OffeneUrteileSuche
Urteil

91 O 30/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0114.91O30.15.00
10mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 werden für nichtig erklärt:

a)      Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.a) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

b)      Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.b) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C GmbH, E, zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

c)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.c) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

d)     Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.d) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der T SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

e)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.e) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die C1 AG ("C1") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die C1, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

f)       Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.f) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der L GmbH & Co. KG, der L1 GmbH & Co. KG und der B GmbH & Co. KG von der L2 AG, M, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

g)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.g) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der L2 GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

h)     Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.h) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb der I GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

i)        Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.i) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der T SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der E1 ("E1") an eine Tochtergesellschaft der C1 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

j)        Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.j) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der I1 AG ("I1") an die J GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

k)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 7.II. gefasste Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung von I2, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, sowie, für den Fall, dass I2 sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, ersatzweise M1, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, als besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG beschlossen hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 werden für nichtig erklärt: a) Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.a) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. b) Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.b) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C GmbH, E, zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. c) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.c) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. d) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.d) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der T SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. e) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.e) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die C1 AG ("C1") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die C1, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. f) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.f) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der L GmbH & Co. KG, der L1 GmbH & Co. KG und der B GmbH & Co. KG von der L2 AG, M, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. g) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.g) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der L2 GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. h) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.h) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb der I GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. i) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.i) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der T SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der E1 ("E1") an eine Tochtergesellschaft der C1 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. j) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.j) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der I1 AG ("I1") an die J GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat. k) Der ausweislich des notariellen Protokolls zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 7.II. gefasste Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung von I2, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, sowie, für den Fall, dass I2 sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, ersatzweise M1, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, als besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG beschlossen