101 Rn. 6; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 101 Rn. 3; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 2; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 101 Rn. 14; aA OLG Celle, MDR 2005, 778, 779; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 967, 968; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 5). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der Grundsatz der Kos- tenparallelität nicht. Vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO an- zuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kos- tenerstattungsanspruch des Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenent- scheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden 12 - 10 - (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Be- schluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Auf der anderen Seite haftet der streitge- nössische Nebenintervenient in der Regel mit der Hauptpartei nach Kopfteilen (§ 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 14; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 6). Ist der streitgenössische Nebenintervenient allerdings alleiniger Rechtsmittelführer, fallen ihm bei dessen Erfolglosigkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO allein zur Last (BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom 1. September 2019, ZPO § 101 Rn. 26a; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 8). III. Dies zugrunde gelegt, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu verteilen. 1. Die beiden Ausgangsprozesse vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 und 91 O 31/15 wurden erst in der Berufungsinstanz verbunden. Das hat zur Folge, dass die jeweilige erste Instanz gebührenrechtlich selbstständig bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12, ZIP 2013, 1445 Rn. 17 mwN). a) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 91 O 30/15 war die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu 1 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 als herrschendes Unternehmen aus verschiedenen Sachverhalten 13 14 15 - 11 - und die Bestellung des Streithelfers zu 2 der Beklagten als besonderer Vertreter beschlossen wurden. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei of- fenem Ausgang die Klägerin zu 1 und der Vorstand der Beklagten als streitge- nössischer Nebenintervenient der Klägerin zu 1 jeweils 1/4. Die Beklagte trägt 1/8 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten, alle drei als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten, die ebenfalls jeweils 1/8 tragen. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläge- rin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten und den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Be- klagten, die als streitgenössische Nebenintervenienten der Beklagten ebenfalls jeweils 1/8 tragen. b) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Ak- tenzeichen 91 O 31/15 war, soweit für die Kostenentscheidung von Bedeutung, die Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Kläge- rin zu 2 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG, mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Beklagten aus verschiedenen Sachverhalten abgelehnt wurden, und gegen den weiteren Beschluss der Hauptversammlung, mit der die Abwahl des Versamm- lungsleiters abgelehnt wurde. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei offenem Ausgang die Klägerin zu 2 1/2, die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 und Aktionärin der Beklagten streitgenössische Nebenin- tervenientin, tragen jeweils 1/4. Die Klägerin zu 2 trägt 1/2 der außergerichtli- chen Kosten der Beklagten und Klägerin zu 1. Die Beklagte und die Klägerin 16 - 12 - zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. 2. Nach der Verbindung beider Ausgangsverfahren durch das Beru- fungsgericht beträgt der für die Kostenverteilung maßgebliche Gesamtstreitwert 1.155.000 €. Die beiden Ausgangsverfahren tragen mit unterschiedlichem Ge- wicht, nämlich das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 mit einem Streitwert von 550.000 € mit 48/100 und das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 31/15 mit einem Streitwert von 605.000 € mit 52/100 zum Gesamt- streitwert bei. Dies ist bei der Kostenentscheidung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die durch die Ausgangsverfahren gebildeten verschie- denen Streitgegenstände in den Rechtsmittelinstanzen fortbestehen und sich die Prozessbeteiligten in unterschiedlichem Umfang an diesen beteiligt haben. a) Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt bei offenem Ausgang die Klägerin zu 1 25/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Ver- fahrens 91 O 30/15 und 13/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen, an dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 als streit- genössische Nebenintervenientin der Beklagten beteiligt war. Die Klägerin zu 2 trägt 34/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 8/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem sie als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten Berufung eingelegt hat. Die Beklagte trägt 13/100, die auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und hat keine Kosten zu tragen, soweit es die Berufung in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 betrifft, weil sie keine Berufung eingelegt hat. Der Streithelfer der Klägerin zu 1 trägt 12/100, die auf den Ge- genstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen. Die Streithelferinnen zu 3 und 4 17 18 19 - 13 - tragen als streitgenössische Nebenintervenientinnen der Beklagten jeweils 8/100, weil sie in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 Berufung eingelegt ha- ben. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 tragen die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 je- weils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklag- ten verursachten Kosten sowie jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass sie in dem Verfahren 91 O 30/15 als streitgenössische Nebenintervenientinnen Berufung eingelegt haben, tragen die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten jeweils 8/100 der außerge- richtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 darüber hinaus 26/100 der außergerichtli- chen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Be- klagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. b) Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 25/100, wobei 24/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 ent- fallen und 1/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15, in dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten als streitgenössische Neben- intervenientin Revision eingelegt hat, soweit es den Beschluss der Hauptver- sammlung über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, dessen Wert von 50.000 € gerundet ca. 4/100 des Gesamtstreitwerts ausmacht. Die Klägerin 20 21 - 14 - zu 2 trägt 38/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beteiligt war. Die Beklagte trägt 37/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen und 25/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 trägt die Klägerin zu 1 50/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie 24/100 der außer- gerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 2 als streitgenössi- sche Nebenintervenientin tragen jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 2/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streit- helferin zu 5 der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen je- weils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten, der insoweit beigetreten ist, als es den Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft. Die Beklagte trägt 25/100 der au- ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten, trägt 1/100 der au- ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Drescher Born B. Grüneberg 22 23 - 15 - V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 30/15 - LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 31/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 18 U 19/16 -