91 O 31/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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I. Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.
2. Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.
3. Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:
„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“