hat. II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin erhebt Beschlussanfechtungsklage. Sie ist Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten. Bereits anlässlich der Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2014 versuchten Minderheitsgesellschafter, darunter die Streithelferin zu 1 auf Beklagtenseite, wegen des von ihnen gehegten Verdachts einer Reihe von für die Beklagte nachteiligen Geschäften zu Gunsten der Klägerin einen Beschluss der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 AktG herbei zu führen. Dieses Vorhaben scheiterte, weil der damalige Versammlungsleiter die Beschlussvorschläge wegen rechtlicher Bedenken nicht zur Abstimmung stellen wollte. Im Vorfeld der Hauptversammlung vom 19.06.2015 verlangten die Minderheitsgesellschafter bei dem Amtsgericht – Registergericht - Köln eine Ergänzung der Tagesordnung im Sinne einer Beschlussfassung gemäß § 147 AktG und beantragten ferner die Bestellung eines unabhängigen Versammlungsleiters durch das Gericht. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, dem Ergänzungsverlangen nachkommen zu wollen, wurde der gerichtliche Ergänzungsantrag für erledigt erklärt. Der auf Bestimmung eines besonderen und nicht mit dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin identischen Versammlungsleiters gerichtete Antrag hatte in zweiter Instanz Erfolg (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2015 – 18 X 1/15): Das OLG Köln bestellte W zum Versammlungsleiter hinsichtlich der Tagesordnungspunkte des Ergänzungsverlangens. Anlässlich der Hauptversammlung vom 19.06.2015 ließ W sodann über die von der Aktionärsminderheit unterbreiteten Beschlussvorschläge im Sinne des § 147 AktG abstimmen und stellte anschließend unter Hinweis auf ein für die Klägerin geltendes Stimmverbot gemäß § 136 Absatz 1 S. 1 AktG fest, dass Ansprüche gegen die Klägerin wegen verschiedener Geschäfte der Beklagten geltend gemacht werden sollten und dass der Streithelfer der Beklagten zu 2 zum besonderen Vertreter der Beklagten bestellt werde. Diese Beschlüsse sind Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage im vorliegenden Verfahren. Beschlussvorschläge hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auch gegen den Aufsichtsrat und den Vorstand der Beklagten wurden hingegen mit den Stimmen der Klägerin abgelehnt. Dieserhalb hat er die T1 AG Anfechtungs-und positive Beschlussfeststellungsklage erhoben (91 O 31/15). Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung vom 19.06.2015 im Einzelnen wird auf das notarielle Protokoll des Q1, UR Nr. ####/#### (Anl. K 8 in Anlagenhefter I) verwiesen. Die Klägerin, die in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 durch ihren Vertreter Widerspruch gegen sämtliche angefochtenen Beschlusses erhoben hat, hält die Beschlüsse für rechtswidrig. Sie seien schon deshalb für nichtig zu erklären, weil die Beschlussanträge mangels Verlesung unter Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zur Abstimmung gestellt worden seien. Sie seien überdies nichtig, weil sie fehlerhaft festgestellt worden seien. Darüber hinaus seien die Ersatzansprüche, die von dem besonderen Vertreter verfolgt werden sollen, teilweise verjährt. Entscheidend sei jedoch, dass etwaige Ersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung. Es müsse zumindest ein Anfangsverdacht für das Bestehen solcher Ersatzansprüche dargelegt werden. Anträge auf die Geltendmachung von Schadensersatz ins Blaue hinein seien unzulässig. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für ein haftungsbegründendes Verhalten der jeweiligen Anspruchsgegner. Der bloße Hinweis auf zwischen dem abhängigen und dem herrschenden Unternehmen erfolgte Transaktionen genüge nicht. Der Sache nach handele es sich um einen verkappten Sonderprüfungsantrag. Der besondere Vertreter müsse nämlich erst die Ansprüche im Einzelnen ermitteln, bevor er sie geltend machen könne. Abgesehen davon sei das Vorgehen der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragt, wie erkannt Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt. Die Streithelfer zu 1 und zu 2 der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die anspruchsbegründenden Sachverhalte hinreichend konkretisiert seien. Mehr könne und dürfe nicht verlangt werden. Die Streithelfer der Klägerin und die Streithelfer zu 3 und 4 auf Beklagtenseite haben in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt. Die Streithelferin der Beklagten zu 1 hält die Nebenintervention auf Klägerseite für unzulässig. