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Beschluss

II ZR 28/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung ist über die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Bei ungewissem Ausgang des Revisionsverfahrens kann die Teilung der Kosten der Billigkeit entsprechen. • Ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Teilen zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten dieses Verfahrensabschnitts nach § 97 ZPO; bei Nebenintervention haften die Nebenintervenienten nach § 101 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung und teilweiser Zulassung der Revision • Bei übereinstimmender Erledigung ist über die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Bei ungewissem Ausgang des Revisionsverfahrens kann die Teilung der Kosten der Billigkeit entsprechen. • Ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Teilen zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten dieses Verfahrensabschnitts nach § 97 ZPO; bei Nebenintervention haften die Nebenintervenienten nach § 101 ZPO. Die Streithelferin und die Klägerin schlossen 2008/2009 Verträge über die Übertragung und Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an der Beklagten (GmbH). Eine Gesellschafterliste wurde im April 2009 mit der Klägerin als Gesellschafterin eingereicht; die Beklagte beabsichtigte jedoch, diese Liste zu berichtigen und die Streithelferin wieder als Gesellschafterin einzutragen. Die Klägerin und ihre Streithelferin widersprachen. Gesellschafter erklärten Vorkaufsrechte und auf einer Versammlung vom 31. Juli 2009 beschlossen die Gesellschafter gegen die Stimmen der Klägerin, den Geschäftsführer anzuweisen, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen und ihn von Haftungsansprüchen freizustellen. Die Klägerin klagte auf Nichtigkeit dieser Beschlüsse; die Beklagte erhob Widerklage. Nach mehreren Instanzen wurde die Revision in Teilen zugelassen; schließlich reichten die Beteiligten wegen Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Notar übereinstimmend Erledigungserklärungen ein. • Nach übereinstimmender Erledigung ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des zugelassenen Revisionsbereichs nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. • Angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren entspricht eine hälftige Teilung der Kosten der Billigkeit, weil offene Rechtsfragen, die zur teilweisen Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu klären sind. • Offen blieb insbesondere, ob Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen zur Korrektur der Gesellschafterliste erteilen dürfen oder ob insoweit Beschränkungen bestehen; ebenso blieb unentschieden, inwieweit eine von der Gesellschaft ausgesprochene Freistellung des Geschäftsführers dessen Haftung im Innenverhältnis berührt. • Für den Teil des Verfahrens, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde (Widerklage), hat die unterlegene Klägerin die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO). • Nebenteilnehmer (Streithelfer) haften für durch ihre Beteiligung verursachte Kosten nach den Regeln der Nebenintervention (§ 101 ZPO). Die Kosten des zugelassenen Teils des Revisionsverfahrens werden hälftig zwischen Klägerin mit ihrer Streithelferin einerseits und der Beklagten mit ihren Streithelfern andererseits geteilt. Für den zurückgewiesenen Teil (Widerklage) trägt die Klägerin die Kosten; die durch Nebenintervention verursachten Kosten fallen den jeweiligen Streithelfern zur Last. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf summarischer Prüfung nach § 91a ZPO, weil das Verfahren übereinstimmend erledigt wurde und die rechtlichen Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlüsse und der Haftungsfreistellung des Geschäftsführers nicht abschließend entschieden wurden.