Entscheidung
V ZB 174/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB174.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/17 vom 21. August 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bun- desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer - tatsächlich auch erfolgten - Klageerhebung endete die Ausreisefrist nach dem Bescheid 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 1 - 3 - Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde der Betroffene am 18. Mai 2017 in einem aus Österreich kommenden Zug angetroffen, wobei er keine Dokumente vorweisen konnte. Mit Erklärung vom 19. Mai 2017 nahm er vor der beteiligten Behörde seine „wegen der Asylanerkennung anhängigen Klagen und Rechts- mittel zurück“ und bat um Weiterleitung der Erklärung an die zuständigen Ge- richte. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die beteiligte Behörde die Ausreise- pflicht des Betroffenen fest und drohte ihm nach § 59 AufenthG die Abschie- bung an. Zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange wurde von einer Fristgewährung für die freiwillige Ausreise abgesehen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 19. Mai 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Pakis- tan bis zum 16. August 2017 an. Am 22. Juni 2017 hat der Betroffene die Auf- hebung der Haftanordnung beantragt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat das Amtsgericht diese dahingehend abgeändert, dass die Haft spätestens am 9. August 2017 endet und den Haftaufhebungsantrag im Übrigen zurückgewie- sen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen, die er nach seiner Abschiebung am 19. Juli 2017 mit dem Antrag auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch den Vollzug der Haft ab dem Zeitpunkt der Stellung des Haftaufhebungsantrages fortgeführt hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe- schwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es liege ein zulässiger Haftantrag vor; ebenso seien die materiellen Voraussetzungen der Haft gegeben. Insbe- 2 3 4 - 4 - sondere sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Die Haft sei auch nicht wegen eines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens aufzuheben. Der den Asyl- antrag ablehnende Bescheid sei dem Betroffenen nach Mitteilung des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge am 27. April 2017 zugestellt worden. Am 19. Mai 2017 habe er den Asylantrag und seine gegen den ablehnenden Be- scheid anhängigen Klagen und Rechtsmittel zurückgenommen. Der im Be- schwerdeverfahren erhobene Einwand, es fehle an dem feststellenden Be- scheid, dass das Asylverfahren eingestellt sei, sei unerheblich; einem solchen komme nur deklaratorische Bedeutung zu. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene seine Rechtsver- letzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Haftaufhebungsver- fahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) festgestellt haben will, ist ohne Zulassung statthaft (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 32/12, InfAuslR 2012, 370 Rn. 5 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Zwar hat der Ver- fahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht ange- geben. Das änderte aber entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet wäre oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubte (Senat, Be- schluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5; Be- schluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 5; Be- 5 6 - 5 - schluss vom 21. April 2016 - V ZB 73/15, juris Rn. 5). Diese Ausnahmetatbe- stände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträch- tigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betroffene nach den Vorschriften des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung wegen Fluchtgefahr in Sicherungshaft genommen werden durfte. a) Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus dem Bescheid der beteiligten Behörde vom 19. Mai 2017, mit dem seine Aus- reisepflicht festgestellt, ihm die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde. Auf dieser Grundlage hat die beteiligte Behörde ausweis- lich des Haftantrags die Abschiebung des Betroffenen betrieben. Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschie- bung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50; Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 112; BGH, Beschluss vom 25. Sep- tember 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; BVerfG, Beschluss vom 1. April 1999 - 2 BvR 400/99, juris Rn. 3; BVerwGE 62, 325, 328). Die Frage, ob der Bescheid der beteiligten Behörde im Hinblick auf ein noch nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG erloschenes Aufenthaltsgestattungsrecht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) des Betroffenen oder die noch nicht abgelaufene Ausreisefrist in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 7 8 - 6 - 2017 hätte ergehen dürfen, unterliegt daher entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde nicht der Prüfung durch den Haftrichter, sondern wäre durch die Verwaltungsgerichte zu klären gewesen. b) Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach sich den Äußerungen des Betroffenen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. Mai 2017 die Erklärung entnehmen lässt, er werde sich der Abschiebung nach Pakistan nicht stellen, ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Rechts- beschwerde hingenommen. 9 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Kazele ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Karlsruhe, den 27. August 2019 Die Vorsitzende Stresemann Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 30.06.2017 - 8 XIV 98/17 - LG Traunstein, Entscheidung vom 24.07.2017 - 4 T 1968/17 - 10