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist anfechtungsbefugt. Sie hat in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 Widerspruch zu Protokoll erklärt. Ferner hat sie die Anfechtungsklage innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG angebracht. Die angefochtenen Beschlüsse sind für nichtig zu erklären, weil ihnen eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die Kammer ist der Auffassung, dass für eine Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 AktG erforderlich ist, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für einen schadenersatzbegründendes Verhalten des in Anspruch zu nehmenden Haftungsschuldners bestehen und es nicht ausreicht, wenn wie hier lediglich gleichsam ins Blaue hinein ein haftungsbegründendes Verhalten der in Aussicht genommenen Haftungsschuldner ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt behauptet wird. Der Verzicht auf ein solches, vordergründig den Wortlaut des § 147 Abs. 1 AktG einschränkendes Merkmal würde nach Auffassung der erkennenden Kammer das System des Minderheitenschutzes dem §§ 147, 142 AktG sowie der §§ 311 ff. AktG negieren. Nach Auffassung der Kammer können der Regelungsgehalt des § 147 AktG sowie seine Voraussetzungen nicht ohne Berücksichtigung des § 142 AktG wie auch der Minderheitenschutzregeln im faktischen Konzern (§ 311 ff. AktG) bestimmt werden. Im siebenten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts (Hauptversammlung) regelt das Aktiengesetz, auf welche Weise (Minderheits-) Aktionäre auch gegen den Willen der Verwaltung oder gegebenenfalls eines Mehrheitsaktionärs Unredlichkeiten aufklären und gegebenenfalls daraus resultierende Ansprüche durchsetzen können. In erster Linie stellt es hierfür das Instrument der Sonderprüfung zur Verfügung, um einen im Einzelnen noch unklaren Sachverhalt bei Bestehen eines Verdachts auf unredliches Verhalten (unter anderem) der Geschäftsführung aufklären zu lassen. Ergänzt wird die Regelung durch § 258 AktG, der eine Bestellung der Sonderprüfer für den Fall vorsieht, dass Anlass für die Annahme einer unzulässigen Unterbewertung einzelner Posten im Jahresabschluss besteht. Ergänzt wird die Regelung ferner durch § 315 AktG, der gerade für Konzernsachverhalte wie den vorliegenden ein weitergehendes Sonderprüfungsrecht für den Fall vorsieht, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, dies vor dem Hintergrund, dass selbstverständlich im Falle der faktischen Konzernierung in besonderer Weise die Gefahr einer Schädigung des abhängigen Unternehmens besteht. Bereits die Existenz des § 142 AktG zeigt, dass es bei § 147 AktG um die Geltendmachung bereits bekannter Ansprüche geht. Wollte man nämlich dem besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG eine umfassende Prüfungskompetenz des Inhalts zuerkennen, erst im Einzelnen die Voraussetzungen der in § 147 Abs. 1 AktG aufgeführten Ansprüche zu ermitteln, bedürfte es der Regelung des § 142 AktG nicht. Das Institut des Sonderprüfers wäre überflüssig. Der besondere Vertreter in § 147 Abs. 2 S. 1 AktG wäre zugleich Sonderprüfer. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Existenz der Sechsmonatsfrist in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG. Wenn auch nur im Sinne einer Sollvorschrift geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei § 147 AktG bereits weitestgehend geklärt sind und eine der Geltendmachung vorangehende Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht erforderlich ist. Die Frist wäre nämlich bei komplexen Sachverhalten in aller Regel nicht einzuhalten. Über dies ergibt sich die Richtigkeit dieses Verständnisses aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Herbeiführung eines Beschlusses zur Bestellung von Sonderprüfern sowie eines Beschlusses nach § 147 AktG. Während nämlich im Falle des § 147 AktG in § 136 AktG ausdrücklich ein Stimmverbot für den Aktionär vorgesehen ist, gegen den ein Anspruch geltend gemacht werden soll, existiert eine solche Regelung im Falle des § 142 AktG nicht. Dies bedeutet, dass unter Umständen Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung in ihrem Begehren, einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern herbeizuführen, scheitern, während der Beschluss nach § 147 AktG wegen des Stimmverbote allein mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre herbeigeführt werden könnte – wie im vorliegenden Fall. Dies ist als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen und rechtfertigt es nicht, die Systematik des Gesetzes allein aus Minderheitsschutzgesichtspunkten zu ignorieren und dem besonderen Vertreter die bereits erwähnte Sonderprüfungskompetenz zuzuerkennen. Das Verhältnis der §§ 147 und 142 AktG hat Auswirkungen auch auf die an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellenden Anforderungen. Dabei geht es zum einen um die hinreichende Bestimmtheit des Beschlussantrags, die es ermöglichen soll festzustellen, ob der später von dem besonderen Vertreter geltend gemachte Anspruch mit demjenigen identisch ist, der Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses ist. Insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken, denn die Anknüpfung in den Beschlussanträgen an bestimmte konzerninterne Geschäfte und die Benennung der potentiellen Anspruchsgegner dürften hinreichend sicher die Feststellung ermöglichen, ob die später von dem Streithelfer zu 2 der Beklagten geltend zu machenden Ansprüche hiermit identisch sind. Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Beschlussfassung auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolgt, aus dem sich der geltend zu machende Anspruch schlüssig ergibt, jedenfalls aber eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Kommt nämlich dem besonderen Vertreter allein die Aufgabe zu, einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch geltend zu machen, so muss dieser Anspruch in seinen wesentlichen Elementen bekannt sein , also nach Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgrund, wozu bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen pflichtwidrigen schädigenden Verhaltens zumindest auch ein Sachverhalt gehört, aus dem sich eben diese Pflichtwidrigkeit und der Schaden ergeben. Ist Letzteres nicht bekannt, stellt das Gesetz die Möglichkeit einer Sonderprüfung zur Verfügung. Für einen Beschluss nach § 147 AktG ist dann grundsätzlich kein Raum. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch daraus, dass selbst im Rahmen des § 142 AktG erforderlich ist, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem zum Gegenstand des Antrags gemachten Vorgang Unredlichkeiten vorgekommen sind oder Gesetz oder Satzung grob verletzt wurden. Die bloße Äußerung eines Verdachts genügt nicht. Vielmehr müssen die Tatsachen behauptet, wenn auch nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Tatsachen müssen derart sein, dass sie geeignet sind, das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten zu überzeugen oder zur Amtsermittlung zu veranlassen. Die bloße Möglichkeit von Pflichtverletzungen genügt dafür nicht. Es muss vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit solcher Verletzungen bestehen (zum Ganzen Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage, § 142 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Wenn also schon dann, wenn der Sachverhalt noch unklar ist und erst aufgeklärt werden soll, die Behauptung von (konkreten) Tatsachen erforderlich ist, aus denen sich der Verdacht ergeben soll, muss dies erst recht für § 147 Abs. 1 AktG gelten, der nach dem zuvor Gesagten voraussetzt, dass der Anspruch zumindest in tatsächlicher Hinsicht weitgehend bekannt ist. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der in den angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüssen genannten Anspruchsgegner fehlen. Sie sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass es konzernintern Aktivitäten gegeben hat, die zu einer Benachteiligung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin geführt haben können, folgen sie nicht. Allein die Möglichkeit eines Schadens aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens reicht nach dem zuvor Ausgeführten nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass jedenfalls nach herrschender Meinung davon auszugehen ist, dass unter die in § 147 Abs. 1 AktG erwähnten Ansprüche auch solche aus § 317 AktG fallen. Denn auch hierfür ist erforderlich, dass die abhängige Gesellschaft zur Durchführung eines für sie nachteiligen Rechtsgeschäfts veranlasst wird und der Gesellschaft hieraus ein Schaden entstanden ist. Ein Anspruch aus § 317 AktG besteht also nur dann, wenn der Beklagten aus den Rechtsgeschäften, die in den Hauptversammlungsbeschlüssen angeführt sind, ein Schaden entstanden ist. Hierzu fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag zu jeder der von den Minderheitsaktionären in den Beschlussvorschlägen angeführten Transaktion. In den gleichlautenden Beschlüssen werden nämlich lediglich diverse Konzerntransaktionen dargestellt – unstreitig im wesentlichen wörtlich übernommen aus den Geschäftsberichten – mit der durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung, die jeweils von der Klägerin gezahlten Preise seien unangemessen niedrig bzw. die von der Beklagten erbrachten Gegenleistungen unangemessen zu hoch. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Behauptungen irgendwelche tatsächlichen Erkenntnisse zu Grunde lägen. Vielmehr handelt es sich hier um einen als Behauptung formulierten Verdacht der Minderheitsaktionäre. Ein solcher Verdacht wäre allerdings durch eine Sonderprüfung etwa nach § 315 AktG zu klären. Dass dieser wie auch § 142 Abs. 2 AktG ein bestimmtes Quorum vorsieht, ist als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. § 147 Abs. 1 AktG ist hierfür nach Auffassung der Kammer das falsche Instrument mit der Folge, dass die angefochtenen Beschlüsse den Anforderungen des § 147 AktG nicht genügen und deshalb für nichtig zu erklären sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 ZPO. Die Nebenintervention der Vorstände der Beklagten ist zulässig, arg. § 245 Nr.4 AktG. Das rechtliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass die Nichterhebung einer eigenen Anfechtungsklage als pflichtwidriges Verhalten gewertet und Schadensersatzansprüche gewertet werden könnte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 550.000,- €